Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.05.2002

LSG Nsb: berufliche tätigkeit, einwirkung, merkblatt, grenzwert, arbeitssicherheit, anerkennung, baujahr, fahren, niedersachsen, belastung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 14.05.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 7 U 3/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 3/9/6 U 472/99
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. th
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) infolge von Einwirkungen von
Ganzkörperschwingungen.
Für den im Mai 1936 geborenen Kläger stellte der Betriebsarzt Dr G. der Ham-burger Hafen- und Lagerhaus AG einen
Antrag auf Anerkennung seines Rü-ckenleidens als BK. Zum Werdegang teilte der Betriebsarzt mit, dass der Kläger in
der Zeit von 1951 bis 1959 im elterlichen Schaustellerbetrieb Schlosserarbeiten an den Karussels ausgeführt habe.
1960 bis 1969 war der Kläger als Fernfahrer und Tankwagenfahrer sowie als Arbeiter für verschiedene Speditionen
tätig. Von 1963 bis 1969 hat er dabei zusätzlich auch Kartons mit einem Gewicht von fünf Kilogramm umladen
müssen. Von Februar 1969 bis etwa 1990 hat der Kläger als Fahrer verschiedener Arbeitsmaschinen für die
Hamburger Hafen- und Lager-haus-AG gearbeitet. Bis September 1992 war er anschließend als "sogenannter
Kalfaktor” tätig. Zum medizinischen Sachverhalt berichtete die neurologische Abteilung des allgemeinen
Krankenhauses Harburg unter dem 14. Januar 1987, dass der Kläger dort in der Zeit vom 10. Oktober bis 17.
November 1986 mit den Diagnosen Wurzelkompressionssyndrom L5 links, Bluthochdruck und Hyperlipi-dämie Typ IV
behandelt wurde. Das lumbale Computertomogramm brachte einen Vorfall der Bandscheibe L4/L5 mit Bedrängung der
Wurzel L5 links zur Darstel-lung. Der Kläger wurde mit muskelrelaxierenden und analgetischen Therapien behandelt
sowie mit Fangopackungen, Bewegungsbädern und krankengymnasti-schen Übungen. Eine Operation wurde
seinerzeit nicht durchgeführt. Der Techni-sche Aufsichtsdienst der Beklagten berichtete am 21. Dezember 1993, dass
der Kläger bei seiner Arbeit bei der HHL Großgeräte gefahren habe. Dabei habe es sich im einzelnen um
Portalcontainerstapler (VC), Großgabelstabler sechs bis zehn Tonnen und Zugmaschinen des Fabrikats Mafi
gehandelt. Zu den Portal-containerstablern hieß es in einem Aktenvermerk des Technischen Aufsichts-dienstes vom
20. Dezember 1993, dass die tägliche Beurteilungsschwingstärke von 8,9 kleiner als der Grenzwert 16,2 bzw 12,5 sei.
Im Hinblick auf Gabelstabler (sechs Tonnen) ergab sich eine Beurteilungsschwingstärke von 8,3, für Ga-belstabler (15
Tonnen) von 13,2. Die Zugmaschine SISU, die der Kläger an 727 Schichten zwischen 1976 und 1990 gefahren habe,
sei mit einer Beurteilungs-schwingstärke von täglich 17,4 einzustufen. Diese übersteige die Grenzwerte von 16,2 bzw.
12,5. Ingesamt schloss der technische Aufsichtsbeamte einen Zusam-menhang zwischen der Tätigkeit des
Betroffenen und seiner Erkrankung nicht aus.
