Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.03.2002

LSG Nsb: gerichtsakte, niedersachsen, arbeitslosigkeit, sozialhilfe, kinderbetreuung, verfügung, verwaltungsakt, unterricht, leiter, befangenheit

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 07.03.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 41 AL 530/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 AL 110/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 25. Juni bis
zum 6. Dezember 1999 wegen fehlender Verfügbarkeit.
Der 1951 geborene Kläger, verheiratet, fünf Kinder, absolvierte vom 1. März 1994 bis zum 28. Februar 1995 eine
befristete BSHG-Beschäftigung, nachdem er davor über 10 Jahre lang durchgehend arbeitslos war und von Sozialhilfe
gelebt hatte. Ab 1. März 1995 stand der Kläger im Leistungsbezug bei der Beklagten. Ihm wurde zuletzt durch
Bescheid vom 25. Januar 1999 Alhi ab 1. März 1999 bis zum 28. Februar 2000 in Höhe von 346,22 DM wöchentlich
bewilligt.
Am 24. Juni 1999 bot ihm die Beklagte die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme vom 14. Juli 1999 bis zum 21.
September 1999 bei dem I. (BNW) unter Zusicherung der Leistungsfortzahlung und Kostenübernahme an. Der Kläger
lehnte die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme ab, weil erhebliche Befangenheit gegenüber dem Leiter des
Bildungsträgers bestehe, er gezwungen sei, wegen des Mehraufwandes Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen und es
schließlich in der Ferienzeit damit zu rechnen sei, dass seine Kinder wegen fehlender Beaufsichtigung zur Maßnahme
mitgenommen werden müssten.
Mit Bescheid vom 30. Juni 1999 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab 25. Juni 1999 auf, weil der Kläger nicht
bereit sei, an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilzunehmen und somit den Vermittlungsbemühungen des
Arbeitsamtes nicht zur Verfügung stehe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte durch
Widerspruchsbescheid vom 3. November 1999 zurück. Die Ermittlungen der Beklagten hätten ergeben, dass der
Kläger der Leiterin der angebotenen Bildungsmaßnahme unbekannt sei. Ferner habe der Kläger nicht nachgewiesen,
dass die Betreuung seiner Kinder sichergestellt sei.
Zwischenzeitlich hatte sich der Kläger am 29. September 1999 arbeitslos gemeldet und die Fortzahlung von Alhi
beantragt. Daraufhin wurde ihm erneut die Teilnahme an der Trainingsmaßnahme beim BNW vom 13. Oktober bis 21.
Dezember 1999 angeboten. Das wurde vom Kläger abgelehnt. Eine Erklärung darüber, dass die Betreuung seiner
Kinder gewährleistet sei, wollte er nicht unterschreiben.
Durch Bescheid vom 8. Juni 2000 nahm die Beklagte die Zahlung von Alhi ab 7. Dezember 1999 wieder auf. Eine ab
1. Juni 2000 angebotene sechsmonatige Fortbildungsmaßnahme trat der Kläger nicht an. Die Leistungen wurden in
der Folgezeit wegen wiederholter Säumniszeiten eingestellt.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 3. November 1999 hat der Kläger am 9. November 1999 Klage beim
Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Eine hierzu vom SG verbundene zweite Klage bezüglich des
Aufhebungsbescheides vom 24. Juli 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2000 hat das LSG
später wieder getrennt. Mit Urteil vom 25. Januar 2001 hat das SG die Klage abgewiesen, weil der Kläger bestätigt
habe, dass die Betreuung seiner Kinder nicht stets gesichert sei.
