Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.06.2012

LSG Niedersachsen: rente, berufsausbildung, sparvertrag, tarifvertrag, begriff, niedersachsen, unfallfolgen, zuschuss, arbeitsunfall, zukunft

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Bei der Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) nach § 90 Abs 1
Satz 1 Variante 2 SGB VII zum Zeitpunkt des hypothetischen Abschlusses der
Berufsausbildung erhöht ein tariflicher Anspruch auf vermögenswirksame
Leistungen den JAV nur, wenn der Verletzte zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls einen nach dem Vermögensbildungsgesetz geförderten
Sparvertrag abgeschlossen hatte.
SG Hildesheim 11. Kammer, Urteil vom 27.06.2012, S 11 U 13/11
§ 90 SGB 7
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel seiner notwendigen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt nach einem Arbeitsunfall eine Dauerrente anstelle einer
Rente auf unbestimmte Zeit.
Der 1984 geborene Kläger begann im August 2006 bei einem nicht
tarifgebundenen Industriemechanikunternehmen in Bad Lauterberg eine
Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker. Neben seiner
Ausbildungsvergütung, die Urlaubs- und Weihnachtsgeld umfasste, erhielt er
keinen arbeitgeberseitigen Zuschuss zu einem Sparvertrag nach dem
Vermögensbildungsgesetz ausgezahlt, weil er einen solchen nicht
abgeschlossen hatte.
Am 26.05.2007 (Pfingstsamstag) besuchte er außerhalb seiner Arbeitszeit das
Schützenfest in H.. Gegen 23.30 Uhr wollte der sich bereits auf dem Heimweg
befindliche Kläger eine körperliche Auseinandersetzung zwischen mehreren, in
Gruppen aufeinander treffenden Jugendlichen mit Migrationshintergrund
schlichten, um einem beteiligten Freund beizustehen. Dabei wurde er von einer
an der Auseinandersetzung beteiligten Person von hinten angehoben und auf
den Boden geschleudert. Der Kläger erlitt dabei ein Schädel-Hirn-Trauma dritten
Grades mit Schädelbasisfraktur und mehreren Gehirnblutungen. Er ist seither in
erheblichem Umfang pflegebedürftig und wird von seinem Vater als Betreuer
vertreten. Eine Fortführung der Berufsausbildung war ihm wegen der schweren
Unfallfolgen nicht möglich.
Ab dem 28.04.2008 absolvierte der Kläger eine Berufsbildungsmaßnahme. Mit
Bescheid der I. wurde dem Kläger für die Dauer der Teilhabeleistung
Übergangsgeld zuerkannt, nach Anrechnung der ab Dezember 2007
zuerkannten Rente wegen voller Erwerbsminderung erfolgte jedoch keine
Auszahlung von Übergangsgeld.
Im Anschluss an das Strafurteil des Amtsgerichts H. vom 04.03.2009 - 3a Ls 25
Js 21100/07 (24/08) - erkannte der Beklagte im Mai 2009 im Rahmen des beim
Sozialgericht J. anhängigen Klageverfahrens, Az S 21 U 38/08, einen
Arbeitsunfall dem Grunde nach unter Aufhebung seiner früheren gegenteiligen
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Entscheidungen an.
Die Abschlussprüfung zum Konstruktionsmechaniker, an der der Kläger bei
Fortführung seiner Ausbildung teilgenommen hätte, fand am 25.01.2010 statt.
Der Tarifvertrag für den Tarifbezirk K. und L. sah für einen
Konstruktionsmechaniker am 26.01.2010 einen Jahresbruttolohn von 23.175,12
EUR, ein jährliches Urlaubsgeld von 1.351,88 EUR, ein jährliches
Weihnachtsgeld von 965,63 EUR und jährliche vermögenswirksame Leistungen
von 319,20 EUR, jedoch keine Entgeltsteigerungen nach Lebens- oder
Berufsjahren vor.
Nach Ermittlung der Unfallfolgen erkannte der Beklagte dem Kläger mit dem an
seinen Vater als gerichtlich bestellten Betreuer seines Sohnes gerichteten
Bescheid vom 08.07.2010 eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit ab
28.04.2008 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100% zu, die er
zunächst nach dem anfänglichen (Mindest-)Jahresarbeitsverdienst von 17.640,-
EUR errechnete.
