Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 02.08.2000

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 02.08.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 2 KR 90/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 KR 131/99
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1948 geborene Kläger war vom 1. September 1997 bis 31. Dezember 1998 als Be-zieher einer Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei der
beklagten Krankenkasse.
Mit Schreiben vom 27. November 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten als versi-cherungspflichtiger Rentner
mit einem ermäßigten Beitragssatz für Mitglieder ohne Kran-kengeldanspruch in Höhe von 10,2 vH bei der Beklagten
versichert zu werden. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1997 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, der maßgeb-
liche Beitragssatz bei versicherungspflichtigen Rentnern sei der allgemeine Beitragssatz, der bis zum 31. Dezember
1997 11,2 vH betrage.
Hiergegen erhob der Kläger am 3. Dezember 1997 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hil-desheim (S 2 KR 120/97).
Diese Klage hat er durch schriftliche Erklärung gegenüber dem SG am 3. März 1998 zurückgenommen. Wegen
derselben Angelegenheit hat der Kläger erneut am 23. Juli 1998 Klage vor dem SG Hildesheim erhoben. Die Beklagte
hat das Widerspruchsverfahren nachgeholt und den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 4. Februar 1999
zurückgewiesen. Sie hat auf ihre Mitteilung vom 1. Dezember 1997 ver-wiesen, wonach für versicherungspflichtige
Rentner der allgemeine Beitragssatz anzuset-zen sei. Die Entscheidung der Beklagten entspreche § 247
Sozialgesetzbuch – Gesetzli-che Krankenversicherung – SGB V -.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid (GB) vom 22. Juni 1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
die gem §§ 87 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Klage sei zulässig. Der Umstand, dass
der Kläger bereits im Verfah-ren S 2 KR 120/97, dem derselbe Streitgegenstand zu Grunde lege, die Klagerücknahme
erklärt habe, stehe der Zulässigkeit der erneut erhobenen Klage nicht entgegen. Es könne dahinstehen, ob der Kläger
im Vorprozess möglicherweise durch einen nicht zweifelsfrei-en Hinweis des Gerichts zur Klagerücknahme motiviert
worden sei und seine Erklärung vom 3. März 1998 daher möglicherweise als unwirksam anzusehen gewesen wäre.
Die Erhebung einer Klage in derselben Sache sei auch nach Klagerücknahme nicht ausge-schlossen, soweit die
erneute Klageerhebung – wie im vorliegenden Fall – noch fristge-mäß möglich sei (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, §
102 Rdnr 11).
Die Klage sei jedoch nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, bei der Beklagten für die Dauer seiner
Mitgliedschaft zu dem ermäßigten Beitragssatz eines Mit-gliedes ohne Krankengeldanspruch versichert zu sein. Die
angefochtenen Bescheide der Beklagten hätten sich als rechtmäßig erwiesen.
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlten gem § 241 Satz 1 SGB V Beiträge nach einem
Beitragssatz, der in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen in der Satzung der Krankenkasse festgesetzt
werde. Soweit nichts Abweichendes be-stimmt sei, zahlten Mitglieder Beiträge nach diesem allgemeinen Beitragssatz
(§ 241 Satz 2 SGB V). Gem § 243 Abs 1 SGB V sei der Beitragssatz entsprechend zu ermäßigen, sofern kein
Anspruch auf Krankengeld bestehe oder die Krankenkasse aufgrund von Vor-schriften des SGB V für einzelne
Mitgliedergruppen den Umfang der Leistungen be-schränkt habe. Für versicherungspflichtige Rentenbezieher aus der
gesetzlichen Renten-versicherung gelte jedoch gem § 247 Abs 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz ihrer
Krankenkasse. Nach diesen gesetzlichen Maßstäben habe die Beklagte den Beitrag des Klägers im Zeitraum seiner
Mitgliedschaft bei der Beklagten zutreffend berechnet. Der Kläger sei als Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus
der gesetzlichen Rentenversi-cherung gem § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V bis zur Kündigung seiner Mitgliedschaft versiche-
rungspflichtiges Mitglied bei der Beklagten gewesen. Dementsprechend habe für den Klä-ger nach der unzweideutigen
Vorschrift des § 247 Abs 1 Satz 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz der Beklagten gegolten. Dieser Beitragssatz in
Höhe von 11,2 vH (bis 30. Juni 1998) bzw 11,8 vH (ab 1. Juli 1998) sei von der Beklagten zutreffend zugrunde ge-legt
und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Rentenversicherungs-träger gemeldet worden. Der
Kläger könne auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ihm die Beklagte vor Begründung seiner Mitgliedschaft
telefonisch einen ermäßigtem Beitragssatz in Höhe von 10,2 vH zugesichert habe. Gem § 34 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch – Ver-waltungsverfahren (SGB X) als insoweit maßgeblicher Spezialnorm bedürfe eine derartige
Zusicherung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines darüber hinaus gehenden
etwaigen Herstellungsanspruches des Klägers sei für das Ge-richt ebenfalls nicht ersichtlich.
Gegen diesen am 9. Juli 1999 an den Kläger abgesandten GB hat dieser am 30. Juli 1999 Berufung vor dem
Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen eingelegt. Er trägt zur Be-gründung im Wesentlichen vor, ihm sei von der
Beklagten der seiner Klageschrift zugrun-de liegende Prozentsatz (Beitragssatz) zugesichert worden. Die Beklagte
habe die nach-trägliche Beitragserhöhung zurückzunehmen und den rechtswidrig angeeigneten Betrag in Höhe von
57,53 DM zu erstatten.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 22. Juni 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 1.
Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 1999 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, dem Kläger die zu viel erhobenen Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Ge-genstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind,
ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem §§ 143 ff SGG statthafte Berufung ist form- sowie fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Das SG hat die Klage zu Recht aus den im Tatbestand angegebenen
Gründen abgewiesen. Der Senat nimmt hierauf Bezug und sieht insoweit gem § 153 Abs 2 SGG von einer eigenen
Darstellung der Entscheidungs-gründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.