Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.03.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 05.03.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 2 U 137/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 386/02
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozial-gerichts Lüneburg vom 22. Juli 2002 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1948 geborene Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente. Streitig ist, ob eine bandscheibenbedingte
Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) wahrscheinlich wesentlich durch langjähriges Heben und Tragen schwerer
Lasten sowie durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwin-gungen im Sitzen durch die
bis 1995 ausgeübte Tätigkeit in der Landwirtschaft (mit)verursacht ist (Berufskrankheiten - BKen - Nrn. 2108 und 2110
der Anlage - Anl. - zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV). Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit
Bescheid vom 1. März 2000 ab, nachdem Dres. C. einen wesent-lichen beruflichen Einfluss auf die Erkrankung nicht
gesehen, sondern diese als schicksalhaft eingestuft hatten (chirurgisch-orthopädisches Gutachten vom 19. November
1999, orthopädisches Gutachten vom 30. Januar 2000). Der Wi-derspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
23. Juni 2000).
Auf die am 18. Juli 2000 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Lüneburg das Gutachten des Facharztes für
Orthopädie D. vom 13. Dezember 2001 einge-holt. Nachdem der Sachverständige das Ergebnis der medizinischen
Ermittlungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren bestätigt hat, hat das SG nach Anhörung der Beteiligten die
Klage durch Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2002 abgewiesen.
Gegen den ihm am 31. Juli 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. September 2002 (Montag)
Berufung eingelegt. Er hält an seiner Auffas-sung fest, infolge der seit der frühen Jugend verrichteten schweren
körperlichen Arbeit in der Landwirtschaft unter BKen zu leiden und beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des SG Lüneburg vom 22. Juli 2002 und den Be-scheid der Beklagten vom 1. März 2000 in
der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 23. Juni 2000 aufzuheben,
2. die BKen Nrn. 2108 und 2110 der Anl. zur BKV festzustellen,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindes-tens 20 vom Hundert der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Lüneburg vom 22. Juli 2002 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung allein durch den Berichterstat-ter und ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Das SG hat die - hinsichtlich des Fest-stellungsantrags gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- zulässi-ge Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Die BKen Nrn. 2108 und 2110
der Anl. zur BKV können nicht mit der im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden. Deshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verletz-tenrente (§ 56
Sozialgesetzbuch VII).
Entgegen der Auffassung der Berufung genügt es für die Feststellung der BKen nicht, dass der Kläger unter einer
bandscheibenbedingten Erkrankung leidet und in der Landwirtschaft körperlich schwer arbeiten musste. Denn es gibt
keinen ge-sicherten Erfahrungssatz, dass eine bandscheibenbedingte Erkrankung wahr-scheinlich wesentlich beruflich
(mit)verursacht ist, sofern der Versicherte beruflich körperlich schwer arbeiten musste (Bundessozialgericht, Urteil
vom 18. November 1997 - 2 RU 48/96 = SGb 1999, 39 mit Anm. von Ricke). Dieses gilt auch dann, wenn eine
berufsfremde Ursache nicht wahrscheinlich gemacht werden kann (Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juli 2000 -
L 6 U 328/99 = Breithaupt 2000, 1031, 1033 f.), wovon die Berufung hier ausgeht. Der Grund für das Fehlen eines
gesicherten Erfahrungssatzes liegt darin, dass bandscheiben-bedingte Erkrankungen auf einem Bündel von Ursachen
("multifaktorielles Ge-schehen”) beruhen (ausführlich dazu LSG Niedersachsen Breith. 2000, 818, 821). In diesem
Zusammenhang ist von Bedeutung, dass neue Untersuchungen die genetisch determinierten Ursachen
bandscheibenbedingter Erkrankungen hervorheben (Schröter, Trauma und Berufskrankheit 2002, 127). Deshalb muss
ein wahrscheinlicher Ursachenzusammenhang mit medizinischen Argumenten zu begründen sein. Das ist hier jedoch
nicht der Fall.
Alle Ärzte, die mit dieser Fragestellung beauftragt wurden, haben einen wahr-scheinlich wesentlichen beruflichen
Zusammenhang der Erkrankung der LWS des Klägers verneint. Insbesondere der vom SG beauftragte
Sachverständige D. hat seiner Wertung eine überzeugende Argumentation zu Grunde gelegt. Ent-scheidend ist
danach, dass die bis zur Aufgabe der Berufstätigkeit im Jahr 1995 bestehenden Veränderungen der LWS eine
wesentliche berufliche (Mit)Verursachung nicht wahrscheinlich machen und die sich später entwickeln-den
Veränderungen der LWS für eine von äußeren Einflüssen unabhängige, an-lagebedingte Verursachung sprechen (S.
18 f. des orthopädischen Gutachtens vom 13. Dezember 2001). Davon geht auch Dr. E. aus. Darüber hinaus haben
der Sachverständige und Dr. F. überzeugend eine beruflich unabhängige ausge-prägte prädiskotische Deformität
(Defektheilung nach Morbus Scheuermann) und eine Spondylosis hyperostotica (Morbus Forestier) herausgearbeitet,
die aber bei der Beurteilung des wahrscheinlichen Zusammenhangs der bandscheibenbe-dingten Erkrankung der LWS
mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht (mehr) von entscheidender Bedeutung sind. Denn entscheidend sind schon
– wie aus-geführt – die Wirbelsäulenveränderungen, die sich bis zur Berufsaufgabe entwi-ckelt hatten und die - nach
der Beurteilung aller Ärzte - eine wesentlich berufliche (Mit)Verursachung der bandscheibenbedingten Erkrankung der
LWS nicht wahr-scheinlich machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.