Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.08.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 13.08.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 72 U 282/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 U 313/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Berufungskläger begehrt die Zahlung einer höheren Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) um mindestens 30 v.H. anlässlich eines im Jahre 1981 erlittenen Arbeitsunfalles.
Der 1925 geborene Berufungskläger war als Landwirt tätig. Ausweislich des Durchgangsarztberichtes des Prof. Dr. D.
vom 8. Januar 1982 erlitt er bei einem Sturz während der Arbeit als landwirtschaftlicher Unternehmer eine Prellung des
rechten Kniegelenkes, indem er beim Fegen des Mistganges mit dem rechten Fuß ausgerutscht und auf das rechte
Knie gefallen war. In seinem Durchgangsarztbericht vom 8. Januar 1982 beschrieb Prof. Dr. D. den Röntgenbefund
dahingehend, dass keine Knochenverletzung eingetreten sei, jedoch geringe arthrotische Veränderungen als
unfallunabhängig und altersmäßig bedingt festzustellen sind, und diagnostizierte Restbeschwerden nach Prellung
rechtes Kniegelenk. Die Berufungsbeklagte holte den Durchgangsarztbericht des Arztes für Chirurgie Dr. E. vom 25.
Januar 1982, die Nachschauberichte vom 26. Februar und 19. März 1982 und das erste Rentengutachten des
Chirurgen Dr. F. vom 30. April 1982 und den Krankheitsbericht des Dr. E. vom 5. Juni 1982 ein. Nach Einholen des
Gutachtens des Priv.-Doz. Dr. G. vom 22. Juli 1982 gewährte die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger mit
Bescheid über eine vorläufige Rente vom 11. August 1982 wegen des am 18. Dezember 1981 als Unternehmer im
landwirtschaftlichen Betrieb erlittenen Unfalls mit Wirkung vom 21. März 1982, dem Tag nach Wegfall der
Arbeitsunfähigkeit, bis auf weiteres eine vorläufige Rente nach einer MdE von 20 v.H ...
Hiergegen erhob der Berufungskläger am 31. August 1982 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg. Die
Berufungsbeklagte holte das zweite Rentengutachten des Priv.-Doz. Dr. G. vom 15. November 1982, die
fachärztlichen Berichte der chirurgischen Abteilung der Ostseeklinik Damp, Dr. H. vom 28. Februar 1983 und 9. Juni
1983 und das zweite Rentengutachten des Dr. F. vom 20. September 1983 ein. Mit Bescheid vom 5. Dezember 1983
stellte die Berufungsbeklagte die bisher aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 18. Dezember 1981 gewährte vorläufige
Rente nunmehr als Dauerrente nach einer MdE – wie bisher – in Höhe von 20 v.H. der Vollrente fest. Hiergegen legte
der Berufungskläger Widerspruch ein, weil seines Erachtens die MdE mit 20 v.H. zu niedrig bewertet worden sei. Die
Berufungsbeklagte holte den fachärztlichen Bericht der Reha-Klinik Damp vom 5. Dezember 1983 ein und wies mit
Widerspruchsbescheid vom 1. März 1984 den Widerspruch als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der
Berufungskläger am 19. März 1984 Klage vor dem SG Oldenburg zu dem Az. S 7 U 65/84. Das SG holte von Amts
wegen nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das fachärztlich-chirurgische Gutachten des Prof. Dr. I. vom 15.
August 1984 und auf Antrag des Berufungsklägers nach § 109 SGG das Gutachten des Priv.-Doz. Dr. G., Städt.
Kliniken Oldenburg, vom 18. Juni 1985 ein. Beide Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass die durch den Unfall
bedingte MdE nicht mehr als 20 v.H. betrage. Mit einer weiteren Verschlechterung der Unfallfolgen sei nicht zu
rechnen. Vielmehr sei die Verschlimmerung im Zustand des verletzten Kniegelenkes durch die unfallunabhängige
vorbestehende Arthrose bedingt. Daraufhin nahm der Berufungskläger am 16. August 1985 die Klage zurück.
Am 6. Juli 1993 stellte der Berufungskläger bei der Berufungsbeklagten einen Verschlimmerungsantrag auf
Gewährung einer höheren Verletztenrente, weil seine Kniebeschwerden zugenommen hätten. Die Berufungsbeklagte
holte das Gutachten des Arztes für Orthopädie J. vom 6. September 1993 ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass
eine wesentliche Änderung im Unfallfolgezustand durch die Untersuchung nicht habe festgestellt werden können und
die Beibehaltung der Teilrente von 20 v.H. der heutigen aktuellen klinischen Situation vollauf gerecht werde. Zu
ergänzen sei noch, dass eine Verschlimmerung der bekannten unfallabhängigen Verletzungsfolgen durch den vom
Berufungskläger erwähnten Arbeitsunfall (rechtes Kniegelenk) vom 17. Februar 1993 nicht nachweisbar sei. Mit
Bescheid vom 8. Oktober 1993 lehnte die Berufungsbeklagte den Antrag auf Rentenerhöhung wegen
Verschlimmerung der Folgen des landwirtschaftlichen Arbeitsunfalles des Berufungsklägers vom 18. Dezember 1981
ab mit der Begründung, dass die MdE nach wie vor mit 20 v.H. zu bewerten sei. Hiergegen legte der Berufungskläger
Widerspruch ein. Die Berufungsbeklagte holte das fachchirurgische Gutachten des Prof. Dr. K. vom 7. Januar 1994
ein. Dieser führte aus, dass bei dem Unfallereignis vom 16. Februar 1993 der Berufungskläger sich ein Verdrehtrauma
des rechten Kniegelenkes zugezogen habe. Ein wesentlicher Kniegelenkserguss sei infolge des Unfallereignisses
nicht aufgetreten. Röntgenologisch habe eine frische knöcherne Verletzung im Bereich des rechten Kniegelenkes
ausgeschlossen werden können. Die geltend gemachten Beschwerden sowie die anlässlich der Untersuchung
feststellbare Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Kniegelenkes stehe in Einklang mit der seit langen Jahren
unfallunabhängig bestehenden Gonarthrose und seien allein durch den bestehenden Gelenkverschleiß bedingt. Ein
durch das Unfallereignis vom 16. Februar 1993 bedingter Anteil sei nicht abgrenzbar. Eine wesentliche Änderung in
den Verhältnissen sei nicht eingetreten und die unfallbedingte MdE betrage weiterhin 20 v.H ... Eine vorübergehende,
dauernde oder richtunggebende Verschlimmerung eines anlagebedingten Leidens sei durch das Unfallereignis vom 16.
Februar 1993 auch nicht eingetreten. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 1994 wurde der Widerspruch als
unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Berufungskläger am 7. März 1984 Klage vor dem SG Oldenburg erhoben. Mit Urteil vom 31. Mai
1995 hat das SG die Klage abgewiesen (S 7a U 70058/94). Die hiergegen eingelegte Berufung beim
Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen zu dem Az. L 6 U 232/95 nahm der Berufungskläger am 28. September
1995 zurück.
Am 21. August 1998 stellte der Berufungskläger bei der Berufungsbeklagten einen Antrag auf Feststellung einer
höheren MdE mit der Begründung, dass sich seine durch seinen Arbeitsunfall verursachten Beschwerden im rechten
Kniegelenk erheblich verschlimmert hätten, und fügte zur Begründung das ärztliche Attest des Arztes für
Allgemeinmedizin L. vom 18. August 1998 bei. Die Berufungsbeklagte holte das fachärztliche
Zusammenhangsgutachten des Arztes für Chirurgie Dr. M. vom 26. April 1999 ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, die
Versorgung des rechten Kniegelenkes mit einer Totalendoprothese sei nicht als Unfallfolge anzusehen und
demzufolge könnten auch die jetzt festgestellte Verschlechterung der Befunde am rechten Kniegelenk nicht
Unfallfolge sein. Zusammenfassend stellte er fest, dass zwar Verschlimmerungen am rechten Kniegelenk
nachweisbar seien, diese aber nichts mit dem betroffenen Unfall zu tun hätten, sondern auf die bereits in mehreren
Gutachten im Sozialgerichtsurteil festgehaltenen Vorschäden zurückzuführen seien. Eine Erhöhung der MdE könne
nicht vorgeschlagen werden. Mit Bescheid vom 25. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.
