Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.02.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 21.02.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 11 KR 122/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 KR 34/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung eines Elektro-Rollstuhls.
Die Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie leidet im Wesentlichen an multipler Sklerose, in
deren Folge sie insbesondere in ihrer Bewegungsfähigkeit schwer eingeschränkt ist. Innerhalb ihrer Wohnung geht sie
mit Hilfe eines sogenannten Deltarades. Außerhalb der Wohnung muss sie im Falt-Rollstuhl geschoben werden. Sie
wird mehrmals wöchentlich für mehrere Stunden vom mobilen Hilfsdienst gepflegt. Daneben erhält sie auch Hilfe von
ihrem Ehemann, der selbst stark gesundheitlich beeinträchtigt und gehbehindert ist.
Einen ersten Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Elektro-Rollstuhls lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.
März 1998 ab. Grundlage für diesen Bescheid war insbesondere das Gutachten des medizinischen-psychologischen
Institutes des Technischen Überwachungsvereins (TÜV) Hannover/Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 1998. Der TÜV
verwertete neben den eigenen Angaben der Klägerin bei der Untersuchung am 12. Februar 1998 den
Entlassungsbericht der C.klinik D. vom 2. September 1996, die augenärztliche Sehtestbescheinigung vom 23.
Oktober 1996 sowie den Bericht einer Pflegefachkraft vom 22. Juli 1997. Der TÜV kam zu dem Ergebnis, dass bei der
Klägerin derartige Eignungsmängel auf verkehrsmedizinischem und verkehrspsychologischem Gebiet bestünden,
dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein elektrisch motorisiertes Krankenfahrzeug mit der im Straßenverkehr
erforderlichen Sorgfalt und Sicherheit nicht mehr geführt werden und mit einer Verbesserung der
Eignungsvoraussetzungen nicht gerechnet werden könne.
Im Jahr 1999 beantragte die Klägerin durch die Medizinische Hochschule Hannover (Schreiben vom 08.02.1999) bei
der Beklagten erneut die Gewährung des Elektro-Rollstuhles. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.
Februar 1999 ab. Zur Begründung stützte sich die Beklagte erneut auf das Gutachten des TÜV vom 24. Februar 1998
sowie auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Niedersachsen (MDKN) vom 16.
Juni 1998 zur Pflegebedürftigkeit. Der MDKN führte darin aus, dass das Fahren mit einem Elektro-Rollstuhl nicht
befürwortet werden könne. Mit dem Widerspruch legte die Klägerin die ärztliche Empfehlung der Sauerlandklinik D.
vom 16. Dezember 1998 vor. Darin hieß es, dass die Klägerin an einer neurologischen Erkrankung, die mit schweren
Lähmungserscheinungen – besonders der unteren Extremitäten – einhergehe, leide. Zur Erhaltung der Selbständigkeit
und damit die Klägerin ohne fremde Hilfe am öffentlichen Leben teilhaben könne, werde ärztlicherseits ein E-Rollstuhl
verordnet. Unterzeichnet ist dieses Schreiben von Dr E. insbesondere für multiple Sklerose.
Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 1999
zurück. Zur Begründung bezog er sich erneut auf das Gutachten des MDKN aus dem Jahre 1998. Es bestehe keine
medizinische Notwendigkeit für eine Ausstattung mit einem Elektro-Rollstuhl. Da die Klägerin selbst nicht in der Lage
sei, diesen allein zu bedienen, komme vielmehr eine regelmäßige Hilfe durch eine Fremdperson in Betracht, die mit
der Klägerin spazieren fahren könne.
Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Das SG hat das Pflegegutachten des
MDKN vom 3. Juni 1998 beigezogen und den Befundbericht des F. vom 1. November 1999 eingeholt. Mit Urteil vom
18. Januar 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Elektro-Rollstuhl zum
Ausgleich der Behinderung der Klägerin nicht erforderlich iSv § 33 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
(SGB V) sei. Er sei zum Ausgleich der behinderungsbedingten Einschränkungen nicht geeignet. Die Klägerin könne
ihn nach dem Gutachten des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 1998 nicht selbst bedienen. Hinzu
komme, dass der Ehemann der Klägerin auf Grund seiner eigenen Erkrankungen keine geeignete Begleitperson sei.
Gegen das am 26. Januar 2000 mit Übergabe-Einschreiben abgesandte Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, die
am 21. Februar 2000 beim SG Hannover eingegangen ist. Sie ist der Ansicht, dass sie den Elektro-Rollstuhl in
Begleitung von Pflegepersonen durchaus gebrauchen könne. Sie stützt ihre Auffassung auf das Schreiben der Ärzte
G. Hannover vom 2. März 2000, worin diese den Antrag auf Gewährung eines Elektro-Rollstuhles befürworten.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 18. Januar 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar
1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 1999 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Elektro-Rollstuhl zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren Auskünfte des Pflegedienstes zum Pflegeumfang sowie des TÜV
Hannover über die Möglichkeit der Bedienung eines Elektro-Rollstuhls durch eine Begleitperson eingeholt. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichts- sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts (SG) Hannover vom 18. Januar
2000 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 5. Juli 1999 sind zutreffend und nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines
Elektro-Rollstuhls gemäß § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V.
Gemäß § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung zB mit orthopädischen und anderen
Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine
Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Der von der Klägerin begehrte Elektro-Rollstuhl ist nicht erforderlich iSv § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V. Zwischen den
Beteiligten ist unstreitig, dass bei der Klägerin auf Grund der Erkrankung an multipler Sklerose eine Behinderung iSd §
33 Abs 1 Satz 1 SGB V besteht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch der Umfang der Behinderung
fest. Die Klägerin leidet ausweislich des Pflegegutachtens des MDKN vom Mai 1998 an einer multiplen Sklerose mit
progredientem Verlauf, die die Beweglichkeit derart einschränkt, dass sie sich ohne Hilfsmittel nur 5 m fortbewegen
kann. Darüber hinaus besteht eine Harninkontinenz, eine nachlassende Hirnleistung, Schwindelanfälle und eine
Hörminderung. Die Klägerin leidet weiterhin an einer zunehmenden Vergesslichkeit und einer Einschränkung des
Kurzzeitgedächtnisses. Die zeitliche Orientierung der Klägerin ist beeinträchtigt. Sie leidet zudem noch unter
Konzentrations- und Auffassungsstörungen. Dies führt zu einer allgemeinen Verlangsamung. Es bestehen weiterhin
häufige ständige Kopfschmerzen. Bei der Untersuchung durch den TÜV am 12. Februar 1998 gab die Klägerin
zusätzlich an, unter Doppelbildern zu leiden. Diese seien zeitweilig so stark, dass sie ihre Umgebung nicht richtig
wahrnehmen könne. Im Gutachten des TÜV heißt es weiter, dass im Gespräch mit der Klägerin deutlich geworden
sei, dass deren Gedächtnis, sowohl was die zeitlichen Abläufe als auch die Inhalte betreffe, deutliche Lücken
aufweise. Die Klägerin leide an einer teilweisen unrealistischen Selbsteinschätzung des Leistungsvermögens.
Insgesamt seien Selbsteinschätzung und Realitätsanpassung nicht ausreichend vorhanden.
Der begehrte Elektro-Rollstuhl ist nicht geeignet, für die Klägerin einen entsprechenden Ausgleich der zuvor
festgestellten Behinderung im Bereich der Fortbewegung iSv § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V zu bewirken. Der Anspruch
auf Versorgung mit einem Hilfsmittel setzt voraus, dass der ins Auge gefasste Elektro-Rollstuhl auch zum Ausgleich
der behinderungsbedingten Einschränkungen geeignet, dh zweckdienlich ist (vgl Urteil des BSG vom 29. September
1997 Az.: 8 R Kn 27/96 in SozR 3-2500 § 33 Nr 25). Ein Elektro-Rollstuhl kann die zuvor beschriebenen
Einschränkungen im Bereich der Fortbewegung zwar teilweise ausgleichen. Er ist jedoch als Hilfsmittel nicht geeignet,
weil die Klägerin nicht in der Lage ist, den Rollstuhl selbst sicher zu führen. Diese Feststellung ergibt sich zur
Überzeugung des Senates vor allem aus dem Gutachten des TÜV vom 24. Februar 1998, dem sich der Senat aus
eigener Überzeugung anschließt. Der TÜV hat festgestellt, dass bei der Klägerin derartige Eignungsmängel auf
verkehrsmedizinischem und verkehrspsychologischem Gebiet bestehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ein elektrisch motorisiertes Krankenfahrzeug mit der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Sicherheit nicht
mehr geführt werden kann. Mit einer Verbesserung der Eignungsvoraussetzungen kann in Zukunft nicht mehr
gerechnet werden. Der TÜV begründet diese Beurteilung mit dem Vorhandensein erheblicher
Leistungseinschränkungen. Problematisch seien die als Folge der Grunderkrankung unmittelbar vor der Untersuchung
durch den TÜV aufgetretenen Doppelbilder. Diese führen nach Angaben der Klägerin dazu, dass sie ihre Umgebung
nicht immer sicher wahrnehmen kann. Darüber hinaus bestehen Schwindelattacken, die gleichfalls gegen eine
Fahreignung sprechen. Die Klägerin würde, falls sie am öffentlichen Verkehr teilnehmen würde, auf Grund der zuvor
beschriebenen Befunde sich und andere gefährden. Der MDKN hat die Feststellungen des TÜV in den vorliegenden
Gutachten vom 3. und 16. Juni 1998 im Ergebnis bestätigt.
Die Klägerin meint, dass sie den Elektro–Rollstuhl – wenn auch nicht selbst – in Begleitung einer Pflegeperson seht
wohl benutzen könne. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Nach Auskunft des TÜV gegenüber dem
Senat sind dort keine technischen Möglichkeiten bekannt, einen elektrisch motorisierten Rollstuhl mit Hilfe einer
Begleitperson zu führen. Darüber hinaus steht der Klägerin aber auch nicht regelmäßig eine Begleitperson zur
Verfügung, die sie bei Verlassen des Hauses entsprechend ankleiden und sie die Stufen im Hausflur hinunter führen
könnte, damit sie überhaupt in den Elektro-Rollstuhl gelangt. Denn nach Auskunft der Kreisvolkshochschule Hannover
des Landkreises Hannover vom 20. Juli 2000, der die Klägerin betreut, ist eine regelmäßige Betreuung nicht immer
gewährleistet. Der im Dezember 2000 verstorbene Ehemann der Klägerin war nach den Feststellungen des MDKN auf
Grund seiner eigenen Erkrankung hierzu nicht in der Lage. Mithin ist allein auf die Geeignetheit des Hilfsmittels für die
Klägerin persönlich abzustellen, die die Beklagte und das SG zu Recht verneint haben.
Die entgegenstehenden Äußerungen des behandelnden Arztes H., dass wegen der bestehenden Behinderung ein
elektrischer Rollstuhl angeboten werden sollte, bzw die ärztliche Empfehlung der Sauerlandklinik D. vom 16.
Dezember 1998 bzw die Schreiben der Medizinischen Hochschule Hannover sind für den Senat nicht schlüssig. Sie
geben keine Befunde/Diagnosen wieder, die die Feststellungen in den Gutachten des TÜV bzw des MDKN widerlegen.
Sie sind daher nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin zu begründen.
Letztlich scheitert der Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit einem Elektro-Rollstuhl auch an der fehlenden
vertragsärztlichen Verordnung. Bei dem Schreiben der Sauerlandklinik D. handelt es sich lediglich um eine ärztliche
Empfehlung und nicht um eine entsprechende vertragsärztliche Verordnung. Es entspricht der ständigen
Rechtsprechung des Senats, wie bereits das SG ausgeführt hat, dass Heil- und Hilfsmittel der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht beansprucht werden können, wenn es insoweit an einer konkreten Verordnung (Rezept)
eines Vertragsarztes fehlt. Weder bei dem formlosen Attest des Dr I. noch bei der ärztlichen Empfehlung der
Sauerlandklinik D. handelt es sich um ein Rezept im oben genannten Sinne. Es brauchte deshalb nicht überprüft
werden, ob Dr J. von der Sauerlandklinik D. als Vertragsarzt zugelassen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor (§ 160 Abs 2 SGG).