Hiergegen erhob der anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch. Ihm müsse
anstelle der lediglich bewilligten Rente auf unbestimmte Zeit eine Rente auf
Dauer bewilligt werden, weil eine Besserung seines Gesundheitszustandes
ausgeschlossen sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Verletztenrente
erst ab dem 28.04.2008 bewilligt worden sei, nachdem er seinen Unfall bereits
am 26.05.2007 erlitten habe.
Eine Anfrage des Beklagten bei der früheren Arbeitgeberin des Klägers nach der
Höhe des tariflichen Erwerbslohnes, den der Kläger nach Abschluss der
Ausbildung hätte beanspruchen können, blieb auch auf mehrere Erinnerungen
zunächst unbeantwortet.
Mit Bescheid vom 26.01.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 08.07.2010 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2011 zu verurteilen,
ihm eine Dauerrente anstelle der gewährten Rente auf unbestimmte Zeit in
gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für richtig. Hinsichtlich des Berechnungsweges des
Jahresarbeitsverdienstes beruft sie sich auf Abschnitt 3.2.3.1 des
"Grundsatzpapiers zur Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach
voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung nach den §§ 90 Abs 1 und 91
SGB VII" (Rdschr des Bundesverbandes der Unfallkassen Nr 170/2006 vom
27.06.2006 - B1 - 402.4 -; im Folgenden abgekürzt: Grundsatzpapier zu § 90
SGB VII).
Mit Bescheid vom 19.04.2011 hat der Beklagte nach Anfrage bei der
Industriegewerkschaft Metall zur Höhe des Tariflohnes dem Kläger ab
01.02.2010 eine auf Grundlage eines - unter Außerachtlassung des tariflichen
Anspruchs auf vermögenswirksame Leistungen ermittelten -
Jahresarbeitsverdienstes von 25.492,63 EUR errechnete höhere
Verletztenrente zuerkannt.
Nach Hinweis des Gerichts hat der Beklagte dem Kläger mit weiterem Bescheid
vom 02.04.2012 die erhöhte Verletztenrente bereits ab 26.01.2010 zuerkannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten
verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 08.07.2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.01.2011 und der Änderungsbescheide vom
19.04.2011 und 02.04.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten.
1. Formelle Mängel des Bescheides sind nicht ersichtlich.
Der angefochtene Bescheid wurde insbesondere wirksam bekannt gegeben.
Die Bekanntgabe des Bescheides an den unter gleicher Adresse lebenden
bestellten Betreuer des Klägers lag gemäß § 37 Abs 1 Satz 2 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) im Ermessen der Beklagten. Die Benennung des
Betreuers im Adressfeld ist nicht dahingehend zu interpretieren, dass ihm die
Rente zuerkannt wird. Es ergibt sich unschwer aus den Ausführungen des
Bescheides, dass die Rente dem Kläger zuerkannt wird.
2. Der Bescheid der Beklagten ist jedoch auch in materieller Hinsicht nicht zu
beanstanden.
a) Für die Zuerkennung einer "Dauerrente" enthält das Gesetz keine
Grundlage.
Die dem Kläger zuerkannte Rente auf unbestimmte Zeit (§ 62 Abs 2
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]) ist - wie im
Widerspruchsbescheid bereits hinreichend dargelegt wird - eine "Rente auf
Dauer". Eine auf unbestimmte Zeit zuerkannte Rente kann nur unter den
Voraussetzungen der §§ 44 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
geändert werden. Eine über eine Rente auf unbestimmte Zeit
hinausgehende Rentenentscheidung sieht das SGB VII nicht vor. Der in
der mit Ablauf des 31.12.1996 in weiten Teilen außer Kraft getretenen
Reichsversicherungsordnung (RVO) gebräuchliche Begriff der Dauerrente
ist in das zum 01.01.1997 in Kraft getretene SGB VII nicht übernommen
worden. An seine Stelle ist der Begriff der Rente auf unbestimmte Zeit
getreten; eine inhaltliche Änderung lag hierin allerdings nicht. Dies ergibt
sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Die §§ 1585 Abs 2 Satz 1, 622
Abs 2 Satz 1 und 2 RVO bestimmten, dass spätestens mit Ablauf von zwei
Jahren nach dem Unfall die Dauerrente festzustellen ist und eine
Dauerrente nur in Abständen von mindestens einem Jahr geändert werden
kann. Dies entspricht dem Inhalt der §§ 62 Abs 2, 74 Abs 1 Satz 1 SGB
VII; das Gesetz spricht nur - statt von einer Dauerrente - von einer Rente
auf unbestimmte Zeit. Der Begriff der Dauerrente findet sich an keiner
Stelle des SGB VII mehr.
b) Der Rentenbeginn am 28.04.2008 ist ebenfalls zutreffend.