In ihrem Gutachten vom 10. März 1995 führten die Orthopäden Dr H. u I. aus, dass es sich bei dem Kläger um ein
lokales Lumbalsyndrom mit einer Sekmen-tinstabilität bei L2/3 auf der Basis multipler Osteochondrosen und
Spondylosen, bevorzugt im Bereich der oberen Lendenwirbelsäule handele, wie sich an einer Retrolisthesis bei L2/3
abzulesen sei. Die Segmentinstabilität sei muskulär zum Teil kompensiert, was daraus zu schließen sei, dass der
Kläger kein Abstützbe-dürfnis beim Wiederaufrichten habe. In der Beurteilung gaben die Gutachter an, dass die
Exposition des Untersuchten gegenüber Ganzkörperschwingungen als ausreichend anzusehen sei, um eine
bandscheibenbedingte Erkrankung durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen
im Sitzen hervorzurufen. Entscheidend für eine ausreichende Exposition sei die For-derung, dass die
Beurteilungsschwingstärke, die sich aus der bewerteten Schwingstärke KEQ und der täglichen Expositionsdauer
berechne, einen Wert von 16,2 überschreite. Diese erfülle der Kläger. Zur Höhe der berufskrankheits-bedingten MdE
erläuterten die Sachverständigen, dass bei dem Kläger von einer solchen von 15 vH ausgegangen werden müsse, da
die Gefügestörung eine In-stabilitätssymptomatik darstelle.
Unter Auswertung dieses orthopädischen Gutachtens gelangte die staatliche Ge-werbsärztin Stahlkopf vom 4.
September 1995 zu dem Ergebnis, dass eine BK im Sinne der Ziffer 2110 der Anlage 1 zur
Berufskrankheitenverordnung (BKVO) an-zuerkennen sei. Als Stichtag sei der Tag der Arbeitsaufgabe im März 1992
fest-zulegen. Die MdE sei unter den genannten Leistungseinschränkungen auf 20 vH zu schätzen. Der technische
Aufsichtsbeamte Dr J. führte demgegenüber in sei-ner Stellungnahme vom 12. Januar 1996 aus, dass zwar die
arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Annahme einer BK im Sinne der Ziffer 2110 vorliegen, indessen die von
der Gewerbeärztin geschätzte MdE mit 20 vH zu hoch ange-setzt sei. Dies sei damit zu begründen, dass die
Segmentinstabilität muskulär kompensiert sei. Von daher könne allenfalls von einer MdE um 15 vH ausgegan-gen
werden. Nach Einholung weiterer Stellungnahme des Technischen Auf-sichtsdienstes vom 5. März und 28. November
1997 lehnte die Beklagte mit Be-scheid vom 14. Januar 1998 die Anerkennung einer BK und die Gewährung von
Entschädigungsleistungen ab. Im Hinblick auf die BKen der Ziffern 2108 und 2109 der Anlage 1 zur BKVO fehle des
bereits an den arbeitstechnischen Vor-aussetzungen, weil der Kläger hauptsächlich als Fahrer von Umschlagsgeräten
eingesetzt gewesen sei und weniger mit Heben und Tragen schwerer Lasten ver-bunden war. Im Hinblick auf die BK
2110 sei zu bedenken, dass nach derzeitigem medzinisch-wissenschaftlichem Kenntnisstand nur eine
Beurteilungsschwingstär-ke von 16,2 und mehr nach der VDI-Richtlinie 2057 als wirbelsäulenbelastend anzusehen sei.
Nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes sei der Kläger lediglich bei den Fahrten mit der
Zugmaschine SISU einer Schwing-stärke ausgesetzt, die den erläuterten Grenzwert überschritten habe. Diese Zug-
maschine habe er zwischen 1976 und 1990 durchschnittlich jährlich etwa nur in 50 Schichten bzw insgesamt in 727
Schichten im gesamten Zeitraum gefahren. Daraus ergebe sich, dass die gefährdende Tätigkeit nicht in der
überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten ausgeübt wurde. Mit seinem am 16. Januar 1998 erhobenen Widerspruch
hat der Kläger geltend gemacht, die Messergebnisse seien nur unzureichend gewesen. Es seien zum Teil nicht
einmal die Geräte ge-messen worden, die der Kläger in seiner Zeit gefahren habe. Auch sei die von dem Gutachter Dr
H. geschätzte MdE als zu niedrig einzuschätzen. Nach Einho-lung einer weiteren Stellungnahme des Technischen
Aufsichtsdienstes vom 7. Juli 1998, in der es hieß, dass die Messungen an verschiedenen Fahrzeugen durchgeführt
worden seien und insbesondere im Hinblick auf den sogenannten Van Carrier signifikante Unterschiede im
Schwingungsverhalten nicht aufgetreten seien, hat die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 18. Dezember
1998 zurückgewiesen.
Mit seiner am 6. Januar 1999 rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Das SG hat die
Klage nach Einholung eines arbeitsme-dizinischen Gutachtens nach Lage der Akten von Prof Dr K. und Dr L. vom 10.
Mai 1999 durch Gerichtsbescheid vom 30. November 1999 abgewiesen. Das Gutachten der Prof Dr K. und Dr L. habe
überzeugend zur Darstellung gebracht, dass die auf den Kläger im Rahmen seiner Beschäftigung bei der HHL nicht
die notwendige Intensität gehabt hätten, um die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Annahme der BK 2110
der Anlage 1 zur BKVO feststellen zu können. Al-lenfalls die Tätigkeit des Klägers beim Fahren der Zugmaschine
SISU sei geeig-net gewesen, Ganzkörperschwingungen mit kritischer Intensität zu entwickeln. Diese Maschine habe
der Kläger jedoch nur zwischen 1976 und 1990 nur in ins-gesamt 727 Schichten gefahren. Damit fehle es an der
notwendigen Intensität der Einwirkungen.
Gegen diesem seinem Prozessbevollmächtigten am 30. November 1999 zuge-stellten Gerichtsbescheid hat der
Kläger am 16. Dezember 1999 Berufung ein-gelegt und angeregt, im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Grenzwert
in Be-zug auf die Ganzkörperschwingungen beim Sachverständigenbeirat des BMA anzufragen, ob diese noch gültig
seien.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 30. No-vember 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom
14. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 1998 aufzuheben,
2. festzustellen, dass ein lokales Lumbalsyndrom mit Segment-instabilität L2/3 mit Retrolisthesis L2/3 Folge einer
Berufskrankheit im Sinne der Ziffer 2110 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverord-nung sind,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens
20 vH ab März 1993 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung und die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Zusätzlich verweist sie
auf die Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes vom 3. Dezember 1999, wonach davon auszugehen sei,
dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Ziffer 2110 der Anlage 1 zur BKVO nicht gegeben seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die gemäß §§ 143 und 144 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichts-gesetz (SGG) statthafte Berufung mit
Zustimmung der Beteiligten durch die Be-richterstatterin als Einzelrichterin entscheiden (vgl § 155 Abs 4 und 5 SGG).
Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist mithin statthaft.
Sie ist indessen unbegründet. Das SG und die Beklagte haben zu Recht ent-schieden, dass der Kläger nicht
beanspruchen kann, dass sein Wirbelsäulenlei-den als BK im Sinne der Ziffer 2110 der Anlage 1 zur BKVO
anzuerkennen ist, weil nach den Ergebnissen der Ermittlungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die
Ganzkörperschwingungen ein Ausmaß erreichten, das nach den Angaben im Merkblatt des Bundesministeriums für
Arbeit und Sozialordnung als ursächlich für eine BK angesehen werden könnte. Hierbei handelt es sich um
bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von
Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung,
die Ver-schlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Aus den Berichten
über die Tätigkeiten des Klägers insbesondere bei der Firma HHL geht hervor, dass er in der Zeit von 1969 bis 1990
verschiedene Fahrzeuge gefahren hat, bei denen mit Einwirkung von Ganzkörperschwingungen zu rechnen ist. Die
vom Kläger bevorzugt gefahrenen Fahrzeuge sind verschie-dentlich im Hinblick auf die Intensität der
Ganzkörperschwingungen untersucht worden. Das Amt für Arbeitsschutz der Behörde für Arbeit, Gesundheit und
Sozi-ales der Freien und Hansestadt Hamburg hat im August 1990 Messungen beim Betrieb von Umschlagsgeräten
vorgenommen. Die Messergebnisse weichen in Einzelheiten zum Teil sehr stark von denen ab, die vom
Berufsgenossenschaftli-chen Institut für Arbeitssicherheit (BIA) im September 1993 durchgeführt wurden. Vor diesem
Hintergrund war der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten in Vermerken vom 21. Dezember 1993 und vom 28.
November 1997 zu unter-schiedlichen Einschätzungen in Bezug auf die sogenannten arbeitstechnischen
Voraussetzungen gelangt. Der Senat hält indessen unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen der
Sachverständigen Prof Dr K. und Dr L. in ih-rem Gutachten vom 10. Mai 1999 weitere Ermittlungen nicht für
erforderlich. Die Sachverständigen haben darauf hingewiesen, dass den Akten zahlreiche Aussa-gen des
Versicherten, anamnetische Ermittlungen durch den Betriebsarzt und den fachorthopädischen Gutachten sowie
arbeitstechnische Ermittlungen durch den Technischen Aufsichtsdienst beilägen. Auf der Basis dieser Unterlagen
ließe sich die berufliche Tätigkeit des Klägers in verschiedene Zeitabschnitte einteilen. Danach sei der Versicherte
etwa acht Jahre in einem Schaustellerbetrieb mit Schlosserarbeiten beschäftigt gewesen. Im Anschluss daran habe er
Hoyer als Tankwagenfahrer gefahren. Hierzu fehle es an detaillierten Angaben über den zeitlichen Umfang und die
Dauer der täglichen Fahrzeug. Ferner seien keine Schwingungskenndaten zu ermitteln, die eine Beurteilung der
Einwirkungen er-lauben würden. Nach allgemeinen Erfahrungen könne jedoch davon ausgegan-gen werden, dass die
bewertete Schwingstärke auf dem Fahrersitz solcher Fahr-zeuge beim Befahren von Straßen unter dem Wert Keq
12,5 gelegen habe. Letzt-lich habe der Kläger auch selbst keine Angaben über hohe Belastungen in die-sem
Zeitabschnitt gemacht. In weiteren sechs Berufsjahren sei der Kläger in der Spedition M. als Arbeiter tätig gewesen.
Dabei habe er beim Umladen von Lkw’s Kartons von fünf Kilogramm Gewicht handhaben müssen. Lastgewichte
dieser Größenordnung stellten jedoch grundsätzlich keine Gefährdung durch Heben und Tragen von Lasten im Sinne
der Ziffer 2108 der Anlage 1 zur BKVO dar.
Auch bei der späteren beruflichen Tätigkeit bei der HHL habe nach anamneti-schen Ermittlungen des Betriebsarztes
keine Belastungen der Lendenwirbelsäule durch manuelle Umschlagsarbeiten im Sinne der Ziffer 2108 vorgelegen.
Seit 1969 bis letztmalig im Jahre 1990 habe der Kläger bei der HHL als Fahrer ver-schiedener Arbeitsmaschinen
gearbeitet. Zu der Schwingungsexposition während der Tätigkeit als Fahrer verschiedener Arbeitsmaschinen lägen
verschiedene Er-hebungen durch den Technischen Aufsichtsdienst sowie ein ausführlicher Mess-bericht des
Berufsgenossenschaftlichen Institutes für Arbeitssicherheit vor. Auf der Basis dieser Unterlagen sei die Exposition
ermittelt und der Gesamtdosiswert der biomechanischen Belastung der Lendenwirbelsäule berechnet worden. Da es
zunächst an Schwingungskenndaten für die Schwingungsbelastungen beim Fah-ren dieser Fahrzeuge im Hafenbetrieb
gefehlt habe, seien vom Technischen Auf-sichtsdienst des Versicherungsträgers beim Berufsgenossenschaftlichen
Institut für Arbeitssicherheit Schwingungsmessungen in Auftrag gegeben worden. Diese seien in ausführlicher und
detailliert beschriebener Form im September 1993 vor-genommen und vom Technischen Aufsichtsdienst beurteilt
worden. Hieraus er-gebe sich, dass beim Fahren der Zugmaschine SISU vom Baujahr 1979 (ent-sprechend der
Zugmaschine MAFI) der sogenannten KR-Wert von 17,1 den Richtwert von 16,2 der VDI-Richtlinie 2057 überschreite.
