Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.12.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 19.12.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 11 U 223/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 378/00
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 24. August 2000 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Gesundheitsstörungen als Folgen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 2402
(Erkrankungen durch ionisierende Strahlen) der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgrund einer
Strahlenbelastung vom 6. Februar 1981.
Der im August 1936 geborene Kläger war von Oktober 1956 bis September 1989 bei der Firma C. in dem
Unternehmensteil "Maschinenbau” zunächst als Maschinenbauer, später als Meister, Betriebsingenieur und
Produktionskoordinator beschäftigt. Am 6. Februar 1981 hatte er zusammen mit seinem Arbeitskollegen D. auf dem
Schiffsdeck eines Neubaus der Firma E. Aufgaben zu verrichten. Dabei betraten der Kläger, der Kollege D. und drei
weitere Mitarbeiter der Firma F. (G.) einen gesperrten Strahlenschutzbereich, in dem Durchstrahlungsaufnahmen von
Schweißnähten auf dem O&K-Neubau 760 vorgenommen wurden. Die Mitarbeiter waren kurzfristig einer
Strahlenexposition ausgesetzt. Diese überschritt nach erster Rekonstruktion das 1,5fache bis 4fache der nach der
Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 zulässigen Jahresdosis für beruflich strahlenexponierte Personen
(Mitteilung der Firma H. vom 10. Februar 1981, Mitteilung der I. Fördertechnik GmbH vom 10. Februar 1981), wurde
aber einen Monat später bereits als wesentlich geringer eingeschätzt (Vermerk vom 10. März 1981). Am 13. Februar
1981 wurde der Kläger wegen des Vorfalls von dem Staatlichen Gewerbearzt Dr J., Amt für Arbeitsschutz der Freien
und Hansestadt Hamburg, einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung unterzogen. Weitere Untersuchungen
oder Behandlungen des Klägers wegen des Ereignisses vom 6. Februar 1981 fanden weder im Jahre 1981 noch in den
Folgejahren statt (Befundbericht des Facharztes für innere Medizin Dr K., vom 1. November 1993).
Mit Schreiben vom 26. Februar 1993 beantragte der Kläger die Anerkennung des Ereignisses vom 6. Februar 1981 als
Strahlenunfall. Betroffen gewesen seien sein Kopf, Hals, Nieren, das linke Ohr, Kreislauf, die Gelenke, das Herz und
der Diabetes Mellitus. Die Beklagte zog Berichte der behandelnden Ärzte, u.a. des Dr K. vom 1. November 1993, des
Dr L. vom 2. November 1993, der Ärztin M. vom November 1993 sowie die jeweiligen Behandlungsunterlagen dieser
Ärzte, das Vorerkrankungsverzeichnis der BKK vom 16. November 1993, die Entlassungsberichte über stationäre
Heilverfahren der BfA, die Arbeitgeberauskunft vom 22. Dezember 1993 und einen Bericht ihres Technischen
Aufsichtsdienstes (TAD) vom 22. März 1994 bei. Der Chirurg N. sah nach Auswertung der Röntgenaufnahmen und
medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte für destruktive Prozesse aufgrund einer Infektion, sondern lediglich
degenerative Veränderungen aufgrund schicksalhafter Verschleißerkrankungen (Stellungnahme vom 2. September
1994). Die Ärztin für Arbeitsmedizin O. hielt in ihrer gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 10. Januar 1995 weder die
Voraussetzungen für die haftungsbegründende noch die haftungsausfüllende Kausalität für gegeben. Es läge mit 0, 04
mSv eine zu niedrige Strahlenexposition vor, zudem seien keine Erkrankungen ersichtlich, die einer Strahlenbelastung
zugeordnet werden könnten. Die Beklagte zog danach noch die medizinischen Unterlagen aus den Parallelverfahren
zu den Arbeitsunfällen des Klägers vom 4. September 1985 (Umknicktrauma des rechten Kniegelenks, Gutachten der
Chirurgen P. vom 10. Februar 1995 und 24. November 1990 (Anstoß an eine Ruderpinne mit dem rechten Bein,
Gutachten des Internisten Dr Q. vom 19. Februar 1995, Gutachten der R. vom 10. Februar 1995) bei. Anschließend
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. April 1995 die Anerkennung und Entschädigung der beim Kläger
bestehenden Herzerkrankung, HNO-Erkrankung sowie Stoffwechselerkrankung als BK nach § 551 Abs 1
Reichsversicherungsordnung (RVO) ab.
Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser eine unzureichende Berechnung der Strahlenbelastung rügte und
seine Nierenerkrankung ebenfalls auf den Strahlenunfall zurückführte und sich auf Dr S. berief, holte die Beklagte eine
Auskunft des Facharztes für Arbeitsmedizin Dr S., Betriebsarzt bei H. AG, (Vermerk vom 21. August 1995) sowie
schriftliche Auskünfte der Zeugen T. vom 18. März 1996, U. und V. vom 1. April 1996 sowie die Auskunft des
Gewerbeaufsichtsamtes Lübeck vom 8. Juli 1996 ein. Aufgrund dieser Unterlagen überprüfte der TAD erneut die
Strahlendosis. Nach einer Rücksprache mit dem damaligen Strahlenschutzbeauftragten W. und unter Zugrundelegung
der Angaben des Klägers kam der TAD dabei zu einer Strahlenbelastung von 0,28 bis 1,12 mSv (Stellungnahme vom
14. August 1996 nebst Anlagen). Anschließend wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid
vom 25. Oktober 1996). Eine Strahlenbelastung, die geeignet gewesen wäre, einen Körperschaden zu verursachen,
habe nicht vorgelegen.
Hiergegen hat der Kläger am 20. November Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass die Berechnung des TAD
Ungereimtheiten aufweise. Nach der von ihm vorgelegten Stellungnahme des Dipl-Phys Dr X. vom 22. Januar 1998
ergäbe sich eine Strahlenbelastung von 19,526 mSv, die geeignet sei, einen Körperschaden zu verursachen. Im
Übrigen könne der individuellen körperlichen Reaktion auf eine Strahlenexposition nicht durch statistische
Berechnungen Rechnung getragen werden. Auffällig seien die kurz nach dem Ereignis bei ihm aufgetretenen
Symptome wie Haarausfall am gesamten Körper, Übelkeit, Durchfälle, Pusteln auf der Haut, Schwindelanfälle und
Entzündungen im Mund- und Rachenbereich sowie eine allgemeine Mattigkeit. 1982 seien eine Mandelentzündung,
Schwellung der Lymphgefäße, eine Einschränkung der Beweglichkeit des Kopfes sowie Herzrhythmusstörungen
eingetreten, die vor dem Unfall sämtlichst nicht bestanden hätten. Der Kläger hat Bescheinigungen der BKK vom 19.
November 1997, eine Stellungnahme des Dipl-Phys Dr X. vom 22. Januar 1998 nebst dessen Nachtrag vom 24.
Februar 1998, eine weitere Stellungnahme vom 8. November 1998, einen Auszug aus dem Pschyrembel zum
Dosisgrenzwert und einen Auszug aus der Strahlenschutzverordnung sowie weitere Informationen über
Strahlenschutzregeln, einen Bericht des Internisten Dr Y. vom 24. Februar 1999, den Bericht des Zahnarztes Z. vom
19. Mai 1999 sowie weitere medizinische Unterlagen vorgelegt. Die Beklagte hat die Stellungnahme des TAD vom 31.
Juli 1998 zu einer Strahlenbelastung von maximal 9,47 mSv vorgelegt. Auf Antrag des Klägers ist das Gutachten des
Prof Dr AB., Arzt für Nuklearmedizin am Klinikum der BB. vom 1. August 2000 erstattet worden. Gestützt hierauf hat
das Sozialgericht CB. Stade mit Gerichtsbescheid vom 24. August 2000 die Klage abgewiesen. Sowohl die Staatliche
Gewerbeärztin O. wie auch der Sachverständige Dr AB. hätten übereinstimmend das Vorliegen von
Gesundheitsstörungen verneint, die als Strahlenfolgen in Betracht gezogen werden könnten. Angesichts dessen
erübrigten sich weitere Ermittlungen zur Höhe der Strahlenexposition vom 6. Februar 1981.
