Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.02.2002

LSG Nsb: altersrente, niedersachsen, abgabe, datum, betrug, beitragspflicht, reform, rechtswidrigkeit, gemeinde, versicherung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 07.02.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 37 LW 30/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 LW 19/01
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 6. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Kosten
sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe und den Beginn von Altersrente gemäß § 11 Gesetz über die Alterssicherung der
Landwirte (ALG).
Die Kläger sind Eheleute. Der am 22. September 1926 geborene Kläger zu 1) entrichtete als landwirtschaftlicher
Unternehmer bis Dezember 1994 Beiträge an die Beklagte. Mit Ablauf des Monats September 1996 gab er sein
landwirtschaftliches Unternehmen ab. Die drei letzten diesbezüglichen Pachtverträge datieren vom 1. bzw. 10.
Oktober 1996. Auf seinen Rentenantrag vom September 1996 gewährte die Beklagte dem Kläger zu 1) ab November
1996 Altersrente (Bescheid vom 19. März 1997). Hiergegen erhob der Kläger zu 1) Widerspruch. Er machte geltend,
dass ihm Altersrente bereits ab Oktober 1996 zustehe, auch die nach seinem 65. Geburtstag entrichteten Beiträge bei
Rentenhöhe berücksichtigt werden müssten und die von der Beklagten vorgenommene Abschmelzung des
Zugangsfaktors fehlerhaft sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. September
1997 zurück.
Die Klägerin zu 2) ist am 8. Dezember 1931 geboren. Sie war von Januar 1995 bis September 1996 als Ehefrau eines
Landwirts gemäß § 1 Abs. 3 ALG versicherungspflichtig. Auf ihren Rentenantrag vom Januar 1997 gewährte ihr die
Beklagte mit Bescheid vom 19. März 1997 ab Januar 1997 Altersrente. Dabei splittete die Beklagte der Klägerin zu 2)
die Beitragszeiten des Klägers zu 1) seit Oktober 1964 zu. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin zu 2) geltend,
dass die Beklagte bei der Berechnung der Rentenhöhe die Beitragszeiten des Klägers zu 1) nach September 1991 zu
Unrecht außer Betracht gelassen habe. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin zu 2) mit
Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1998 zurück und führte in der Begründung aus, dass die vom Kläger zu 1)
nach seinem 65. Geburtstag entrichteten Beiträge bei der Altersrente der Klägerin zu 2) nicht steigernd berücksichtigt
werden könnten, weil insoweit § 100 ALG eine Begrenzung der Steigerungszahl vorschreibe.
Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klageverfahren des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) miteinander
verbunden und sodann die Klagen mit Urteil vom 6. Juli 2001 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es
ausgeführt, dass die angefochtenen Rentenbescheide der Beklagten rechtmäßig seien, und dass auf Seiten der
Beklagten auch kein Beratungsversäumnis zu erkennen sei.
Die Kläger haben gegen das ihnen mit am 20. Juli 2001 aufgegebenen Einschreibebriefen zugestellte Urteil am 15.
August 2001 Berufung eingelegt. Sie meinen weiterhin, dass ihnen höhere Altersrenten zustünden und darüber hinaus
die Rente des Klägers zu 1) bereits ab Oktober 1996 zu gewähren sei.
Die Kläger beantragen,
1. das Urteil des SG Hannover vom 6. Juli 2001 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 19. März 1997 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 1997 sowie den weiteren Bescheid vom 19. März 1997
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1998 zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zu 1) höhere Altersrente sowie diese bereits seit Oktober 1996 zu
gewähren und der Klägerin zu 2) höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG Hannover vom 6. Juli 2001 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die Kläger
können keine höheren Altersrenten gemäß § 11 ALG verlangen, und dem Kläger zu 1) steht auch kein
Rentenanspruch bereits für Oktober 1996 zu.
I.
Die Beklagte hat dem Kläger zu 1) zutreffend Altersrente erst ab November 1996 bewilligt. Gemäß § 30 Abs. 1 ALG i.
