Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.03.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 20.03.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 13 U 398/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 260/99
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozial-gerichts Hannover vom 20. Mai 1999 aufgehoben und die
Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, seine Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbel-säule (LWS) als Berufskrankheit (BK)
Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV, bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch
langjäh-riges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung) anzuerkennen
und ihm Verletztenrente zu zahlen.
Der im Mai 1941 geborene Kläger war vom 14. Oktober 1968 bis 29. April 1993 als Schweißer bei der C. beschäftigt.
Anschließend war er arbeitsunfähig, seit 12. Juli 1994 gehört er nicht mehr dem Unternehmen an und übte seitdem in
Deutschland keine Beschäftigung mehr aus.
Der Arzt für Arbeitsmedizin D. erstattete im Juni 1992 die BK-Anzeige. Bei einer computertomographischen
Untersuchung im Juni 1991 zeigten sich dis-krete Bandscheibenprotrusionen bei L3/4 und L4/5 sowie eine
Discushernie bei L5/S1 (Arztbrief des Radiologen Dr. E. vom 13. Juni 1991). Der Kläger gab an, die Schweißarbeiten
sehr oft in Zwangshaltungen ausgeführt zu haben. Zudem habe er die C02-Flaschen und sein Schutzgasschweißgerät
(Gewicht ca. 30 kg) regelmäßig tragen müssen. Die Beklagte zog medizinische Unterlagen der behandelnden Ärzte
sowie Stellungnahmen ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 2. Dezember 1992, 20. Oktober 1995 und 8.
Mai 1996 bei und veranlasste die Begutachtung durch Dr. F. (Gutachten vom 24. März 1993). Dieser wertete die
Röntgenaufnahmen seit 1988 aus und bejahte eine bandscheibenbedingte Erkrankung. Diese sei jedoch schicksalhaft
entstan-den und nicht auf berufliche Einflüsse zurückzuführen. Dafür spräche das erst-malige Auftreten bereits im
Jahre 1972, vier Jahre nach Aufnahme der Schwei-ßertätigkeit und das Auftreten von gehäuften Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit seit 1983. Anschließend holte die Beklagte die Stellungnahmen des Landesgewerbe-arztes Dr. G.
vom 10. Mai 1993, 29. September 1993 und 18. April 1994 ein und veranlasste erneut eine Begutachtung durch den
Facharzt für Orthopädie Dr. H. vom 14. Juni 1994. Dieser verneinte den Kausalzusammenhang zwischen der
Gesundheitsstörung im Bereich der LWS und der beruflichen Tätigkeit wegen dem Zeitpunkt der Erstmanifestation im
Jahre 1972 und der konkurrierenden Ur-sache der Hüftdysplasie beidseits. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
wegen der Gesundheitsstörungen im Bereich der LWS bewertete er mit 20 v.H. Der MdE-Bewertung stimmte der
Landesgewerbearzt Dr. G. in seiner Stellung-nahme vom 2. August 1994 zu. Auch Dr. I. bejahte in seiner
beratungsärztlichen Stellungnahme vom 29. September 1994 den Kausalzusammenhang und be-wertete die MdE mit
20 v.H. Daraufhin holte die Beklagte noch eine Auskunft der Arbeitgeberin des Klägers sowie weitere Stellungnahmen
des Dr. J. vom 9. November 1995 und 27. Juni 1996 ein. Anschließend lehnte sie mit Bescheid vom 2. August 1996
die Anerkennung der BK Nr. 2108 ab. Der Kläger erfülle nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser BK.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. November 1996 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 21. November 1996 Klage erhoben und vorgetra-gen, er habe täglich bis zu 2
Gasflaschen mit einem Gewicht von ca. 60 kg und 25 kg Schweißdraht samt Maschine und Schlauchpaket in der
Halle ca. 200 m lang tragen müssen. Zudem habe er häufig Arbeiten in kleinen Schächten durchführen müssen. Die
Beklagte hat eine Stellungnahme des TAD vom 21. Mai 1997 vorgelegt. Das Sozialgericht (SG) hat die
Krankenunterlagen des Dr. K. bei-gezogen und das Gutachten des Orthopäden Dr. L. vom 17. Februar 1998 einge-
holt. Danach hat das SG Hannover mit Urteil vom 20. Mai 1999 die angefochte-nen Bescheide der Beklagten
aufgehoben und festgestellt, dass die Wirbelsäu-lenerkrankung des Klägers eine BK nach Nr. 2108 der Anlage zur
BKV ist und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 17. Juli 1994 Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu
gewähren. Nach den Ermittlungen des TAD der Beklag-ten erfülle der Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen.