November 1999 lehnte die Berufungsbeklagte eine Erhöhung der Rente mit der Begründung ab, dass in den
Unfallfolgen keine wesentliche Änderung (Verschlimmerung) eingetreten sei.
Hiergegen hat der Berufungskläger am 25. November 1999 Klage beim SG Oldenburg erhoben und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Versorgung mit der Kniegelenksprothese wegen der Unfallfolgen notwendig
gewesen sei. Diese Auffassung werde durch das überreichte Attest des behandelnden Chirurgen Dr. N. vom 17.
November 1999 bestätigt.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2000 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt: Die eingeholten medizinischen Gutachten kämen zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass die
Kniegelenksbeschwerden und letztlich auch die Notwendigkeit der Implantation einer Kniegelenksendoprothese auf
eine unfallunabhängig entstandene Kniegelenksarthrose zurückzuführen seien. Arthrotische Veränderungen seien
bereits vor dem Unfallereignis nachgewiesen worden. Es sei nicht erklärlich, inwieweit die arthrotischen
Veränderungen durch das Unfallereignis so weit verschlimmert worden seien, dass nunmehr der Einsatz einer
Knieendoprothese erforderlich geworden sei.
Gegen diesen am 29. Juni 2000 abgesandten Gerichtsbescheid hat der Berufungskläger am 21. Juli 2000 Berufung
beim LSG Niedersachsen eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nachdem er im Jahre 1995 mit
einer Kniegelenkstotalendoprothese rechts versorgt worden sei, hätten sich in der Folgezeit wieder erhebliche
Belastungsschmerzen eingestellt. Wiederkehrende Gelenksergüsse sowie der anerkannten Reizzustand seines
rechten Kniegelenkes hätten die Gonarthrose richtunggebend verschlimmert.
Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Oldenburg vom 23. Juni 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 25.
Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 1999 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von mehr als 20 v.H. zu gewähren.
Die Berufungsbeklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die eingeholten Gutachten würden nicht das Begehren
des Berufungsklägers bestätigen.
Mit den Beteiligten ist der Sachverhalt in dem Termin vom 30. März 2001 erörtert worden. Hinsichtlich des
Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten des ersten und zweiten
Rechtszuges und auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Berufungsbeklagten Bezug genommen, die Gegenstand der
Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Gem. §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat im Einverständnis der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung durch seinen Berichterstatter als Einzelrichter entschieden.
Die gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gem. §§ 143 f SGG statthafte Berufung ist
zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Der von dem Berufungskläger angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das SG die
Klage abgewiesen; denn die von dem Berufungskläger angefochtenen Bescheide der Berufungsbeklagten vom 25.
Mai und 9. November 1999 sind rechtmäßig. Zutreffend hat die Berufungsbeklagte es abgelehnt, die mit Bescheid
vom 5. Dezember 1983 festgestellte Rente zu erhöhen; denn in den Unfallfolgen ist keine wesentliche Änderung im
Sinne einer Verschlimmerung eingetreten.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 Ziff. 1 Zehntes Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz (SGB X) hätte der Berufungskläger nur dann einen Anspruch auf Zuerkennung einer höheren als
der bereits mit Bescheid vom 5. Dezember 1983 festgesetzten Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H., wenn und
soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vom 5. Dezember 1983
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten wäre. Dabei ist bezüglich der Bestimmung der Höhe der
Verletztenrente eine Änderung nur dann als wesentlich i.S.d. Vorschrift zu beurteilen, wenn die Änderung der
unfallbedingten Erwerbsminderung mehr als 5 v.H. beträgt. Dies ergibt sich aus § 73 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB)
– Siebtes Buch (VII) – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Diese Vorschrift ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 SGB
VII auch für Unfälle vor dem 1. Januar 1997 anzuwenden, für die im Übrigen weiterhin nach § 214 Abs. 1 SGB VII die
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) Anwendung finden.
Dem entsprechend hätte der Berufungskläger nur dann einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren
Verletztenrente, wenn sich im Vergleich zu den dem Dauerrentenbescheid vom 5. Dezember 1983 zugrunde liegenden
tatsächlichen Verhältnissen die unfallbedingte MdE um mehr als 5 %-Punkte erhöht hätte. Da in der
Rechtsanwendungspraxis zwischen 25 und 30 v.H. unter Berücksichtigung der allen MdE-Schätzungen eigenen
Ungenauigkeiten keine Zwischenwerte festgesetzt werden, müsste sich mithin eine Erhöhung der unfallbedingten MdE
auf 30 v.H. ermitteln lassen.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Berufungsklägers jedoch nicht vor. Eine wesentliche Änderung in den mit
Bescheid vom 5. Dezember 1983 festgestellten Folgen des Arbeitsunfalles vom 18. Dezember 1981 ist nicht
festzustellen.
Mit dem Dauerrentenbescheid vom 5. Dezember 1983 ist bei dem Berufungskläger als Unfallfolge des am 18.
Dezember 1981 erlittenen Arbeitsunfalles ein Reizzustand des rechten Kniegelenkes und eine Beugebehinderung
nach Prellung des rechten Kniegelenkes und blutigem Gelenkserguss mit einer MdE von 20 v.H. der Vollrente mit
Wirkung vom 21. März 1982 bis auf Weiteres festgestellt worden. Gleichzeitig wurde als unfallunabhängige krankhafte
Veränderung beginnende Verschleißveränderungen beider Kniegelenke festgestellt. Grundlage dieses Bescheides,
des Widerspruchbescheides vom 1. März 1984 und des anschließenden erfolglosen Klageverfahrens S 7 U 65/84
waren die Gutachten des Dr. F. vom 30. April 1982, des Prof. Dr. I. vom 15. August 1984 und des Dr. G. vom 18. Juli
1985. Sowohl Prof. Dr. I. und Dr. G. kamen in ihren Gutachten zu dem Ergebnis, dass die durch den Unfall bedingte
MdE nicht mehr als 20 v.H. betrage und dass mit einer weiteren Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles vom
18. Dezember 1981 nicht zu rechnen sei, sondern allenfalls eine Verschlimmerung im Zustand des verletzten
Kniegelenkes durch die unfallunabhängige vorbestehende Arthrose, die beide Gutachter auf Grund des
Röntgenbefundes diagnostiziert haben, bedingt sei.
Auch die anlässlich des Verschlimmerungsantrages vom 6. Juli 1993 von der Berufungsbeklagten sowohl während
des Antrags- als auch des Widerspruchsverfahrens eingeholten Gutachten des Dr. J. und des Prof. Dr. K. kommen
übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass eine wesentliche Änderung im Unfallfolgezustand nicht eingetreten sei, dass
als unfallabhängige krankhafte Veränderungen ein Zustand nach Distorsionstrauma des rechten Kniegelenkes 1981
mit leichter Streck-/Beugehemmung, Muskelverschmächtigung und leichter medialer Bandinstabilität festzustellen sei
und als unfallunabhängige Veränderungen eine ausgeprägte Varusgonarthrose rechts und eine femoro-patelläre
Arthrose rechts sowie Initialarthrose des rechten Kniegelenkes vorliegen und dass insbesondere die feststellbare
Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Kniegelenkes im Einklang mit der seit langen Jahren unfallunabhängig
bestehenden Gonarthrose steht und allein durch den bestehenden Gelenkverschleiß bedingt ist.
Zwar ist in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers eine wesentliche Änderung im Sinne einer
Verschlechterung insbesondere im Bereich seines rechten Kniegelenkes zwischenzeitlich nach Erlass des letzten
maßgeblichen Bescheides vom 5. Dezember 1983 eingetreten. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist
jedoch in den unfallabhängigen krankhaften Veränderungen im Bereich seines rechten Kniegelenkes seit 1981 keine
wesentliche Veränderung im Sinne einer Verschlimmerung festzustellen. Insbesondere steht die notwendige
Versorgung des rechten Kniegelenkes des Berufungsklägers mit einer Totalendoprothese mit dem Unfallereignis aus
dem Jahre 1981 in keinem ursächlichen Zusammenhang. Die Verschlechterung bezieht sich vielmehr auf die
anlagebedingte und schicksalhaft entstandene Arthrose vornehmlich des rechten, weniger des linken Kniegelenkes.
Aus den in dem vorangegangenen Antragsverfahren und insbesondere auch aus dem anlässlich des
Verschlimmerungsantrages vom 19. August 1998 eingeholten Gutachten des Chirurgen Dr. M. vom 26. April 1999
ergibt sich auf Grund der gesamten Gutachtenlage übereinstimmend, dass im Vordergrund der Verschlimmerung des
Gesundheitszustandes des Berufungsklägers im Bereich seines rechten Kniegelenkes unfallunabhängig beginnende
Verschleißerscheinungen beider Kniegelenke – sowohl rechts als auch initial links – stehen. Das arthrotisch
vorgeschädigte rechte Kniegelenk mit den unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen hat sich allein wegen
dieses Grundleidens allmählich schicksalhaft verschlimmert. Diese degenerativen Veränderungen sind jedoch nicht
unfallabhängig. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist auch die Versorgung seines rechten Kniegelenkes
mit einer Totalendoprothese im Jahre 1995 unfallunabhängig und steht nicht mit dem Unfallereignis vom 18.
Dezember 1981 in ursächlichem Zusammenhang, bei welchem der Berufungskläger als Folge des Arbeitsunfalls
lediglich eine Zerrung des rechten Kniegelenkes im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung eines
vorbestehenden Leidens erlitten hatte, nämlich der vorbestehenden Arthrose des rechten Kniegelenkes. Richtig ist
zwar, dass sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers im Bereich seines rechten Kniegelenkes in der Zeit
nach dem Unfall vom 18. Dezember 1981 verschlimmert hat. Nachweisbar sind diese Verschlimmerungen jedoch
nicht auf den vorgenannten Unfall zurückzuführen, sondern auf die bereits in den eingeholten Gutachten festgestellten
Vorschäden, nämlich die arthrotischen Veränderungen. Dies gilt ebenfalls für die im Jahre 1995 eingesetzte
Kniegelenksendoprothese rechts, die veranlasst worden ist durch die Verschlimmerung der vorbestehenden Arthrose
des rechten Kniegelenkes. Dies ergibt sich aus den zahlreichen eingeholten medizinischen Gutachten. Danach ist die
Versorgung des rechten Kniegelenkes mit der Totalendoprothese nicht als Unfallfolge anzusehen und demzufolge
auch die jetzt von dem Berufungskläger vorgetragene Verschlechterung seiner Situation im Bereich seines rechten
Kniegelenkes nicht Unfallfolge. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 18. Dezember
1981 und der Versorgung des rechten Kniegelenkes mit der Totalendoprothese ist eindeutig zu verneinen. Dies wird
nochmals bestätigt durch das fachärztliche Zusammenhangsgutachten des Arztes für Chirurgie Dr. M. vom 26. April
1999. Auch Dr. M. kommt in Übereinstimmung mit den vorangehend eingeholten Gutachten zu dem Ergebnis, dass
zwar eine Verschlimmerung am rechten Kniegelenk nachweisbar ist, diese Verschlimmerung jedoch nichts mit dem
Unfallereignis vom 18. Dezember 1981 zu tun hat, sondern auf die festgestellten Vorschäden, nämlich auf die
Kniegelenksarthrose insbesondere im Bereich des rechten Kniegelenkes, zurückzuführen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG haben nicht vorgelegen.