Hieraus ließe sich je-doch nicht der Schluss ziehen, dass die Einwirkung dieser Schwingungen auch Ursache für die
aufgetretenen Lendenwirbelsäulenbeschwerden gewesen seien. Hierzu sei festzustellen, dass der Technische
Aufsichtsdienst in seiner Bewertung der Messwerte des BIA jeweils die gemessenen Maximalwerte zur Beurteilung
herangezogen habe. Dies sei nicht gerechtfertigt, da die Fahrweise mit den ge-nannten Maschinen in unterschiedlicher
Variation erfolgt sei, also das es einer-seits relativ geringe, andererseits vergleichsweise höhere
Schwingungsbelastun-gen gebe. Für die Beurteilung eines mittleren Arbeitsverfahrens erscheine es e-her
angemessen, den arithmetischen Mittelwert der gemessenen Schwingstärke Keq heranzuziehen. Bei einer mittleren
Schwingungsbelastungsdauer von acht Stunden pro Tage ergäben sich Werte für die Berurteilungsschwingstärke KR,
die mit denen des Keq identisch seien. Lediglich die Fahrtätigkeit mit Zugmaschinen in den Jahren 1976 bis 1990
überschritten den Richtwert mit 15,8. Die Beurtei-lungsschwingstärken KR für die anderen Maschinengruppen lägen
jedoch mit 7,4 bzw 7,7 so niedrig, dass sie keinesfalls für eine gesundheitliche Gefährdung in Frage kämen. Mit dem
Sechs-Tonnen–Gabelstabler (Baujahr 1977) mit Stahlfe-dersitz ohne Gewichtseinstellung sei auch eine
vergleichsweise alte Arbeitsma-schine gemessen worden. Soweit in dem Vorbringen des Klägers zur Darstellung
gelangt sei, dass die Belastungsfaktoren "stoßhaltig, gebeugt und verdreht” schon Beurteilungsschwingstärken von
7,5 als gefährdend im Sinne der Wirbelsäulen-belastung seien, treffe dies nicht zu. Es gebe dafür keine
wissenschaftlichen Un-tersuchungen, die dieses stützen würden.
Ferner sei festzustellen, dass die vom Amt für Arbeitsschutz im Jahre 1989 durchgeführten Schwingungsmessungen,
die zum Teil ungünstigere Werte erge-ben hätte, ohne die erforderliche Aussagekraft seien. Dies sei damit zu begrün-
den, dass die Messergebnisse nur ungenau beschrieben seien, insbesondere was den Messort, die
Einsatzbedingungen und die Messtechnik angehe. Selbst man dem Vorbringen des Klägers folgen wolle und davon
ausginge, dass für älte-re Fahrzeugtypen, die der Klägers gefahren habe, von ungünstigeren Messer-gebnissen
aufzugehen sei und aus diesem Grunde einen Zuschlag von 50 % vornähme, ergebe sich kein für die Kläger
günstiges Ergebnis. Auch dann wäre der untere Richtwert von 12,5 nicht erreicht. Aus allem ergebe sich, dass nur die
727 Arbeitsschichten im Zeitraum von 1976 bis 1990, in denen der Kläger auf Zugmaschinen des Typs Mafi bzw
SISU gefahren sei, als gefährdend zu be-trachten seien. Bei einer daraus resultieren Gesamtdosis von DV 181.488
beste-he jedoch keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Versicherte tatsächlich durch die Einwirkung von
Ganzkörperschwingungen in der Gesundheit der Wirbelsäule gefährdet gewesen sei. Bei 727 Arbeitsschichten in 14
Jahren betragen die An-zahl potentiell gefährdender Arbeitsschichten pro Jahr ohnehin nur etwa 50.
Der Senat hält diese Schlussfolgerungen der als Kenner der Materie zu betrach-tenden Sachverständigen Prof Dr K.
und Dr L. für nachvollziehbar und überzeu-gend. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass das Merkblatt zur BK
2110 überarbeitet werde und sodann ggf von anderen Richtwerten ausgegangen wer-den müssen, ist dem
entgegenzuhalten, dass eine solche Änderung bisher nicht erfolgt ist. Die einschlägigen wissenschaftlichen
Untersuchungen sind noch nicht zu abschließenden Ergebnissen gekommen. Vor diesem Hintergrund ist nach wie vor
von den Richtwerten auszugehen, wie sie in dem Merkblatt für die Ziffer 2110 der Anlage 1 zur BKVO im
Bundesarbeitsblatt 3/1993 veröffentlicht wurden. Diese wurden in der beruflichen Tätigkeit des Klägers jedoch im
wesentlichen nicht er-reicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es hat keine Veranlassung bestanden die Revision zuzulassen.