Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.10.2003

LSG Nsb: angina pectoris, rente, ausschluss, erwerbsfähigkeit, landwirtschaft, leistungsfähigkeit, niedersachsen, versorgung, zustand, behandlung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 01.10.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 15 LW 15/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 LW 15/03
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 7. Mai 2003 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1952 geborene Kläger ist Landwirt und war bis 1999 daneben als Vermessungsgehilfe tätig. Unter Hinweis auf
einen im März 1999 erlittenen Schlaganfall und einen im April 1999 erfolgten Aortenklappenersatz beantragte der
Kläger im Juni 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom
1. September 1999 ab, nachdem die Internistin Dr. I. in ihrem Gutachten vom 5. August 1999 den Kläger für noch in
der Lage gehalten hatte, vollschichtig körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne
Verletzungsgefahren, Klettern und Steigen, einseitige Körperhaltungen und besonderen Zeitdruck zu verrichten und
der Kläger zuvor am 17. Mai 1999 mit einem dementsprechend festgestellten Leistungsvermögen aus einem
stationären Heilverfahren entlassen worden war. Während des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens nahm der
Kläger vom 27. Oktober bis 24. November 1999 an einem weiteren stationären Heilverfahren teil, aus dem er mit
einem vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne größere
Verletzungsgefahr bei Berücksichtigung einer Feinmotorikstörung seines linken Armes entlassen wurde. Nachdem
auch der behandelnde Kardiologe Dr. J. in einer ärztlichen Bescheinigung vom 27. Januar 2000 zu dem Ergebnis
gekommen war, dass der Kläger zwar nicht mehr vollschichtig in der Landwirtschaft tätig sein könne, ihm aber eine
vollschichtige Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung, überwiegend im Wechsel zwischen Stehen und Sitzen
ohne Zeitdruck, insbesondere ohne Heben von Lasten über maximal 10 kg auch weiterhin möglich sei, wies die
Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2000 zurück.
Im nachfolgenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück Befundberichte der den Kläger behandelnden
Ärzte beigezogen und Gutachten der Kardiologin Dr. K. vom 7. Mai 2001 und des Neurologen und Psychiaters Dr. L.
vom November 2001 eingeholt. Die Sachverständige Dr. K. hat die Aortenklappenfunktion als regelrecht erachtet, und
der Sachverständige Dr. L. hat als Folge des erlittenen Schlaganfalls diskrete linksseitige Funktionsstörungen sowie
ebenso diskrete Funktionsstörungen der Gleichgewichtsregulation gefunden. Beide Sachverständige haben den Kläger
für in der Lage gehalten, vollschichtig bis zu körperlich mittelschwere Arbeiten ohne erhöhtes Verletzungspotential
bzw. nicht mit Absturzgefahr und besonderen Ansprüchen an die Feinmotilität der linken Hand zu verrichten. Das SG
hat die Klage sodann mit Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2003 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen darauf
hingewiesen, dass der Kläger aufgrund seines vollschichtigen Leistungsvermögens nicht erwerbsunfähig sei.
Der Kläger hat gegen den ihm am 20. Mai 2003 zugestellten Gerichtsbescheid am 13. Juni 2003 Berufung eingelegt.
Er meint, aufgrund der bei ihm vorliegenden Schwindelerscheinungen und der erhöhten Gefahr von Ohnmachtsanfällen
nicht mehr zur vollschichtigen Verrichtung einer Tätigkeit in der Lage zu sein. Hierbei beruft er sich auf eine ärztliche
Bescheinigung des ihn behandelnden Allgemeinmediziners Dr. M. vom 5. Juni 2003, in der dieser ausführt, dass bei
dem Kläger eine dopplersonographisch nachgewiesene Minderperfusion der linken Vertebralarterie vorliege, die zu
Schwindelerscheinungen und vermutlich auch bereits zu einer Synkope geführt habe. Mit Schriftsatz vom 26.
September 2003 weist er ergänzend darauf hin, wegen der Kombination seiner bestehenden Gesundheits- und
Funktionsstörungen nicht mehr in der Lage zu sein, werktäglich noch drei Stunden zu arbeiten.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 7. Mai 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 1. September
1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2000 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen EU zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 7. Mai 2003 zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugestimmt.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht
begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht zu beanstanden.
Dem Kläger steht auch nach Auffassung des erkennenden Senats kein Anspruch auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit gemäß § 13 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) zu.
Nach dem Ergebnis der während des Verwaltungsverfahrens und im ersten Rechtszug durchgeführten
Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch zur vollschichtigen Verrichtung
jedenfalls körperlich leichter Arbeiten in der Lage ist, ohne dass bei ihm eine sogenannte atypische
Leistungseinschränkung oder eine Summierung erheblicher Leistungsbeeinträchtigungen vorliegen. Er ist damit weder
erwerbsunfähig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ALG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung,
noch voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 13 Abs. 1 ALG in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden
Fassung. Der geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit scheidet damit aus, ohne
dass auf die fehlende weitere tatbestandsmäßige Voraussetzung der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft
einzugehen ist.
Alle als Gutachter oder Sachverständige gehörten Ärzte sind in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der
durchgeführten stationären Heilverfahren zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger noch zur vollschichtigen
Verrichtung jedenfalls körperlich leichter Arbeiten fähig ist. Dabei ist berücksichtigt, dass der im April 1999 operativ
erfolgte Aortenklappenersatz dauerhaft zu einer genügenden Herzfunktion geführt hat. So konnte der Kläger bereits
am 4. Mai 1999 im Belastungs-EKG bis 125 Watt belastet werden, ohne dass Angina pectoris-Beschwerden auftraten.
Eine entsprechende Belastbarkeit hat sich auch bei späteren Untersuchungen, etwa durch die Sachverständige Dr. K.
bestätigt, sodass ohne Weiteres von einer dauerhaften Funktionstüchtigkeit des Aortenklappenersatzes ausgegangen
werden kann. Da bereits eine Beschränkung der Belastbarkeit auf 50 bis 75 Watt nach allgemeiner Erkenntnis die
Verrichtung körperlich leichter Arbeiten zulässt (vgl. Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen
Rentenversicherung, 5. Aufl., S. 202, 237), bestehen auf kardiologischem Fachgebiet keine Zweifel an einer
ausreichenden Leistungsfähigkeit des Klägers, vollschichtig körperlich leicht zu arbeiten. Die Folgen des im März
1999 erlittenen Schlaganfalls hatten sich bereits im Zeitpunkt des stationären Heilverfahrens vom 26. April bis 17. Mai
1999 weitestgehend zurückgebildet, sodass im Zeitpunkt der Untersuchung durch die Gutachterin Dr. I. im Juli 1999
lediglich feinmotorische Störungen der linken Körperseite verblieben waren. Zuletzt hat der vom SG gehörte
Sachverständige Dr. L. im Juni 2001 lediglich diskrete linksseitige Funktionsstörungen und ebenso diskrete
Funktionsstörungen in der Gleichgewichtsregulation nach Augenschluss oder auch im Dunkeln festgestellt, ohne
hierdurch das Leistungsvermögen des Klägers wesentlich beeinträchtigt zu sehen. Dr. L. hat darüber hinaus weder
Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsdefizite noch Leistungsminderungen im kognitiven Bereich feststellen können.
Kommen danach die im Klageverfahren gehörten Sachverständigen sowohl aus kardiologischer als auch aus
neurologischer Sicht zu dem Ergebnis, dass der Kläger vollschichtig jedenfalls körperlich leichte Arbeit leisten kann,
so sieht der erkennende Senat keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieses Ergebnisses zu zweifeln. Den Zustand
nach erfolgtem Aortenklappenersatz und dem bestehenden Lumbalsyndrom ist durch den Ausschluss körperlich
schwerer Arbeiten hinreichend Genüge getan. Der als Folge der Herzklappenoperation bestehenden Notwendigkeit
einer lebenslangen Marcumar-Versorgung entspricht es, dass für den Kläger Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr
ausgeschlossen sind. Den zuletzt von Dr. L. beschriebenen diskreten Funktionsstörungen in der
Gleichgewichtsregulation ist durch einen Ausschluss von Arbeiten mit Absturzgefahr genügend Rechnung getragen.
