Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.08.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 09.08.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 81 RI 559/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 RI 132/01
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 9. März 2001 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Strittig ist der Umfang der Gehfähigkeit der Klägerin und die damit im Zusammenhang stehende Zahlung einer Rente.
Die 1970 in der Türkei geborene Klägerin leidet seit früher Kindheit an einem Hüftgelenksschaden links. Ihr ist ein
Grad der Behinderung (GdB) von 40 ohne Bewilligung von Merkzeichen zugebilligt worden (Bescheid des
Versorgungsamtes Oldenburg vom 5. März 1997, Az.: 34/162/81-8325/2-SchwbG).
Die Klägerin arbeitete in der Zeit von 1988 bis 1994 als Fleischzerlegerin in einer Geflügelschlachterei. Seitdem ist sie
arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos.
Im April 1997 machte die Klägerin ein Heilverfahren in der H., I., mit, aus dem sie als arbeitsunfähig für die letzte
berufliche Tätigkeit, ansonsten jedoch mit einem Leistungsvermögen für die vollschichtige Verrichtung körperlich
leichter Arbeiten überwiegend im Sitzen wieder entlassen wurde.
Im Januar 1998 stellte die Klägerin den Rentenantrag wegen ihrer Hüftgelenksbeschwerden. Die Beklagte lehnte den
Antrag mit Bescheid vom 16. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1998 ab, weil
die Klägerin nach dem zuvor eingeholten orthopädischen Untersuchungsgutachten des Dr. J. vom 5. März 1998 noch
über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für die Verrichtung körperlich leichter Arbeiten verfügte und sie nach
eigenen Angaben noch 600 bis 700 m zu Fuß beschwerdefrei zurücklegen konnte.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg ein weiteres orthopädisches
Untersuchungsgutachten des Dr. K. vom 22. November 2000 eingeholt, der der Klägerin ein vollschichtiges
Leistungsvermögen für Arbeiten beispielsweise als Pförtnerin, als Sortiererin kleiner Teile oder als Lagerverwalterin
bescheinigt hat. Die zumutbare Gehstrecke an einem Stück beschränkte er auf 500 m. Das SG Oldenburg hat die
Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. März 2001 zurückgewiesen: Die Klägerin könne vollschichtig arbeiten und sei
damit nicht erwerbsunfähig; unabhängig vom Umfang ihrer Gehfähigkeit besitze sie einen Pkw, mit dem sie
problemlos den Arbeitsplatz erreichen könne. Daran scheitere in jedem Falle ein Rentenanspruch.
Gegen den der Klägerin am 15. März 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am Dienstag nach Ostern, dem
17. April 2001, Berufung eingelegt. Sie kritisiert das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. als widersprüchlich und
weist darauf hin, dass ihr Ehemann Halter des Pkw sei und diesen selbst zur Erreichung des Arbeitsplatzes benötige.
Sie selbst könne keine 500 m mehr beschwerdefrei zu Fuß zurücklegen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 9. März 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 16. März 1998 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1998 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU), zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Zur Gehfähigkeit der Klägerin vertritt sie die Auffassung,
dass nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen die Klägerin durchaus noch in der Lage sei, mehr als 500 m zu
Fuß beschwerdefrei zurückzulegen.
Der Senat hat am 4. Juli 2001 einen Erörterungstermin abgehalten und außerdem eine ergänzende Auskunft des
Sachverständigen Dr. K. vom 24. Juli 2001 zur Frage der Gehfähigkeit der Klägerin eingeholt. Auf den Inhalt wird
Bezug genommen.
Die Gerichtsakten des ersten und zweiten Rechtszuges, die Rentenakten der Beklagten sowie die Akten des SG
Oldenburg mit dem Az.: S 11 SB 10310/97 waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. Auf deren Inhalt wird
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit übereinstimmend einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die angefochtenen Entscheidungen erweisen sich als rechtmäßig. Der Klägerin steht keine Rente wegen EU gemäß §
44 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der bis zum 31.
Dezember 2000 gültigen Fassung (vgl. Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.
Dezember 2000 in BGBl. I, S. 1827 ff), dessen Wortlaut in den angefochtenen Entscheidungen wiedergegeben ist und
auf den hier verwiesen werden kann, zu. Denn sie verfügt über ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Dieses steht
der begehrten Rente entgegen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI alte Fassung – a. F. -).
Das vollschichtige Leistungsvermögen für die Verrichtung körperlich leichter Arbeiten überwiegend im Sitzen entnimmt
der Senat den medizinischen Unterlagen, die sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren eingeholt worden
sind. Alle stimmen ohne Ausnahme darin überein, dass die Klägerin ihre letzte Tätigkeit in der Geflügelschlachterei,
die im Stehen auszuüben war, nicht mehr verrichten kann, dass aber keine Bedenken gegen eine vollschichtige
Tätigkeit bestehen, sofern diese überwiegend im Sitzen auszuführen ist. Diese Leistungsbeurteilung ist für den Senat
überzeugend und nachvollziehbar angesichts der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsschäden. Der von Kindheit
an bestehende Hüftgelenksschaden links einschließlich Folgeschäden an Knie und Wirbelsäule schränkt das
Leistungsvermögen auf leichte Tätigkeiten vornehmlich im Sitzen ein. Diese können dann aber vollschichtig
ausgeführt werden.
Die vorgetragenen Bedenken der Klägerin gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Dr. K.
greifen nicht durch. Wenn der Sachverständige einerseits eine vollschichtige Tätigkeit im Sitzen für zumutbar hält,
andererseits ausführt, dass die schmerzfreie Sitzzeit der Klägerin lediglich eine Stunde betrage, so liegt hierin kein
Widerspruch. Die Klägerin übersieht, dass es sich bei dem schmerzfreien Sitzen im Umfang einer Stunde lediglich um
eine Beschwerdeangabe ihrer selbst handelt, (vgl. Rubrik "Jetzige Beschwerden" auf S. 4 des Gutachtens). Da es
sich nicht um eine Feststellung des Sachverständigen handelt, stehen die Angaben auch im Konjunktiv.
Der Klägerin steht auch keine Rente aufgrund einer atypischen Leistungseinschränkung zu. Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung kann trotz vollschichtigen Leistungsvermögens ein Rentenanspruch dann entstehen, wenn der
Versicherte nicht mehr in der Lage ist, sein grundsätzlich gegebenes Leistungsvermögen auf dem Arbeitsmarkt
gewinnbringend einzusetzen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Arbeitsplatz wegen mangelnder
Gehfähigkeit – kein zumutbares Gehen von mehr als 500 m möglich – nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BSG
SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10). Hier kann die Klägerin noch mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten zurücklegen. Das
haben bislang alle Gutachter bestätigt, und die Klägerin selbst hat auf Befragen der Ärzte ihre Gehstrecke mit mehr
als 500 m angegeben. Im Entlassungsbericht der H. vom 24. April 1997 sind Anmarschwege sogar über 1000 m als
möglich bezeichnet worden. Der Rentengutachter Dr. J. hat in seinem Gutachten vom 5. März 1998 die Wegefähigkeit
nach Befund und subjektiven Angaben der Klägerin als erhalten bezeichnet. Die Klägerin selbst hat in diesem
Gutachten die Gehstrecke ohne Gehilfe mit ca. 600 bis 700 m beziffert. Angesichts dieses Sachverhaltes kann der
Behauptung des Hausarztes Dr. L. in der Bescheinigung vom 27. Mai 1998 nicht gefolgt werden, worin die Gehstrecke
mit "unter 500 m" angegeben worden ist. Dasselbe gilt für den letzten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin vom 7. August 2001, wonach die maximale Gehstrecke der Klägerin laut Aussage des Dr. L. 300 m betrage.
Das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 22. November 2000 könnte insofern Anlass zu Zweifeln geben, als
hierin die Gehstrecke auf 500 m beschränkt worden ist. Diese Zweifel sind jetzt aber durch die ergänzende
Stellungnahme vom 24. Juli 2001 ausgeräumt. Darin hat der Sachverständige unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht, dass die zumutbare Gehstrecke durchaus über 500 m, nämlich zwischen 800 bis 1000 m, liegt. Mögen
dabei auch Pausen nötig sein, so wird dadurch die zulässige Gehzeit von 20 Minuten doch nicht überschritten. Kann
die Klägerin somit mehr als 500 m zumutbar zu Fuß zurücklegen, so handelt es sich um keine atypische
Leistungseinschränkung mehr. Infolge dessen ist es auch nicht mehr entscheidungserheblich, ob der Klägerin zur
Erreichung eines Arbeitsplatzes ein Pkw zur Verfügung steht und ob sie diesen benutzen kann.
Eine Rente wegen BU gemäß § 43 SGB VI a. F. scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin als ungelernte
Arbeiterin keinen Berufsschutz genießt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 193 und 160 Abs. 2 SGG.