V. m. § 99 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem
Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Zu diesen
Voraussetzungen gehört die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens, § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG. Diese richtet
sich nach § 21 ALG. Hier hat der Kläger zu 1) die letzten Teile seines Unternehmens durch Verpachtungen zum 1.
Oktober 1996 abgegeben. Da die Pachtverträge mit den Übernehmern I. (3,6934 ha Grünland), J. (1,6098 ha Grünland)
und K. (1,0619 ha Ackerland) erst am 1. bzw. 10. Oktober 1996 geschlossen worden sind, fällt das Datum der Abgabe
unbeschadet des Beginns der Pachtverhältnisse in den Lauf des Monats Oktober 1996, so dass die vollständige
Abgabe erst mit Beginn des Monats November 1996 gegeben war. Der Kläger zu 1) kann insoweit auch nicht damit
gehört werden, dass er meint, die diesbezüglichen Flächen seien so gering, dass er sie sogar rentenunschädlich hätte
weiterbewirtschaften können. Die Gesamtfläche dieser drei verpachteten Ländereien betrug 6,3651 ha und überstieg
damit nicht nur den zulässigen Rückbehalt von 25 % der Mindestgröße (§ 21 Abs. 7 ALG), sondern sogar die
Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 ALG selbst, denn diese betrug für Grünland 6,0 ha und für Ackerland – in der
Gemeinde L. – 4,62 ha.
Die Beklagte hat bei der Berechnung der Höhe der dem Kläger zu 1) zu gewährenden Altersrente zutreffend die nach
Vollendung des 65. Lebensjahres entrichteten Versicherungsbeiträge nicht berücksichtigt. Dies steht im Einklang mit
der gesetzlichen Regelung in § 93 Abs. 3 Nr. 2 ALG und setzt den bis 31. Dezember 1994 geltenden Rechtszustand
in § 4 Abs. 1 Satz 4 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) fort. Letztere Regelung ist vom
Bundessozialgericht (BSG) ausdrücklich für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten worden (Urteil vom 10.
August 1989 – 4 Rlw 1/88 – abgedruckt in SozR 5850 § 4 Nr. 9). Dieser Auffassung hat sich der 1. Senat des
Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen für die seit 1. Januar 1995 geltende Regelung in § 93 Abs. 3 Nr. 2 ALG
angeschlossen (Beschluss vom 2. März 1998 – L 1 LW 28/97). Der erkennende Senat folgt dem in vollem Umfang.
Dass die Beklagte den Kläger zu 1) nach Vollendung seines 65. Lebensjahres hinsichtlich der bei Fortführung seines
landwirtschaftlichen Unternehmens weiterbestehenden Beitragspflicht und der Nichtberücksichtigung dieser Beiträge
bei der Höhe künftiger Rentenleistungen unzutreffend beraten habe, wie der Kläger zu 1) dies im ersten Rechtszug
vorgetragen hat, ist vom SG zu Recht verneint worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat
insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 6 des
angefochtenen Urteils Bezug.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Zuschlag zur Altersrente des Klägers zu 1) gemäß § 97
Abs. 1 ALG in Anwendung von Abs. 3 der genannten Vorschrift abgeschmolzen hat. Diese vom Gesetzgeber
angeordnete Verringerung des Zuschlags bei sogenannten Zugangsrenten in zeitlicher Staffelung ist von der
Beklagten zutreffend angewandt worden. Weder rügt der Kläger zu 1) insoweit eine fehlerhafte Rechtsanwendung,
noch ist eine solche nach dem Akteninhalt zu erkennen.
II.
Die der Klägerin zu 2) ab 1. Januar 1997 bewilligte Altersrente nach § 11 ALG ist der Höhe nach nicht zu
beanstanden. Die Auffassung der Klägerin zu 2), dass auch die ihr gemäß § 92 ALG zugesplitteten Beitragszeiten
ihres Ehemannes nach Vollendung dessen 65. Lebensjahres, also die Beitragszeiten von Oktober 1991 bis Dezember
1994, bei der Berechnung der Rentenhöhe hätten berücksichtigt werden müssen, ist unzutreffend. Zwar werden nach
§ 92 ALG auch Beitragszeiten des Ehegatten nach Vollendung dessen 65. Lebensjahres dem Berechtigten
zugesplittet und haben in seiner Person neben der rentenbegründenden Wirkung grundsätzlich auch rentensteigernde
Wirkung (vgl. Alterssicherung der Landwirte, Kommentar des Gesamtverbandes der Landwirtschaftlichen
Alterskassen, bearbeitet von Böttger u. a., § 93 ALG, S. 1.4 f). Gleichwohl tritt eine rentensteigernde Wirkung dieser
zugesplitteten Beiträge im Fall der Klägerin zu 2) nicht ein. Dies ergibt sich aus der von der Beklagten zwingend
anzuwendenden Regelung in § 100 Abs. 1 ALG über die Begrenzung der Steigerungszahl. Nach dieser Vorschrift wird
der Rentenzahlbetrag für ab 1. Januar 1995 versicherte Fiktivlandwirte i. S. v. § 1 Abs. 3 ALG, deren eigene
Rentenansprüche an die Stelle des bis 31. Dezember 1994 gemäß § 4 Abs. 1 GAL gewährten Rentenzuschlags für
verheiratete Landwirte getreten sind, bezüglich der angerechneten Beitragsjahre auf den Betrag des
Verheiratetenzuschlags begrenzt, auf den der Landwirt mit seinen insgesamt bis zum Rentenbeginn des Ehegatten
zurückgelegten Beitragsjahren bei unterstellter Fortgeltung des alten Rechts Anspruch gehabt hätte. Hieraus ergibt
sich bei Errechnung der Grenzsteigerungszahl i. S. v. § 100 Abs. 1 ALG im Ergebnis, dass die zugesplitteten
Beitragszeiten des Ehegatten nach Vollendung dessen 65. Lebensjahres sich nicht rentensteigernd auswirken
können, denn sie hätten nach altem Recht auch nicht zu einer Erhöhung des Verheiratetenzuschlags geführt (vgl.
Rombach, Alterssicherung der Landwirte – Das neue Recht nach dem Gesetz zur Reform der Agrarsozialen Sicherung
1995, 1. Aufl. 1995, S. 139; Alterssicherung der Landwirte – Kommentar, a. a. O., § 100 ALG, S. 1.2). Im Ergebnis ist
den Klägern durch die gesetzliche Regelung in § 100 Abs. 1 ALG nichts genommen worden, was ihnen nicht bereits
nach dem bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Recht nicht zugestanden hätte. Da nun – wie ausgeführt – die
Nichtberücksichtigung nach dem 65. Geburtstag entrichteter Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse bei der
Berechnung der Höhe der Rente des Landwirts selbst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, muss dies im
gleichen Maße für den aus der Rentenhöhe abgeleiteten Familienzuschlag gelten. Durch die seit 1. Januar 1995 in
Kraft befindlichen Regelungen in §§ 93, 100 ALG hat der Gesetzgeber lediglich dafür Sorge getragen, dass bei
erstmals nach dem 31. Dezember 1994 zu gewährenden Renten Beitragszeiten vor diesem Datum nicht zu höheren
Rentenzahlbeträgen führen, als dies vor 1995 der Fall war. Verfassungsrechtlich ist dies aus Sicht des Senats nicht
zu beanstanden.
Soweit die Klägerin zu 2) beanstandet, dass im Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1998 von
”Erwerbsunfähigkeitsrente” statt von ”Altersrente” die Rede ist, ist dies zutreffend. Die Verwendung einer falschen
Bezeichnung führt indessen nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides. Dies regelt vielmehr
unzweideutig die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 19. März 1997 erkannte Höhe der hier
auch richtig bezeichneten Altersrente.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.