Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.09.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 26.09.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 27 SB 122/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 SB 17/00
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 8. April 2000 wird zurück-
gewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsaus-gleich "außergewöhnliche
Gehbehinderung” ("aG”).
Bei der jetzt 80-jährigen Klägerin waren aufgrund eines Bescheides der Beklagten vom 3. November 1980 ein Grad
der Behinderung (GdB) von 80 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "erhebliche
Gehbehinderung” ("G”) festge-stellt worden. Am 22. September 1997 beantragte die Klägerin die Feststellung der ge-
sundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "aG”. Zur Begründung nahm sie Bezug auf ein
beigefügtes Attest der Ärztin I. vom 13. Mai 1997.
Die Beklagte holte Befundberichte des Orthopäden Dr. J. vom 21. Oktober 1997 und der Lungenfachärztin K. vom 15.
November 1997 ein. Entsprechend einer versorgungsärztli-chen Stellungnahme vom 8. Dezember 1997 stellte die
Beklagte sodann mit Neufest-stellungsbescheid vom 9. Dezember 1997 einen GdB von 80 sowie unverändert die ge-
sundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G” fest. Hierbei legte sie folgende
Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde: 1. Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule, beider Schulter- und
Kniegelenke bei Osteoporose mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung, Senkspreizfüße, Knie-prothese rechts; 2.
Varicosis beider Unterschenkel; 3. Nierensteindiathese mit rezidivierenden Harnwegsinfekten, Hyperurikämie; 4.
Cholezystektomie 1956, danach Lungenembolie; 5. hypotone Kreislaufregulationsstörungen; 6. chronische Bronchitis.
In der Begründung dieses Bescheides führte die Beklagte aus, die gesundheitlichen Vor-aussetzungen für die
Feststellung des Nachteilsausgleiches "aG” seien nicht gegeben.
Im Widerspruchsverfahren wies die Klägerin auf die zwischenzeitliche Implantation einer Totalendoprothese im linken
Knie hin. Die Beklagte holte daraufhin einen weiteren Be-fundbericht des Dr. J. vom 13. Februar 1998 ein, dem ein
Entlassungsbericht der L. vom 18. Dezember 1997 sowie ein Entlassungsbericht der M. vom 20. Januar 1998 über
eine Anschlussheilbehandlung in der Zeit vom 29. Dezember 1997 bis 18. Januar 1998 bei-gefügt waren.
Nach einer erneuten versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 20. März 1998 berück-sichtigte die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 23. März 1998 unter Zurückwei-sung des Widerspruches im Übrigen folgende
Funktionsbeeinträchtigungen: 1. Endoprothesenversorgung beider Kniegelenke, Senkspreizfüße, Varicosis beider
Unterschenkel; 2. Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule, Spondylodese L2-S1 nach Bandscheiben-Operation; 3.
Nierensteindiathese mit rezidivierenden Harnwegsinfekten, Hyperurikämie; 4. Aufbraucherscheinungen beider
Schultergelenke; 5. Cholezystektomie 1956, danach Lungenembolie; 6. hypertone Kreislaufregulationsstörungen; 7.
chronische Bronchitis.