Hiergegen hat der Kläger am 13. September 2000 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Einholung von
Befundberichten bei seinen Ärzten würde ergeben, dass er seit dem Strahlenunfall unter Schwindelanfällen,
verstärkter Infektanfälligkeit, einer massiven Hämorrhoidenbildung, einer Radioosteonekrose (nach ionisierender
Strahlung auftretende Knochennekrose) sowie erhöhten Blutwerten leide. Deshalb seien dem Sachverständigen Dr
AB. keine vollständigen Informationen zur Verfügung gestellt worden, dieser hätte ihn - den Kläger - außerdem
zumindest einmal untersuchen müssen. Zudem verfüge Dr AB. nicht über die medizinische Qualifikation zur
Beurteilung seiner auf anderen Fachgebieten liegenden Gesundheitsstörungen. Seine behandelnden Ärzte führten
seine Zahnerkrankung sowie seine Darmerkrankung auf die Strahlenbelastung zurück. Im Übrigen stehe und falle die
Frage, ob seine Gesundheitsstörungen Folge einer BK seien, mit der Beurteilung der tatsächlichen Höhe seiner
Strahlenbelastung. Es möge zwar sein, dass seine Gesundheitsstörungen theoretisch auch schicksalsbedingt
entstehen könnten. Es sei jedoch ungewöhnlich, dass diese Vielzahl von Erkrankungen sich in einer Person
realisierten. Weiterhin hat der Kläger im Einzelnen das Ausmaß der seiner Ansicht nach erfolgten Strahlenbelastung
dargelegt.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 24. August 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 6. April 1995 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 1996 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm aus Anlass des Ereignisses vom 6. Februar 1981 Entschädigungsleistungen,
insbesondere Verletztenrente, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 24. August 2000 zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zum Vorwurf der widersprüchlichen Berechnung der Strahlenbelastung darauf hingewiesen, dass die
Berechnungen jeweils individuell für das Körperteil, das durch die Strahlenbelastung geschädigt worden sei,
durchgeführt worden seien. Im Übrigen sei auch im Falle des Kollegen D. keine relevante Strahlenbelastung berechnet
worden. Dr AB. sei als Nuklearmediziner geeignet, Zusammenhänge zwischen einzelnen Gesundheitsstörungen und
Strahlenbelastungen zu beurteilen.
Der Kläger hat eine Stellungnahme des DB. vom 14. Februar 2001, das Gutachten des MDKN vom 20. Februar 2001,
den Bericht des Deutschen Krebsforschungszentrums vom 7. November 2001, den Bericht des Nephrologischen
Zentrums Niedersachsen vom 16. November 2001 sowie den Arztbrief des Dr EB. vom 13. Dezember 2001 und ein
weiteres Heft medizinischer Unterlagen vorgelegt. Die Beklagte hat weitere Stellungnahmen ihres TAD vom 14.
November 2000, 25. April 2001 und vom 4. Juli 2002 sowie das in einem Parallelfall eingeholte Gutachten des
Facharztes für Arbeitsmedizin Dr FB. vom 15. August 2002 vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sachverhaltes wird auf die Verwaltungs-akten der Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG Stade hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Gesundheitsstörungen als Folge einer Berufskrankheit Nr.
2402 der Anlage zur BKV und deshalb auch keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen, insbesondere keinen
Anspruch auf Verletztenrente nach den auf diesen Sachverhalt noch anwendbaren §§ 551, 581 ff RVO (vgl Art 36
Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 Sozialgesetzbuch 7. Buch).