Der Bezug von Übergangsgeld beendet den Verletztengeldbezug (§ 46
Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB VII); hieraus ergibt sich der Beginn der
Rentenzahlung (§ 72 Abs 1 Nr 1 SGB VII).
c) Der Beklagte hat schließlich auch den Jahresarbeitsverdienst (JAV)
zutreffend ermittelt.
Insbesondere hat er diesen - im Verlauf des Klageverfahrens auch zeitlich
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-zutreffend unter Einbeziehung des laufenden Arbeitslohnes und der
Einmalzahlungen, jedoch unter Außerachtlassung des tariflichen
Anspruchs auf vermögenswirksame Leistungen errechnet.
Gemäß § 90 Abs 1 Satz 1 Variante 2 SGB VII wird, wenn der
Versicherungsfall während einer Schul- oder Berufsausbildung der
Versicherten eintritt und es für den Versicherten günstiger ist, der JAV von
dem Zeitpunkt an neu festgesetzt, in dem die Ausbildung ohne den
Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre. Nach Satz 2
Halbsatz 1 der Vorschrift wird der Neufestsetzung das Arbeitsentgelt
zugrunde gelegt, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher
Ausbildung und gleichen Alters durch Tarifvertrag vorgesehen ist.
Der Versicherte wird durch § 90 Abs 1 SGB VII so gestellt, also ob er den
Versicherungsfall erst nach Beendigung seiner Berufsausbildung und
damit mit einem höheren Verdienst erlitten hätte (Bundessozialgericht
[BSG] Urteil vom 17.12.1975 - 2 RU 13/74 [zit nach juris, Rn 26];
Hessisches Landessozialgericht [LSG] Urteil vom 26.04.2000 - L 3 U
1029/99 [zit nach juris, Rn 17]; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom
31.03.2011 - L 15 U 137/09; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom
19.01.2012 - L 2 U 212/06; Rütenik in: jurisPK-SGB VII [2009], § 90 Rn 46).
Die Rechtsprechung hat allerdings - zu Recht - darauf hingewiesen, dass
es nicht zu einer Verlagerung des Versicherungsfalls kommt.
Entsprechend bleiben danach die für die Ermittlung des JAV relevanten
persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
maßgeblich (Hessisches LSG aaO). Aus diesem Grund hat die
Rechtsprechung den Familienstand und die Anzahl der Kinder zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls zugrunde gelegt, soweit hiervon die Höhe
des erzielbaren Entgelts abhing (Hessisches LSG aaO).
Zu den persönlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört auch die
Tatsache, ob der Versicherte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls einen
nach dem Vermögensbildungsgesetz geförderten Sparvertrag
abgeschlossen hatte.
Die Rechtsprechung hat sich mit dieser Frage - soweit ersichtlich - bislang
nicht ausdrücklich befasst. Soweit in den wenigen erreichbaren
Gerichtsentscheidungen bei der Neuberechnung des JAV jeweils
vermögenswirksame Leistungen eingerechnet wurden, ist den
Tatbeständen dieser Entscheidungen nicht zu entnehmen, ob die
Versicherten jeweils entsprechende Sparverträge abgeschlossen hatten
(vgl LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.08.2008 - L 3 U 37/04; LSG
Nordrhein-Westfalen Urteil vom 31.03.2011 - L 15 U 137/09; LSG
Niedersachsen-Bremen Urteil vom 17.06.2011 - L 14 U 108/10).
Die Kammer macht sich jedoch den der Entscheidung des Hessischen
LSG (aaO) zugrunde liegenden Rechtsgedanken zu eigen. Das LSG hat
zutreffend herausgearbeitet, dass nicht der Versicherungsfall in die Zukunft
verlagert wird, sondern der Gesetzgeber lediglich den Sachverhalten
Rechnung tragen wollte, in denen die Erwerbsaussichten durch einen in
"jungen Jahren" erlittenen Versicherungsfall über Gebühr beeinträchtigt
werden würden, wenn einer Verletztenrente allein der vor dem
Versicherungsfall erzielte Verdienst zugrunde gelegt werden würde (vgl §
82 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Jedoch gebietet es dieser Zweck des § 90 Abs
1 SGB VII nicht, der Neufestsetzung des JAV den nach dem
maßgeblichen Tarifvertrag erzielbaren Maximalverdienst unter
Außerachtlassung aller zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
vorliegenden Tatsachen zugrunde zu legen. Die Kammer hält es zwar für
denkbar, dass Versicherte während ihrer Ausbildungszeit auch vor dem
Hintergrund der noch geringeren Höhe ihrer Ausbildungsvergütung
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möglicherweise eher vom Abschluss eines Sparvertrages absehen
könnten. Andererseits lässt sich aus ihrer Sicht aber auch kein
Umkehrschluss dergestalt ziehen, dass Versicherte, die zuvor keinen
Sparvertrag hatten, zumindest in größerer Zahl nach Abschluss ihrer
Berufsausbildung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zeitnah einen
geförderten Sparvertrag abschließen. Vielmehr dürfte der Abschluss eines
Sparvertrages von einer Vielzahl individueller Faktoren abhängen,
insbesondere von der jeweiligen Lebenssituation und -planung, den
persönlichen finanziellen Rahmenbedingungen, der Höhe des
Erwerbseinkommens sowie der arbeitgeberseitigen und staatlichen
Förderung. Damit bliebe die für die Berücksichtigung arbeitgeberseitiger
Zuschüsse im Rahmen des JAV notwendige Existenz eines
entsprechenden Sparvertrages aber letztlich spekulativ. Entsprechend
würde nicht mehr - wie vom Gesetzgeber bezweckt - der tarifübliche
Verdienst nach Abschluss einer bereits begonnenen Ausbildung, sondern
es würde - wesentlich weiter gehend - eine nicht einmal in Grundzügen
angelegte Tatsachenänderung unterstellt.
Aus den dargelegten Gründen vermag auch die in dem von der Beklagten
angeführten Grundsatzpapier zu § 90 SGB VII vertretene - auch unter den
Sitzungsteilnehmern nicht konsensfähige - Rechtsauffassung nicht zu
überzeugen, eventuelle tarifvertraglich geregelte Zuschüsse hätten
generell außer Betracht zu bleiben, da der Vertragsabschluss nicht
zwingend sei und die tatsächlichen Verhältnisse nicht maßgebend seien.
Da der Kläger zum Zeitpunkt seines Unfalls keinen geförderten
Sparvertrag abgeschlossen hatte, hat der Beklagte den tarifvertraglich
vorgesehenen Zuschuss zu Recht nicht berücksichtigt und den JAV
schließlich zutreffend mit 25.492,63 EUR festgestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
In Ausübung des dem Gericht hierbei zustehenden Ermessens hat der Beklagte
den überwiegenden Teil der Kosten des Klägers zu tragen. Zu Gunsten des
Klägers wirkt sich aus, dass der Beklagte es bereits bei Erlass des Bescheides
vom 08.07.2010 versäumt hat, die notwendige Erhöhung des JAV nach § 90
Abs 1 SGB VII zu berücksichtigen, so dass bereits der Widerspruch hätte
teilweise Erfolg haben müssen. Die zutreffende Höhe des JAV ist sodann erst ist
im Verlauf des Klageverfahrens berücksichtigt worden; eine letzte Änderung ist
dann nach gerichtlichem Hinweis erfolgt. Zu Lasten des Klägers war zu
berücksichtigen, dass er trotz mehrfacher Hinweise ohne inhaltliche
Auseinandersetzung seinen Antrag auf die im Gesetz nicht vorgesehene
Dauerrente unverändert aufrecht erhalten hat. Da diesem Antrag jedoch von
vorn herein keine wesentliche materielle Bedeutung zukommen konnte,
erscheint es der Kammer angemessen, dass der Kläger ein Drittel seiner Kosten
selbst trägt.