Am 9. April 1998 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht (SG) Bremen Klage mit dem Ziel der Zuerkennung des
Nachteilsausgleichs "aG” erhoben. Sie hat insbesondere auf ein Zusammenwirken von versteifter Wirbelsäule,
künstlichem Kniegelenk, weiterer Gon-arthrose rechts und Coxarthrose hingewiesen, wodurch sie sich insgesamt nur
mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen und dieses insbesondere nicht ohne vollständiges
Öffnen der Tür verlassen könne; sie könne unter Zuhilfenahme beider Gehstützen maximal 50 m laufen.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG ein fach-orthopädisches Gutachten des
Dr. N. vom 22. Juli 1999 erstellen lassen. Dieser hat zu-sammenfassend ausgeführt, bei der Klägerin sei am 12. April
1999 eine Entfernung der Knieschlittenprothese rechts und der Einbau einer Scharnierendoprothese durchgeführt
worden. Die Klägerin leide durch ihre diskogene lumbale Skoliose und die als Folge hier-von entstandene lumbale,
spinale Stenose an einer völligen Versteifung der Lendenwir-belsäule. Diese sei verbunden mit einer fortgeschrittenen
Hüftgelenksarthrose links, ei-ner endoprothetischen Versorgung beider Kniegelenke und einem Senk-Spreizfuß beid-
seits mit Hallux valgus beidseits. Durch die Großzehenfehlstellung sei die Sicherheit im Abrollprozess beim Gehen
stark vermindert. Die Schädigung der Muskulatur am rechten Schultergelenk behindere die Klägerin beim Einsatz des
Handstockes rechts. Die Ein-schränkungen der Gehfähigkeit der Klägerin seien den Einschränkungen eines beidseits
Oberschenkel- oder Unterschenkelamputierten mit gesunden Hüftgelenken und einer gesunden Lendenwirbelsäule
gleichzustellen. Es erscheine vertretbar, wenn man der Klägerin den Nachteilsausgleich "aG” wenigstens zeitlich
begrenzt – möglicherweise bis zu einer in der Zukunft noch durchzuführenden endoprothetischen Versorgung des
linken Hüftgelenkes – zugestehe. Die der Klägerin mögliche Wegstrecke zu Fuß betrage 50 m.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. April 2000 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Be-gründung ausgeführt, die
Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung des Vorlie-gens der gesundheitlichen Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich "aG”. Sie gehöre nicht zu dem ausdrücklich in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs.
1 Satz 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) genannten Personenkreis, für den eine außergewöhnliche
Gehbehinderung anzunehmen sei. Auch sei ihre Gehfähigkeit nicht in ebenso ungewöhnlich hohem Maße
eingeschränkt und fiele ihr die unausweichliche Wegstrecke zwischen einem ordnungsgemäß haltenden oder
parkenden Fahrzeug und dem an-gestrebten Ziel nicht in ähnlicher Weise außerordentlich schwer wie dem aus-
drücklich genannten Personenkreis. Zwar seien beide Kniegelenke der Klägerin en-doprothetisch versorgt; die
Kniegelenksbeweglichkeit sei hinsichtlich Streckung und Beugung nach den durch Dr. N. erhobenen
Bewegungsausmaßen sowohl rechts als auch links aber lediglich in einem Umfang beeinträchtigt, der nach den
"Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz" einen Grad der Behinderung (GdB) zwischen 10 und 20 rechtfertige. Das rechte Hüftgelenk
der Klägerin sei lediglich endgradig in seiner Funktion beeinträchtigt, und auch das linke Hüftgelenk weise kaum
Bewegungsstörungen auf, welche über das altersübliche Maß hinausgingen. Selbst unter Mitberücksichtigung des
Lendenwirbel-säulenleidens, welches aufgrund der schweren funktionellen Auswir-kungen mit einem GdB von 30 zu
bewerten sei, blieben die Ausführungen des Sachver-ständigen Dr. N. zum Vorliegen der Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich "aG” nicht nachvollziehbar. Die der Klägerin zu Fuß noch zumutbare Wegstrecke rechtfertige noch
keine Gleichstellung mit dem in der genannten Verwaltungsvorschrift ausdrücklich benannten Personenkreis.
Gegen diese ihr am 29. Mai 2000 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 23. Juni 2000 Berufung bei dem
Landessozialgericht (LSG) Bremen eingelegt und diese damit begründet, dass sie nach ihrem Gesamtbeschwerdebild
den Doppeloberschenkelampu-tierten gleichzustellen sei. Im Übrigen habe sich ihr Zustand – insbesondere durch die
im Dezember 1999 erfolgte endoprothetische Versorgung des linken Hüftgelenks – weiter verschlechtert. Die Klägerin
hat Entlassungsberichte der L. vom 12. Mai 1999 und des O. vom 6. Januar 2000, einen Befundbericht der
Radiologen Dres. P. vom 8. September 1999 und Atteste des Orthopäden Dr. Q. vom 13. Juni 2000 und 10. Oktober
2000 vor-gelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 7. April 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 9.