Die Kammer berücksichtige dabei die im Merkblatt zur BK Nr. 2108 aufgeführten Anhalts-punkte zur Anzahl und
Häufigkeit der Hebe- und Tragevorgänge. Dem Berech-nungsmodell der Beklagten könne sich die Kammer
demgegenüber nicht an-schließen, da das von Hartung/Dupuis entwickelte Modell einer Gesamtbelas-tungsdosis kein
allgemein anerkanntes Verfahren zur Ermittlung der arbeitstech-nischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 sei. Die im
Merkblatt zur BK Nr. 2108 genannte Häufigkeit von ca. 40 mal pro Arbeitsschicht Gewichte von mehr als 20 kg zu
heben und zu tragen habe der Kläger erfüllt, denn nach dem Ermitt-lungsergebnis des TAD habe der Kläger 5 mal in
der Stunde sein Schutzgas-schweißgerät umsetzen und 4 mal pro Schicht Gasflaschen transportieren müssen. Damit
habe er ca. 44 Hebe- bzw. Tragevorgänge pro Schicht durchge-führt. Unter Berücksichtigung des Gutachtens des Dr.
L. erfülle der Kläger auch die medizinischen Voraussetzungen. Im Bereich der LWS bestehe ein altersvor-auseilender
Degenerationszustand und zwar vor allem in den für die berufliche Belastung besonders exponierten Segmenten L3/4,
L4/5 und L5/S1. Auch der Zeitpunkt der Erstmanifestation der bandscheibenbedingten Erkrankung - ca. 1983 und
damit ca. 15 Jahre nach Aufnahme der Berufstätigkeit - stehe hiermit in Übereinstimmung. Hinsichtlich der MdE-
Einschätzung stehe Dr. L. im Einklang mit Dr. H. und dem Beratungsarzt der Beklagten Dr. I ...
Gegen dieses an die Beklagte am 24. Juni 1999 abgesandte Urteil hat die Be-klagte am 8. Juli 1999 Berufung
eingelegt. Sie trägt vor, dass der Kläger unter Berücksichtigung des Mainz-Dortmunder-Dosismodells (MDD) nicht die
arbeits-technischen Voraussetzungen erfülle. Sie hat sich hierbei auf die Stellungnahme des TAD vom 22. Juli 1999
gestützt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Hannover vom 20. Mai 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Hannover vom 20. Mai 1999 zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat das Gutachten nach Aktenlage des Arztes für Orthopädie Dr. M. vom 6. Januar 2003 eingeholt.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte
Bezug genommen, die Gegenstand der Be-ratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist auch begründet. Das SG Hannover hat zu Unrecht den
angefochtenen Bescheid aufgehoben und fest-gestellt, dass bei dem Kläger eine BK Nr. 2108 vorliegt. Es hat
demgemäß die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung von Verletztenrente verurteilt. Die Entscheidung der Beklagten ist
vielmehr rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass seine Gesundheitsstörungen im
Bereich der LWS Folgen der BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV sind und aus diesem Grunde auch keinen An-spruch
auf Zahlung von Verletztenrente nach den auf diesen Sachverhalt noch anwendbaren §§ 551, 581
Reichsversicherungsordnung (RVO, vgl. Art. 36 Unfall-versicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 Sozialgesetzbuch -
SGB - VII).
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit seiner beruflichen Tätigkeit als Schutzgasschweißer die
arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV erfüllt.
Denn er erfüllt nicht die medizinischen Voraussetzungen dieser BK. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, dass bei
ihm eine bandscheibenbe-dingte Erkrankung im Sinne der BK Nr. 2108 besteht. Eine solche Erkrankung ist durch die
Höhenminderung eines Bandscheibenraumes mit "Erweichung” der Bandscheiben (Diskose) sowie einem klinischen
Segmentbefund (provozierbaren Schmerz) und einem vermehrten Muskeltonus (Verspannung) gekennzeichnet.
Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen aufgrund der Ausführun-gen des Dr. M. (vgl. sein Gutachten
S. 26 ff.). Bei dem Kläger liegen zwar Band-scheibenprotrusionen in den Segmenten L3/4, L4/5 und L5/S1 vor. Einen
ent-sprechenden klinischen Segmentbefund hat aber weder Dr. L. in seinem Gut-achten beschrieben, noch vermochte
ihn Dr. M. festzustellen (sein Gutachten S. 26 ff.). Lediglich 1993 sind neurologische Symptome von den den Kläger
be-handelnden Ärzten beschrieben worden (Arztbrief des Dr. N. vom 21. Juni 1991, Gutachten des Chirurgen Dr. F.
vom 24. März 1993 S. 12). In der Zeit danach aber sind keine entsprechenden Befunde mehr erhoben worden. Die BK
setzt aber ein dauerhaft bestehendes Krankheitsbild voraus. Infolgedessen vermag sich der Senat im Gegensatz zu
Dr. F. und Dr. L. nicht vom Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung beim Kläger zu überzeugen.
Aber auch wenn zugunsten des Klägers eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS im Sinne der BK Nr. 2108
unterstellt wird, lässt sich nicht wahrscheinlich machen, dass dieses Krankheitsbild durch seine berufliche Tätigkeit
als Schwei-ßer – unterstellt, er erfüllt hiermit die arbeitstechnischen Voraussetzungen - we-sentlich verursacht worden
ist. Zwar findet der Anscheinsbeweis auch in der ge-setzlichen Unfallversicherung Anwendung (Schulz-Weidner, SGb
1992, S. 59; Anders/Anders, SGb 2000, S. 454). Die Anwendung ist jedoch auf nach der Le-benserfahrung typische
Geschehensabläufe beschränkt, bei denen das Vorlie-gen eines bestimmten Sachverhaltes auf eine bestimmte
Ursache hinweist. Der behauptete Vorgang muss schon auf den ersten Blick "prima facie” nach einem durch
Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster ablaufen. Es gibt keinen gesicherten Erfahrungssatz,
dass bei Vorliegen der sog. arbeitstech-nischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 eine bandscheibenbedingte Erkran-
kung beruflich verursacht ist (BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 48/96 -, SGb 1999, S. 39). Der Grund
hierfür liegt darin, dass bandscheibenbedingte Er-krankungen auf einem Bündel von Ursachen (multifaktorielles
Geschehen) beru-hen. Dabei steht der natürliche Alterungs- und Degenerationsprozess im Vorder-grund, dem die
Bandscheiben eines jeden Menschen ab dem 30. Lebensjahr ausgesetzt sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 20.
Juli 2000 - L 6 U 328/99 - ), worauf auch Dr. M. zutreffend hingewiesen hat. Da es eine Vielzahl von Möglich-keiten
gibt, die eine bandscheibenbedingte Erkrankung verursachen können, lässt sich der ursächliche Zusammenhang
zwischen dieser Erkrankung und einer beruflichen Belastung nur bei Vorliegen zusätzlicher Merkmale begründen.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Dr. M. handelt es sich hierbei um dem Lebensalter vorauseilende
Osteochondrosen (sklerotische Verdichtungen an den Deck- und Grundplatten der Wirbelkörper und im Bereich der
Zwischenwirbel-räume) bevorzugt an der unteren LWS und Spondylosen (knöcherne Ausziehun-gen an den Deck- und
Tragplatten) insbesondere an den oberen Segmenten der LWS. Diese belastungsadaptiven Reaktionen stellen ein
Indiz für eine körperlich überdurchschnittliche Belastung dar, sie zeigen an, dass die mit der beruflichen Tätigkeit
verbundene körperliche Belastung die individuelle Belastungsfähigkeit der Wirbelsäule überschritten hat. Hierfür ist der
röntgenologische Befund der Wirbelsäule von entscheidender Bedeutung.
Nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen unter besonderer Berücksichtigung des Gutachtens des
Dr. M. lässt sich ein solches charakteristi-sches Verteilungsmuster der LWS beim Kläger nicht erkennen. Es fehlt an
den belastungsadaptiven Reaktionen der LWS des Klägers (Gutachten des Dr. M.). Denn es werden für die Segmente
L1/2, L2/3 und L3/4 keine osteochondrotische Veränderungen und für die beiden obersten Segmente der LWS auch
keine spondylotischen Veränderungen beschrieben (Gutachten des Dr. F., des Dr. H. und des Dr. L.). Im Übrigen gibt
es anlagebedingte Gründe - eine lumbosacrale Übergangsstörung mit Facettensyndrom (Gutachten des Dr. M.) sowie
eine Fehl-statik (Hyperlordose und Skoliose der BWS) - , die das Beschwerdebild hinrei-chend erklären (Gutachten
des Dr. M.) und zudem Ursache für die bandschei-benbedingten Veränderungen an der unteren LWS des Klägers sind.
Die band-scheibenbedingten Reaktionen sind nicht primär, sondern nur sekundär als Folge der
Verschleißerscheinungen der Wirbelbogengelenke in den unteren lumbalen Segmenten entstanden. Die
Röntgenaufnahmen aus dem Jahre 1988 zeigen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits degenerative Veränderungen an
den Wirbelbo-gengelenken der unteren lumbalen Segmente, aber keine Veränderungen an den Bandscheiben
bestanden. Die bandscheibenbedingten Veränderungen haben sich dann erst im weiteren Verlauf entwickelt, und zwar
nicht als Folge der beruf-lichen Tätigkeit, sondern aufgrund der Verschleißumformungen der Wirbelbogen-gelenke, die
wiederum auf dem Facettensyndrom im Segment LWK5/S1 beru-hen.
Dem Gutachten des Dr. L. wie auch der Einschätzungen der Dres. O. vermochte sich der Senat demgegenüber nicht
anzuschließen. Zwar ist ein Teil der von Dr. L. aufgezeigten Gründe - ein erstmaliges Auftreten der LWS-Beschwerden
über 10 Jahre nach Aufnahme der Aufnahme der Tätigkeit als Schweißer sowie gerin-ge degenerative Veränderungen
an der HWS und BWS - grundsätzlich geeignet, für den Kausalzusammenhang zwischen der bandscheibenbedingten
Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit zu sprechen. Auf sie allein aber kann die Bejahung des
Kausalzusammenhangs nicht gestützt werden, wenn die sog. belastungs-adaptiven Phänomene, die Indizien für eine
berufliche Verursachung der band-scheibenbedingten Erkrankungen sind, nicht vorliegen. Diese osteochondroti-schen
und spondylotischen Veränderungen aber hat auch Dr. L. nicht für die ge-samte LWS des Klägers, sondern nur für
einzelne Segmente beschrieben. Dres. O. wiederum haben den Kausalzusammenhang bejaht, weil sie die
arbeitstechni-schen Voraussetzungen als erfüllt angesehen haben. Damit gehen sie von einem Anscheinsbeweis aus,
den es bei dieser BK - wie bereits ausgeführt - nicht gibt.
Nach alledem war das Urteil des SG Hannover aufzuheben und die Klage abzu-weisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).