Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.11.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 14.11.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 18 RA 124/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 233/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit hat.
Der 1942 geborene Kläger hat den Beruf des Elektrikers erlernt und war von 1965 an bis Ende September 1994 als
Technischer Berater tätig. Das Arbeitsver-hältnis mit der Firma I. wurde im Rahmen einer Vorruhestandsregelung
beendet. Der Kläger erhielt eine Abfindung und bezieht eine Betriebsrente. Er meldete sich arbeitslos und erhielt seit
0ktober 1994 Arbeitslosengeld.
Im November 1996 stellte der Kläger einen Rentenantrag und begründete diesen mit Nierenproblemen, einer
Hypertonie und mangelnder Belastbarkeit. Die Be-klagte zog einen Befundbericht des behandelnden
Allgemeinmediziners Dr. J. vom 11. November 1996 bei, dem zahlreiche Arztberichte und zwei Reha-
Entlassungsberichte aus den Jahren 1991 und 1996 beigefügt waren und ließ den Kläger dann durch die Internistin Dr.
K. und den 0rthopäden L. untersuchen und begutachten. Nachdem diese Sachverständigen in ihren Gutachten vom
10. Ja-nuar 1997 zu dem Ergebnis gekommen waren, dass der Kläger trotz sich nachtei-lig auswirkender
Veränderungen im Bereich des Bewegungs- und Stützapparates noch vollschichtig leichte Arbeiten im Wechsel der
Haltungsarten unter Schutz vor Nässe und Kälte und ohne Wechselschicht und Zwangshaltungen verrichten kön-ne,
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 1997 den Rentenantrag ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch
wies sie mit Bescheid vom 28. Mai 1997 zurück.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Klage erhoben mit der Begründung, bei der Leistungsbeurteilung durch die
Beklagte seien nicht alle Gesundheitsstörun-gen berücksichtigt und in ihrem Ausmaß nicht zutreffend gewürdigt
worden. Das Sozialgericht (SG) Stade hat Befundberichte des Hausarztes Dr. J. vom 26. November 1997 mit
zahlreichen weiteren, zum Teil bereits bekannten ärztli-chen Berichten beigezogen und außerdem eine
Arbeitgeberauskunft der I. vom 4. November 1998 zu den Akten genommen. Es hat sodann ein Gutachten der
0rthopäden Dres M. vom 18. Dezember 1998 veranlasst. Nachdem diese Sach-verständigen zu dem Ergebnis
gekommen waren, dass der Kläger trotz bestehen-der Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates
noch leichte bis kurzfristig mittelschwere Arbeiten mit bestimmten weiteren qualitativen Ein-schränkungen (z.B.
wechselnder Körperhaltung, Schutz vor Nässe, Kälte und Zugluft, keine Zwangshaltungen) leisten könne, hat das SG
mit Gerichtsbescheid vom 10. 0ktober 2000 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im einzelnen ausgeführt,
dass der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in der Lage sei, den von ihm zuletzt ausgeübten Beruf
des Technischen Beraters noch vollschichtig auszuführen. Dann aber liege weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit bei
dem Kläger vor.
Gegen den ihm am 18. 0ktober 2000 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 8. November 2000
eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, dass die bei ihm
bestehenden Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet nicht hinreichend abgeklärt seien. Sie ließen einen
vollschichtigen Arbeitseinsatz nicht mehr zu. Insbesondere könne er die vom SG benannten Tätigkeiten nicht mehr
ausüben.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 10. 0ktober 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 3.
Februar 1997 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 28. Mai 1997 aufzuheben, 2. die Beklagte zu
verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähig-keit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab 1. November 1996
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend und verweist ergänzend auf die Gründe des angefochtenen
Urteils.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts einen Befundbericht des Hausarztes Dr. J. vom 24. August
2001 beigezogen, dem zahlreiche Arztberichte beigefügt waren. Er hat sodann Beweis erhoben durch Einholung eines
Gutach-tens des Arztes für Psychiatrie Dr. N. vom 15. Juli 2002. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf das vorgenannte Gutachten Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Prozess- und
Beiakten verwiesen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und
somit zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat
keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs-minderung, und zwar weder auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
(EU)/Berufsunfähigkeit (BU) nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht (§§ 43, 44 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch – SGB VI – a.F.) noch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem seit dem 1.
Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43, 240 SGB VI n.F.). Das SG hat in seinem Urteil die hier maßgeblichen
Rechtsgrundlagen des alten Rechts geprüft und rechtsfehlerfrei angewendet und auch den medizinischen Sachverhalt
aufgeklärt und nachvoll-ziehbar gewürdigt. Nach allem ist es zu der richtigen Entscheidung gekommen, dass dem
Kläger eine Versichertenrente nicht zugesprochen werden kann. Es wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 10. 0ktober 2000 Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Ergebnis ist auch unter Geltung des neuen Rechts zutreffend, das noch höhere Anforderungen an das Vorliegen
der Voraussetzungen für eine Rente stellt.
Im Berufungsverfahren sind neue Gesichtspunkte nicht zutage getreten. Insbe-sondere haben sich in medizinischer
Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das dem Kläger verbliebene Leistungsvermögen durch die im
Verlaufe des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens von Amts wegen eingeholten Gutachten
nicht richtig beurteilt worden ist. Vielmehr sind die dort ge-troffenen Feststellungen sowohl in der Befunderhebung als
auch in der Diagnose-stellung durch das vom Senat eingeholte Gutachten Dr. N. bestätigt worden. Die-ser
Sachverständige hat auf seinem Fachgebiet keinerlei Auffälligkeiten gefunden und insbesondere weder
Konzentrationsmängel noch sonstige Schwierigkeiten bei geistiger Arbeit im Rahmen der insgesamt vierstündigen
Mitarbeit während der Untersuchung feststellen können. Dementsprechend stimmt auch die Beurteilung des
Leistungsvermögens des Klägers mit der der schon gehörten Sachverständi-gen überein, so dass der Senat keine
Bedenken hat, davon auszugehen, dass der Kläger zumindest noch leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der
Haltungsarten und unter Schutz vor Nässe und Kälte, ohne Zwangshaltungen verrichten kann, wenn dabei keine
Arbeiten über Kopf oder im Bücken, oder auf Leitern und Ge-rüsten anfallen. Dann aber ist der Kläger nicht
berufsunfähig. Denn mit diesem verbliebenen Leistungsvermögen kann er, wie schon das SG zutreffend ausge-führt
hat, die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit, aber auch andere Büroarbeiten, die qualitativ gleichwertig sind, ausüben.
Damit liegt Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor, und erst recht besteht keine Erwerbsunfähigkeit. Diese, für
das alte Recht (siehe oben) geltende Beurteilung gilt erst recht nach der neuen Geset-zeslage (siehe oben), da von
der gesetzlichen Neuregelung noch weitergehende, insbesondere zeitliche Einschränkungen gefordert werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers musste sich der Senat auch nicht gedrängt fühlen, den Sachverhalt auf
orthopädischem Gebiet weiter aufzuklären. Denn aus den vorliegenden Berichten der behandelnden Orthopäden O.
vom 12. Januar 2001 und P. vom 17. August 2001 ergeben sich keine neuen, bisher nicht berück-sichtigte Befunde,
so dass – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. N. , der ausdrücklich gefragt worden ist, ob weitere
Fachgutachten erforderlich sind und dies verneint hat – für eine weitere medizinische Sachaufklärung kein Anlass
bestand. Auch aus dem zu den Akten gereichten Bericht des Radiologen Dr. Q. vom 9. September 2002 ergeben sich
insoweit keine neuen Gesichtspunk-te. Die darin mitgeteilten Diagnosen und Befunde sind im wesentlichen bekannt.
Soweit der Arzt anhand des von ihm durchgeführten Knochenszintigramms eine Arthrose im linken AC-Gelenk und
eine Gonarthrose beiderseits, rechts deutlicher als links, diagnostiziert, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung
des Leis-tungsvermögens. Denn diese Befunde sind nicht so schwerwiegend, dass sie eine zeitliche Einschränkung
des Leitungsvermögens des Klägers oder zusätzliche qualitative Einschränkungen bedingen würden.
Die Berufung konnte nach allem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Es bestand kein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen.