Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.10.2000

LSG Nsb: hochgradige schwerhörigkeit, behinderung, befund, niedersachsen, zustand, verdacht, minderung, grenzbereich, astigmatismus, hyperopie

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 31.10.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 30 SB 750/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5/9 SB 76/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Berufung betrifft die Frage, ob der Klägerin nach den Maßstäben des Schwerbehin-dertengesetzes (SchwbG) ein
höherer Grad der Behinderung (GdB) als 60 zusteht.
Bei der am H. geborenen Klägerin stellte das Versorgungsamt (VA) mit Bescheid vom 21. Mai 1997 auf der Grundlage
des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Verwaltungs-verfahren (SGB X) mit Wirkung vom 6. Januar 1997 einen
GdB von 50 aufgrund folgen-der Funktionsstörungen fest:
a) degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheiben und Gelenke (verwaltungsinterne Bewertung: 30), b)
spastisch-vasomotorische Störungen im Kopfbereich (verwaltungsinterne Be-wertung: 20), c) Schwerhörigkeit
(verwaltungsinterne Bewertung: 30), d) Sehminderung (verwaltungsinterne Bewertung: 10),
Auf den Widerspruch, mit welchem die Klägerin unter Hinweis auf eine Nickelallergie, Beschwerden der
Lendenwirbelsäule und Depressionen im Kopfbereich einen GdB von 100 geltend machte, holte das VA
Befundberichte des Dermatologen I. vom 10. Juni 1997 und des Neurologen und Psychiaters J. vom 15. Juli 1997 ein.
Mit Teil-Abhilfebescheid vom 26. August 1997 erkannte es ab Januar 1997 einen GdB von 60 bei unveränderter
Behinderungsbezeichnung zu, wobei es für die Sehminderung ei-nen Teilwert von 30 ansetzte. Der weitergehende
Widerspruch blieb erfolglos (Wider-spruchsbescheid vom 2. September 1997).
Diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit der am 18. September 1997 einge-gangenen Klage angegriffen, mit
der sie rüg, es seien die Beschwerden der Lendenwir-belsäule ebensowenig wie Depressionen berücksichtigt. Das
Sozialgericht (SG) Hanno-ver hat Befundberichte des Neurologen und Psychiaters J. vom 11. Dezember 1997 und
des Orthopäden K. vom 2. Januar 1998 eingeholt.
Während des Klagverfahrens beantragte die Klägerin bei dem VA am 15. September 1997 die Zuerkennung des
Nachteilsausgleichs &61618;H&61618;, am 5. Januar 1998 die Nachteilsausgleiche &61618;RF&61618; und
&61618;H&61618; und am 30. April 1998 den Nachteilsausgleich &61618;BL&61618; sowie am 11. August 1998 die
Nachteilsausgleiche &61618;G&61618; und &61618;B&61618;. Ferner beantragte sie am 14. September 1999 erneut
den Nachteilsausgleich &61618;BL&61618;. Verbunden damit war je-weils der Antrag, einen höheren GdB
festzustellen. Das VA holte Befundberichte der Augenärzte Frau L. (vom 25. September 1997), M. (vom 24. Juli
1998), Frau N. (vom 1. Oktober 1998), der Orthopäden O. (vom 1. April und 10. Oktober 1997) und K. (vom 11. Januar
1999), des Dermatologen I. (vom 27. Juli 1998) und des Arztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten P. vom 25.
August 1998 ein und ließ die Klägerin durch den Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Q. am 4. Juli 1999
untersuchen. Mit Bescheid vom 5. Oktober 1999 lehnte es die Erhöhung des GdB sowie die Zuerken-nung der
Nachteilsausgleiche ab, da die Voraussetzungen des § 48 SGB X nicht vor-gelegen hätten. Diesen Bescheid hat die
Klägerin mit dem am 11. Oktober 1999 einge-gangenen Widerspruch angegriffen, über den die Verwaltung nicht
entschieden hat.
Das SG hat Beweis erhoben durch mündliche gutachtliche Äußerung des Sachverstän-digen R. im Termin zur
mündlichen Verhandlung. Dem Sachverständigen folgend hat es durch Urteil vom 15. Februar 2000 die auf die
Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 1997/Widerspruchsbescheid vom 2. September 1997 sowie des Bescheides
vom 5. Oktober 1999 und auf Zuerkennung eines höheren GdB als 60 gerichtete Klage ab-gewiesen und der Klägerin
Mutwillenskosten in Höhe von 400,00 DM gemäß § 192 So-zialgerichtsgesetz (SGG) auferlegt. In den
Entscheidungsgründen, auf deren Einzelhei-ten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des §
48 Abs 1 SGB X hätten nicht vorgelegen, soweit die Klägerin über den Bescheid vom 26. August 1997 hinausgehende
Feststellungen begehrt habe. Dies ergebe sich aus den Befundbe-richten des Orthopäden O. und des Neurologen und
Psychiaters J., deren Richtigkeit der Sachverständige R. überzeugend bestätigt habe. Der der Klägerin zuerkannte
GdB sei zu hoch, denn eine geringe bis mittelgradige Schwerhörigkeit sei nur mit einem Teil-wert von 20 zu bewerten,
die Behinderung auf augenärztlichem Fachgebiet mit einem Teilwert von 10.
Das am 11. Mai 2000 zugestellte Urteil greift die Klägerin mit der am 17.Mai 2000 ein-gegangenen Berufung an, die
sie mit ihrem bisherigen Vorbringen begründet.
Die Klägerin beantragt dem Sinne nach,
1. das Urteil des SG Hannover vom 15. Februar 2000 und den Bescheid vom 26. August 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 2. September 1997 sowie den Bescheid vom 5. Oktober 1999, soweit er die Ablehnung
eines höheren GdB betrifft, zu ändern,
2. den Beklagten zu verpflichten, ab Januar 1997 einen höheren GdB als 60 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil sowie die angegriffenen Bescheide für zu-treffend.
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die die Klägerin betreffenden Schwerbehindertenakten (2 Bände,
Az.: 056305/6) des VA Hannover sowie die Akte des SG Hannover S 30 SB 751/97 eR (= L 9 SB 289/97 eR)
vorgelegen und sind Ge-genstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Streitgegenstand sind die angefochtenen Bescheide nur in dem Umfang, in dem sie der Klägerin einen höheren GdB
versagt haben. Soweit die Klägerin die Feststellung von Nachteilsausgleichen geltend gemacht hatte, hat sie
erstinstanzlich die Klage zurückge-nommen.
Einen höheren GdB als 60 kann die Klägerin in diesem Verfahren nicht erreichen, weil dieser GdB den Leidenszustand
zutreffend kennzeichnet.
Nach § 3 Abs 1 SchwbG ist Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehen-den Funktionsbeeinträchtigung,
die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist der Zustand, der
von dem für das Lebensal-ter typischen abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als 6
Monaten. Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigun-gen ist deren in funktionaler
Betrachtung, nicht etwa mathematisch durch Addition fest-zustellende Gesamtauswirkung maßgeblich. Nach Abs 2
ist die Auswirkung der Funkti-onsbeeinträchtigung als GdB nach Zehnergraden abgestuft von 20 bis 100 festzustellen.
Gemäß § 4 Abs 3 SchwbG ist für den Fall, dass mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, der GdB nach den
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen festzustellen. Der GdB ist als Ausmaß der Behinderung nach dem SchwbG unter Heranziehung der
jeweils geltenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Ent-schädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz" (AHP) zu bestimmen. Die-se AHP sind keine Normen, nicht einmal
Verwaltungsvorschriften, denn unter anderem fehlt jede entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Sie sind aber
"antizipierte Sachver-ständigengutachten", das heißt letztenendes die Summe von allgemeinen und auch be-sonderen
Erfahrungssätzen, die normähnliche Qualität und Auswirkung haben und ähn-lich wie Richtlinien wirken.
Im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung sind sie wie untergesetzliche Nor-men von der Verwaltung und
von den Gerichten anzuwenden und dementsprechend von den Gerichten auch nur wie solche eingeschränkt
überprüfbar. Die Rechtskontrolle beschränkt sich auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, Fragen der
Gleichbe-handlung und darauf, ob sie dem aktuellen Stand der sozialmedizinischen Wissenschaft entsprechen oder
ob ein Sonderfall vorliegt. Hinsichtlich ihrer Richtigkeit können sie nicht durch Einzelfallgutachten widerlegt werden
(BSGE 72, 285; 75, 176; zur verfas-sungsrechtlichen Unbedenklichkeit Bundesverfassungsgericht SozR 3-3870 § 3
Nr 6).
Der GdB ist nach den in § 30 Abs 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) enthaltenen Maß-stäben zu bestimmen, § 3
Abs 3 SchwbG. Das bedeutet, dass alle körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen sowie seelischen
Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen sind. Im Rahmen einer freien, aus dem Gesamtergebnis
des Verfah-rens gewonnenen Überzeugung, § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, hat das Gericht alle Um-stände des
Einzelfalles zu berücksichtigen und entsprechend § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) mit ärztlicher Hilfe selbständig zu
bewerten. Liegen mehrere Funktionsbeein-trächtigungen vor, so ist nach § 4 Abs 1 Satz 1 SchwbG das Vorliegen
einer Behinde-rung als Gesamtzustand festzustellen (BSGE 81, 50, 2).
Der Erfolg der Berufung hängt davon ab, ob die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festzustellenden
Befunde sich gegenüber dem zur Zeit der vorigen Ent-scheidung vorhandenen Befundbild geändert haben, so dass die
vorherige Entschei-dung auf der Grundlage der neuen Befunde, hätten diese vorgelegen, nicht hätte erge-hen dürfen.
Dann hätte sich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs 1 SGB X eingestellt. Diese
Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor: Der Beklagte und das SG haben sich an die Maßstäbe der
rechtsnormähnlichen AHP gehalten:
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, der Bandscheiben und Gelenke sind zu-treffend mit einem Teilwert von
30 in die Bewertung eingeflossen. Nach den AHP (S. 139, 140) sind degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit
anhaltender Funkti-onsbehinderung und häufig rezidivierenden stärkeren, lang anhaltenden Nerven- und
Muskelreizerscheinungen mit einem GdB von 20 bis 30 zu bewerten. Orthopädische oder ärztliche Befunde, die eine
schwerwiegendere Beeinträchtigung als eine mittelgra-dige funktionelle Auswirkung belegen, sind nicht vorhanden. In
dem letzten Befundbe-richt vom 11. Januar 1999 hat der Orthopäde K. im Verwaltungsverfahren eine deutliche
Adipositas, also ein erhebliches Übergewicht der Klägerin und ein regelrechtes Gangbild mitgeteilt. Die
Lendenwirbelsäule war beidseits nur mäßig in der Bewegung beeinträch-tigt und wies einen Druckschmerz
paravertebral in der Höhe L5 beiderseits sowie einen diffusen Druckschmerz im Bereich der gesamten Wirbelsäule
besonders im Bereich der Lendenwirbelsäule auf. Nervenwurzelreizerscheinungen sind nicht aufgetreten. Der ra-
diologische Befund zeigte eine Erniedrigung der Wirbelzwischenräume deutlich im Segment L5/S1 sowie im Segment
der Brustwirbelkörper 11 und 12. Da der Befund auch die Hüft-, Knie- und Sprunggelenke als annähernd frei beweglich
mit mäßigem Reiben im Bereich beider Kniegelenke kennzeichnet, ist der Teilwert von 30 in der Ge-samtschau dieses
Veränderungsbildes jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin aus-gefallen.
Die spastisch-vasomotorischen Störungen im Kopfbereich führen nicht zu einem höhe-ren GdB. Der Neurologe und
Psychiater J. hat im Befundbericht vom 11. Dezember 1997, der den Zeitraum Februar 1975 bis November 1982
sowie das Untersuchungs-datum 12. Mai 1997 dokumentiert, als neurologische Auffälligkeiten die Angabe des
Verschwommensehens mitgeteilt und von einer knappen Begabung und Affektlabilität der Klägerin berichtet. Das EEG
ergab keinerlei pathologische Befunde und auch die Röntgenaufnahme des Schädels war unauffällig. J. hat den
Verdacht einer psychoso-matischen Überlagerung vorhandener Beschwerden geäußert, aber Befunde insoweit nicht
mitgeteilt. Es mag von daher fraglich sein, ob die Behinderungsbezeichnung zu-trifft. Wenn man von einer
psychosomatischen Überlagerung des Krankheitsbildes aus-geht (vgl dazu AHP S. 60 f), so würde es sich bei der
Klägerin um Beeinträchtigungen im Grenzbereich leichterer psychovegetativer oder psychischer Störungen zu stärker
behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestal-tungsfähigkeit handeln, die mit
einem Wert von 0 bis 20 bzw 30 bis 40 einstufbar wären (AHP S. 60).
Bisher ist die Schwerhörigkeit mit einem Teilwert von 30 bewertet worden (vgl dazu AHP S. 69 bis 71). Insoweit hat
indes der erstinstanzliche Sachverständige R. zutreffend das Untersuchungsgutachten des HNO-Arztes Q. vom 4.
Juli 1999 ausgewertet und festge-stellt, dass die dort zugrunde gelegte geringe bis mittelgradige Schwerhörigkeit
allenfalls einen Teilwert von 20 rechtfertigt (AHP S. 72). Q. teilte Aggravationstendenzen der Klä-gerin bei der
Untersuchung mit. Das technische Audiogramm belegte danach eine hochgradige Schwerhörigkeit, die mit dem
Sprachverständnis aber nicht in schlüssige Beziehung zu bringen war. Das Umgangssprachverständnis von 3 bis 4 m
entsprach einer tonaudiometrischen Hörminderung von etwa 30 dB(A). Zu Gunsten der Klägerin ist Q. von einem
höheren Hörverlust ausgegangen, als er wahrscheinlich gerechtfertigt war, und hat das Behinderungsbild als
mittelgradige Schwerhörigkeit bezeichnet. Maß-gebend ist jedoch die Herabsetzung des Sprachgehörs (AHP S. 69),
die sich hier ledig-lich als gering bis mittelgradig bezeichnen lässt. Andererseits richtet sich diese Mittei-lung auch auf
die von J. in das Gespräch gebrachte psychosomatische Überlagerung.
Die Sehminderung, die im Bescheid vom 26. August 1997 mit einem GdB von 30 be-wertet ist, lässt sich mit diesem
Teilwert nicht rechtfertigen. Der Arztbrief der Augenärz-tin Frau N. vom 9. Juli 2000 belegt den zuletzt dort erhobenen
Befund vom 23. Dezember 1997. Dort ist eine Hyperopie, ein Astigmatismus und eine Presbyopie befundet worden,
berichtet wird von einer Sehschärfe beider Augen mit Korrektur von 1,0. Zutreffend hat der erstinstanzliche
Sachverständige R. darauf hingewiesen, dass nach den Maßstäben der AHP dieses Behinderungsbild mit einem
Teilwert von allenfalls 10 bewertbar ist (AHP S. 65).
Selbst wenn man mithin zu Gunsten der Klägerin bei der psychosomatischen Überlage-rung von dem nach den
Ausprägungen höchsten Teilwert von 40 (an Stelle von bisher 20) ausginge, ergäbe sich hieraus bei einem weiteren
Teilwert von 30 für den orthopädi-schen Bereich, einem Teilwert von 20 für die Schwerhörigkeit und einer
Sehminderung mit einem Teilwert von 10 ein höherer als der zuerkannte GdB von 60 nicht. Maßgebend sind nämlich
die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Ge-samtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen zueinander. In der Regel führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von
10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbe-urteilung
berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander
bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeein-trächtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt,
auf eine wesent-liche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (AHP S. 35).
Bei der Klägerin werden von dem zu ihren Gunsten unterstellten schwerstwiegenden Behinderungsbild der
psychosomatischen Überlagerung mit einem maximal möglichen Teilwert von 40 die geringergradigen degenerativen
Veränderungen der Lendenwirbel-säule, der Bandscheiben und der Gelenke verstärkt. Die Schwerhörigkeit und die
Seh-minderung hingegen fallen hierneben kaum selbständig ins Gewicht. Deshalb ist der GdB mit 60 eher zu
Gunsten, jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin festgestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG.