Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.12.2006

LSG Nsb: anspruch auf bewilligung, krankenkasse, berufliche tätigkeit, krankenversicherung, niedersachsen, privatleben, umschulung, hörgerät, grundversorgung, schwerhörigkeit

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 28.12.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 5 RA 90/04
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 R 612/05
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme für digitale Hörgeräte.
Die im Jahre 1972 geborene Klägerin leidet – u.a. nach Hörstürzen in den Jahren 1992/93 (daneben sind auch die
Eltern schwerhörig) - unter einer beidseitigen Schwerhörigkeit, inzwischen mit Tinnitus (anamnestisch seit 1999). Sie
wurde daraufhin mit einem Hörgerät versorgt, jedoch nur rechtsseitig (anamnestisch aus finanziellen Gründen).
Daneben wurden bei der Klägerin u.a. eine psychovegetative Dystonie (1999), ein Zustand nach Zwölffingerdarm-
Geschwürsleiden sowie spondylogene Beschwerden der Wirbelsäule diagnostiziert. Ihr ist – nach eigenen Angaben –
ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 zuerkannt.
In beruflicher Hinsicht hatte die Klägerin zunächst eine Ausbildung zur Steuerfachgehilfin (1990-1993) sowie zur
Diätassistentin durchlaufen (1995-1999), die jeweiligen Abschlussprüfungen jedoch nicht bestanden bzw. nicht
angetreten - anamnestisch wegen Prüfungsängsten bzw. aufgrund hörbedingter Kommunikationsprobleme. Sodann
war sie seit März 2001 – unter Bezuschussung durch die Bundesanstalt/Bundesagentur für Arbeit - als Fließband-
Arbeiterin in einem Schlachthof (Geflügelschlachterei) tätig, nach eigenen Angaben aus finanziellen Gründen.
Im Mai 2001 durchlief die Klägerin eine von der Beklagten bewilligte stationäre medizinische Maßnahme zur
Rehabilitation (Reha). Nach dem Reha-Entlassungsbericht vom 5. Juli 2001 waren bei der Klägerin die Diagnosen
- progrediente Schallempfindungsschwerhörigkeit bds. (z.Zt. mittelgradig) bei Z.n. Hörsturz 1992 u. 1993 - Tinnitus
aurium - ausgeprägte psychovegetative Labilität mit Versagensängsten bei unreifer Persönlichkeit
gestellt und die Klägerin für in der Lage gehalten worden, mindestens 6 Stunden täglich körperlich leichte bis
mittelschwere Arbeiten, zeitweise im Gehen/ Stehen, auch ständig im Sitzen, ohne häufiges Heben und Tragen
schwerer Lasten oder ständiges Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne Lärmbelastung sowie ohne erhöhte Anforderungen
an das Hörvermögen zu verrichten. Der Bericht hatte im einzelnen ausgeführt, dass die Klägerin zwar ihre jetzige
Tätigkeit in einer Geflügelschlachterei weiter ausüben könne. Jedoch sei die Versorgung mit besseren Hörgeräten zur
"beruflichen Integration und Weiterqualifikation" unbedingt notwendig. Daneben sei der Klägerin durch Maßnahmen der
Psychotherapie vermittelt worden, eigeninitiativ eine Verbesserung ihrer Lebenssituation herbeizuführen verbunden mit
einer Ablösung vom Elternhaus (in dem sie weiterhin in einer Dachgeschosswohnung lebte). Für die Zeit nach
Beendigung der Reha seien ihr u.a. Entspannungstechniken empfohlen sowie nahe gelegt worden, bei den
zuständigen Stellen eine Hörgeräte-Neuversorgung zu erreichen.
