Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.02.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 20.02.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 3 AL 419/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 B 49/02
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 17. Januar 2002 wird als
unzulässig verworfen.
Gründe:
In dem vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim unter dem Aktenzeichen S 3 AL 419/01 anhängigen Klageverfahren
begehrt der Kläger die Erstattung von Fahrkosten in Höhe von 64,00 DM für die Vorstellung beim Bildungswerk der
DAG in F. am 17. September 2001, die die Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 und Widerspruchsbescheid
vom 12. November 2001 abgelehnt hat.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2002 hat das SG Hildesheim die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe
(PKH) zwecks Durchführung dieses Klageverfahrens versagt. Hiergegen richtet sich die am 28. Januar 2002
eingegangene Beschwerde des Klägers, die das SG, ohne ihr abzuhelfen, dem Landessozialgericht (LSG) zur
Entscheidung vorgelegt hat.
Die Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft und somit gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss
als unzulässig zu verwerfen.
Seit dem 1. Januar 2002 ist die Beschwerde gegen die Versagung von PKH nur dann statthaft, wenn der Streitwert
der Hauptsache den Berufungsbeschwerdewert übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die
persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint (§ 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung –
ZPO – in der ab 1. Januar 2002 gültigen Fassung des Art 2 Abs 1 Nr 17 Buchst a des Änderungsgesetzes vom 27.
Juli 2001 – BGBl I S 1887). Diese Vorschrift findet im Sozialgerichtsverfahren entsprechend Anwendung (§ 73a Abs 1
Satz 1 SGG). Die Berufungssumme beträgt ab 1. Januar 2002 bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder
einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Der Wert des
Beschwerdegegenstandes im vorliegenden Klageverfahren beträgt jedoch nur 64,00 DM.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).