Dass bei dem Kläger, der Rechtshänder ist, diskrete Funktionsstörungen bezüglich der Feinmotorik der linken Hand
verblieben sind, schränkt seine Leistungsfähigkeit lediglich dahin ein, dass Arbeiten, die besondere Ansprüche an die
Feinmotilität der linken Hand erfordern, ausscheiden. Die genannten Einschränkungen beeinträchtigen den Kläger
indes in der Verrichtung körperlich leichter Arbeiten nicht wesentlich. Er muss sich deshalb mit seinem verbliebenen
Leistungsvermögen auf das Gesamtfeld des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen, ohne dass es der
Benennung einer konkreten Tätigkeit bedarf.
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine von dem angefochtenen Gerichtsbescheid
abweichende Entscheidung. Der Kläger trägt vor, dass aufgrund einer nachgewiesenen Minderdurchblutung der linken
Vertebralarterie Schwindelerscheinungen und eine Synkope aufgetreten seien. Er beruft sich insoweit auf eine
Bescheinigung seines Hausarztes Dr. M. vom 5. Juni 2003. Hieraus ergeben sich indes kein Anhaltspunkte für eine
zwischenzeitlich eingetretene weitere Verminderung des Leistungsvermögens. Ob dopplersonographisch eine
Minderperfusion der linken Vertebralarterie nachgewiesen ist, ist für sich genommen ohne Bedeutung, da es für die
Feststellung einer Erwerbsminderung nicht auf Diagnosen, sondern allein auf das Vorliegen und das Ausmaß von
Leistungsbeeinträchtigungen ankommt. Die in diesem Zusammenhang genannten Schwindelerscheinungen bestehen
bereits seit längerer Zeit und sind beispielsweise schon in dem ärztlichen Entlassungsbericht über das im
Oktober/November 1999 durchgeführte stationäre Heilverfahren und in der beigezogenen Bescheinigung des Hals-,
Nasen-, Ohrenarztes Dr. N. vom 25. Februar 2000 beschrieben. Sowohl die Sachverständige Dr. K. als auch der
Sachverständige Dr. L. haben in ihren Gutachten die vom Kläger angegebenen Schwindelerscheinungen aufgeführt
und bei ihrer Leistungsbeurteilung berücksichtigt. Ihnen ist durch einen Ausschluss von Arbeiten mit Absturzgefahr
hinreichend Genüge getan. Dass in letzter Zeit eine Zunahme der Schwindelerscheinungen aufgetreten ist, wird weder
vom Kläger behauptet, noch ist solches der Bescheinigung des Hausarztes zu entnehmen. Ob daneben tatsächlich
ein erhöhtes Risiko zu Ohnmachtsanfällen besteht, ist für den Senat nicht zu erkennen. Dr. M. hat in seiner
Bescheinigung lediglich davon gesprochen, dass die Minderperfusion der linken Vertebralarterie "vermutlich auch
bereits zu einer Synkope bei vertebrobasilärer Insuffizienz geführt” habe. Eine tatsächlich dauerhaft bestehende und
einer ärztlichen Behandlung nicht zugängliche Funktionsstörung vermag der Senat in diesem Zusammenhang nicht zu
erkennen. Der weitere Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 26. September 2003 enthält keine neuen
Gesichtspunkte, die Anlass zu einer anderen Beurteilung oder zur Durchführung erneuter Ermittlungen auf
medizinischem Gebiet geben könnten. Die in dem Schriftsatz aufgezählten Gesundheitsstörungen sind ausweislich
des Akteninhalts bekannt und von den Sachverständigen Dr. K. und Dr. L. in ihren Gutachten berücksichtigt und
bewertet worden. Das Vorbringen des Klägers enthält keine Anhaltspunkte, dass hierbei in jüngerer Zeit wesentliche
Veränderungen eingetreten sind, die zwischenzeitlich ein rentenrelevantes Herabsinken seines Leistungsvermögens
bewirkt haben könnten. Das gilt im Besonderen auch für die in dem Attest der Neurologin und Psychiaterin Dr. O. vom
18. September 2003 miteteilten Befunde einer Lese- und Rechtschreibschwäche sowie einer unterdurchschnittlichen
Gesamtintelligenz. Diese Funktionsbeeinträchtigungen sind in dem nervenärztlichen Gutachten des Dr. L. ausgiebig
erörtert und sodann bei der Bewertung des Leistungsvermögens des Klägers berücksichtigt worden. Eine
Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wird durch sie nicht relevant eingeschränkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.