In der Folgezeit beantragte die Klägerin nach ärztlicher Verordnung, Hörgeräte-Anpassung durch einen Hörgeräte-
Akustiker und unter Einschaltung eines Versichertenberaters bei den in Betracht kommenden Leistungsträgern die
Versorgung mit beidseitigen digitalen Hörgeräten, u.a. bei der für sie zuständigen Krankenkasse und der
Bundesanstalt/Bundesagentur für Arbeit. Nachdem diese Träger die Kostenübernahme ganz oder überwiegend
abgelehnt hatten, stellte die Klägerin im Juli 2003 bei der Beklagten den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf
Kostenübernahme in Höhe von 3.678 Euro, der sich nach der beigefügten Rechnung des Unternehmens für Hörgeräte-
Akustik (I. J. GmbH) vom 15. Juli 2002 aus dem Kaufpreis für die beiden digitalen Hörgeräte in Höhe von 4.767,73
Euro abzüglich des Zuschusses der Krankenkasse der Klägerin in Höhe von 1.089,73 Euro ergab. Zur Begründung
ihres Antrags gab die Klägerin an, inzwischen seit August 2002 zur Bürokauffrau umgeschult zu werden (in einem
kleineren Kfz-Betrieb) und die Hörgeräteversorgung zu benötigen, um die Umschulungsmaßnahme beenden zu
können. Zur Glaubhaftmachung legte sie den Anpassbericht des Hörgeräte-Akustikers vom 3. Juli 2003 vor.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. August 2003 ab und führte in diesem Bescheid zur Begründung
aus, dass der Antrag verspätet gestellt und deshalb zurückzuweisen sei. Denn der Reha-Träger müsse durch eine
frühzeitige und vor der Selbstbeschaffung erfolgende Antragstellung zunächst in die Lage versetzt werden, die
Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der angestrebten Versorgung zu prüfen. Vorliegend sei die Versorgung jedoch
ca. ein Jahr vor der Antragstellung erfolgt (Juli 2002, Juli 2003), weshalb der Beklagten eine Prüfung nicht mehr
möglich sei.
Die Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend, dass ihr eine frühere Antragstellung wegen der zeitaufwändigen
Prüfungen durch die zunächst angerufenen anderen Sozialleistungsträger nicht möglich gewesen sei.
Die Beklagte beabsichtigte einen Wechsel in der Begründung ihres ablehnenden Bescheides und hörte die Klägerin
hierzu mit Schreiben vom 13. November 2003 an. Darin führte sie im einzelnen aus, dass der Antrag auf
Kostenübernahme selbst bei rechtzeitiger Antragstellung abzulehnen wäre, weil die Leistungspflicht der
Rentenversicherung in Abgrenzung zu derjenigen der Krankenversicherung nur dann gegeben sei, wenn die Hörgeräte-
Versorgung allein wegen besonderer beruflicher Anforderungen notwendig sei; gehe es hingegen um die Sicherstellung
allgemeiner Grundbedürfnisse wie dem des Hörens, sei ausschließlich die gesetzliche Krankenkasse zuständig.
Die Klägerin trug daraufhin ergänzend vor, dass sie die Umschulung nur deshalb erfolgreich absolvieren könne, weil
sie die beidseitigen digitalen Hörgeräte bereits trage, und zwar "zur Probe", bis die Bezahlung der Rechnung geklärt
sei. Zur Glaubhaftmachung der beruflichen Notwendigkeit der digitalen Versorgung berufe sie sich auf die
Stellungnahmen ihres HNO-Arztes sowie des Hörgeräte-Akustikers, die sie beifügte (HNO-Arzt Dr. K. vom 1.
