Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.12.2002

LSG Nsb: niedersachsen, sozialhilfe, widerspruchsverfahren, erlass, härte, wahrscheinlichkeit, bemessungsgrundlage, handbuch, vergleich, rente

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 19.12.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 2 U 87/02 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 454/02 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 1. August 2002 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm ein höheres
Übergangsgeld zu zahlen.
Der 1957 geborene Antragsteller, der ein eigenes Haus besitzt, war seit Februar 1979 gemeinsam mit seiner
damaligen Ehefrau als selbständiger Masseur tätig. Im Jahr 1994 traten bei ihm erstmals Hauterscheinungen auf, die
ab 15. Juni 1995 zur Arbeitsunfähigkeit führten. Die Antragsgegnerin lehnte zunächst die Anerkennung einer
Berufskrankheit - BK - nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ab (Bescheid vom 21.
August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 1996). Im anschließenden Klageverfahren vor
dem Sozialgericht - SG - Lüneburg - Az: S 2 U 98/97 - erkannte sie diese BK an und legte einen Versicherungsfall am
9. Juni 1995 zugrunde (Schriftsätze vom 8. Mai und 13. Juli 1998). Demgemäß bewilligte sie dem Antragsteller
Verletztengeld in Höhe von 66,67 DM kalendertäglich. Dabei legte sie einen Jahresarbeitsverdienst (JAV) in Höhe der
Versicherungssumme von 30.000,00 DM zugrunde (Bescheid vom 30. September 1999). Die Berechnung des JAV
erfolgte nach dem am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen § 83 Sozialgesetzbuch - SGB - VII i.V.m. § 44 der Satzung
der Antragsgegnerin. Außerdem führte diese aufgrund des § 217 Abs. 1 SGB VII ("Bestandschutz”) eine
Vergleichsberechnung nach "altem Recht” (§§ 571 ff. Reichsversicherungsordnung - RVO - ) durch. Dabei kam sie zu
dem Ergebnis, dass in dem maßgeblichen Zeitraum vom 11. Juni 1994 bis 31. Mai 1995 auch die - durch die
Einkommensteuerbescheide für 1994 und 1995 nachgewiesenen - Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit unter dem
Mindest-JAV (30.000,00 DM) gelegen hätten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom
12. Oktober 2000) hat der Antragsteller vor dem SG Lüneburg Klage erhoben und geltend gemacht, das Verletztengeld
sei nach dem tatsächlichen Einkommen der Ehegatten zu berechnen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid
vom 1. August 2002 abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller die beim erkennenden Senat unter dem Az: L 6 U
380/02 anhängige Berufung eingelegt.
Während des Klageverfahrens hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller, der an einer beruflichen
Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt, Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 47,06 DM bewilligt (Bescheid vom
24. April 2001). Sie berechnete die Höhe des Übergangsgeldes auf derselben Grundlage wie das Verletztengeld und
wies darauf hin, dass der Bescheid (nur) hinsichtlich der Berechnung des JAV Gegenstand des anhängigen
sozialgerichtlichen Verfahrens zum Az: S 2 U 217/00 werde.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2002 hat der Antragsteller beim SG Lüneburg beantragt, die Antragsgegnerin im Wege
der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Übergangsgeld auf der Basis eines fiktiven Einkommens gemäß
Vergütungsgruppe IV a BAT unter Berücksichtigung seines Lebensalters sowie eines angemessenen Ortszuschlages
für die Zeit der Fortbildungsmaßnahme zu bewilligen. Das SG hat diesen Antrag mit Beschluss vom 1. August 2002
abgewiesen, weil nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen des § 86 b Sozialgerichtsgesetz - SGG - nicht
vorlägen. Streitgegenstand des Verfahrens sei nur, ob höheres Übergangsgeld aufgrund des inzwischen aufgehobenen
§ 51 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII bzw. der gesetzlichen Neuregelungen in §§ 46 ff. SGB IX zu zahlen sei. Soweit der dem
Übergangsgeldbescheid vom 24. April 2001 zugrunde gelegte JAV angefochten worden sei, habe sich das Verfahren
durch den Gerichtsbescheid vom 1. August 2002 erledigt. Der Bescheid sei nämlich insoweit gemäß § 96 SGG zum
Gegenstand des Sozialgerichtsverfahrens zum Az: S 2 U 217/00 (= L 6 U 380/02 des Berufungsverfahrens beim LSG
Niedersachsen-Bremen) geworden. Ob hier - insbesondere aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen des SGB IX -
Anspruch auf ein höheres Übergangsgeld bestehe, könne dahingestellt bleiben. Es seien nämlich keine Gründe
dargetan worden, weshalb der Antragsteller gehindert sei, den Erlass eines Widerspruchsbescheides und das
Widerspruchsverfahren abzuwarten. Eine besondere Notlage, die bereits jetzt dazu zwinge, ihm erhöhtes
Übergangsgeld zuzusprechen, könne nicht erkannt werden.
Gegen diesen ihm am 9. August 2002 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 5. September 2002
Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, entgegen der Auffassung des SG sei der Bescheid über Übergangsgeld in
vollem Umfang Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Daher sei nach seiner Auffassung das
Landessozialgericht - LSG - für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache zuständig. Im Hinblick
auf die erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage beziehe er sich zur Vermeidung von
Wiederholungen auf das gesamte Vorbringen im Antragsverfahren sowohl hinsichtlich der Sache selbst als auch
hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf
den Schriftsatz des Antragstellers vom 17. Oktober 2002 Bezug genommen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 172 SGG) und damit zulässig. Sie ist jedoch
nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung
kein höheres Übergangsgeld zugesprochen werden kann.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 24. April 2001 über die Bewilligung von Übergangsgeld. Dieser
Bescheid ist entgegen der Auffassung des SG nicht - auch nicht teilweise - nach § 96 SGG Gegenstand des den
Verletztengeldbescheid vom 30. September 1999 betreffenden Rechtsstreits geworden, der als Berufungsverfahren
beim erkennenden Senat unter dem Az: L 6 U 380/02 anhängig ist. Denn er hat den vorgenannten Bescheid über das
Verletztengeld weder ersetzt noch geändert. Der Übergangsgeldbescheid betrifft vielmehr einen auf einem anderen
Lebenssachverhalt beruhenden Rechtsgrund und einen anderen Leistungszeitraum. Davon ist die Frage der
Kontinuität der Bemessungsgrundlage zu unterscheiden, die nach § 47 Abs. 4 SGB VII (ab 1. Juli 2001: § 49 SGB IX)
für bestimmte Konstellationen vorgesehen ist.
Wie das SG indessen zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86 b
Abs. 2 S. 2 SGG, wenn - wie hier - um Sozialleistungen gestritten wird. Danach kann das Gericht zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Eine solche
Regelungsanordnung ist geboten, wenn der Anordnungsanspruch - d.h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im
Hauptsacheverfahren begehrt wird - (s. unter 1.) und der Anordnungsgrund - d.h. die Eilbedürftigkeit der begehrten
vorläufigen Regelung - (s. unter 2.) mit Wahrscheinlichkeit vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
1. Bei der gebotenen summarischen Prüfung bleibt offen, ob dem Kläger ein höheres Übergangsgeld zusteht:
Entscheidungserheblich ist die Frage, ob das Übergangsgeld nach dem bis zum 30. Juni 2001 geltenden § 51 Abs. 3
S. 1 Nr. 3 SGB VII zu erhöhen ist. Danach wird für Versicherte, bei denen es unbillig wäre, den nach den Vorschriften
für das Verletztengeld errechneten Betrag zu Grunde zu legen, das Übergangsgeld aus 65 v.H. des auf ein Jahr
bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des Arbeitsentgelts berechnet, das am
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Versicherten gilt. Diese Vorschrift ist bis zum Ende einer
berufsfördernden Maßnahme anzuwenden, wenn die Leistung - wie hier das Übergangsgeld - vor dem 1. Juli 2001,
also dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB IX, zuerkannt worden ist (Art. 67 des Gesetzes vom 19. Juli 2001,
BGBl. I S. 1046; für die Zeit danach s. § 48 Abs. 1 SGB IX, der nicht mehr auf das Vorliegen einer unbilligen Härte
abstellt). Sofern man die vorgenannte Härteregelung auch für anwendbar hält, wenn es sich um zum
satzungsmäßigen JAV versicherte Selbständige handelt (bejahend für die inhaltsgleiche "Vorgängervorschrift” des §
568 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 RVO, KassKomm. - Ricke, § 568 Rdn. 9; a.A. Benz in: Schulin, Handbuch des
Sozialversicherungsrechts - Bd. 2: Unfallversicherungsrecht - 1996 § 47 Rdn. 92), wäre eine ins Einzelne gehende
Beurteilung der Einkommenssituation des Antragstellers für die Zeit vor der Bewilligung des Übergangsgeldes und ein
Vergleich mit dem in § 51 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB VII genannten tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts eines in
ähnlicher Position abhängig Beschäftigten erforderlich. Diese Prüfung erscheint jedoch als schwierig und kann im
vorläufigen Verfahren nicht geleistet werden.
2. Unabhängig davon hat das SG zutreffend einen Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit, verneint.
Der monatliche Betrag des Übergangsgeldes von ca. 1.400,00 DM ist zwar niedrig, liegt aber doch über den
Regelsätzen der Sozialhilfe. Daher stellt sich nicht einmal die Frage, ob bei sozialrechtlichen Geldleistungen ein
Anordnungsgrund mit der Begründung verneint werden darf, der Antragsteller könne vorläufige Sozialhilfe in Anspruch
nehmen (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Auflage 2002, § 86 b Rdn. 31 m.N. des Meinungsstandes).
In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass das BSG einen Anordnungsgrund für die vergleichbare
Konstellation verneint hat, dass lediglich über die Höhe einer bewilligten Rente gestritten wird (BSG, NZS 1994, 275).
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).