Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.10.2008
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 29.10.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 7 U 209/04
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 14 U 190/05
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 2. November 2005 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger bei dem Unfall vom 14. Mai 2001 unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Der im Mai 1995 geborene Kläger ist der Sohn eines landwirtschaftlichen Unternehmers in J ... Dieser teilte in einer
bei der Beklagten am 12. Juli 2001 eingegangenen Unfallanzeige mit, der Kläger sei am 14. Mai 2001 beim Entfernen
von Bäumen auf seinen Ländereien trotz angemessener Entfernung von den Arbeitsgeräten von einem abgerissenen
Seil am linken Auge getroffen worden. Nach seinen Angaben im gerichtlichem Verfahren ist er auf diesem Auge
zwischenzeitlich erblindet. Eine Mitarbeiterin der Beklagten notierte am 29. August 2001 nach einem Telefongespräch
mit dem Vater, es bestehe Einigkeit darin, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit von
wirtschaftlichem Wert ausgeübt habe.
Am 1. September 2003 suchte der Kläger mit seiner Mutter den Arzt für Chirurgie Dr. K. auf. Dieser stellte gemäß
Durchgangsarztbericht vom selben Tage eine Contusio bulbi (Augapfelprellung) links fest. Es bestehe eine leichte
Fehlstellung des linken Auges. Eine Korrekturoperation habe seit 2002 keine Besserung erbracht.
Der Vater des Klägers teilte mit Schreiben vom 22. Januar 2004 und in dem am 10. Februar 2004 unterzeichneten
Fragebogen ergänzend mit, der Kläger habe am Unfalltage beim Wegräumen von Sträuchern und Ästen der
geschlagenen Bäume geholfen. Im Unfallzeitpunkt habe er bereits etwa eine Stunde gearbeitet. Die gesamte Tätigkeit
hätte zwei bis drei Stunden dauern sollen. Einen speziellen Auftrag habe es nicht gegeben. Die Arbeit wäre sonst von
einer anderen Person erledigt worden. Bereits vor dem Unfall habe der Kläger auf dem Hof nicht speziell angeordnete
Tätigkeiten verrichtet, wie z. B. die Mithilfe beim Füttern.
Mit Bescheid vom 5. März 2004 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfallereignisses vom
14. Mai 2001 ab. Der Kläger habe zur Zeit des Unfalls keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet. Bei allen
Betätigungen für den landwirtschaftlichen Betrieb gehe es nach der nach außen hervorgetretenen Handlungstendenz
des Kindes regelmäßig nicht um einen Einsatz als Arbeitnehmer, sondern um kindliches Spiel. Dies gelte
unbeschadet des Umstands, dass dabei das eine oder andere Brauchbare für den landwirtschaftlichen Unternehmer
herauskommen möge. Soweit der Kläger im Unfallzeitpunkt – ausgehend von den Fähigkeiten eines sechsjährigen
Jungen – u. a. kleine Äste weggeräumt habe, sei davon auszugehen, dass die verrichtete Tätigkeit ihr Gepräge durch
die Bindung zwischen Vater und Sohn erhalten habe. Eine solche Gefälligkeitsleistung unter Verwandten sei
unversichert.
Hiergegen legte der Kläger am 24. März 2004 Widerspruch ein. Er habe an dem betreffenden Tage, wie im elterlichen
Betrieb üblich, auf dem Traktor bei seinem Vater gesessen. Er habe geholfen, die Sträucher und Äste von den
Bäumen mit wegzutragen, was andernfalls durch einen anderen Betrieb oder durch den Vater selbst hätte erfolgen
müssen. Wie bei einem landwirtschaftlichen Betrieb üblich, habe er auch vorher schon häufiger auf dem Hof geholfen.
Der Widerspruch blieb jedoch erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. August 2004).
Mit seiner am 28. September 2004 vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhobenen Klage hat der Kläger seinen
bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzend ausgeführt, sein Vater habe ihn damals mitgenommen, damit er ihm Hilfe
leiste. Es sei gerade in bäuerlichen Betrieben üblich, dass auch schon kleine Kinder in den Arbeitsprozess eingeführt
würden. Es handele sich daher entgegen der Auffassung der Beklagten sehr wohl um ein arbeitnehmerähnliches
Handeln. Festzuhalten sei auch, dass sein Vater zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt habe, dass er damals nicht tätig
gewesen sei.
Die Beklagte hat demgegenüber die angefochtenen Bescheide verteidigt.
Mit Urteil vom 2. November 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, zwar könnten auch Kinder in der Landwirtschaft versichert tätig sein. Es müsse sich indes um Arbeit von
wirtschaftlichem Wert handeln, mithin um Kinderarbeit, wie sie in der Landwirtschaft schlechterdings erwartet werde.
Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, falls es sich überhaupt bei einer solchen Tätigkeit verletzt haben sollte,
denn er habe zum Unfallzeitpunkt abseits gestanden, d. h. zugesehen. Im Bezug auf eine Baumfällaktion seien von
dem Kläger Arbeiten von wirtschaftlichem Wert nicht zu erwarten gewesen. Er habe allenfalls kleinstes Schnittwerk
bewältigen können. Einer solche Mitarbeit sei kein echter wirtschaftlicher Wert zuzumessen.
Gegen das ihm am 17. November 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 19. Dezember 2005,
Berufung eingelegt. Er trägt vor, er sei in frühester Kindheit in den landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters
eingegliedert worden. Er habe schon zu Kindergartenzeiten beim Versorgen der Tiere und bei Arbeiten im Wald helfen
müssen. Bei einer täglichen Mitarbeit von rund einer Stunde oder auch mehr müsse vom Vorliegen von
Versicherungsschutz ausgegangen werden. Auch ein gleichaltriger Junge aus der Nachbarschaft, der die Arbeit
verrichtet hätte, stünde über § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung –
(SGB VII) unter Versicherungsschutz. Zwar habe in seinem Fall sicherlich auch der nahe Verwandtschaftsgrad die
Mitarbeit geprägt. Auf der anderen Seite sei es aber auch darum gegangen, als späterer Hofübernehmer schon in
jungen Jahren Arbeiten mitzuverrichten, die altersentsprechend seien.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 2. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. März
2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2004 aufzuheben,
2. festzustellen, dass die Erblindung seines linken Auges Folge eines Arbeitsunfalls ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Vater des Klägers im Erörterungstermin vom 17. November 2006 persönlich angehört. Wegen der
Einzelheiten wird auf die hierüber gefertigte Sitzungsniederschrift verwiesen.
Dem Senat haben außer der Prozessakte die den Kläger betreffenden Verwaltungsunterlagen der Beklagten
vorgelegen. Alle Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstands wird hierauf ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 f. SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel hat
in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Beklagte und das SG haben zutreffend entschieden, dass der Kläger zur Zeit
des Unfalls vom 14. Mai 2001 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) sind
Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versichtungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII
begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5b SGB VII gehören zu den kraft Gesetzes
versicherten Personen auch die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende
Familienangehörige. Aus § 2 Abs. 4 Nr. 1 SGB VII ergibt sich, dass Familienangehörige im Sinne der vorgenannte
Vorschrift u. a. Verwandte bis zum 3. Grad der Unternehmer, ihrer Ehegatten und ihrer Lebenspartner sind.
Die gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässige Feststellungsklage des Klägers ist unbegründet.
Nach Auffassung des Senats lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger am 14. Mai 2001 als mitarbeitender
Angehöriger in der Landwirtschaft seines Vaters einen Arbeitsunfall erlitten hat. Voraussetzung hierfür ist stets, dass
das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der im Gesetz definierten versicherten Tätigkeit (hier:
Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen der Eltern) zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den
Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten
Tätigkeit bestehen, der sog. innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten
Tätigkeit zuzurechnen. Dieser innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige
Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
reicht. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte
Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die
Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt
wird. Dabei bedarf es für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung des vollen Beweises (vgl. BSG vom
13. August 2002 – B 2 U 33/01 R – Juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass die für den Zeitpunkt des Unfalls angegebene Mithilfe des
Klägers bei der Entfernung des bei Baumfällarbeiten angefallenen Schnittwerks nach ihrer Handlungstendenz als
versicherte Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen des Vaters angesehen werden kann. Voraussetzung für
den Eintritt des Versicherungsschutzes ist dabei eine ernsthafte Arbeitsleistung, die für das Unternehmen tatsächlich
nutzbringend, d.h. von wirtschaftlichem Wert ist (vgl. Lauterbach-Schwerdtfeger, Unfallversicherung, 4. Auflage, § 2
Rdnr. 6 – Bearbeitungsstand Juli 2007 –; Kruschinsky in Brackmann: Handbuch der Sozialversicherung, § 2 Rdnr. 206
- Bearbeitungsstand März 2007 –). In Würdigung des Sachvortrags der Klägerseite im Verfahren, namentlich im
Schriftsatz vom 30. Januar 2007, und der Erklärungen des Vaters im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 17.
November 2006 ist davon auszugehen, dass es bei der Einbindung des damals erst sechs Jahre alten Klägers in die
in Zusammenhang mit der Baumfällaktion anfallenden Arbeiten nicht wesentlich um die Erbringung einer Arbeit von
wirtschaftlichem Wert für das landwirtschaftliche Unternehmen ging, sondern dass sein Vater, der derzeit das
Unternehmen leitet, hierdurch sein Interesse an den in der Land- und Forstwirtschaft anfallenden Arbeiten wecken und
ihn durch allmähliche Heranführung an die zur Erledigung anstehenden Tätigkeiten auf seine Rolle als späteren
Hofübernehmer vorbereiten wollte. Dafür spricht die Äußerung des Vaters im genannten Termin, er habe den Kläger
schon, seitdem dieser laufen könne, mit in den Stall genommen, um die Tiere zu versorgen, und er habe ihn auch bei
anstehenden Waldarbeiten zum Mitkommen veranlasst. Gerade dieses Verhalten weist auf die – möglicherweise auch
an bäuerliche Traditionen anknüpfende - Absicht des Vaters hin, das natürliche kindliche Interesse des damals noch
im Vorschulalter stehenden Klägers an seiner Umwelt zu nutzen, um ihn spielerisch mit den Aufgaben eines Land-
und Forstwirts vertraut zu machen, ohne von ihm eine wesentliche nutzbringende Tätigkeit zu erwarten. Der Senat
schließt hieraus, dass die Mithilfe des Klägers am Unfalltag ihrer Handlungstendenz nach allein wesentlich als
Bestandteil eines längerfristig angelegten pädagogischen Konzepts seines Vaters anzusehen war, um in ihm die
Bereitschaft für eine spätere Hofübernahme zu wecken.
Zweifel daran, dass die Handlungstendenz des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls auf die Erbringung nutzbringender
Arbeiten für das landwirtschaftliche Unternehmen gerichtet war, ergeben sich darüber hinaus aus dem damals eher
geringen Grad seiner körperlichen Entwicklung. Zwar ist dieser für den Zeitpunkt des Unfalleintritts nicht ärztlich
dokumentiert, weil der Kläger offenbar nicht unmittelbar anschließend einem Durchgangsarzt vorgestellt wurde.
Rückschlüsse auf einen eher wenig ausgeprägten Kräftezustand lassen sich jedoch aus dem Arztbericht des
Chirurgen Dr. K. vom 1. September 2003 ziehen. Obwohl der Unfall im Zeitpunkt dieser Untersuchung bereits mehr als
zwei Jahre zurücklag, hat Dr. K. im Rahmen seiner Befundbeschreibung u. a. einen zarten Körperbau des Klägers
erwähnt. Es ist im Hinblick auf die im Kleinkindalter gewöhnlich zu beobachtende schnelle körperliche Entwicklung
anzunehmen, dass sein Kräftezustand bei Eintritt des Ereignisses vom 11. Mai 2001 eher noch deutlich geringer
ausgeprägt war. In diese Richtung weisen auch die von den Eltern des Klägers im Termin zur mündlichen
Verhandlung überreichten Fotografien ihres Sohnes, die nach ihren Angaben etwa zwei Wochen nach dem Unfall
gemacht worden sind. Diese zeigen einen kleinen Jungen von eher schmächtigen Körperbau. Demgemäß erscheint es
zweifelhaft, ob der Kläger im Rahmen der damals anstehenden Waldarbeiten überhaupt Arbeiten von wirtschaftlichem
Wert für das landwirtschaftliche Unternehmen seines Vaters erbringen konnte. Bereits das SG hat zutreffend darauf
hingewiesen, dass er allenfalls für die Sammlung kleinsten Schnittwerks hätte eingesetzt werden können, die sein
Vater oder ein anderer Mitarbeiter des Hofes im Rahmen der ohnehin erforderlichen Aufräumarbeiten ohne
wesentlichen Mehraufwand hätte mitübernehmen können.
Der Auffassung des Senat steht nicht entgegen, dass in anderen Fällen gerichtliche Entscheidungen ergangen sind, in
denen Kinder im Alter von vier Jahren Versicherungsschutz bei der Mithilfe in der Landwirtschaft zugebilligt worden ist
(vgl. Bayerisches LSG vom 6. Juni 1984 – L 2 U 262/83 – und vom 11. März 1997 – L 17 U 39/96 –). Es handelt sich
dabei jeweils um Einzelfallentscheidungen, die sowohl unter Würdigung des körperlichen und geistigen
Entwicklungszustandes des jeweiligen Klägers als auch unter Berücksichtigung der konkret verrichteten Tätigkeiten
ergangen sind.
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen muss der Senat nicht mehr erörtern, ob der Kläger gemäß § 2 Abs. 2
SGB VII im Unfallzeitpunkt wie ein in einem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitender Familienangehöriger
versichert war. Hierzu bestünde nur Veranlassung, wenn eine Fallkonstellation zu beurteilen wäre, in der eine
vorübergehende – d. h. weniger als 21 Tage im Jahr andauernde– Mitarbeit geltend gemacht worden ist. Das ist hier
indessen nach dem Vortrag der Klägerseite nicht der Fall. Unabhängig davon würde ein in diese Richtung gehender
Sachvortrag nicht zu einer anderen Einschätzung der Sach- und Rechtslage führen, weil auch bei der Beurteilung des
Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 SGB VII von Bedeutung ist, ob die Mitarbeit im Unternehmen auf die
Erbringung einer Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert gerichtet war. Dies aber ist, wie bereits ausgeführt, hier nicht
anzunehmen.
Nach alledem hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat kein Anlass bestanden, die Revision zuzulassen.
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