Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.01.2002
LSG Nsb: berufungskläger, asthma bronchiale, anerkennung, berufskrankheit, niedersachsen, bfa, industrie, labor, minderung, erwerbsfähigkeit
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 15.01.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 3 U 118/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9/6 U 322/98
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob bei dem Berufungskläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4301 (durch allergisierende Stoffe
verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen) oder Nr. 4302 (durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe
verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO)
anzuerkennen und ihm eine Verletztenrente zu gewähren ist.
Der im Jahre 1958 geborene Berufungskläger begann im Jahre 1974 eine Ausbildung zum Chemielaboranten, die er
erfolgreich abschloß. Danach war er bei verschiedenen Arbeitgebern in diesem Beruf tätig. Seit 1992 bis April 1995
war er bei der H. GmbH, I. als Chemielaborant in der Produktionsüberwachung tätig.
Im April 1995 übersandte die Techniker-Krankenkasse Unterlagen des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte
und zeigte an, daß der Verdacht des Vorliegens einer BK bestehe. Die Berufungsbeklagte leitete Ermittlungen ein und
zog Unterlagen von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), einen Entlassungsbericht der Klinik J. (vom
17. Januar 1995) und weitere Unterlagen bei. Sodann ließ die Berufungsbeklagte den Berufungskläger mehrfach durch
den Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde und Allergologie Dr. K. untersuchen. Der technische Aufsichtsbeamte
Dipl.-Ing. L. erstattete unter dem 24. Januar und 23. August 1996 Berichte über Besuche am ehemaligen Arbeitsplatz
des Berufungsklägers sowie von ihm dort vorgenommene Messungen.
Sodann ließ die Berufungsbeklagte den Berufungskläger durch den Internisten und Arzt für Lungen- und
Bronchialheilkunde, Allergologie Dr. M. begutachten. Dieser berichtete in seinem Gutachten vom 27. Februar 1997
aufgrund der Untersuchung vom 27. Januar 1997, derzeit stünden Konzentrationsstörungen, Vergeßlichkeit und
Wortfindungsstörungen im Zentrum der Beschwerden des Berufungsklägers. Aufgrund der Durchsicht aller zur
Verfügung stehenden Lungenfunktionsanalysen, ergebe sich, daß bei dem Berufungskläger sicher keine obstruktive
Atemwegserkrankung vorliege. Daher seien die gesundheitlichen Störungen des Berufungsklägers jedenfalls nicht
i.S.d. BKen 4301 und 4302 auf die berufliche Belastung des Berufungsklägers zurückzuführen.
Daraufhin lehnte die Berufungsbeklagte mit Bescheid vom 24. April 1997 die Anerkennung einer BK nach Nrn. 4301
und 4302 bei dem Berufungskläger ab. Unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. M. wies sie im wesentlichen
darauf hin, bei dem Berufungskläger sei keine obstruktive Atemwegserkrankung festgestellt worden.
Den Widerspruch des Berufungsklägers wies die Berufungsbeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 1997
zurück.
Der Berufungskläger hat am 10. September 1997 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er insbesondere ein
Gutachten des Internisten und Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie Dr. N. vom 13. März 1996 in
einem schwerbehindertenrechtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Aurich vorgelegt. Die Berufungsbeklagte
hat eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes, des Internisten und Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde,
Allergologie Dr. O. vom 24. März 1998 vorgelegt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. August 1998 – nach vorheriger Anhörung der Beteiligten –
abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen darauf hingewiesen, es fehle zum einen schon an den
arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach den Nrn. 4301 und 4302. Der
Berufungskläger sei nämlich nicht allergisierenden Stoffen ausgesetzt gewesen. Hinsichtlich der in Betracht
kommenden chemisch-irritativen bzw. toxischen Substanzen seien die Grenzwerte nicht überschritten worden.
Darüber hinaus seien die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nicht erfüllt, da keine
obstruktive Atemwegserkrankung objektiviert habe werden können. Die bei dem Berufungskläger vorliegenden
neurologischen Symptome seien nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens.
Der Berufungskläger hat gegen den seinem Prozeßbevollmächtigten am 18. September 1998 zugestellten
Gerichtsbescheid am 28. September 1998 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung macht er geltend, es liege
sehrwohl ein Asthma bronchiale vor. Dies sei zurückzuführen auf chemisch-irritative bzw. toxische Stoffe, denen der
Berufungskläger während seines Berufslebens ausgesetzt gewesen sei. Insbesondere der Stoff Vinylchlorid habe sich
in dem Labor, in dem er tätig gewesen sei, in vermehrtem Umfang gefunden. Zur weiteren Begründung seines
Berufungsbegehrens hat der Berufungskläger ein Gutachten des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde,
Allergologie P. vom 24. Juni 1998 vorgelegt, welches dieser für die BfA erstattet hat.
Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Aurich vom 5. August 1998 sowie den Bescheid der
Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 24. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19. August 1997 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, bei dem Berufungskläger das Vorliegen einer Berufskrankheit nach den Nrn. 4301 und
4302 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen sowie ihm Verletztenrente in gesetzlicher Höhe nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Berufungsbeklagte beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre angefochtenen Bescheide, den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid sowie auf
das gesamte Ergebnis der erst- und zweitinstanzlichen Sachverhaltsermittlung.
Das erkennende Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts auf Antrag des Berufungsklägers ein
Gutachten des Internisten, Arbeitsmediziners und Pneumologen Prof. Dr. Q. vom 10. August 1999 sowie zwei
ergänzende Stellungnahmen von Prof. Dr. Q. vom 18. Oktober 1999 sowie vom 9. Januar 2001 eingeholt. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die genannten Unterlagen Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Berufungsbeklagten (2 Bde. zum Az.: R.) Bezug genommen. Die
genannten Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend erkannt, daß der Berufungskläger keinen Anspruch
auf Feststellung des Vorliegens einer BK nach der Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO hat. Der Bescheid der
Berufungsbeklagten vom 24. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 1997 ist
rechtmäßig und verletzt den Berufungskläger nicht in seinen Rechten. Das SG ist von den richtigen rechtlichen und
tatsächlichen Grundlagen ausgegangen und hat seine Entscheidung mit nachvollziehbaren Erwägungen zutreffend
begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 5.
August 1998 Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG.
Im Berufungsverfahren sind wesentliche neue Gesichtspunkte nicht zutage getreten.
Insbesondere auch aus dem auf Antrag des Berufungsklägers eingeholten Gutachten von Prof. Dr. Q. hat sich nicht
entnehmen lassen, daß bei dem Berufungskläger eine obstruktive Atemwegserkrankung vorliegt. Dies ist aber
tatbestandliche Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit der Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO.
Insoweit gilt der Beweismaßstab der vollen Überzeugung und nicht der Wahrscheinlichkeit. Eben diese Überzeugung
hat sich indes auch der Senat nicht bilden können. Alle in diesem Verfahren gehörten Mediziner konnten letztlich bei
dem Berufungskläger keine obstruktive Atemwegserkrankung objektivieren. Insoweit hat Prof. Dr. Q. als letzter
gehörter Mediziner insbesondere auch zu den Äußerungen des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde,
Allergologie P. Stellung genommen und für den Senat überzeugend dargelegt, daß dessen in eine andere Richtung
deutende Bemerkungen letztlich nicht zu überzeugen vermögen. Das von dem Arzt für Lungen- und
Bronchialheilkunde, Allergologie P. diagnostizierte Asthma bronchiale war nämlich aus dessen Protokoll der
durchgeführten Lungenfunktionsanalyse nicht zu entnehmen. Hiergegen hat letztlich der Berufungskläger auch im
Berufungsverfahren nichts mehr eingewendet. Es verbleibt somit dabei, daß eine obstruktive Atemwegserkrankung
bei dem Berufungskläger nicht nachzuweisen ist. Eine Anerkennung der BK Nr. 4302 kommt somit nicht in Betracht.
Eine Anerkennung der BK 4301 hat der Berufungskläger im Berufungsverfahren nicht mehr ausdrücklich geltend
gemacht. Unabhängig davon steht ihm die Anerkennung deshalb nicht zu, weil , wie zu Recht im Verfahren unstreitig
geworden ist, der Berufungskläger anläßlich seiner beruflichen Tätigkeit allergisierenden Stoffen nicht nachweisbar
ausgesetzt gewesen ist.
Die zwischen den Beteiligten noch streitige Frage, ob die neurologische Erkrankung des Berufungsklägers auf
berufliche Einflüsse zurückzuführen ist, ist nicht Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens und bedarf daher keiner
weiteren Erörterung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.