Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.12.2009

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 17.12.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 13 RJ 379/04
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 R 270/08
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 4. April 2008 aufgehoben. Der
Bescheid der Beklagten vom 28. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2004 wird
aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger von Februar 2004 bis April 2009 Rente wegen voller
Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen
zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen Erwerbsminderung gemäß §§ 43, 240 SGB VI.
Der 1949 geborene Kläger absolvierte in der damaligen DDR von 1965 bis 1968 eine Ausbildung zum Tiefbauarbeiter
und arbeitete zuletzt bis 1994 im Straßenbau bei der Firma I. Bauunternehmen, J ... Später war er als selbständiger
Immobilienmakler tätig und ist seither arbeitslos. Mit Bescheid vom 15. Januar 2003 bewilligte die Beklagte ihm für
die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis 31. Mai 2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Seit 1. Mai 2009 erhält der Kläger
Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 29. April 2009).
Nachdem ein früheres Rentenverfahren für ihn ohne Erfolg geblieben war (Klagerücknahme in dem Rechtsstreit vor
dem Sozialgericht Braunschweig zum Az.: S 2 RJ 221/02), beantragte der Kläger im Februar 2004 erneut Rente
wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog den ärztlichen Entlassungsbericht über ein dem Kläger vom 4. bis 25.
November 2003 gewährtes stationäres Heilverfahren bei. Hierin wurde der Kläger bei den wesentlichen Diagnosen
einer Lumboischialgie mit Claudicatio spinalis bei Spondylolisthese L 3/4 Grad Meyerding I, einer Depression, einer
asthmoiden Bronchitis und einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit Stadium Fontaine I für – eventuell nach
operativer Behandlung noch in der Lage erachtet, sechs und mehr Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten,
überwiegend im Sitzen, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit und
häufige Exposition gegenüber inhalativen Belastungen zu verrichten. Sodann holte die Beklagte ein Gutachten des
Orthopäden Dr. K. vom 30. März 2004 ein, in dem dieser auf seinem Fachgebiet die wesentliche Diagnose eines
chronischen Lendenwirbelsyndroms bei Spinalkanalstenose in den Segmenten L 3/4, L 4/5 und L 5/S 1 mitteilte und
den Kläger unter Beachtung der sonstigen Diagnosen einer Abstinenz bei Alkoholkrankheit, eines Asthma Bronchiale,
einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung und eines Tinnitus für noch in der Lage hielt, vollschichtig körperlich
leichte Arbeiten bei Meidung von Kälte-, Nässe und Zugluftexpositionen zu verrichten. Der Kläger sei auch noch in der
Lage, viermal täglich Gehstrecken von jeweils 500 m in unter 20 Minuten zurückzulegen. Die Beklagte schloss sich
dieser Bewertung an und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 28. April 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. September 2004 ab.
Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Braunschweig hat der Kläger den Rentenantrag unter Hinweis
insbesondere auf seine Schmerzen im Rücken und im linken Bein weiter verfolgt. Das Sozialgericht hat
Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte beigezogen und ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters
Dr. L. vom 10. Januar 2007 eingeholt. Der Sachverständige hat im Wesentlichen die Diagnosen einer
gehstreckenabhängigen Schmerzsymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule bei Einengung des
Wirbelsäulenkanals mit linksseitigem Bandscheibenvorfall im Bereich L 3/4, eine Dysthymie mit
Somatisierungstendenz, eine Persönlichkeitsstörung mit mangelhafter Impulskontrolle und Suchtneigung, einer
Alkoholkrankheit mit derzeit glaubhafter Abstinenz und eines beidseitigen Ohrgeräusches mitgeteilt. Der Kläger sei
noch für leichte, ganz überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten vollschichtig belastbar, nicht jedoch für Arbeiten
unter Zeitdruck, im Akkord oder in Nachtschicht sowie in Zwangshaltungen. Aufgrund der Einengungen des
Rückenmarkkanals und der hieraus resultierenden Claudicatio-Symptomatik sei der Kläger jedoch nicht mehr in der
Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von 600 m mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen. Einschließlich
der erforderlichen fünfminütigen Pausen zur Rückbildung der Beschwerden ergebe sich für eine Wegstrecke von 600
m ein Zeitbedarf von etwa 40 Minuten. Das Sozialgericht hat die Klage nach Einholung weiterer ärztlicher
Befundberichte mit Urteil vom 4. April 2008 abgewiesen. Der Kläger sei weder erwerbsgemindert i.S. von § 43 SGB VI
noch berufsunfähig gemäß § 240 SGB VI, denn er könne noch täglich mindestens sechs Stunden die ihm auch sozial
zumutbaren Tätigkeiten eines Pförtners, Sortierers oder Verpackers von Kleinteilen verrichten. Ob angesichts der
eingeschränkten Gehfähigkeit des Klägers eine sozialrechtlich relevante Einschränkung der Wegstrecke vorliege,
könne dahingestellt bleiben, denn er besitze nach eigenen Angaben ein Kraftfahrzeug, das er auch regelmäßig
benutze, sodass er in der Lage sei, eine Arbeitsstelle zu erreichen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 18. April 2008 zugestellte Urteil am 19. Mai 2008 Berufung eingelegt. Er verfolgt
seinen Rentenanspruch unter Hinweis darauf weiter, dass ihm wegen der vorliegenden Beeinträchtigungen nicht
einmal mehr eine dreistündige, leichte, sitzende Tätigkeit möglich sei. Im Übrigen genieße er durchaus den
Berufsschutz eines Facharbeiters.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 4. April 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2004
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2004 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm von Februar 2004 bis April 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 4. April 2008 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. M. vom 28. März 2009
mit Ergänzung vom 3. Juni 2009 eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des
Gutachtens Bezug genommen.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten des
Sozialgerichts Braunschweig zum Az.: S 2 RJ 221/02 vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch
begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und der angegriffenen Bescheide sowie zur Verurteilung
der Beklagten zur Gewährung der beantragten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die mit der Klage angegriffenen Bescheide des Beklagten sind entgegen der Auffassung des Sozialgerichts
rechtswidrig. Dem Kläger steht gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit von
Februar 2004 bis April 2009 zu.
I.
Das Sozialgericht ist auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren und im ersten Rechtszug durchgeführten
Beweisaufnahme zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger in der Zeit zwischen Stellung des
Rentenantrags und Ergehen der Entscheidung im Klageverfahren nicht rentenrelevant in seinem quantitativen
Leistungsvermögen beeinträchtigt war. Insbesondere aus dem von der Beklagten beigezogenen Reha-
Entlassungsbericht vom November 2003, dem orthopädischen Gutachten des Dr. K. vom März 2004 und dem
Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. L. vom Januar 2007 ergibt sich auch zur Überzeugung des
erkennenden Senats, dass der Kläger noch in der Lage gewesen ist, wenigstens sechs Stunden täglich körperlich
leichte Arbeiten zu verrichten, wobei die dabei einzuhaltenden qualitativen Leistungseinschränkungen keine schwere
spezifische Leistungsbehinderung und auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen
darstellen, weil der Kläger durch sie nicht wesentlich weiter in seinem beruflichen Leistungsvermögen beeinträchtigt
wird, als dies bereits durch die Begrenzung auf körperlich leichte Tätigkeiten geschehen ist.
Dass sich das Restleistungsvermögen während des Berufungsverfahrens unter die nach § 43 Abs. 3 SGB VI
maßgebliche Sechs-Stunden-Grenze verringert hätte, ist nicht festzustellen. Vielmehr hat auch der vom Senat als
Sachverständiger gehörte Orthopäde Dr. M. in seinem Gutachten vom 28. März 2009 den Kläger für noch fähig
erachtet, körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu leisten. War und ist der Kläger danach in der Lage, die von der
Beklagten und dem Sozialgericht benannten Verweisungstätigkeiten eines Pförtners, Sortierers oder Verpackers von
Kleinteilen zu verrichten, so hat das Sozialgericht insoweit auch zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen von
Berufsunfähigkeit i.S. von § 240 Abs. 2 SGB VI verneint, denn diese Tätigkeiten heben sich durch qualitative
Merkmale ohne Weiteres von den Arbeiten einfachster Art ab, sodass sie dem Kläger, der ausweislich der tariflichen
Einstufung bei seiner letzten Tätigkeit im Straßenbau allenfalls als angelernter Arbeiter im oberen Bereich angesehen
werden kann, auch sozial zumutbar sind. Insoweit nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die
zutreffenden Ausführungen auf Seiten 6 und 7 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.
II.
Der Kläger ist jedoch voll erwerbsgemindert i.S. von § 43 Abs. 2 SGB VI, weil er nach dem Ergebnis der
medizinischen Beweisaufnahme nicht über die erforderliche Wegefähigkeit verfügt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine
Arbeitsstelle aufzusuchen. Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der
Wohnung möglich. Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist deshalb Teil des nach § 43 SGB VI
versicherten Risikos. Fehlt es daran, liegt volle Erwerbsminderung vor. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es
dem Versicherten nicht erlaubt, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten
zurückzulegen und täglich zweimal während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, stellt
nach dem im Hinblick auf die Erfordernisse einer Massenverwaltung wie der gesetzlichen Rentenversicherung
anzuwendenden generalisierenden Maßstab eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt
trotz vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist. Etwas anderes gilt
ausnahmsweise dann, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz innehat, der in zumutbarer Entfernung liegt oder mit
einem vorhandenen Kraftfahrzeug erreichbar ist oder wenn ihm ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten wird (vgl.
Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 1991, Az.: 13/5 RJ 73/90 – SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; Urteil vom 28.
August 2002, Az.: B 5 RJ 12/02 R; zuletzt: Urteil vom 21. März 2006, Az.: B 5 RJ 51/04 R – SozR 4-2600 § 43 Nr. 8
– jeweils mit zahlreichen Nachweisen).
Der erkennende Senat ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger bereits seit
jedenfalls Mai 2003 nicht mehr in der Lage ist, viermal täglich Fußwege von mehr als 500 m in weniger als jeweils 20
Minuten zurückzulegen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. L. und
des Orthopäden Dr. M ... Beide Sachverständige haben aufgrund der im Lendenwirbelbereich des Klägers
bestehenden Spinalkanalstenose und des dadurch bedingten gehstreckenabhängigen lumbalen Schmerzsyndroms
nachvollziehbar und überzeugend eine entsprechende Wegstreckenbeschränkung des Klägers angenommen. Der
Senat folgt dieser Einschätzung und sieht die gegenteilige Auffassung des Orthopäden Dr. K. als widerlegt an.
Bestätigt wird dies auch durch die Bewertung des Neurologen und Psychiaters Dr. N. in seinem unter dem 9. Mai
2003 in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Braunschweig zum Az.: S 2 RJ 221/02 erstatteten Gutachten. Dieser
Sachverständige hatte bei seiner Untersuchung des Klägers im Mai 2003 bei gleicher Befundlage eine Einschränkung
der Gehfähigkeit aus neurologischer Sicht als begründet angenommen und es als eher unwahrscheinlich bezeichnet,
dass der Kläger regelmäßig täglich Wegstrecken von viermal 600 m zurücklegen könne. Vor diesem Hintergrund geht
der erkennende Senat davon aus, dass die von den Sachverständigen Dr. L. und Dr. M. festgestellte
Wegstreckenbeschränkung i.S. einer Wegeunfähigkeit bereits im Mai 2003 vorgelegen hat, denn für die Folgezeit sind
ausweislich der eingeholten Gutachten und beigezogenen ärztlichen Befundberichte diesbezüglich
Befundveränderungen nicht festzustellen.
Der Umstand, dass der Kläger nach Feststellung des Sozialgerichts nach eigenen Angaben ein Kraftfahrzeug besitzt
und dieses auch regelmäßig benutzt, steht der Annahme einer die volle Erwerbsminderung begründenden
Wegeunfähigkeit nicht entgegen. Das wäre wohl der Fall, wenn der Kläger einen Arbeitsplatz innehätte, den er mittels
eines Kraftfahrzeuges trotz seiner Wegstreckenbeschränkung tatsächlich erreichen könnte, oder wenn ihm ein solcher
Arbeitsplatz konkret angeboten würde. Der Kläger hat jedoch in der streitigen Zeit bis April 2009 nicht in einem
Beschäftigungsverhältnis gestanden, und ein mittels eines Kraftfahrzeuges erreichbarer Arbeitsplatz ist ihm nach
Aktenlage auch nicht angeboten worden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges
im Hinblick auf das Vermögen, einen Arbeitsplatz zu erreichen, die aus gesundheitlichen Gründen bestehende
Wegstreckeneinschränkung ausgleichen könnte. Wohl könnte die Nutzung eines Kraftfahrzeugs das gesundheitlich
begründete Unvermögen kompensieren, zweimal täglich zur Hauptverkehrszeit öffentliche Verkehrsmittel zu
benutzen. Die fehlende Fähigkeit, viermal täglich Fußwege von mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten
zurückzulegen, kann indessen durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich nicht ausgeglichen werden. Das
für die Annahme von Erwerbsfähigkeit erforderliche Vermögen, viermal täglich die genannten Fußwege in der
genannten Zeit bewältigen zu können, ergibt sich daraus, dass der Versicherte für den Weg von seiner Wohnung zu
seinem Arbeitsplatz und zurück die Wege zurücklegen können muss, die zwischen der Wohnung bzw. dem
Arbeitsplatz und der nächsten Haltestelle des erreichbaren öffentlichen Verkehrsmittels liegen (vgl.
Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 1991, a.a.O.). Entsprechende Fußwege fallen grundsätzlich auch an,
wenn der betreffende Versicherte anstelle eines öffentlichen Verkehrsmittels ein Kraftfahrzeug benutzt. Dass der
Versicherte sein Kraftfahrzeug in unmittelbarer Nähe sowohl seiner Wohnung als auch seines Arbeitsplatzes abstellen
kann, ist zwar denkbar, stellt aber nach Überzeugung des erkennenden Senats keinesfalls den Regelfall dar.
Insbesondere bei Wohnungen in größeren Wohneinheiten und bei in Innenstädten gelegenen Arbeitsplätzen sind
typischerweise sowohl zwischen Wohnung und Pkw als auch zwischen dem Standort des Fahrzeugs und dem
Arbeitsplatz Fußwege zurückzulegen, die durchaus den Wegen zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen
Verkehrsmittels entsprechen. Um auch hier den Erfordernissen einer Massenverwaltung durch Schaffung eines
generalisierenden Maßstabes zu genügen, erscheint auch insoweit die Fähigkeit, viermal täglich zu Fuß eine
Gehstrecke von mehr als 500 m in angemessener Zeit zurückzulegen, erforderlich. Entgegenstehendes ist der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu entnehmen. Insbesondere hat das Bundessozialgericht – soweit
ersichtlich – in keinem Fall eines gesundheitlich bedingten Unvermögens, viermal täglich Fußwege von mehr als 500
m in weniger als 20 Minuten zurückzulegen, das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung bei
einem nicht in einem Arbeitsverhältnis stehenden Versicherten allein wegen der Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges
verneint. Wollte man dies gleichwohl annehmen, bestünde im Übrigen zum Einen die Gefahr, dass Versicherte durch
einfache Dispositionen, etwa das Übertragen eines Kraftfahrzeugs innerhalb der Familie, über das Vorliegen einer
rentenrelevanten Erwerbsminderung verfügen könnten. Zum Anderen würden den Rentenversicherungsträgern und
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit umfassende und im Einzelfall eher kaum leistbare Aufklärungsmaßnahmen
auferlegt, ob und in welchem Umfang einem Versicherten ein Kraftfahrzeug tatsächlich zur Verfügung steht.
Ist der Kläger infolge Wegeunfähigkeit voll erwerbsgemindert i.S. von § 43 Abs. 2 SGB VI, so liegen auch die weiteren
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vor. Die allgemeine Wartezeit von 60
Kalendermonaten mit Beitragszeiten ist ohne Weiteres erfüllt, und auch die übrigen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente sind, wie die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid
vom 28. April 2004 festgestellt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal bestätigt hat, gegeben.
Die dem Kläger aufgrund eines Leistungsfalls im Mai 2003 zustehende Rente wegen voller Erwerbsminderung ist
gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI auf Zeit zu leisten. Eine ausnahmsweise unbefristete Rentenleistung gemäß § 102 Abs.
2 Satz 5 SGB VI kommt nicht in Betracht, weil es nicht unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der
Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Der Sachverständige Dr. M. hat in seinem Gutachten in Einzelnen dargelegt,
dass eine Besserung der lumbalen Schmerzsymptomatik und damit der Gehfähigkeit durch eine konsequente
physikalische Therapie, ein Akupunkturverfahren oder eine operative Revision durchaus in einem Zeitraum von einem
halben bis einem dreiviertel Jahr möglich sei.
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist dem Kläger entsprechend seinem Antrag gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI ab
1. Februar 2004 zu gewähren. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 101 Abs. 1 SGB VI befristete Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der
Erwerbsfähigkeit geleistet werden, denn diese Frist war nach Eintritt des Leistungsfalls im Mai 2003 am 1. Februar
2004 bereits abgelaufen. Eine in die Zukunft gerichtete Befristung der Rente wegen voller Erwerbsminderung brauchte
der Senat nicht zu bestimmen, nachdem der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung nur bis zum Beginn seiner
Altersrente für schwerbehinderte Menschen am 1. Mai 2009 geltend gemacht hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen,
denn der Senat erachtet die Frage, ob das bloße zur Verfügung stehen eines Kraftfahrzeugs bei einem rentenrelevant
in seiner Wegefähigkeit eingeschränkten, nicht erwerbstätigen Versicherten der Annahme von voller
Erwerbsminderung aufgrund Wegeunfähigkeit entgegensteht, durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als
nicht eindeutig geklärt an.