Das Urteil ist durch Einschreibebrief am 12. Februar 2001 zur Post abgegeben worden. Am 5. März 2001 hat der
Kläger Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor, er sei davon ausgegangen, dass Trainingsleiter die gleiche Person sei, die bereits im Jahre 1997
den Abbruch der damaligen Trainingsmaßnahme veranlasst habe. Die Kinderbetreuungsfrage werde von der Beklagten
aufgegriffen, um seine ernst zu nehmende Kritik neuester Verfahrensweise des Vermittlungsamtes gegen soziale
Randgruppen in eine Ecke zu stellen, nur weil er seinen Kindern die neue deutsche Wirklichkeiten zeigen wolle,
nämlich das Trainingslager. Er werde nämlich durch die Beklagte im Zusammenwirken anderer örtlicher Hilfsstellen,
wie Krankenkasse und Gemeindekasse, zu arbeitsmäßigen Tätigkeiten gezwungen, die ganz außerhalb seiner
beruflichen Qualifikation lägen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. Januar 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 1999 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erwidert, die offensichtlich nicht durchgehend sichergestellte Kindesbetreuung habe dem Kläger im
Streitzeitraum keine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ermöglicht, sodass die
Leistungsbewilligung aufzuheben sei. Der Kläger könne nicht davon ausgehen, dass Arbeitgeber üblicherweise die
Mitnahme von Kindern auf der Arbeitsstelle zuließen.
Wegen des umfassenden Sachverhaltes und des vollständigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte
sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Arbeitsamtes J. (Stamm-Nr: K.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil der Wert des
Beschwerdegegenstandes 1.000,00 DM übersteigt. Die auch ansonsten zulässige Berufung ist unbegründet.
Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen, weil dem Kläger in der Zeit vom 25. Juni bis 6. Dezember 1999 keine
Alhi zusteht.
Streitgegenstand ist ausschließlich der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 1999 nebst Widerspruchsbescheid vom
3. November 1999, mit dem die zunächst bis zum 28. Februar 2000 bewilligte Alhi mit Wirkung vom 25. Juni 1999
wegen fehlender Verfügbarkeit aufgehoben worden ist. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 8. Juni 2000 die Zahlung
von Alhi ab 7. Dezember 1999 wieder aufgenommen, weil aus ihrer Sicht ab diesem Tage die Verfügbarkeit gegeben
war. Die hier streitige Aufhebungsentscheidung betrifft daher den Leistungszeitraum vom 15. Juni bis 6. Dezember
1999. Eines neuen Antrages, wie der Kläger ihn am 26. Februar 2000 im Hinblick auf die Arbeitslosmeldung vom 29.
September 1999 abgegeben hat, bedurfte es nicht.
Nicht vom Streitgegenstand dieses Rechtsstreits erfasst ist der Erstattungsbescheid vom 11. November 1999, mit
dem die Beklagte die Rückzahlung der vom 25. Juni bis zum 30. Juni 1999 gezahlten Alhi in Höhe von 296,76 DM
sowie der darauf abgeführten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 86,19 DM (insgesamt 382,95 DM) verlangt hat
(Blatt 129 Verwaltungsakte). Hiergegen hat der Kläger gesondert mit Schreiben vom 19. November 1999 Widerspruch
eingelegt (Blatt 133 Verwaltungsakte). Ob das Widerspruchsverfahren durch Widerspruchsbescheid abgeschlossen
worden ist, kann nicht festgestellt werden.
II.
Gemäß § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, wann er die erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen
gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt, sodass
der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die nachträgliche wesentliche Änderung
gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 25. Januar 1999 ist ab 25. Juni 1999 eingetreten, nachdem ab diesem
Tage der Kläger nicht mehr den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stand (§ 119 Abs 2 SGB
III). Bei ihm waren weder die erforderliche Bildungsbereitschaft (subjektive Verfügbarkeit) noch das Fehlen von
tatsächlichen Bindungen (Kinderbetreuung) feststellbar, die für jeden Tag, für den Leistungen wegen Arbeitslosigkeit
verlangt werden, aktuell vorliegen und realisiert werden müssen (BSG SozR 4100 § 103 Nr 39). Die Verfügbarkeit für
den in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ist als Element der Beschäftigungssuche Teil der Arbeitslosigkeit (§§ 118
Abs 1, 119 Abs 1 SGB III), die ihrerseits gemäß § 117 Abs 1 iVm § 198 SGB III eine unerlässliche Voraussetzung für
den Anspruch auf Alhi darstellt. Mit dem Wegfall der Verfügbarkeit ist der Kläger nicht mehr arbeitslos und kann keine
Leistungen verlangen.
Der Kläger wusste anhand des erhaltenen Merkblattes, dass der Anspruch auf Alhi die Verfügbarkeit für die
Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes voraussetzt. Irgendwelche Gesichtpunkte, dass dieser Umstand die
individuelle Einsichts- und Beurteilungsfähigkeit des Klägers überfordern könnte, sind nicht ersichtlich. Der Kläger
wusste deshalb, dass ihm keine Alhi zustehen würde, wenn er sich nicht uneingeschränkt den
Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stellt.
III.
Der Kläger war nicht arbeitsbereit iS des § 119 Abs 2 SGB III.
Wie das Bundessozialgericht (BSG) zur subjektiven Verfügbarkeit nach der Vorgängervorschrift des § 103 Abs 1 Satz
1 Nr 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bereits entschieden hat, darf der Arbeitslose seine Arbeitsbereitschaft weder
von Bedingungen abhängig machen noch sich allein auf Grund subjektiver Wünsche oder Neigungen auf bestimmte
Tätigkeiten beschränken (BSG SozR 4100 § 103 Nr 35 und SozR 4100 § 119 Nr 12). Einschränkungen der
Vermittlungsmöglichkeiten, die auf einer freien Entscheidung des Arbeitslosen beruhen, schließen die subjektive
Verfügbarkeit aus, weil sie dem Grundgedanken widersprechen, dass die Vermittlungschancen nicht durch andere als
objektiv zwingende Gründe in der Person und in den Lebensverhältnissen des Arbeitslosen verkürzt sein dürfen; der
Arbeitslose darf sich insbesondere nicht willkürlich auf einen Teil seiner objektiven Möglichkeiten beschränken, wenn
er Leistungen gegen Arbeitslosigkeit beziehen will (BSG SozR 4100 § 103 Nr 43).
Diese Grundsätze gelten auch, soweit es um die Beurteilung der Bildungsbereitschaft geht. Die Einführung des § 103
Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst b AFG durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl
I S 1497) bezweckte nämlich, die Weigerung der Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen nicht mehr nur mit
Sperrzeitfolgen zu belegen, sondern von vornherein einen Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit
auszuschließen, wenn es an der Bereitschaft fehle, an Maßnahmen beruflicher Bildung teilzunehmen (BSG SozR 3-
4100 § 119 Nr 1). Daran ist auch unter Geltung des SGB III festzuhalten, weil die Bildungsbereitschaft eine weitere
gleichrangige neben der Arbeitsbereitschaft geforderte Anspruchsvoraussetzung darstellt. Lehnt der Arbeitslose eine
bestimmte Art zumutbarer Bildungsmaßnahmen ab, ist er nicht subjektiv verfügbar, unabhängig davon, ob die
generelle Beschränkung sich auf den Inhalt der Bildungsmaßnahmen oder auf die Form der Wissensvermittlung
bezieht (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 13).
Die fehlende Bildungsbereitschaft des Klägers kann nicht allein auf seine Erklärung vom 24. Juni 1999 gestützt
werden, mit der er die Teilnahme an der angebotenen Trainingsmaßnahme ab 14. Juli 1999 abgelehnt hat. Denn die
einmalige Ablehnung der Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben (hierzu
gehören Trainingsmaßnahmen als Verbesserung der Eingliederungsaussichten, § 48 SGB III) lässt in der Regel die
Verfügbarkeit nicht entfallen, sondern ist allein unter Sperrzeitgesichtspunkten von Bedeutung (LSG Niedersachsen,
Beschluss vom 29. September 1997, info also 1998, 68-70; LSG Niedersachsen, Urteil vom 21. Juli 1998 – L 8 AL
259/97 -). Die Weigerung, an einer bestimmten Art von zumutbaren Bildungsmaßnahmen teilzunehmen, kann indes im
Einzelfall Anlass dazu geben, das Vorliegen der Bildungsbereitschaft anzuzweifeln (BSGE 66, 140; BSG SozR 3-
4100 § 119 Nr 4). In einer bereits zitierten Entscheidung hat das BSG zur Unterscheidung, ob ein Arbeitsloser nicht
nur die ihm konkret angebotene Maßnahme, sondern die Teilnahme einer bestimmten Art von Bildungsmaßnahmen
überhaupt abgelehnt hat, folgende Gesichtspunkte angeführt: Einschlägige Erklärungen und das Verhalten des
Arbeitslosen vor und nach der Ablehnung der ihm angebotenen Maßnahme, sein etwaiges Beharren auf andere
Bildungsmaßnahmen, Art und Inhalt der von ihm vorgebrachten Einwendungen sowie sein früheres Verhalten im
Zusammenhang mit vorangegangenen Bildungsmaßnahmen (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 13).
Aus einer Gesamtwürdigung des vollständigen Aktenbestandes, insbesondere aus den prozessualen Erklärungen des
Klägers, gewinnt der Senat die Überzeugung, dass seine Ablehnung sich nicht nur einmalig auf die ihm ab 14. Juli
1999 angebotene Eingliederungsmaßnahme bezieht. Vielmehr hat er auch für die Zukunft Trainingsmaßnahmen nach
§ 48 SGB III abgelehnt, obwohl ihm die Teilnahme daran möglich und zumutbar war. Damit war der Kläger ab 25. Juni
1999 nicht mehr arbeitsbereit.
Der Kläger wurde bereits ab 14. April 1997 in eine Trainingsmaßnahme bei dem BNW vermittelt. Das
Fortbildungsverhältnis wurde am 24. April 1997 durch den Maßnahmeträger gekündigt, weil der Kläger trotz zwei
Abmahnungen verspätet zum Unterricht kam oder den Unterricht früher ohne Angaben von Gründen verließ. Die
Kündigung hat der Kläger nicht vor dem zuständigen Gericht angefochten, was nur so gedeutet werden kann, dass
sein Interesse an einer Fortsetzung der Trainingsmaßnahme nicht besonders groß war. Das wird zusätzlich durch
seine Einlassung zu den Gründen für den Abbruch der Trainingsmaßnahme bestätigt: Vorgaben könne nach seiner
Ansicht nur Gott, nicht aber das Arbeitsamt machen; er sei auch immer pünktlich gewesen, nur eben nach seiner
eigenen astronomischen Uhr (Blatt 28 Verwaltungsakte). Die daraufhin verhängte Sperrzeit von sechs Wochen hat der
Kläger akzeptiert.
Die dann vom Kläger gegen die neu angebotene Trainingsmaßnahme ab 14. Juli 1999 vorgebrachten Einwände sind
vordergründig und entbehren jeder Grundlage. Aus welchen Gründen der Kläger meint, wegen des Mehraufwandes
gezwungen zu sein, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat ihm für die Dauer
der Teilnahme die Weitergewährung von Alhi zugesagt und die Übernahme von Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren,
Kosten für die erforderliche Arbeitskleidung, Kinderbetreuungskosten, Kosten einer notwendigen auswärtigen
Unterbringung sowie Fahrtkosten in Aussicht gestellt. Die von ihm behauptete eigene Befangenheit gegenüber dem
Leiter des Maßnahmeträgers ist für die Durchführung der angebotenen Eingliederungsmaßnahme ohne Bedeutung.
Der Kläger hat sich offenbar über die Person des Lehrgangsleiters geirrt. Als die Beklagte in Erfahrung gebracht hat,
dass die Leiterin der Trainingsmaßnahme den Kläger gar nicht kennen würde, änderte er die Argumentation für seine
Ablehnung dahin, dass eine Frau nach seiner Meinung einer derartigen Situation nicht gewachsen sein könnte (Blatt
55 Gerichtsakte). Dieser Einwand ist jedoch abwegig und bestätigt die fehlende Bildungsbereitschaft des Klägers.
Nachdem der Kläger sich am 29. September 1999 wieder gemeldet hat, bot ihm die Beklagte erneut die Teilnahme an
einer Trainingsmaßnahme ab 13. Oktober 1999 an. Auch dieses Ansinnen lehnte der Kläger ab, ohne sich auf
wichtige Gründe berufen zu können. Das zeigt, dass es sich bei der Ablehnung am 24. Juni 1999 nicht um einen
einmaligen Vorgang gehandelt hat. Das ist umso mehr erstaunlich, als die Beklagte mit Schreiben vom 10. September
1999 die ursprünglichen Einwände des Klägers widerlegt hatte. Schon die Verantwortung gegenüber seiner Familie zur
Sicherung des Lebensunterhaltes hätte es geboten, dass der Kläger zunächst an der angebotenen Maßnahme
teilnimmt. Er war aber fest entschlossen, an dieser Art von Eingliederungsmaßnahmen nicht mehr mitzuwirken.
Dieser Entschluss wird durch weiteres Vorbringen des Klägers bestätigt. Bereits mit seinem Widerspruch vom 15. Juli
1999 brachte er zum Ausdruck, dass er in den Trainingsmaßnahmen keinen Sinn und keinen pädagogischen Vorzug
erkenne. Diese werden von ihm als ”Trainingslager” bezeichnet (Blatt 36 Gerichtsakte). Bei seiner Anhörung vor dem
SG am 25. Januar 2001 erklärte der Kläger, bei Trainingsmaßnahmen handele es sich um eine Verknechtung und er
wolle sich entsprechend einem Galaterbrief verhalten, dass man sich von Verknechtung frei machen solle. Im
Berufungsverfahren hat der Kläger ferner be- mängelt, dass während der ganzen Trainingszeit nur gemauschelt und
gewitzelt werde, Fachwissen brach liege und nicht reaktiviert werde, keine berufsspezifischen Erörterungen und keine
fachliche Diskussion stattfinde.
Die Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers unter Berücksichtigung seiner Erklärungen zum Inhalt und Verlauf
der Trainingsmaßnahmen können nach Überzeugung des Senats nur zum Ergebnis führen, dass bei ihm die
erforderliche Bildungsbereitschaft nicht vorhanden war.
IV.
Für den hier streitigen Zeitraum kann darüber hinaus auch die objektive Verfügbarkeit des Klägers gemäß § 119 Abs 3
Nr 1 SGB III nicht festgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit iS dieser Vorschrift setzt nicht nur ausreichendes
Leistungsvermögen und die aktualisierbare Möglichkeit zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit voraus, sondern
darüber hinaus das Fehlen von tatsächlichen Bindungen, die den Arbeitslosen bei objektiver Betrachtung zur
Ablehnung von Beschäftigungsalternativen hätten veranlassen müssen. Zu diesen Bindungen gehört zB die
Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern. In diesem Zusammenhang muss der Arbeitslose gewährleisten, dass im
Falle eines Arbeitsangebotes diese Betätigung anderen übertragen wird (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 4). Sind beide
Ehegatten nicht erwerbstätig, ist es ausreichend, wenn jeder Ehegatte bereit ist, die Kinder bis zur Aufnahme einer
eigenen Arbeit zu betreuen (BSG SozR 3-4100 § 134 Nr 7). In der Regel genügt bei der Arbeitslosmeldung die
Erklärung des Arbeitslosen, dass die Kinderbetreuung anderweitig als durch den Arbeitslosen gewährleistet ist. So ist
die Beklagte auch in der Vergangenheit im Falle des Klägers verfahren.
Es war aber der Kläger selbst, der in seiner Erklärung vom 24. Juni 1999 zum Ausdruck gebracht hat, dass seine
Kinder wegen fehlender Beaufsichtigung mit zur Maßnahme gebracht werden müssten. Daraufhin hat die Beklagte zu
Recht vom Kläger nähere Auskünfte bezüglich der Kinderbetreuung verlangt, die der Kläger nicht befriedigend
beantwortet hat. Vielmehr hat der Kläger eingeräumt, dass keine anderweitige Betreuung sichergestellt ist, weil er
selbst einspringen müsste, falls die mitbetreuende Ehefrau anderweitig abberufen wird, zB aus kulturellem Anspruch,
was das auch immer heißen mag, oder auch nur um existenziellen Fragen zu entsprechen (Blatt 112
Verwaltungsakte; Blatt 4 Gerichtsakte). Sowohl bei dem Angebot der neuen Trainingsmaßnahme am 5. Oktober 1999
als auch bei dem anschließenden Gespräch am 11. Oktober 1999 hat es der Kläger abgelehnt, eine schriftliche
Erklärung zu unterschreiben, dass die Betreuung seiner Kinder gewährleistet sei. Die fehlende Feststellbarkeit der
Kindesbetreuung im Streitzeitraum muss bei dieser Sachlage zu Lasten des Klägers gehen. Er hat selbst
diesbezüglich Zweifel erzeugt und diese nicht beseitigt.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor.