Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.09.2001

LSG Nsb: ärztliche behandlung, berufliche tätigkeit, beendigung, schwerhörigkeit, versorgung, erwerbsfähigkeit, unfallversicherung, niedersachsen, bedingung, gesundheitszustand

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 27.09.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 72 U 183/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 374/99
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 29. Juli 1999 wird
zurückgewiesen. Im zweiten Rechtszug sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Verletztenrente wegen einer anerkannten Lärmschwerhörigkeit.
Der 1924 geborene Kläger war von 1951 bis 1985 als Arbeiter, Vorarbeiter und ab 1974 als Werkpolier im Gleisbau
beschäftigt. Seit Januar 1985 ist er nicht mehr lärmexponiert tätig (Vorruhestand). In dem Gutachten vom 20. Juli
1982 stellte Dr. C. eine berufsbedingte seitengleiche Innenohrschwerhörigkeit mit einem für eine Lärmschädigung
charakteristischen Verlauf fest. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 15 vom Hundert (v.H.), eine
Nachuntersuchung in drei Jahren werde empfohlen. Mit Bescheid vom 26. Oktober 1982 lehnte die Beklagte die
Zahlung einer Entschädigung mit der Begründung ab, es liege keine entschädigungspflichtige MdE vor.
Am 14. September 1988 suchte der Kläger den Facharzt für HNO-Heilkunde Dr. D. auf, dieser stellte eine
mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts und eine geringgradige Innenohrschwerhörigkeit links fest und verordnete
ein Hörgerät für das rechte Ohr.
Am 21. Mai 1997 beantragte der Kläger Entschädigungsleistungen mit der Begründung, seine Hörfähigkeit habe sich
in den letzten Jahren stark verschlechtert. Die Beklagte holte das Gutachten von Dr. E. vom 27. November 1997 ein.
Der Gutachter führt aus, tonschwellenaudiometrisch zeige sich eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits zunehmend
zum Hochfrequenzbereich, rechts deutlich stärker ausgeprägt als links. Im Vergleich zu den Messergebnissen aus
den Jahren 1982 und 1988 ergebe sich eine deutliche Verschlechterung des Hörvermögens, auch
sprachaudiometrisch. Die Verschlechterung des Hörvermögens könne jedoch nicht auf die berufliche Tätigkeit
zurückgeführt werden, weil der Kläger seit Januar 1985 nicht mehr lärmexponiert tätig gewesen sei. Von 1982 bis zum
Zeitpunkt der Berentung 1985 könne es nicht zu einer relevanten lärmbedingten Verschlechterung des Hörvermögens
gekommen sein. Die auch vom Kläger bestätigte erhebliche Verschlechterung des Hörvermögens nach der Berentung
müsse auf lärmunabhängige Schädigungsfaktoren zurückgeführt werden. Die MdE habe 1982 10 v.H. betragen.
Aufgrund des sprachaudiometrischen Kurvenverlaufs vom 15. September 1982 sei die Indikation zur
Hörgeräteversorgung bereits damals gegeben gewesen.
Mit Bescheid vom 17. Februar 1998 erkannte die Beklagte eine Lärmschwerhörigkeit an und als deren Folgen einen
geringgradigen Hörverlust im Hochtonbereich beiderseits als Folge lärmbedingter Haarzellschäden in den Innenohren.
Die Zahlung einer Rente lehnte sie ab. Zur Begründung führte sie aus, zur Beurteilung des beruflichen Hörverlustes
sei der Befund aus dem Jahre 1982 heranzuziehen. Das Fortschreiten der Hörverluste nach Beendigung der
Lärmtätigkeit 1985 könne nicht anerkannt werden. Da unmittelbar nach Ausscheiden aus dem Lärmbereich kein
Hörbefund erhoben worden sei, lasse sich nicht beweisen, dass zu diesem Zeitpunkt ein Hörverlust vorgelegen habe,
der eine rentenberechtigende MdE begründen würde. Die Versorgung mit Hörgeräten sei rechtlich allein wesentlich
wegen der nicht lärmbedingten Zunahme des Hörverlustes erfolgt. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen
(Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1998).
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg mit Gerichtsbescheid vom 29. Juli 1999 die
angefochtenen Bescheide geändert und die Beklagte verurteilt, die Kosten für die notwendige hörprothetische
Versorgung des Klägers zu übernehmen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
die beruflich verursachte Lärmschwerhörigkeit sei als beidseitig geringgradige Lärmschwerhörigkeit anzusehen, die
lediglich eine MdE von 10 v.H. rechtfertige. Nach Beendigung der Lärmarbeit schreite eine Lärmschwerhörigkeit nicht
mehr fort. Die Verschlimmerung der Schwerhörigkeit des Klägers zwischen 1982 und 1988 könne aufgrund der
Aufgabe der Lärmarbeit im Jahr 1985 nicht mehr als lärmverursachte Schwerhörigkeit angesehen werden. Eine
Verschlimmerung im Zeitraum zwischen 1982 und 1985 könne nicht bewiesen werden, weil direkt nach Beendigung
der Lärmarbeit entsprechende Untersuchungen nicht stattgefunden hätten. Es sei jedoch gerechtfertigt, eine
hörprothetische Versorgung auf Kosten der Beklagten vorzunehmen, dies ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. E
...
Gegen diesen am 6. September 1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. September 1999 Berufung
eingelegt.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 29. Juli 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 1998
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1998 zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 29. Juli 1999 zurückzuweisen.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des HNO-Arztes Dr.
F. vom 5. Oktober 2000 eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, da seit 1988 nur eine marginale Zunahme der
Hörminderung erkennbar sei, sei die Lärmexposition wesentliche Bedingung für die Verschlimmerung der Hörstörung
zwischen 1982 und 1988. Die MdE betrage seit 31. Januar 1985 30 v.H.
Die Beklagte hat das Gutachten von Dr. G. vom 2. Februar 2001 vorgelegt. Beide Beteiligte haben sich mit einer
Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung hat auch die
Verwaltungsakte der Beklagten zu Grunde gelegen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise
einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist zulässig, sie erweist sich jedoch als unbegründet. Das SG und die Beklagte haben zu Recht einen
Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt.
Das Begehren des Klägers richtet sich auch nach Eingliederung des Rechts der Gesetzlichen Unfallversicherung in
das Sozialgesetzbuch (SGB) zum 1. Januar 1997 nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO). Das
ergibt sich aus der Übergangsregelung in § 212 SGB VII, wonach auf Versiche-rungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997
aufgetreten sind, das alte Recht (§§ 548, 580, 581 RVO) anzuwenden ist.
Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist gemäß §§ 580, 581, 551 RVO nur zu gewähren, wenn die
Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge der Berufskrankheit um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Diese
Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
1. Zwar liegt unter Berücksichtigung des Tonaudiogramms von 1988 eine Hörminderung vor, die die Annahme einer
MdE um mindestens 20 v.H. rechtfertigen könnte. Der Senat vermag sich aber nicht davon zu überzeugen, dass ein
rentenberechtigender Grad der MdE bereits zum Zeitpunkt der Beendigung der Lärmarbeit (31. Januar 1985) vorlag.
Auf diesen Zeitpunkt kommt es zur Beurteilung der Frage, in welchem Grade die Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge
der von der Beklagten anerkannten BK gemindert ist, entscheidend an. Denn nach Beendigung der Lärmexposition
schreitet eine Schwerhörigkeit - darauf haben alle gehörten Ärzte hingewiesen - lärmbedingt nicht fort. Eine nach
Beendigung der Lärmexposition eingetretene Verschlechterung stellt deshalb einen rechtlich unerheblichen, so
genannten Nachschaden dar.
Im September 1982 - nach 30-jähriger Lärmarbeit - lag lediglich eine gering-gradige Schwerhörigkeit (Hörverlust rechts
20 - 30 %, links 20 %) vor. Es ist zwar denkbar, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers danach berufsbedingt
geringfügig verschlechtert hat, weil er im Zeitraum von September 1982 bis Januar 1985 weiter lärmexponiert tätig
war. Eine gravierende Verschlechterung des Hörvermögens (mittelgradige Schwerhörig-keit) wurde jedoch erst bei der
Messung im September 1988 festgestellt. Gegen das Bestehen einer Schwerhörigkeit diesen Ausmaßes bereits zum
Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe spricht, dass der Kläger sich erstmals 1988 in hno-ärztliche Behandlung begeben hat.
Eine nach Beendigung der Lärmarbeit eingetretene Verschlechterung des Hörvermögens wird zudem durch die
eigenen Äußerungen des Klägers belegt, der anlässlich der Untersuchung bei Dr. E. angegeben hat, er habe auch
nach seiner Berentung eine deutliche Verschlechterung des Hörvermögens bemerkt.
Die Argumentation des Dr. F., wonach die Lärmexposition wesentliche Bedingung für die Verschlimmerung der
Hörstörung zwischen 1982 und 1988 sei, weil seit 1988 nur eine marginale Zunahme der Hörminderung erkennbar sei,
überzeugt den Senat nicht. Denn aus dem Umstand, dass bei den späteren Messungen (Januar 1997 bis September
2000) durchgehend eine beidseitige Hörminderung von ca. 50 % vorlag, kann nicht verlässlich auf den Umfang der
Hörminderung zum Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe geschlossen werden.
2. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die 1988 ermittelten Werte nur bedingt zur Beurteilung der MdE geeignet
sind, weil in diesem Jahr lediglich ein Tonaudiogramm gefertigt worden ist. Zur Berechnung des prozentualen
Hörverlustes hat jedoch das Sprachaudiogramm grundsätzlich Vorrang (Königsteiner Merkblatt 4. Aufl. 4.2.1). Eine
Schätzung der Werte, die ein Sprachaudiogramm ergeben hätte, führt zu spekulativen Ergebnissen, die demgemäß
nicht zu Grunde gelegt werden können (vgl. die Stellungnahme des Dr. G.).
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen.