Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.07.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 12.07.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 4 RI 342/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 RI 119/99
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 16. März 1999 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin aus der Versicherung ihres geschiedenen Ehemannes eine
sogenannte Geschiedenenwitwenrente zusteht.
Die 1966 geschlossene Ehe der 1941 geborenen Klägerin mit dem am 24. Mai 1984 verstorbenen Versicherten H.
wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Juli 1974 (Az: 3 R 175/73) aus beiderseitigem
Verschulden geschieden. Aus der Ehe ging die am 4. Dezember 1970 geborene Tochter I. hervor. Weder die Klägerin
noch der Versicherte haben nach der Scheidung wieder geheiratet. Auch nach Auflösung der Ehe haben die Klägerin
und der Versicherte den gemeinsamen Haushalt fortgeführt.
Am 11. Juli 1974 schlossen die Klägerin und der Versicherte für den Fall der rechtskräftigen Scheidung vor dem
Landgericht Hannover einen Vergleich, in dem sie ua folgendes erklärten:
1. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Unterhalt für Vergangenheit und Zukunft, einschließlich des Notbedarfs.
2. Die elterliche Gewalt über die Tochter I., geb. am 4. Dezember 1970, soll der Kläger erhalten ...
Aus dem bei der Beklagten für den Versicherten geführten Versicherungskonto ergibt sich ein Bruttoarbeitsentgelt aus
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 1. Januar bis 28. Juni 1974 in Höhe von insgesamt 11.016,00 DM
und vom 5. bis 18. August 1974 in Höhe von 809,00 DM. Im Scheidungsmonat Juli 1974 war der Versicherte weder
versicherungspflichtig beschäftigt noch arbeitsunfähig erkrankt oder arbeitslos gemeldet. Seit Januar 1975 bestand
wiederum ein ununterbrochenes rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bis zum Beginn der
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit am 12. März 1984. Das Bruttoarbeitsentgelt betrug für das Kalenderjahr 1983
insgesamt 37.974,00 DM, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 11. März 1984 insgesamt 6.740,00 DM. Die Klägerin
war ebenfalls zunächst bis zum 28. Juni 1974 rentenversicherungspflichtig beschäftigt (Bruttoarbeitsentgelt seit 1.
Januar 1974: 7.950,00 DM). Anschließend war sie arbeitsunfähig erkrankt und seit Januar 1975 bis zum Tod des
Versicherten arbeitslos. Sie bezog nach eigenen Angaben im Zeitpunkt des Todes des Versicherten Leistungen von
der Bundesanstalt für Arbeit in Gestalt von Arbeitslosenhilfe in Höhe von ca. 600,00 DM monatlich.
Einen ersten Antrag der Klägerin vom 17. November 1989 auf Gewährung von Geschiedenenwitwenrente lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 1990 ab. Die daraufhin vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim (Az: S 5 I
57/90) erhobene Klage nahm die Klägerin zurück.
Mit Bescheid vom 15. September 1998 lehnte die Beklagte auch den von der Klägerin am 8. Juli 1998 gestellten
weiteren Antrag auf Hinterbliebenenrente ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der umfassende
Unterhaltsverzicht den Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente ausschließe. Der Versicherte sei im Zeitpunkt des
Unterhaltsverzichts unterhaltsfähig und unterhaltspflichtig gewesen. Der Unterhaltsverzicht stelle somit keine "leere
Hülse" iS der Rechtsprechung dar. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. November 1998).
Dagegen hat die Klägerin vor dem SG Hildesheim ua mit der Begründung Klage erhoben, dass der Versicherte vor
seinem Tod Unterhalt an sie geleistet habe. Mit Gerichtsbescheid vom 16. März 1999 hat das SG die Klage
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die vom Versicherten erbrachten Leistungen auf Gegenleistungen
der Klägerin beruhten. Im übrigen ist das SG der Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten gefolgt.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 26. März 1999 zugestellten Gerichtsbescheid am 12. April 1999 Berufung eingelegt.
Sie ist weiterhin der Ansicht, im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten zu haben.
Zudem stehe der erklärte Unterhaltsverzicht dem Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente nicht entgegen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 16. März 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 15.
September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1998 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Geschiedenenwitwenrente aus der Versicherung des H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 16. März 1999
zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren
Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 16. März 1999 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
15. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1998 sind zutreffend und nicht zu
beanstanden. Der Klägerin steht keine Geschiedenenwitwenrente nach § 243 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB
VI) zu.
Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden Recht des SGB VI (§ 300 Abs 1 SGB
VI), denn er bezieht sich auf einen Leistungsbeginn nach dem 31. Dezember 1991.
Nach § 243 Abs 2 Nr 3 SGB VI besteht Anspruch auf große Witwenrente auch für geschiedene Ehegatten, die im
letzten Jahr vor dem Tode des geschiedenen Ehegatten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten
wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatten, wenn der Versicherte die allgemeine
Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist. Die Voraussetzungen beider Alternativen sind
vorliegend nicht erfüllt.
Ein Anspruch auf Unterhalt im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten iS der 2.
Alternative des § 243 Abs 2 Nr 3 SGB VI hat schon wegen des vereinbarten Unterhaltsverzichts vom 11. Juli 1974
nicht bestanden. An dessen Wirksamkeit bestehen keine Zweifel. Ein umfassender endgültiger Verzicht wie der
vorliegende schließt jegliche Unterhaltsverpflichtung nach dem Ehegesetz (EheG) und damit die daran anknüpfende 2.
Alternative aus (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 30. September 1996, Az: 8 RKn 17/95 mwN,
abgedruckt in: Die Sozialgerichtsbarkeit 1997, 215; Urteil vom 26. August 1994, Az: 13 RI 15/94).
Die Klägerin hat im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten von diesem auch keinen Unterhalt iS der 1.
Alternative des § 243 Abs 2 Nr 3 SGB VI erhalten. Bei den nach Angaben der Klägerin vom Versicherten geleisteten
Zuwendungen handelte es sich vielmehr um Gegenleistungen für von der Klägerin erbrachte Tätigkeiten. Diese
Feststellung trifft der Senat insbesondere aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin. Anhaltspunkte, die Bedenken
gegen die inhaltliche Richtigkeit der Angaben der Klägerin im Hinblick auf Art und Umfang der Leistungen des
Versicherten rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.
Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch nach der Ehescheidung mit dem Versicherten in einem
gemeinsamen Haushalt zusammen gelebt hat. Die Lebenshaltungskosten einschließlich der Wohnungsmiete
zuzüglich Nebenkosten sowie Versicherungsbeiträge und Abgaben haben die geschiedenen Ehepartner im
Wesentlichen aus dem vom Versicherten erzielten Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung und den
Lohnersatzleistungen der Klägerin bestritten. Daneben hat der Versicherte Zahlungen an die Klägerin für die
Versorgung und Betreuung der minderjährigen Tochter I. und die Führung des Haushalts geleistet. Die Klägerin
bezifferte erstere Zahlungen auf 350,00 DM monatlich.
Zur Überzeugung des Senats handelt es sich bei diesen behaupteten Zuwendungen des Versicherten nicht um
Unterhaltszahlungen, sondern vielmehr um die Gegenleistung für die von der Klägerin zugunsten des Versicherten
erbrachten Leistungen im Bereich der Haushaltsführung und der Erziehung und Versorgung der gemeinsamen Tochter.
Anwendung findet der Grundsatz, dass Unterhalt iS von § 243 SGB VI nur derjenige Versicherte leistet, der den
wirtschaftlichen Lebensbedarf des anderen früheren Ehepartners unabhängig davon befriedigt, ob dieser eine
Gegenleistung erbringt (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl Urteil vom 21. Juni 1963, Az: 12/4 RI 170/60,
abgedruckt in BSGE 19, 185, 187; Urteil vom 25. Juni 1986, Az: 4 a RI 23/85). Im vorliegenden Fall stehen den
Leistungen des Versicherten an die Klägerin beträchtliche Gegenleistungen in Gestalt der Haushaltsführung und der
Erziehung der gemeinsamen Tochter gegenüber. Umstände, die den Schluss auf einen anders liegenden seltenen
Ausnahmefall zuließen, in dem erwiesen ist, dass der Versicherte den Lebensbedarf auch ohne Gegenleistung
gewährt hätte, sind nach Auffassung des Senats nicht erkennbar. Vielmehr deuten die tatsächlichen Lebensumstände
darauf hin, dass der Versicherte die Leistungen gerade wegen der Tätigkeiten der Klägerin zu seinen Gunsten erbracht
hat. So weist die Klägerin selbst wiederholt darauf hin, dass sich der Versicherte wegen seiner ganztägigen
Erwerbstätigkeit im Falle des Getrenntlebens etwa einer Haushaltshilfe hätte bedienen müssen. Auch die Zahlung
eines Unterhaltsbetrages für die gemeinsame Tochter I. spricht für eine Kausalität zwischen Leistung und
Gegenleistung und gegen die Annahme, dass der Versicherte die Zahlung auch ohne Gegenleistung erbracht hätte.
Die Ausübung der Beschäftigung hinderte den Versicherten wesentlich daran, seinen Verpflichtungen aus dem vor
dem Landgericht Hannover am 11. Juli 1974 geschlossenen Vergleich hinsichtlich der Betreuung der Tochter
nachkommen zu können. Die Übernahme der Erziehung und Versorgung der Tochter durch die Klägerin ermöglichte
dem Versicherten mithin erst die Fortführung seiner Erwerbstätigkeit. Anderenfalls hätte der Versicherte – ggf
wiederum gegen Bezahlung – eine anderweitige Betreuung sicherzustellen gehabt.
Auch aus § 243 Abs 3 SGB VI kann die Klägerin einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht herleiten. Danach
besteht auch ohne Vorliegen der in Abs 2 Nr 3 genannten Voraussetzungen für geschiedene Ehegatten Anspruch auf
große Witwenrente, wenn sie ua einen Unterhaltsanspruch iSv Abs 2 Nr 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder
Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen
oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten (Nr 1). Diese Voraussetzungen sind hier nicht
erfüllt. Fehlte die Unterhaltspflicht des Versicherten aus anderen als den dort genannten Gründen, kann § 243 Abs 3
SGB VI keinen Rentenanspruch begründen. Folglich schließt ein Unterhaltsverzicht der früheren Ehefrau – vorliegend
am 11. Juli 1974 erklärt – auch im Rahmen des § 243 Abs 3 SGB VI grundsätzlich die Gewährung von
Geschiedenenwitwenrente aus.
Ein derartiger Unterhaltsverzicht ist aus Billigkeitsgründen lediglich dann als unschädlich für den Rentenanspruch
anzusehen, wenn er im Hinblick auf die in Nr 1 dieser Vorschrift genannten wirtschaftlichen Verhältnisse der
Ehegatten nur deklaratorischen Charakter hatte, mithin einer "leeren Hülse" gleich kam (ständige Rechtsprechung des
BSG, vgl Zusammenfassung bei KassKomm-Gürtner, § 243 SGB VI Anm 65 f). Es kann dahingestellt bleiben, ob die
Klägerin im Zeitpunkt der Scheidung einen Unterhaltsanspruch hatte oder nicht; denn sie durfte es bei Abschluss des
Verzichtsvertrages vernünftigerweise nicht als ausgeschlossen betrachten, dass die einen Unterhaltsanspruch
gegebenenfalls hindernden Gründe bis zum Tode des Versicherten zB infolge einer in Rechnung zu stellenden
Änderung der Verhältnisse wieder entfallen könnten. Auch eine dahingehende Erwartung der Klägerin, dass sie in
Zukunft nicht mehr unterhaltsbedürftig und der Versicherte nicht mehr leistungsfähig werden würde, war nach
Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der bei Abschluss der Vereinbarung über den Unterhaltsverzicht
gegebenen objektiven Umstände vernünftigerweise nicht gerechtfertigt. Von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe sieht der Senat gemäß § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab und verweist insoweit auf
die zutreffenden Ausführungen des SG Hildesheim im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 16. März 1999 (Seite 3
und 4). Aus den dort angeführten Gründen liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines sogenannten
deklaratorischen Unterhaltsverzichts nicht vor. Die Klägerin kann sich deshalb auch nicht mit Erfolg auf die
Entscheidung des BSG vom 23. November 1988 (Az: 5/5 b RI 100/86, abgedruckt zB in SozR 2200 § 1265 Nr 90)
berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor (§ 160 Abs 2 SGG).