Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.04.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 29.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 7 U 240/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 U 247/02
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Wiedergewährung von Verletztenrente.
Der 1946 geborene Berufungskläger erlitt am 8. Oktober 1990 bei versicherter Tätigkeit als Tiefbauarbeiter einen
Unfall, indem er in einen etwa 3 m tiefen Schacht stürzte und dabei mit dem rechten Bein zwischen einer Mauer und
einem Kantholz hängen blieb. Im Zuge der medizinischen Erstversorgung im Kreiskran-kenhaus D. stellte der
behandelnde Chirurg Dr. E. eine schwere Quetschung des rechten Kniegelenkes mit Verdacht auf
Knochenabsprengung fest (Durchgangs-arztbericht und Zwischenbericht vom 10. Oktober 1990) und überwies den
Berufungskläger zur wohnortnahen weiteren Versorgung in das F., Cloppenburg, wo sich der Berufungskläger vom 9.
bis zum 26. Oktober 1990 in stationärer Behandlung befand. Bei der dabei am 12. Oktober 1990 durchge-führten
operativen Eröffnung des rechten Kniegelenkes fanden sich lediglich Zei-chen einer älteren Knorpelkompression an
der äußeren Kniegelenksrolle und kei-ne Hinweise auf eine frische traumatische Knochenverletzung oder einen
frischen Bänderriss. Der behandelnde Arzt Prof. Dr. G. diagnostizierte daraufhin eine Distorsion und Quetschung des
rechten Kniegelenks mit blutigem Kniegelenkser-guss sowie eine ältere Knorpelkompression im Bereich der äußeren
Kniegelenks-rolle rechts (Zwischenbericht vom 29. Oktober 1990). Nach Einholung von Ren-tengutachten des Prof.
Dr. G. vom 19. November 1991 und des Chirurgen Dr. H. vom 13. Februar 1992 gewährte die Berufungsbeklagte dem
Berufungskläger als vorläufige Leistung für die Zeit vom 26. Februar 1991 bis zum 31. Oktober 1991 Verletztenrente
nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H ... Für die Zeit danach lehnte sie eine Rentengewährung
unter Hinweis darauf ab, dass eine rentenberechtigende MdE insoweit nicht mehr vorliege. Den hierüber gefer-tigten
Bescheid vom 20. März 1992, in dem die Berufungsbeklagte zugleich als Unfallfolgen eine endgradige
Beugehemmung des Kniegelenkes, reizlose Narbe an der Außenseite des Kniegelenkes sowie subjektive
Belastungsbeschwerden nach Zerrung und Quetschung des rechten Kniegelenkes mit Schädigung des Knorpels an
der äußeren Gelenkrolle anerkannte, erhielt die Berufungsbeklagte nach zwei vergeblichen postalischen
Zustellungsversuchen im April 1992 als un-zustellbar zurück.
Mit einem am 23. September 1998 bei der Berufungsbeklagten eingegangenen Schreiben reklamierte der
Berufungskläger, dass über seinen 1990 gestellten Rentenantrag nicht entschieden worden sei und er, abgesehen von
einem Vor-schuss, laufende Verletztenrente nicht erhalten habe. Er bitte, seine Ansprüche zu überprüfen, da er noch
immer unter den Verletzungsfolgen leide. Die Beru-fungsbeklagte zog daraufhin verschiedene ärztliche Berichte des
Prof. Dr. G. bei und ließ für die Zeit ab 1. November 1991 dessen Rentengutachten vom 26. April 1999 erstatten. Der
Gutachter stellte darin im Seitenvergleich deutliche Bewe-gungseinschränkungen im Bereich des rechten
Kniegelenkes sowie eine eben-falls deutliche Muskelminderung im Bereich des rechten Ober- und Unterschen-kels
fest, führte diese jedoch im Wesentlichen auf eine radiologisch nachweisba-re, unfallunabhängige
Verschleißerkrankung der dysplastisch veränderten rech-ten Kniescheibe zurück. Wie sich aus dem seinerzeitigen
OP-Bericht ergebe, ha-be daneben schon zum Unfallzeitpunkt eine ältere Knorpelkompression im Be-reich der
lateralen Kniegelenksrolle bestanden, die eine jetzt im Röntgenbild zu erkennende kleine Konturstufe an der
außenseitigen Oberschenkelrolle rechts verursacht habe könne. Als Unfallfolge könne demgegenüber nur noch die au-
ßenseitige Narbenbildung mit Minderung des Gefühlsempfindens am rechten Kniegelenk festgehalten werden. Die
hierdurch verursachte MdE betrage ab 1. November 1991 und auf Dauer 10 v.H ...
Mit Bescheid vom 27. Mai 1999 lehnte daraufhin die Berufungsbeklagte die Ge-währung von Verletztenrente unter
Hinweis darauf ab, dass eine MdE in renten-berechtigendem Ausmaße nicht vorliege. Den hiergegen erhobenen
Widerspruch wies sie nach Einholung eines weiteren chirurgischen Fachgutachtens des Dr. I. vom 3. Februar 2000,
der die beim Berufungskläger vorliegenden Funktionsein-schränkungen im Bereich des rechten Knies ebenfalls
wesentlich auf eine unfal-lunabhängige degenerative Retropatellararthrose zurückführte und demgegen-über die
unfallbedingte MdE mit unter 10 v.H. einschätzte, mit Widerspruchsbe-scheid vom 23. August 2000 zurück.
Am 25. September 2000 ist Klage erhoben worden, die das Sozialgericht (SG) mit Gerichtsbescheid vom 5. April 2002
abgewiesen hat.
Mit seiner am 21. Mai 2002 eingelegten Berufung verfolgt der Berufungskläger sein Begehren weiter. Er weist
insbesondere darauf hin, dass sich seine Kniege-lenksbeschwerden erst mit dem Unfall am 8. Oktober 1990
eingestellt hätten und auf das unfallbetroffene rechte Knie konzentriert seien. Dies spreche entschei-dend für einen
Kausalzusammenhang.
Der Berufungskläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Oldenburg vom 5. April 2002 sowie den Bescheid der
Berufungsbeklagten vom 27. Mai 1999 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 23. August 2000
aufzuheben, 2. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, dem Berufungskläger we-gen der Folgen seines am 8. Oktober
1990 erlittenen Arbeitsunfalls ü-ber den 31. Oktober 1991 hinaus Verletztenrente nach einer Minde-rung der
Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 v.H. zu gewähren.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Betei-ligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Unfallakten der Berufungsbe-klagten Bezug genommen, die beigezogen worden sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung ist nicht begründet. Der Berufungskläger hat keinen
Anspruch darauf, von der Berufungsbeklagten für die Zeit ab 1. November 1991 Verletztenrente zu erhalten.
Auf den Anspruch des Berufungsklägers sind vorliegend gem. § 212 Sozialge-setzbuch - Gesetzliche
Unfallversicherung - SGB VII im vorliegenden Fall noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO)
weiterhin anzuwenden, da der vom Berufungskläger geltend gemachte Versicherungsfall vor Inkrafttreten des SGB VII
am 1. Januar 1997 eingetreten ist.
Nach § 547 RVO besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Un-fallversicherung, insbesondere auf
Verletztenrente, nur nach Eintritt eines Versi-cherungsfalles. Dessen Vorliegen setzt in der gesetzlichen
Unfallversicherung seit jeher eine bestimmte Abfolge ursächlich miteinander verknüpfter Umstände und Ereignisse
voraus (vgl. ohne sachliche Änderung gegenüber § 548 RVO jetzt § 8 SGB VII). Erforderlich ist insoweit, dass es
infolge der versicherten Tätigkeit zu einem plötzlich auf den Körper wirkenden Ereignis, dem Arbeitsunfall, kommt, der
seinerseits zu einem unmittelbaren Gesundheitsschaden, dem so genannten Primärschaden, führt. Bleibt das
Ereignis im Rechtssinne folgenlos, so liegt schon kein Unfall vor (vgl. im Einzelnen Kasseler Kommentar,
Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 19 ff). Sind hingegen die genannten Voraussetzungen für ei-nen
Versicherungsfall erfüllt, so sind unter den weiteren Erfordernissen der ein-zelnen Leistungsfälle als Folgeschäden
auch solche Unfallfolgen zu entschädi-gen, die ihrerseits ursächlich auf die eingetretenen Primärschäden
zurückzufüh-ren sind (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O., § 26 Rdnr. 3). Um einen Versiche-rungsfall feststellen und
dem Versicherten darüber hinaus ggf. bestimmte Leis-tungen zusprechen zu können, muss das Gericht die
anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse aufgrund seiner freien Überzeugungsbildung als mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffend betrachten. Es bedarf inso-weit des Vollbeweises, bei dem der Versicherte
die materielle Beweislast trägt. Lediglich für die Bejahung der jeweiligen Ursächlichkeit eines bewiesenen Um-standes
für seine feststellbaren Folgen genügt der Maßstab hinreichender Wahr-scheinlichkeit (vgl. zu alledem Kasseler
Kommentar, a.a.O., § 8 Rdnr. 257 ff. m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen vermag der Senat nicht festzustellen, dass beim Be-rufungskläger die Voraussetzungen für
einen Anspruch auf Verletztenrente auch nach dem 1. November 1991 vorliegen; denn es sind beim Berufungskläger
keine körperlichen Schädigungen nachweisbar, die mit überwiegender Wahrscheinlich-keit auf das Unfallereignis
zurückgeführt werden können und eine MdE im erfor-derlichen Umfang von wenigstens 20 v.H. (§§ 580 Abs. 1, 581
Abs. 1 Nr. 2 RVO) begründen.
Allerdings mag zugunsten des Berufungsklägers davon auszugehen sein, dass neben den von ihm geklagten
belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerz-beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks auch
weitergehende objekti-vierbare Funktionseinschränkungen in Gestalt endgradiger Bewegungseinschrän-kungen und
einer stärkeren Minderbemuskelung des rechten Ober- und Unter-schenkels bestehen oder bestanden haben. Die
Ergebnisse der gutachtlichen Befunderhebungen durch Prof. Dr. G. und Dr. I. weichen in diesem Zusammen-hang
insoweit voneinander ab, als Dr. I. im Februar 2000 beim Berufungskläger bei beiden Kniegelenken seitengleiche
Bewegungsmaße und eine nur geringgra-dig unterschiedliche Bemuskelung festgestellt hat, während Prof. Dr. G. im
April 1999 noch jeweils erheblichere Seitenunterschiede in den Bewegungsmaßen und dem Beinumfang hat befunden
können. Abgesehen davon, dass die von Dr. I. im Rahmen seiner Begutachtung aufgrund der Angaben des
Berufungsklägers a-namnestisch erhobenen Befunde ohnehin auf eine stark wechselnde Beschwer-deintensität mit
nur zeitweiliger Behandlungsbedürftigkeit in den Jahren 1995 und 1998 hindeuten, kommt es auf das insoweit
vorliegende genaue Beschwerde-ausmaß bereits deshalb nicht entscheidend an, da auch für den Fall des Nach-
weises weder die vorerwähnten Funktionseinbußen noch die vom Berufungsklä-ger geklagten Schmerzbeschwerden
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis am 8. Oktober 1990 verursacht worden sind.
Bei dem damaligen Sturz in einen Schacht und der hierbei eingetretenen Ein-klemmung des rechten Beines hat sich
der Berufungskläger nämlich nach über-einstimmender und durch den ärztlichen Zwischenbericht vom 29. Oktober
1990 belegter Auffassung beider Gutachter außer einer Distorsion und Quetschung des rechten Kniegelenks mit
diesbezüglichen Weichteilverletzungen keine nach-weisbare Verletzung von knöchernen oder knorpeligen Strukturen
im Bereich des betroffenen Kniegelenks zugezogen. Vielmehr wurden bei der am 12. Oktober 1990 durchgeführten
Eröffnung des rechten Kniegelenks neben einer älteren Knorpelkompression an der äußeren Kniegelenksrolle keine
weiteren Anzeichen für traumatische knöcherne Verletzungen festgestellt. Soweit beide Gutachter als Auslöser für die
vom Berufungskläger beklagten Schmerzen und die – mit gradu-ellen Unterschieden – befundeten Funktionseinbußen
im Wesentlichen eine Arth-rose der dysplastisch veränderten Kniescheibe verantwortlich machen und na-mentlich
Prof. Dr. G. daneben auch die intraoperativ festgestellte Knorpelverän-derung im Bereich der lateralen
Kniegelenksrolle als zusätzliche mögliche Ursa-che der Beschwerden in seine Überlegungen einbezogen hat, ist vor
dem ge-schilderten Hintergrund die im Ergebnis übereinstimmende Auffassung beider Gutachter, dass ein
ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis mit Rücksicht auf die bei der Akutbehandlung erhobenen,
insoweit unauffälligen Be-funde nicht wahrscheinlich zu machen sei, ohne weiteres überzeugend.
Soweit der Berufungskläger demgegenüber geltend macht, bis zum Zeitpunkt des Unfalls vollständig beschwerdefrei
gewesen und auch in der Zeit danach im Be-reich des nicht unfallbetroffenen, linken Knies geblieben zu sein, vermag
der Se-nat hierin einen Nachweis für die unfallbedingte Entstehung der rechtsseitigen Funktionseinschränkungen und
Beschwerden nicht zu sehen. Der Berufungsklä-ger verkennt insoweit bereits, dass die geklagten
Gesundheitsstörungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wesentlich durch arthrotische Veränderungen der
Kniescheibe verursacht werden, eine Schädigung der Kniescheibe oder ande-re frische knöcherne Verletzungen bei
der Eröffnung des Kniegelenks im Oktober 1990 jedoch nicht nachweisbar gewesen sind.
Überdies deutet der nach den Feststellungen des Gutachters Dr. I. nur im Bereich des rechten Kniegelenks zu
erhebende Befund einer belastungsbedingten Verschwielung des Schienbeinkopfes auf eine asymmetrische
Beanspruchung beider Kniegelenke oder eine im Seitenvergleich geringere Belastbarkeit des rechten Kniegelenks hin,
so dass sich auch aus dem Umstand der Einseitigkeit der Schädigung kein zuverlässiger Hinweis auf eine
unfallbedingte Schadensent-stehung entnehmen läßt.
Als Unfallfolge ist nach alledem lediglich die von beiden Sachverständigen fest-gestellte Narbenbildung im Bereich
des rechten Kniegelenks anzusehen. Soweit der Sachverständige Dr. I. daneben im Ergebnis auch die geringgradige
Stufen-bildung im Bereich der lateralen Femurrolle als Folge einer unfallbedingten Knor-pelschädigung mitbewertet hat,
folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Sie er-scheint medizinisch nicht begründet, weil auch Dr. I. in seinem
Gutachten von dem am 12. Oktober 1990 bei der Eröffnung des rechten Kniegelenks erhobenen Befund einer bereits
älteren, also nicht unfallbedingten Knorpelkompression an der äußeren Kniegelenksrolle ausgeht. Erklärbar ist die
Einbeziehung der auf die-se Verletzung zurückgeführten Stufenbildung in die Bemessung der MdE nur vor dem
Hintergrund, dass Dr. I. bei seinen Überlegungen erkennbar angenommen hat, dass eine Schädigung des Knorpels an
der äußeren Kniegelenksrolle von der Berufungsbeklagten als Unfallfolge bereits bestandskräftig anerkannt sei und er
auf dieser Grundlage über die Unfallfolgen zu befinden habe (vgl. S. 5 Mitte des Gutachtens). Dabei ist unbeachtet
geblieben, dass die im Bescheid vom 20. März 1992 getroffenen Feststellungen dem Berufungskläger gegenüber
mangels Be-kanntgabe dieses Bescheides nicht wirksam geworden sind. Auf die hiermit zu-sammenhängenden
Rechtsfragen ist indessen nicht näher einzugehen; denn darauf, ob die Folgen der nach dem Operationsbericht vom
29. Oktober 1990 aus medizinischer Sicht eigentlich unfallunabhängigen Knorpelschädigung im Bereich der äußeren
Kniegelenksrolle aus Rechtsgründen in die Bildung der MdE mit ein-zubeziehen sind, kommt es für den vom
Berufungskläger verfolgten Rentenan-spruch im Ergebnis aus anderen Gründen nicht entscheidend an. Dr. I. hat näm-
lich – insoweit ohne wesentliche Abweichung zu dem von Prof. Dr. G. erstatteten Gutachten – die Bedeutung der
Knorpelschädigung für die vom Berufungskläger geklagten Funktionseinschränkungen und Schmerzbeschwerden als
gegenüber der degenerativen Retropatellararthrose der Kniescheibe gering eingestuft und daher ohne erkennbaren
Fehler die unfallbedingte MdE auch unter Einschluss der Knorpelschädigung mit unter 10 v.H. veranschlagt. Eine
rentenberechtigende MdE wird danach durch die Unfallfolgen in keinem Fall hervorgerufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.