Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.12.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 19.12.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 40 KN 3/02 U
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 KN 4/02 U
Die Kostenregelung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 23. September 2002 wird aufgehoben. Im
Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1938 geborene Kläger erlitt am 6. Mai 1955 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich einen Schädelbasisbruch und eine
Gehirnerschütterung zuzog; er bezog deshalb für die Zeit vom 5. Juli bis 31. August 1955 Verletztenrente in Höhe von
20 v.H. der Vollrente. Wegen des vorgenannten Arbeitsunfalls beanspruchte er in den Jahren 1977, 1982 und 1987
erneut Verletztenrente. Seine Anträge blieben erfolglos (vgl. zuletzt das rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts
- LSG - Niedersachsen vom 29. März 1994 - Az: L 6 Kn 10/91 - ).
Im Januar 2002 beantragte er beim Sozialgericht - SG - Hannover, die Beklagte im Wege einer einstweiligen
Anordnung zu verurteilen, auf die ihm nach seiner Auffassung gesetzlich zustehende Vollrente ab Februar 2002 eine
monatliche Abschlagszahlung von 700,00 EUR zu leisten. Er machte geltend, er habe seinen "seit Juli 1990
gesetzlich bestehenden materiellen Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht”. Das SG hat
diesen Antrag des Klägers mit Beschluss vom 10. Juli 2002 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des
Klägers blieb erfolglos (Beschluss des LSG Niedersachsen vom 1. August 2002 - L 6 KN 3/02 U ER).
Mit Schreiben vom 30. Januar 2002 hat der Kläger beim SG außerdem beantragt, die Beklagte "aufgrund des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs” zur Zahlung von Verletztenrente zu verurteilen. Außerdem hat er geltend
gemacht, der Ren-tenbewilligungsbescheid vom 28. September 1955 sei tatsächlich und rechtlich unrichtig und daher
nach § 44 Sozialgesetzbuch - SGB - X "ex tunc” zurückzu-nehmen. Denn die Verletztenrente sei mit einem höheren
Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - , nämlich mit 50 v.H. bzw. 60 v.H. festzustellen. We-gen der
Einzelheiten der Begründung wird auf die Schreiben des Klägers vom 30. Januar, 23. März und 12. April 2002 Bezug
genommen. Das SG hat nach einem Erörterungstermin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. September 2002
abgewiesen und den Kläger verurteilt, Gerichtskosten in Höhe von 212,50 EUR an die Staatskasse zu zahlen und der
Beklagten 75,00 EUR zu erstatten.
Gegen diesen ihm am 26. September 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. September 2002
Berufung eingelegt. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 16. Dezember 2002 Bezug
genommen.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 23. September 2002 aufzuheben,
2. die Beklagte durch Urteil zu verpflichten, einen Bescheid folgenden Inhalts zu erlassen:
Dem Kläger wird wegen der infolge des Arbeitsunfalls vom 6. Mai 1955 verlorenen Erwerbsfähigkeit die
Verletztenrente nach § 581 Absatz 1 Nr. 1 RVO ab dem 20. Juli 1990 gewährt,
hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 29. Oktober 1990 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu be-scheiden,
3. festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27. März 1995 nichtig ist und dass der Bescheid der Beklagten vom 28. September 1955 nach § 44 Absatz 1
SGB X zurückzunehmen ist,
4. festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen aus dem Klageantrag vom 8. Mai 2002 Folgen des Arbeitsunfalls
vom 6. Mai 1955 sind.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
den Rechtsstreit zu vertagen und der Beklagten Gelegenheit zu geben, zur Sache Stellung zu nehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 23. September 2002
zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Prozessakten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der münd-lichen Verhandlung und der Beratung
gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den
Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zwar zulässig. Sie ist jedoch - abgesehen von der Aufhebung der Kostenregelung des angefochtenen
Gerichtsbescheids - nicht begründet. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, folgt dies schon daraus, dass die Klage
unzu-lässig ist: Soweit die Beklagte Leistungen wegen des Arbeitsunfalls vom 6. Mai 1955 abgelehnt hat, sind ihre
hierüber erteilten Bescheide bindend (rechtskräftig) geworden (§ 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ). Der im Januar
2002 beim SG Hannover erhobenen Klage liegt somit keine ablehnende Verwaltungsentschei-dung der Beklagten
zugrunde. Eine anfechtbare - d.h. hier: eine noch nicht bin-dend gewordene - Verwaltungsentscheidung der Beklagten
ist jedoch Vorausset-zung für die Zulässigkeit der Klage.
Selbst wenn die Klage zulässig wäre, könnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die kompliziert
klingenden, jedoch nicht sachgerechten Klagean-träge, die der Kläger unbedingt auf diese Weise formuliert wissen
wollte, besagen nichts anderes, als dass er sich mit der rechtskräftigen Ablehnung von Verletzten-rente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung nicht abfinden will. Das Gleiche gilt für sein schwer verständliches, weitgehend neben
der Sache liegendes schrift-sätzliches Vorbringen. Diesem Vorbringen lässt sich die Auffassung entnehmen, dass der
Arbeitsunfall vom 6. Mai 1955 nicht nur mehrere Schädelbrüche, son-dern auch eine raumfordernde Hirnkontusion
(Hirnquetschung), ein hirnorgani-sches Psychosyndrom mit Resthalbseitenlähmung links und eine Wesensverän-
derung verursacht habe mit der Folge, dass Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen seien.
Insoweit gilt - hierauf hat das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid hingewiesen - das in dem Beschluss des
er-kennenden Senats vom 1. August 2002 Gesagte: Aus dem Akteninhalt und aus dem Vorbringen des Klägers ergibt
sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass er einen Anspruch auf Verletztenrente hat. Vielmehr ist nach wie vor
die Be-urteilung in dem ausführlich begründeten rechtskräftigen Urteil des Senats vom 29. März 1994 - L 6 Kn 10/91 -
maßgebend, auf das Bezug genommen wird. Die-ses Urteil beruht auf aufwendigen Ermittlungen auf medizinischem
Gebiet. In sei-nen Entscheidungsgründen wird in allen Einzelheiten dargelegt, weshalb der Un-fall des Klägers vom 6.
Mai 1955 keine dauerhaften, einen Rentenanspruch be-gründenden Folgen hinterlassen hat.
Da dieser Rechtsstreit auch in Betracht der ausführlichen Begründung des Urteils des Senats vom 29. März 1994
entscheidungsreif ist und die Beklagte ihren Standpunkt in den vorausgegangenen Verfahren umfassend dargelegt
hat, be-stand keine Veranlassung für eine Vertagung. Dem Hilfsantrag des Klägers war nicht stattzugeben.
Obwohl dem Kläger die Aussichtslosigkeit und die Missbräuchlichkeit seiner Rechtsverfolgung verdeutlicht wurden,
hat der Senat die Auferlegung von Ver-schuldenskosten (§ 192 SGG) durch das SG aufgehoben und ihm auch im
Beru-fungsverfahren keine Verschuldenskosten auferlegt. Denn der Senat hat auf-grund der mündlichen Verhandlung
den Eindruck gewonnen, dass der Kläger trotz seiner Intelligenz in Gedankengänge verstrickt ist, die ihn daran
hindern, die eindeutige Rechtslage zu erkennen. In diese Richtung weisen auch seine schriftlichen Ausführungen.
Der Kläger muss aber akzeptieren, dass nach den umfangreichen medizinischen Ermittlungen in den
vorausgegangenen drei Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ein Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen und
ein Anspruch auf Ver-letztenrente nicht begründet werden kann. Würden sich andere Prozessbeteiligte ebenso
uneinsichtig wie der Kläger verhalten und sich mit abgeschlossenen Ver-fahren nicht abfinden, dann wäre letztlich
eine geordnete Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit ernstlich in Frage gestellt (vgl. Bundes-
sozialgericht - BSG - in der Zeitschrift "Die Sozialgerichtsbarkeit” - SGB VII - 1968, S. 72, 73). Zudem belastet die
Durchführung dieser wiederholten, unnöti-gen Verfahren die Gesamtheit aller Steuerzahler der Bundesrepublik
Deutsch-land, die die Kosten der sozialgerichtlichen Verfahren aus ihren Steuerleistungen finanzieren.
Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).