Dezember 2003, Hörgeräte-Akustik-Unternehmen I. J. GmbH vom 24. November 2003). Darin teilte der HNO-Arzt mit,
dass das bestehende chronische Kontaktekzem durch das Tragen besonderer Ohrpassstücke deutlich gebessert sei,
der Hörgeräte-Akustiker führte im einzelnen aus, dass namentlich die im Gerät enthaltenen individuell eingestellten
Hörprogramme eine optimierte Hörversorgung "vor allem am Arbeitsplatz" gewährleisteten und die Geräte für die
Klägerin "maximale Flexibilität und Hörkomfort in allen Situationen, vor allem vor dem Hintergrund der sehr
eingeschränkten Dynamik ihres Resthörvermögens" böten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2004 zurück und führte zur
Begründung im einzelnen aus, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne der Versorgung mit
Hilfsmitteln gem. § 10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Nr. 4 Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX) nur dann dem Rentenversicherungsträger oblägen, wenn das Hilfsmittel ausschließlich
zur Ausübung eines bestimmten Berufes oder zur Teilnahme an einer beruflich vorbereitenden Maßnahme erforderlich
sei. Dem hingegen sei gem. §§ 27, 32, 33, 34 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) der
Krankenversicherungsträger zuständig, wenn das Hilfsmittel die Behinderung des Versicherten im alltäglichen Leben
sowie allgemeine Anforderungen einer jedweden Berufstätigkeit ausgleichen solle. Im Falle der Klägerin liege jedoch
keine besondere berufliche Betroffenheit in der Umschulung zum Beruf der Bürokauffrau vor, vielmehr behebe das
Hilfsmittel Hörbeeinträchtigungen, unter denen die Klägerin sowohl im alltäglichen Leben als auch am Arbeitsplatz
leide.
Mit ihrer hiergegen am 17. März 2004 vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhobenen Klage hat die Klägerin
ergänzend geltend gemacht, dass ihr Resthörvermögen bei nur ca. 5% liege und die Versorgung mit einem "normalen"
Hörgerät (ohne digitale Rückkopplungsunterdrückung, ohne Kontrastverschärfung, ohne Richtmikrofonsystem) sich
deshalb als unzureichend erwiesen habe. In beruflicher Hinsicht liege eine besondere Betroffenheit vor, weil die
Klägerin, die von der Umschulungsfirma inzwischen übernommen worden sei, den Telefondienst zu führen und
ständigen Kontakt mit Kunden, Mitarbeitern und Vorgesetzten zu halten habe.
Die Beklagte hat vor dem SG erwidert, ihre Ablehnung nicht mehr auf die Verspätung der Antragstellung zu stützen.
Selbst in Anbetracht der Rechtzeitigkeit der Antragstellung sei sie jedoch nicht für die beantragte Versorgung
zuständig. Zwar sei die Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung der Klägerin über die Festbetragssätze der
gesetzlichen Krankenkasse hinaus unbestritten. Ein die Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung
auslösendes besonderes berufliches Betroffensein liege jedoch bei der Klägerin nicht vor, weil die Kommunikation am
Telefon sowie mit Mitarbeitern, Kunden und Vorgesetzten einschließlich gewisser Umgebungsgeräusche an
Arbeitsplätzen jedweder Berufstätigkeit bestünden, nicht aber für den Beruf der Bürokauffrau spezifisch seien.
Das SG hat zum Sachverhalt ermittelt und eine weitere Auskunft des behandelnden HNO-Arztes Dr. K. vom 26.
August 2004 sowie eine solche des Hörgeräte-Akustikers (Fa. I. J. GmbH) vom 26. Mai 2005 eingeholt. Zufolge des
HNO-Arztes sei als weitere Diagnose ein Zustand nach gehäufter Otitis externa beidseits zu stellen und erschwere die
Ausprägung der Schwerhörigkeit der Klägerin "vermutlich auch das Verstehen von Sprache in Umgebungslärm". Nach
der Auskunft des Hörgeräte-Akustikers sei "nach sehr ausgiebigen Testphasen mit verschiedensten Hörsystemen
dieses spezielle Modell gewählt worden, da die Klägerin nur hiermit an ihrer Arbeitsstätte ein optimales Hörvermögen
erreicht." Und weiter: "Eine zuzahlungsfreie Grundversorgung würde im betrieblichen Alltag überhaupt nicht und in der
Freizeit nur im Gespräch mit einer Person zu einem befriedigenden Hörerfolg führen."
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2005 abgewiesen und zur Begründung im Einzelnen ausgeführt,
dass die Versorgung mit Hilfsmitteln wie etwa Hörgeräten in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen
Krankenversicherung falle, wenn sie ausgefallene Körperfunktionen ersetzen sollen oder elementare Grundbedürfnisse
betreffen wie etwa die Erlangung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit. Dem hingegen seien Hilfsmittel nicht vom
Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenkassen erfasst, wenn sie ausschließlich für Verrichtungen im
Tätigkeitsbereich eines bestimmten Berufes benötigt würden. Im Falle der Klägerin sei die höherwertige
Hörgeräteversorgung wegen der Stärke ihrer Hörbeeinträchtigungen für jegliche Art von Berufstätigkeit erforderlich.
Damit falle die Versorgung allein in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenkasse. Dass die von der
Krankenversicherung gezahlten Festbeträge für die von der Klägerin benötigte Hörgeräteversorgung unzureichend
seien, ändere an der fehlenden Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers nichts.
Gegen das ihr am 28. Oktober 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. November 2005 eingelegte Berufung, mit
der die Klägerin ergänzend geltend macht, dass die digitalen Hörgeräte allein aufgrund der speziellen Anforderungen
an ihrem Arbeitsplatz, nicht aber für einen normalen betrieblichen Alltag oder für die privaten Interessen erforderlich
seien. Anders als in dem vom erkennenden Senat zur selben Problematik entschiedenen Fall (Urteil vom 23. Februar
2005, L 1 RA 138/03, digitale Hörgeräteversorgung eines kaufmännischen Leiters und Verwaltungsleiters, vom Senat
den Beteiligten im Rahmen eines rechtliches Hinweises übersandt) sei der vorliegende Berufsbereich der Klägerin
spezieller, weshalb die dortige Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne. Denn die
Klägerin müsse als Bürokauffrau viel mit Kunden kommunizieren, insbesondere viel telefonieren. Dass bei der
Klägerin in ihrem früheren Beruf der Fließband-Arbeiterin in einem Schlachthof die Versorgung mit einem analogen
Hörgerät ausreichend gewesen sei, belege zusätzlich das besondere Betroffensein in ihrem derzeitigen neuen Beruf.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg 11. Oktober 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2003 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, der
Klägerin die Kosten der von ihr beschafften beiden digitalen Hörgeräte über den von ihrer Krankenkasse zu
übernehmenden Kostenanteil hinaus als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erstatten, hilfsweise 3. die
Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
1. die Berufung zurückzuweisen hilfsweise 2. die Revision zuzulassen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergänzend auf das Urteil
des SG.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und
Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche
Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten zuvor hiermit einverstanden erklärt haben.
Die gem. §§ 143f. SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.
Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten sind zu beanstanden. Die Klägerin hat im Hinblick auf die
Hörgeräteversorgung keinen Anspruch auf Bewilligung (weitergehender) Leistungen durch die Beklagte.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Vorschriften der §§ 10 Abs. 1, 16 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VI) und § 33 Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 8 Nr. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) hat das SG richtig
angewandt und ist dabei zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen
Anspruch auf Übernahme der Kosten für zwei digitale Hörgeräte hat, sondern allein die gesetzliche
Krankenversicherung als Kostenträgerin ( § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V) in Betracht kommt. Zur
Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils Bezug.
Nur zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Die Beklagte als Rentenversicherungsträgerin kommt als Kostenträgerin für Hilfsmittel, zu denen auch (digitale)
Hörgeräte zählen, nur dann in Betracht, wenn die Versorgung ausschließlich und unmittelbar aus beruflichen Gründen
des/der Versicherten notwendig ist. Abzustellen ist dabei auf den konkreten Arbeitsplatz/Ausbildungsplatz des/der
Versicherten (vgl. nur: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.12.2005, L 10 R 480/05). Demgegenüber umfasst
die Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger solche Hilfsmittel, die zum Ausgleich eines Funktionsdefizits bei
allgemeinen Grundbedürfnissen des/der Versicherten dienen und sich dadurch nur mittelbar im beruflichen Bereich
auswirken. Denn zu den allgemeinen Grundbedürfnissen gehören nicht nur die Gesunderhaltung, sondern auch die
geistige Betätigung und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließlich dem Arbeitsleben (BSG, Urteil vom
26. Juli 1994, Az: 11 RAr 115/93, SozR 3-4100 § 56 Nr. 15 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28. Februar 1991, 4/1 RA 93/88).
Wenn also digitale Hörgeräte nicht nur allein und unmittelbar für die berufliche Tätigkeit, sondern auch allgemein im
Alltag benötigt werden, so ist Kostenträgerin für die Hörgeräte die gesetzliche Krankenversicherung. Der Katalog der
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst deshalb auch die Ausstattung mit digitalen Hörgeräten,
wenn diese geeignet und notwendig sind (vgl. etwa: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15. Juni 2005, L 4 KR
147/03).
Im Fall der Klägerin sind die beiden digitalen Hörgeräte jedoch nicht ausschließlich zur Absolvierung/Beendigung ihrer
Ausbildung zur Bürokauffrau bzw. zur Ausübung ihrer jetzigen Tätigkeit in diesem Beruf erforderlich gewesen bzw.
erforderlich. Dies ergibt sich – wie schon für die Beklagte und das SG so auch für den erkennenden Senat - aus den
in der Akte enthaltenen anamnestischen Angaben der Klägerin und den Mitteilungen der sie untersuchenden bzw.
behandelnden Ärzte und ihres Hörgeräte-Akustikers.
So hat die Klägerin ausweislich des Reha-Entlassungsberichts vom 2. Juli 2001 anamnestisch angegeben, dass ihre
Verständigung bei "Umgebungslärm und in Gruppensituationen" eingeschränkt sei. Umgebungslärm und Gespräche in
Gruppensituationen finden sich jedoch nicht ausschließlich im Beruf der Bürokauffrau, sondern in sehr vielen
Berufsbildern und – vor allem – auch im Privatleben. Eine Beeinträchtigung im Privatleben hat die Klägerin auch
ausdrücklich angegeben, als sie berichtete, aufgrund der Hörbeeinträchtigungen "auch zu Hause nicht so recht
entspannen" zu können und ihr Hörgerät "auch in der Nacht im Ohr" zu lassen, um "wichtige Signale nicht zu
überhören". Diese anamnestischen Angaben hat die Klägerin zudem zu einer Zeit gemacht, als sie den Beruf der
Bürokauffrau noch nicht ausgeübt und auch noch nicht die Umschulung dazu begonnen hatte (Reha-Maßnahme:
Mai/Juni 2001; Beginn der Umschulung im August 2002).
Nach der ärztlichen Stellungnahme im Reha-Entlassungsbericht ist neben der Versorgung der Hörbeeinträchtigung der
Klägerin auch eine psychotherapeutische Hilfestellung erforderlich gewesen, damit die Klägerin die Auswirkungen ihrer
Erkrankung auf den "beruflichen und privaten Bereich" besser zu realisieren imstande sei als dies bis dahin der Fall
war. Der private Lebensbereich wird also von der Hörbeeinträchtigung als ausdrücklich betroffen angesehen.
Diagnostisch beschrieb der behandelnde HNO-Arzt Dr. K. im Dezember 2003 ein chronisches Kontaktekzem, das
"durch das Tragen besonderer Ohrpassstücke deutlich gebessert" worden ist. Ein Kontaktekzem und die Anpassung
von Ohrpassstücken ist aber auch bei analogen und nicht lediglich bei digitalen Hörgeräten möglich und bei
medizinischer Indikation auch erforderlich. Derselbe behandelnde Arzt berichtete in seinem Befundbericht vom August
2004 an das SG darüber hinaus, dass die Ausprägung der Schwerhörigkeit "vermutlich auch das Verstehen von
Sprache mit Umgebungslärm" erschwere. Umgebungslärm ist aber – siehe oben – gerade keine spezifische
Erscheinung im Beruf der Bürokauffrau, sondern in vielen Berufsfeldern und namentlich auch im Privatleben
anzutreffen. Schließlich und vor allem aber hat der Hörgeräteakustiker der Klägerin in seinen Berichten vom
November 2003 und Mai 2005 zwar darauf hingewiesen, dass eine zuzahlungsfreie Grundversorgung der Klägerin "im
betrieblichen Alltag überhaupt nicht zu einem befriedigenden Hörerfolg führen" könne und dem hingegen die für die
Klägerin angepassten digitalen Hörgeräte "vor allem am Arbeitsplatz eine optimierte Hörgeräteeinstellung" bewirken
könnten. In beiden Stellungnahmen hat der Akustiker aber auch dargelegt, dass die zuzahlungsfreie Grundversorgung
"in der Freizeit nur im Gespräch mit einer Person eine Hörverbesserung bewirken" und die nunmehr angepassten
Geräte für die Klägerin "eine maximale Flexibilität und Hörkomfort in allen Situationen, vor allem vor dem Hintergrund
der sehr eingeschränkten Dynamik ihres Resthörvermögens" bieten könne. Daraus folgt aber zwanglos, dass wegen
der Vielgestaltigkeit und Schwere der Hörbeeinträchtigung der Klägerin ihre Versorgung mit digitalen Hörgeräten nicht
ausschließlich für ihren Beruf der Bürokauffrau, sondern in sehr vielen weiteren Hör-Situationen erforderlich ist, auch
im Privatleben.
Die Klägerin kann damit keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die angepassten Hörgeräte gegen die Beklagte
richten.
Schließlich ist es auch nicht möglich, dass die Klägerin nur den Differenzbetrag zwischen dem Festbetrag, der von
der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird, und den tatsächlichen Kosten gegenüber der Beklagten
geltend macht. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass Leistungsbegrenzungen der gesetzlichen Krankenkasse nicht
über diesen Weg umgangen werden können. Da die Beklagte als Rentenversicherungsträgerin nicht Kostenträgerin
des Hilfsmittels ist, ist sie nach dem Grundsatz der einheitlichen Trägerschaft im Rehabilitationsverfahren auch nicht
verpflichtet, die von der Krankenkasse der Klägerin nicht erstatteten Kosten zu übernehmen (sog.
Aufstockungsverbot, vgl. etwa: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.9.2001, L 1 RA 14/00). Zur Frage der
Recht- und Verfassungsmäßigkeit von Festbeträgen, wenn die notwendige Hörversorgung höhere Kosten verursacht:
(siehe nochmals LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.6.2005, L 4 KR 147/03) sowie zu einem etwaigen
Leistungsanspruch nach dem Recht für behinderte Menschen musste der Senat keine Erwägungen anstellen, weil sie
nicht Streitgegenstand waren.
Die Entscheidungen der Beklagten und des SG waren damit zu bestätigen und die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Denn die im Vordergrund der vorstehenden Entscheidung stehende Frage der Abgrenzung der Leistungspflichten und
(damit) Zuständigkeiten zwischen gesetzlicher Renten- und gesetzlicher Krankenversicherung ist vom
Bundessozialgericht (BSG) – soweit ersichtlich - zuletzt im Zusammenhang mit den rentenrechtlichen Normen des
Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und der Reichsversicherungsordnung (RVO) beantwortet waren (zitierte
Urteile vom 26. Juli 1994, 11 Rar 115/93 und vom 28. Februar 1991, 4/1 RA 93/88), nicht aber zum Rehabilitations-
bzw. Teilhaberecht des SGB VI bzw. des SGB IX. Hierauf hat bereits der 10. Senat des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen (in seinem Urteil vom 21. Dezember 2005, L 1 R 480/05) hingewiesen und – bei dort
zusprechender Entscheidung zu digitalen Hörgeräten – ebenfalls die Revision zugelassen (B 5 RJ 6/06 R, inzwischen
erledigt).