Auch nach nochmaliger Auswertung der umfangreichen medizinischen Unterlagen unter besonderer Berücksichtigung
des Gutachtens des Nuklearmediziners Dr AB. und der Stellungnahme der Gewerbeärztin O. lässt sich nicht
feststellen, dass der Kläger an einer Erkrankung leidet, die durch ionisierende Strahlen verursacht worden ist. Es lässt
sich nicht feststellen, dass das Strahlenereignis vom 6. Februar 1981 bei dem Kläger Gesundheitsstörungen
hervorgerufen hat. Insbesondere sind die von ihm geltend gemachten Krankheitsbilder - Schwindel, häufige
Infektanfälligkeit mit Entzündungen des Mund- und Rachenraumes, Bluthochdruck, Herz-Kreislauferkrankung,
Nierenerkrankung, Darmerkrankung, Zahn-erkrankung - nicht auf das Strahlenereignis vom 6. Februar 1981
zurückzuführen. Diese Gesundheitsstörungen liegen entweder gar nicht vor oder bestanden schon vor Februar 1981,
oder sie haben andere Ursachen.
Hierauf haben Dr GB. übereinstimmend hingewiesen. Ihre Beurteilungen sind auch deshalb überzeugend, weil sie in
Einklang mit den umfangreichen Berichten der behandelnden Ärzte seit 1978 stehen.
Dahingestellt bleiben konnte angesichts der fehlenden Strahlenerkrankung, ob es sich bei etwaigen, auf die einmalige
Strahlenbelastung vom 6. Februar 1981 zurückzuführenden Gesundheitsstörungen überhaupt um eine Folge einer
Berufskrankheit nach Nr 2402 der Anlage zur BKV und nicht vielmehr um Folgen eines Arbeitsunfalls nach § 548 RVO
handelt.
a) Es kann nicht festgestellt werden, dass der vom Kläger geltend gemachte Schwindel mit Erbrechen Folge der
Strahlenexposition vom 6. Februar 1981 ist. Denn diese Beschwerden sind in den medizinischen Unterlagen bereits
seit 1978 und damit bereits drei Jahre vor dem Strahlenereignis dokumentiert. So hat der Kläger bereits im Februar
1978 wegen Schwindelanfällen mit Erbrechen den Neurologen und Psychiater Dr HB. (dessen Arztbrief vom 4.
Februar 1978) sowie den HNO-Arzt Dr IB. aufgesucht und dort angegeben, dass diese auch schon 14 Tage zuvor im
Januar 1978 aufgetreten seien (Arztbrief vom 8. Februar 1978). Auch im Rahmen der vertrauensärztlichen
Begutachtung der LVA hat der Kläger diese Schwindelanfälle angegeben (Gutachten vom 6. April 1978). Deshalb war
der Kläger auch über einen Zeitraum von fast 3 Monaten arbeitsunfähig (vom 23. Januar 1978 bis 18. April 1978,
Auskunft der BKK). Auch gegenüber dem HNO-Arzt Dr L. klagte der Kläger bei Beginn der Behandlung am 6. Januar
1981 über anfallsartigen Schwindel (Bericht vom 2. November 1993). Hierauf hat Dr AB. zutreffend hingewiesen und
weiterhin ausgeführt, dass ionisierende Strahlen keine Schwindelerscheinungen auslösen.
b) Das gleiche gilt für die erhöhte Infektanfälligkeit mit Entzündungen des Mund- und Rachenraumes. Zwar handelt es
sich nach den Angaben des Dr AB. hierbei um Gesundheitsstörungen, die charakteristischerweise grundsätzlich durch
eine Strahlenbelastung ausgelöst werden können. Dies kann jedoch im Falle des Klägers nicht festgestellt werden.