Dezember 1997 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 23. März 1998 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, bei ihr die gesund- heitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsaus- gleich "aG” seit dem 22. September
1997 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf vorgelegte versorgungsärztliche Stellungnahmen vom 16. August 1999, 15. August 2000 und 18.
Dezember 2000.
Das LSG hat Befundberichte des Dr. Q. vom 19. Oktober 2000 und 18. November 2000 sowie Entlassungsberichte
des O. vom 16. Februar 2000 und des R. vom 15. Dezember 2000 beigezogen. Es hat ferner auf Antrag der Klägerin
gemäß § 109 SGG ein fachor-thopädisches Gutachten des Dr. S. vom 18. Dezember 2001 erstellen lassen. Dieser
hat im Wesentlichen dargelegt, im Bereich des linken Hüftgelenkes der Klägerin sei ein al-tersentsprechendes
Bewegungsausmaß festzustellen und kein sicherer Stauchungs-, Zug- oder Belastungsschmerz auszulösen. Im
Bereich des rechten Hüftgelenkes finde sich ein geringfügiger Belastungsschmerz, der aber über das
altersentsprechend übliche Maß nicht hinausgehe. Die beiden künstlichen Kniegelenke entsprächen funktions- und
belastungsmäßig annähernd dem normalen Befund. An den unteren Extremitäten fänden sich ferner eine
Krallenzehbildung zwischen dem 2. und 5. Strahl sowie eine Fehlstellung der Großzehe beiderseits bei ausreichender
Beweglichkeit der Großzehe im Abrollvor-gang. Schließlich seien geringfügige Lymphstauungen im Bereich beider
Unterschenkel festzustellen. Alle diese Veränderungen an den unteren Extremitäten begründeten mit Sicherheit keine
außergewöhnliche Gehbehinderung. Auch die Überprüfung des Ner-vensystems an den unteren Extremitäten habe
keinen wesentlichen pathologischen Be-fund ergeben. Die periphere Durchblutung sowie der Rückfluss an den unteren
Extremi-täten sei ungestört gewesen. Anzeichen für Mangelernährung, Lähmungserscheinungen oder
Verschmächtigung der Muskulatur hätten sich ebenso wenig gefunden wie Störun-gen der Sensibilität. Das
Gangverhalten der Klägerin sei altersentsprechend natürlich verlangsamt gewesen. Es hätten sich jedoch keinerlei
hirnbedingte Lähmungserschei-nungen, Koordinationsstörungen des Bewegungsapparates oder Gangstörungen (z. B.
Kleinschrittigkeit, spastischer Gang oder unwillkürliche Bewegungen) gefunden. Die Klä-gerin sei in der Lage, sich
ohne fremde Hilfe außerhalb ihres Kraftfahrzeuges zu bewe-gen. Sie sei nicht dem Personenkreis der
Querschnittsgelähmten, Doppeloberschenkel-amputierten, Doppel-unterschenkelamputierten, Hüftexartikulierten und
einseitig Ober-schenkelamputierten gleichzustellen, die außergewöhnlich gehbehindert seien. Sie sei nicht dauernd
auf fremde Hilfe angewiesen. Im Gutachten des Sachverständigen Dr. N. fehlten wesentliche Befunde; die von ihm
gezogenen Schlussfolgerungen seien auf der Basis der fehlenden Befunde nicht nachvollziehbar.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere des Inhalts der genannten ärztlichen Berichte und
Gutachten im Einzelnen, wird Bezug genommen auf die Prozess-akte L 13 SB 17/00 und die Schwerbehindertenakten
der Beklagten zur Antr.List.Nr. 39-864435 mit den Widerspruchsakten zu den Az. 3302/1848/97 und 3302/1030/98.
Diese Unterlagen haben dem Gericht vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
worden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid
ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsaus-gleich "aG”.
Nach § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – früher § 4 Abs. 4 Schwer-behindertengesetz (SchwbG)
– treffen die für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen über weitere
gesundheitliche Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs.
Die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "aG” setzt voraus, dass eine
außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Wer außergewöhn-lich gehbehindert ist, ergibt sich weder aus dem SGB
IX noch aus dem SchwbG, sondern aus der – aufgrund § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erlassenen –
Ver-waltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Hiernach sind als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder
Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen:
Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und
einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außer Stande sind, ein Kunstbein zu tra-gen, oder nur eine
Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere
Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend
angeführten Personen-kreis gleichzustellen sind. Entsprechende Regelungen sind daher auch in die "Anhalts-punkte
für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem SchwbG”, herausgegeben vom
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA), Stand November 1996, unter Nr. 31 Abs. 3 (S. 168)
aufgenommen worden. Da-rüber hinaus führt Nr. 31 Abs. 4 der "Anhaltspunkte” (S. 168) beispielhaft konkretisierend
aus, welche Erkrankungen als eine solche Gleichstellung rechtfertigend anzusehen sind. Genannt werden
Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der
Atmungsorgane mit Einschränkung der Lun-genfunktion schweren Grades.
Wie das SG zutreffend festgestellt hat, gehört die Klägerin weder zu einer der Fallgrup-pen, bei denen stets die
Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung gerecht-fertigt ist, noch liegen bei ihr im orthopädischen Bereich
Funktionseinschränkungen vor, aufgrund deren ihr der unausweichliche Fußweg zwischen einem ordnungsmäßig
halten-den oder parkenden Fahrzeug und dem angestrebten Ziel in vergleichbarer Weise außerordentlich schwer fiele.
Zur Überzeugung des Senats vermögen nach den schlüs-sigen und nachvollziehbaren Darlegungen des
Sachverständigen Dr. S., an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht, weder die an den unteren Extremitäten der
Klägerin vorliegenden Beeinträchtigungen eine außergewöhnliche Gehbehinderung zu begründen noch liegen
neurologisch oder zerebral bedingte wesentliche Beeinträchtigungen des Gehvermögens vor. Nach endoprothetischer
Versorgung beider Kniegelenke und des linken Hüftgelenks finden sich nach den durch Dr. S. erhobenen Befunden im
Bereich der Kniegelenke annähernd normale Bewegungsausmaße (Beugung/Streckung beidseits 110/0/0°), keine
nennenswerten Beschwerden bei der Bewegung und lediglich eine ge-ringfügige Kapsel- und Schleimhautschwellung
an beiden Kniegelenken. Im Bereich der Hüftgelenke stellten sich zwar bei Beugung und Rotation im endgradigen
Bereich mä-ßiggradige Beschwerden ein, jedoch waren die Bewegungsausmaße lediglich altersent-sprechend
eingeschränkt. Krallenzehbildung und Fehlstellung der Großzehe beiderseits beeinträchtigen nicht die Abrollbewegung
der Füße. Pathologische Befunde, welche auf eine mangelnde Versorgung der unteren Extremitäten aus der unteren
Region der – nach operativer Versteifung beeinträchtigten – Lendenwirbelsäule schließen lassen könnten, konnten
nicht erhoben werden. Dem entspricht der Umstand, dass die Klägerin anlässlich der Untersuchung durch Dr. S. zwar
zwei Unterarmgehstützen verwendete, mit dieser Hilfe aber ein fließendes und koordiniertes Gangbild bot. Nach den
überzeugen-den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. kann somit das Vorliegen einer außer-gewöhnlichen
Gehbehinderung nicht festgestellt werden. Den gegenteiligen Schlussfol-gerungen des Sachverständigen Dr. N. in
seinem Gutachten vom 22. Juli 1999 kann nicht gefolgt werden, da seine Schlussfolgerungen von den durch ihn
erhobenen Befun-den nicht gestützt werden. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils
Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
In Anbetracht obiger Ausführungen bestand kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung von Amts wegen. Insbesondere
war keine Veranlassung gegeben, das zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit der Klägerin im Rahmen der
Pflegeversicherung erstellte Gutachten beizuziehen. Das nach ihren Angaben im Jahr 2001 erstellte Gutachten kann
keine aktu-elleren Ergebnisse enthalten als das Gutachten des Dr. S. vom 18. Dezember 2001 und basiert überdies
auf einer Überprüfung nach den gänzlich anderen Kriterien des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Es hat kein Anlass bestanden, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).