Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.10.2011

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Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Erstausstattung
bei Schwangerschaft und Geburt - Kinderwagen
1. Die Erstausstattung bei Geburt erfasst seit dem 01.08.2006 die komplette
Ausstattung eines Säuglings.
2. Hierzu zählt auch ein Kinderwagen.
SG Hannover 7. Kammer, Beschluss vom 18.10.2011, S 7 AS 3009/11
§ 24 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 2
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2011 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2011 verpflichtet, der Klägerin
eine einmalige Beihilfe zum Erwerb eines Kinderwagens zu gewähren.
Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt einen Kinderwagen von dem Beklagten.
Sie bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie ist schwanger. Mit Schreiben vom
01.02.2011 beantragte sie eine Erstausstattung für ihr künftiges Kind. Mit
Bescheid vom 04.05.2011 bewilligte der Beklagte ihr Leistungen zur
Erstausstattung bei Geburt in Höhe von 260,- EUR. Mit gesondertem Schreiben
vom 01.02.2011 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten einen Kinderwagen
mit Zubehör für ihr Kind. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom
15.02.2011 ab. Der Bedarf für einen Kinderwagen sei durch die Regelleistung in
Höhe von 359,- EUR abgedeckt und könne nicht gesondert berücksichtigt
werden. Dafür, dass der Bedarf unabweisbar sei, bestünden keine
Anhaltspunkte, so dass auch die Gewährung eines Darlehens nicht in Betracht
komme.
Am 02.03.2011 legte sie Widerspruch gegen einen Bescheid vom 15.02.2011
ein. Sie habe gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II a.F. einen Anspruch auf
Erstausstattung bei Geburt. Dieser Anspruch umfasse auch einen Kinderwagen
mit Zubehör. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 30.06.2011 zurück. Zur Begründung führt er an, der Landkreis Z habe
festgelegt, dass für die Erstausstattung anlässlich der Geburt eines Kindes eine
Pauschale von 260,- EUR gewährt werde. Weitere Bedarfe, die weder der
Erstausstattung für Bekleidung noch der Erstausstattung der Wohnung
zugeordnet werden könnten, seien Bestandteil der Regelleistung.
Mit am 11.07.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin
Klage bei dem Sozialgericht Hannover erhoben.
Sie wiederholt und ergänzt zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen aus
dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie an, die Pauschale für die
Erstausstattung anlässlich der Geburt eines Kindes in Höhe von 260,- EUR sei
viel zu niedrig und nicht kostendeckend.
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Sie beantragt,
den Bescheid vom 15.02.2011 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30.06.2011 aufzuheben und den Beklagten
zu verurteilen, die Kosten des von der Klägerin beantragten Kinderwagens
zu tragen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt an, die Klägerin habe bereits im Jahre 2008 anlässlich der Geburt ihres
Kindes xy eine Pauschale für die Erstausstattung bei Geburt von 260,- EUR
erhalten. Es sei davon auszugehen, dass von dieser Erstausstattung noch
Gegenstände vorhanden seien, so dass es sich bei der jetzt beantragten
Erstausstattung nur um Ergänzungsbedarf handeln könne. Bei
Geschwisterkindern könne entsprechend der Lebenserfahrung auf die bereits
vorhandene Ausstattung zurückgegriffen werden. Der Beklagte sei zudem an
die Weisung des Landkreises Z vom 25.01.2005 gebunden.
Die Kammer hat die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit
Verfügung vom 25.08.2011 angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die
vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 105 SGG konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche
Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine
besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der
Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass ordnungsgemäß unter
Angabe der entsprechenden Begründung gehört wurden.
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen
Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für den begehrten Kinderwagen.
Nach § 20 Abs. 1 SGB II werden alle laufenden und einmaligen Bedarfe eines
Hilfeempfängers durch die pauschalierte Regelleistung grundsätzlich
abgegolten. Abweichend hiervon bestimmt § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II in der
seit dem 01.04.2011 gültigen Fassung, dass Bedarfe für Erstausstattung für
Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nicht vom
Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst sind. Sie werden gemäß § 24 Abs. 3 S. 2
SGB II gesondert erbracht. Die Erstausstattung bei Geburt im Sinne der
Vorschrift umfasst dabei die komplette Ausstattung eines Säuglings. Hierzu zählt
auch ein Kinderwagen. Anders als die bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung
der Norm, wonach der Sonderbedarf "Leistungen für Erstausstattung für
Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt" umfasste und daher
dem Wortlaut nach nur Bekleidungsbedarf regelte, ist die seit dem 01.08.2006
geltende Fassung offener formuliert und nicht auf Bekleidungsbedarf
beschränkt. Die Änderung erfolgte ausweislich der Gesetzesbegründung dabei
explizit zu dem Zwecke, die bis dahin uneinheitliche Handhabung in der Praxis
bei der Gewährung von Hilfen zur Beschaffung eines Kinderwagens durch die
Klarstellung zu beseitigen (vgl. BT-Drucksache 16/1410, S. 24). Angesichts des
ausdrücklichen Wortlauts und des klaren gesetzgeberischen Willens ist es
daher mittlerweile nicht mehr vertretbar, einen Kinderwagen von der
Erstausstattung bei Geburt auszuschließen.
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Der Anspruch ist auch nicht dadurch bereits erfüllt, dass die Klägerin einen
Betrag in Höhe von 260,- EUR für die Erstausstattung ihres Kindes erhalten hat.
In Kenntnis der geänderten Rechtslage stützt sich der Beklagte hierbei auf eine
Weisung des kommunalen Trägers vom 25.01.2005, die ganz offensichtlich der
aktuellen Fassung der Norm nicht mehr entspricht und daher mittlerweile evident
rechtswidrig ist. Ohne nähere Erläuterung der Zusammensetzung wird der zu
gewährende Betrag anlässlich der Geburt eines Kindes auf 260,- EUR
festgesetzt. Dabei führt die Weisung explizit aus: "Weitere Bedarfe für
Kinderwagen, Buggy u.ä., die weder der Erstausstattung für Bekleidung noch
Erstausstattung der Wohnung […] zugeordnet werden können, sind Bestandteil
der Regelleistung. Die Gewährung einmaliger Beihilfen hierfür scheidet mithin
aus". Es kann daher dahinstehen, ob 260,- EUR ausgereicht hätten, um hiervon
neben dem kompletten sonstigen Erstausstattungsbedarf auch einen
Kinderwagen zu erwerben (was zu bezweifeln ist); jedenfalls sind in der
gewährten Pauschale explizit keine Leistungen für einen Kinderwagen
enthalten, so dass der Beklagte den dahingehenden Anspruch der Klägerin
bislang nicht erfüllt hat.
Der Beklagte hat den Anspruch auch nicht dadurch erfüllt, dass er der Klägerin
bei der Geburt des ersten Kindes bereits einmal die Pauschale in Höhe von
260,- EUR gewährt hat. Denn auch hierin waren Leistungen für einen
Kinderwagen nicht enthalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und folgt dem Ausgang des
Verfahrens.