Denn auch insoweit ist bereits in den Jahren vor dem Ereignis vom Februar 1981 eine Vielzahl von Infekten und
vergleichbaren Erkrankungen dokumentiert, worauf Dr AB. ebenfalls hingewiesen hat. Die erste eitrige
Mandelentzündung hatte bereits 1957 zu einer mehrtägigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Dem schlossen sich in der
Folgezeit auffällig viele grippale Infekte (September 1957, Dezember 1957/ Januar 1958; Dezember 1969; September
1971; Mai 1973; Februar 1975), eine Steißbeinfistel (Juli/August 1967), ein Perinealabszess (Abszess zwischen Anal-
und Urogenitalöffnungen) (Februar 1969), Anginen bzw Mandelentzündungen (August 1969) eine Peritonsillitis (März
1970) sowie ein Furunkel im rechten Oberschenkel (März 1977) an (Vorerkrankungsverzeichnis der BKK). Diese große
Infektanfälligkeit des Klägers hat sich ausweislich des Vorerkrankungsverzeichnisses der BKK nach dem Februar
1981 nicht auffällig erhöht. Angesichts dessen lässt sich nicht belegen, dass das Ereignis vom 6. Februar 1981 zu
einer erhöhten Infektanfälligkeit des Klägers geführt hat (Dr AB. in seinem Gutachten vom 1. August 2000). Damit im
Einklang steht, dass in der hämatologischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses JB., im Hinblick auf den
Strahlenunfall vom 6. Februar 1981 keine hämatologische Grunderkrankung festgestellt bzw ein Defekt der zellulären
oder humoralen Immunabwehr ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (Arztbrief vom 23. Juli 1993).
c) Auch der Bluthochdruck des Klägers ist nicht erst nach dem Strahlenereignis aufgetreten, sondern hat bereits
schon in den Jahren zuvor bestanden. So wird in dem Arztbrief des Urologen Dr KB. vom 20. September 1979 eine
arterielle Hypertonie, in dem Entlassungsbericht der LB. vom 26. März 1980 eine labile Hypertonie diagnostiziert.
Damit im Einklang steht die eigene Angabe des Klägers in dem stationären Heilverfahren in der Kurklinik MB. im
Frühjahr 1993, er leide seit 15 Jahren unter einem arteriellen Hypertonus (Entlassungsbericht). Insofern begegnet die
Einschätzung des Dr AB., dass auch diese Gesundheitsstörung keine Folge des Strahlenereignisses sei, keinen
Bedenken. Dies gilt auch für die geltend gemachte Herzerkrankung des Klägers. Hier ist zunächst von Bedeutung,
dass bereits nicht bewiesen ist, dass der Kläger an einer andauernden Herzerkrankung leidet. Während für den
Kausalzusammenhang zwischen einer Gesundheitsstörung und einer beruflichen Exposition die hinreichende
Wahrscheinlichkeit ausreicht, muss die Gesundheitsstörung im Wege des Vollbeweises voll bewiesen sein. Das ist
hier nicht der Fall. Lediglich im März 1982 wurde ein Zustand nach supraventriculärer Tachykardie, dh eine
Vorhofrhythmusstörung mit Vorhofflattern diagnostiziert, die im Zusammenhang mit der eitrigen Mandelentzündung
gesehen wurde (Arztbrief des Krankenhauses NB. vom 12. Mai 1982, Gutachten Dr AB.), dann wurde erst wieder
1990 eine - wieder abklingende - Myokarditis (entzündliche Erkrankung des Herzmuskels) erwähnt. Entscheidend ist
aber, dass die behandelnden Ärzte im Übrigen, insbesondere der Internist Dr Y. und auch Dr K. keine Diagnosen
mitgeteilt haben, die auf eine Herzerkrankung des Klägers hinweisen. Demgegenüber wurde der Befund von Seiten
des Herzens zuletzt von Dr K. als "ohne Auffälligkeit” bezeichnet (Bericht vom 26. Januar 2002). Aber auch wenn
zugunsten des Klägers von einer solchen Herzerkrankung ausgegangen wird, wäre diese auf den mindestens seit
1978 bestehenden arteriellen Hypertonus zurückzuführen (Gutachten Dr AB.).
d) Weiterhin leidet der Kläger nicht an einer strahlenbedingten Nierenerkrankung. Zwar besteht bei dem Kläger seit
langen Jahren eine Erkrankung der Nieren. Eine Strahlenerkrankung an den Nieren ist aber im Rahmen der
histologischen Untersuchung vom November 2001 ausdrücklich ausgeschlossen worden (Bericht des Prof Dr OB.
vom 12. November 2001). Vor diesem Hintergrund ist daher die Einschätzung des Dr AB., dass eine strahlenbedingte
Nierenerkrankung mit entsprechenden Anzeichen im Blut einhergehen müsste, die aber beim Kläger weder in der
wenige Tage nach der Exposition am 13. Februar 1981 entnommenen Blutprobe noch in der Folgezeit gefunden
worden sind, und deshalb die Nierenerkrankung des Klägers nicht auf das Ereignis vom 6. Februar 1981
zurückzuführen ist, keinen Bedenken. Zudem hat Dr AB. weiterhin zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits seit
den 70er Jahren beim Kläger rezidivierende Proteinurien bestanden, die zumindest seit 1978 zur regelmäßigen
Kontrolluntersuchung der Nieren Anlass gaben (vgl Arztbrief des Urologen Dr KB. vom 20. September 1979 sowie
Arztbrief der hämatologischen Abteilung des PB. vom 23. Juli 1993).
e) Des Weiteren ist nicht erwiesen, dass die Darmerkrankung des Klägers Folge des Strahlenereignisses vom 6.
Februar 1981 ist. Ionisierende Strahlen können zwar auch Schädigungen des Gastrointestinaltraktes verursachen,
worauf Dr AB. hingewiesen hat. Voraussetzung ist jedoch auch hier eine feststellbare Schädigung des blutbildenden
und lymphatischen Systems (vgl Gutachten Dr AB. S. 10), die zudem auch erheblich sein muss, um Auswirkungen
im Darmtrakt zu hinterlassen. An diesen feststellbaren massiven Schädigungen fehlt es beim Kläger. Zwar hat er
wegen Darmblutungen und Hämorrhoiden am 1. April 1981 den Urologen Dr KB. aufgesucht, der eine stationäre
Einweisung veranlasste. Dieses Hämorrhoidialleiden hat dann 11 Jahre später, ab 1992, wieder zu Beschwerden und
stationären Aufenthalten geführt. Weder zeitnah zum Strahlenunfall noch in den Jahren danach sind aber
Veränderungen im Blutbild des Klägers festgestellt worden, die Hinweise auf eine Strahlenerkrankung geben. Denn der
Staatliche Gewerbearzt J. hat bei der Blutuntersuchung vom 13. Februar 1981 keine Auffälligkeiten festgestellt, und
diese sind auch in den zahlreichen Untersuchungen des Klägers bei den verschiedensten Ärzten unterschiedlicher
Fachrichtungen in den Folgejahren nicht festgestellt worden.
f) Letztendlich lässt sich auch nicht belegen, dass der Kläger an einer strahlenbedingten Zahnerkrankung leidet.
Ionisierende Strahlen können zwar grundsätzlich Auswirkungen auf die Zähne und die Knochen haben. Hierzu bedarf
es aber so hoher Strahlendosen, dass bei einer Einwirkung auf den ganzen Körper - wie sie vom Kläger geschildert
wird - der Tod eintritt. Weiterhin hinterlassen solche hohen Strahlendosen Spuren im Blut und den Knochen und haben
erhebliche Reaktionen im Bereich der Haut zur Folge. Entsprechende Anzeichen bestanden beim Kläger jedoch nicht
(Gutachten Dr AB.). Die von Dr J. am 13. Februar 1981 entnommene Blutprobe war unauffällig, auch in der Folgezeit
sind keine Anzeichen für eine Strahlenbelastung im Blut und in den Knochen gefunden worden. Auch hat der Kläger
zeitnah zu dem Ereignis vom 6. Februar 1981 nicht über Auffälligkeiten im Bereich der Haut geklagt, denn die
Arztbriefe aus den Jahren seit 1981 enthalten hierzu keine Angaben. Seine heutigen Ausführungen zum vollständigen
Haarausfall erweisen sich angesichts der dokumentierten Arztbesuche als nicht überzeugend und glaubhaft. Da der
Kläger wegen der Vielzahl seiner Beschwerden regelmäßig und häufig seine behandelnden Ärzte aufgesucht hat, wäre
zu erwarten, dass er bei einer solchen Auffälligkeit wie einem vollständigen Verlust der Haare des gesamten Körpers
entweder seinen damaligen Hausarzt aufgesucht oder anlässlich einer Behandlung hierüber berichtet hätte. Auch
insoweit hat sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des Dr AB. angeschlossen.
Zudem besteht entgegen der Auffassung des Klägers bei ihm auch keine Radioosteonekrose. Diese ist von Dr Z.
lediglich als Verdachtsdiagnose geäußert worden (Berichte vom 19. Mai 1999 und 15. Januar 2000). Demgegenüber
sah der Facharzt für Mundchirurgie QB. diese noch nicht als gegeben an, und Dr RB. hat diese Erkrankung im
implantologischen Gutachten vom 15. Juli 2000 ausdrücklich ausgeschlossen. Die Einschätzung des Facharztes
QB., dass bei dem Kläger strahlengeschädigtes Gewebe besteht, beruht auf der falschen, auf den Angaben des
Klägers und des Dr X. beruhenden Annahme, dass der Kläger einer den Jahresgrenzwert um das 200000fache
übersteigenden Strahlendosis ausgesetzt gewesen sei. Abgesehen davon, dass eine Strahlendosis in dieser
Größenordnung sofort zum Eintritt des Todes führt (Stellungnahme des TAD vom 4. Juli 2002), lässt sich durch die
übrigen Untersuchungsbefunde nicht belegen, dass der Zustand der Zähne des Klägers auf eine Strahleneinwirkung
zurückzuführen ist. Hinzu kommt, dass sich der Kläger bereits vor dem Ereignis aus dem Jahre 1981 wiederholt in
zahnärztlicher Parodontosebehandlung bei Dr SB. befunden hat (dessen Bericht vom 24. Januar 2001 und das
Vorerkrankungsverzeichnis der BKK) und im Übrigen der bis 1982 erfolgte hohe Nikotinkonsum und der seit 1980
bestehende Diabetes Mellitus den Zahnzustand des Klägers hinreichend erklären (Gutachten Dr AB.).
Der Senat hat keine Veranlassung, an dem Gutachten des Dr AB., der zudem der Arzt des Vertrauens des Klägers
ist, zu zweifeln. Zum einen verfügt er als Nuklearmediziner über die erforderliche Fachkunde zur Beurteilung von
Erkrankungen durch Strahlenbelastung. Zum anderen stehen seine Einschätzungen auch im Einklang mit der
Beurteilung der staatlichen Gewerbeärztin O. und den umfangreichen medizinischen Unterlagen der behandelnden
Ärzte des Klägers. Anlass für eine medizinische Beweisaufnahme von Amts wegen besteht nach Einschätzung des
Senates nicht, zumal die behandelnden Ärzte in den vom Kläger vorgelegten aktuellen Arztberichten
Untersuchungsergebnisse mitgeteilt haben, die eine strahlenbedingte Erkrankung ausdrücklich ausschließen und die
Einschätzung der Dres TB. bestätigen.
Da bereits keine Gesundheitsstörungen festgestellt werden konnten, die Folge der Strahlenbelastung vom 6. Februar
1981 sind, brauchten keine weiteren Ermittlungen zur - zwischen den Beteiligten streitigen - Höhe dieser
Strahlenbelastung erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG).