Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.09.2002

LSG Nsb: diabetes mellitus, krankenschwester, niedersachsen, rente, physikalische therapie, erwerbsfähigkeit, krankenpflege, stress, orthopädie, beschränkung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 26.09.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 1 RA 4/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 39/02
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die im Jahre 1951 geborene Klägerin hat zunächst den Beruf der Krankenschwester erlernt (1968 - 1971) und sodann
eine Zusatzausbildung zur Fachschwester für den Operationsdienst durchlaufen (1971 - 1972). Im anschließenden
Berufsleben war sie - unterbrochen durch Kindererziehungszeiten bzw. Zeiten vorübergehender Arbeitslosigkeit - in
verschiedenen Krankenhäusern bzw. Kliniken als Krankenschwester in unterschiedlichen Bereichen eingesetzt, so als
Op-Schwester (1972-1980, 1982-1983), Ambulanz-Schwester (1978) (11GA), als Krankenschwester in der ambulanten
Krankenpflege (1991-1993), in der Altenpflege (1993-1994), in der forensischen Abteilung des Niedersächsischen
Landeskrankenhauses (1995) sowie zuletzt (seit 1996) als Krankenschwester in der Pflege von körperlich und geistig
Schwerbehinderten (ca. 20 Stunden/Woche). Seit Juli 1999 war die Klägerin arbeitsunfähig krank mit Bezug von
Krankengeld, seit Januar 2001 ist sie arbeitslos mit Bezug von Arbeitslosengeld.
In gesundheitlicher Hinsicht leidet die Klägerin langjährig an Hüft- und Wirbelsäulenbeschwerden, einer
Harnsäureerhöhung, einem medikamentös eingestellten Hypertonus sowie an einem diabetes mellitus, der seit 1999
insulinpflichtig ist. Daneben hatte sich die Klägerin im Jahre 1988 einer Hysterektomie zu unterziehen sowie 1993 der
Entfernung eines gutartigen Mamma-Karzinoms, und litt im Jahre 1999 unter einem blutenden Magengeschwürsleiden
nach erfolgter Diclofenac-Einnahme. - Der Klägerin ist seit 1999 ein Grad der Behinderung (GdB) nach dem
Schwerbehindertengesetz (SchwbG) von 60 zuerkannt, führendes Leiden dort ist der insulinpflichtige diabetes
mellitus, daneben sind Belastungsminderungen und Bewegungseinschränkungen in HWS, LWS und Hüfte angegeben.
Im April 2000 stellte die Klägerin den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
(EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU) und fügte die Erklärung ihres letzten Arbeitgebers (Verein zur Betreuung von
Schwerbehinderten e.V. in I.) vom 10.März 2000 bei. Darin wurde sie unter Hinweis auf die seit Juli 1999 bestehende
Arbeitsunfähigkeit verbindlich zu einer Erklärung über die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit bis April 2000
aufgefordert, und ihr gleichzeitig mitgeteilt, dass ihr im Auftragsbereich des Vereins keine andere Tätigkeit mit
geringeren körperlichen Anforderungen angeboten werden könne. Die Beklagte holte eine Arbeitgeberauskunft vom 19.
Mai 2000 ein, zog zahlreiche medizinische Unterlagen bei, darunter das MDK-Gutachten vom 6. 0ktober 1999 und den
Reha-Entlassungsbericht aus Bad J. vom 20. Januar 2000, und veranlasste eine internistische sowie eine
orthopädische Begutachtung nach jeweiliger ambulanter Untersuchung der Klägerin durch den Orthopäden Dr. K.
(Gutachten vom 14. Juni 2000) und den Internisten Dr. L. (Gutachten vom 15. Mai 2000). Nach dem MDK-Gutachten
war die Klägerin der körperlich schweren Arbeit in ihrer bisherigen Tätigkeit der Pflege Schwerbehinderter nicht mehr
gewachsen, jedoch eine Berentung nicht angezeigt, vielmehr sollte ein Arbeitsplatzwechsel angestrebt werden zu
körperlich leichter Tätigkeit. Nach dem Reha-Entlassungsbericht wurde die Klägerin für ihre bisherige Arbeitsstelle als
arbeitsunfähig entlassen. Sie könne nur noch körperlich leichte Tätigkeiten u.a. mit Tragen und Bewegen von Lasten
von regelmäßig nicht über 5 kg verrichten und daher keine schwere pflegerische Arbeit mehr leisten; anzustreben sei
vielmehr eine innerbetriebliche Umsetzung, nach der sie wieder vollschichtig tätig sein könne. Dr. K. hielt in seinem
Gutachten aus orthopädischer Sicht eine Beschränkung u.a. auf körperlich leichte Arbeiten bei Vermeidung von
Heben und Tragen von Lasten über 15 kg für notwendig, womit die Klägerin aber noch vollschichtig im Berufsfeld der
Krankenschwester tätig sein könne. Und Dr. L. hielt eine vollschichtige Tätigkeit als Krankenschwester weiterhin für
möglich, sofern - wegen des diabetes mellitus - u.a. die Möglichkeit einer regelmäßigen Nahrungsaufnahme bestehe.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 14. Juli 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29. November 2000 mit der Begründung ab, dass die Klägerin noch vollschichtig z.B.
als Krankenschwester in Kurkliniken oder Sanatorien arbeiten könne, in denen sie gehfähige Patienten zu betreuen
bzw. zu beobachten, Blutabnahmen, Medikamentenausgaben oder Verbandanlegen durchzuführen oder
Patientendokumentationen vorzunehmen habe.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 5. Dezember 2000 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin
am 4. Januar 2001 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht,
dass sie in keinem Bereich der Krankenpflege mehr berufstätig sein könne. Denn namentlich im Reha-
Entlassungsbericht aus Bad J. sei ein Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg für die Klägerin für unzumutbar
gehalten worden, was aber beim Umgang mit Patienten auch in Kurkliniken und Sanatorien nicht zu vermeiden sei.
Das SG hat eine weitere Arbeitgeberauskunft vom 11. Juni 2001 sowie mehrere Befundberichte eingeholt (Arzt für
Neurochirurgie M. vom 28. Februar 2001; Facharzt für Allgemeinmedizin N. vom 21. März 2001, Arzt für Orthopädie
Dr. O. vom 18. April 2001) und die Klägerin untersuchen und begutachten lassen von dem Facharzt für Orthopädie,
Physikalische Therapie, Sozialmedizin Dr. P ... Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 6. 0ktober 2001
ausgeführt, die Klägerin könne noch vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung in geschlossenen
Räumen verrichten, wobei u.a. Wirbelsäulenzwangshaltungen, kniende und hockende Tätigkeiten, Überkopfarbeiten,
Heben und Tragen von Gewichten über 10kg sowie Tätigkeiten im Akkord bzw. unter besonderem Zeitdruck oder
Stress zu vermeiden seien. Mit diesem Leistungsvermögen könne die Klägerin nach seiner Auffassung insbesondere
in Sanatorien und Kurkliniken sowie als Funktionsschwester oder in Archiven bzw. als Arzthelferin vollschichtig tätig
sein. Dabei seien arbeitsübliche Pausen sowie Gelegenheiten zur regelmäßigen Nahrungsaufnahme ausreichend
gewährleistet.
Die Klägerin hat zu dem Gutachten dahingehend Stellung genommen, dass in dem Beruf der Krankenschwester die
Notwendigkeit zu erheblichem Kraftaufwand nicht zu vermeiden sei, insbesondere auch nicht eines Kraftaufwandes,
wie er einem Heben und Tragen von mehr als 10kg entspreche. Daneben sei die Beurteilung der gesundheitlichen
Anforderungen an ein Berufsbild nicht Aufgabe eines medizinischen, sondern eines berufskundlichen
Sachverständigen. Im Übrigen bezweifele die Klägerin, ob Dr. P. die Berufsbilder zutreffend erfasst habe,
insbesondere den der Arzthelferin.
Das SG hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen in das
Verfahren eingeführt, in dem dieses unter Zugrundelegung einer berufskundlichen Stellungnahme eine gelernte
Krankenschwester auf andere Tätigkeit innerhalb der Krankenpflegeberufe für verweisbar gehalten hat (Urteil vom
14.10.1998, L 1 RA 154/97). Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat das SG sodann die Klage mit Urteil vom
20.12.2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es im einzelnen ausgeführt, dass das von dem medizinischen
Sachverständigen Dr. P. erstellte Gutachten überzeugend sei und im wesentlichen mit den bereits vorliegenden vier
sozialmedizinischen Einschätzungen übereinstimme. Danach könne die Klägerin zwar nicht mehr den Beruf einer
Krankenschwester in einem Akutkrankenhaus ausüben, jedoch sei sie als gelernte Kraft mit ihrem Leistungsvermögen
auf andere, angelernte und gelernte Tätigkeiten im Krankenpflegebereich zu verweisen, so etwa auf diejenigen in
EKG- und EEG-Abteilungen eines Krankenhauses, in Kranken- oder Röntgenbildarchiven sowie auf die Tätigkeit einer
Krankenschwester in Kurkliniken und Sanatorien.
Gegen dieses ihr am 11. Januar 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. Februar 2002 eingegangene Berufung,
mit der die Klägerin ihren Anspruch auf Rente wegen BU bzw. wegen EU weiterfolgt und hierzu ergänzend vorträgt: im
Hinblick auf eine Rente wegen BU stünden von den von dem medizinischen Sachverständigen und dem SG
genannten Verweisungstätigkeiten nicht ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung. Auch widerspreche es der
Lebenswirklichkeit, anzunehmen, die Klägerin könne mit ihrem fortgeschrittenen Alter und ihren gesundheitlichen
Einschränkungen noch eine adäquate Arbeitsstelle im Krankenpflegebereich finden. Das vom SG zitierte Urteil des
LSG sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die Klägerin und Krankenschwester des dortigen Verfahrens
noch leichte bis mittelschwere Arbeiten habe verrichten können, was bei der Klägerin nicht der Fall sei. Da sowohl
dem medizinischen Sachverständigen als auch dem SG die notwendige berufskundliche Erfahrung fehle, sei die
Einholung eines berufskundlichen Gutachtens notwendig, namentlich von dem Diplom-Verwaltungswirt Q ... Daneben
bestehe auch EU, da die Klägerin zuletzt nur noch Teilzeitarbeit habe verrichten können, mit ca. 20 Stunden pro
Woche auch verrichtet habe und ihr binnen Jahresfrist kein adäquater Teilzeitarbeitsplatz habe angeboten werden
können. – Zur Glaubhaftmachung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen hat sie einen Arztbrief vom 10. Februar
2002 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 20. Dezember 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli
2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2000 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen,
der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, mit Wirkung ab dem 1. Mai 2000
zu zahlen,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend, bezieht sich zur Begründung ergänzend auf das Urteil des
SG und macht des weiteren geltend, dass die Klägerin in einem Sanatorium, einer Kurklinik oder einer Reha-Klinik mit
einer Vergütung nach BAT V/Va sozialadäquat beschäftigt werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von mündlicher
Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.
Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten sind zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch
auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, und zwar weder auf Rente wegen EU/BU nach dem bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden Recht (§§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - a.F.) noch auf Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43, 240 SGB VI n.F.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Hierzu hat das SG die maßgeblichen
Rechtsgrundlagen herangezogen, richtig angewendet und ist zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass die
Klägerin zwar nicht mehr in der Krankenpflege in einem Akutkrankenhaus oder in ihrer letzten Tätigkeit in der Pflege
Schwerbehinderter eingesetzt werden kann. Ebenso zutreffend hat das SG die Klägerin aber für verweisbar gehalten
auf andere Tätigkeiten im Krankenpflegebereich, so etwa auf diejenigen in EKG- und EEG-Abteilungen eines
Krankenhauses, in Kranken- oder Röntgenbildarchiven sowie auf die Tätigkeit einer Krankenschwester in Kurkliniken
und Sanatorien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat gem. § 153 Abs. 2 SGG zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 5 letzter Absatz
bis S.7 1. Absatz).
Auf die Einwände der Klägerin im Berufungsverfahren ist auf folgendes hinzuweisen:
Die Klägerin ist nach dem Berufsgruppen-Schema des Bundessozialgerichts (BSG) als gelernt einzustufen, da sie
eine dreijährige Berufsausbildung absolviert hat. Ihre Zusatzausbildung zur Fachschwester für den Operationsdienst
führt nicht zur Einstufung in die Spitzengruppe der Versicherten, da sie nach der Auskunft ihres letzten Arbeitgebers
vom 11. Juni 2001 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht ein Bruttogehalt in Höhe von (etwa) der
Beitragsbemessungsgrenze bezogen hat, sondern nach BAT Kr Va vergütet wurde (vgl. nur Kasseler-Kommentar-
Niesel, § 240 SGB VI n.F.), Als Gelernte darf die Klägerin daher nach der Rechtsprechung des BSG auf gelernte und
angelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Dabei entspricht es der verbreiteten Rechtsprechung von
Landessozialgerichten, dass Krankenschwestern mit dem Leistungsvermögen der Klägerin oder mit zum Teil sogar
noch weitergehenden Einschränkungen auf andere Tätigkeiten innerhalb des Spektrums der Krankenpflegeberufe
verwiesen werden können.
Dabei geht der Senat von den im Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. P. festgestellten
Leistungseinschränkungen aus. Danach kann die Klägerin noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten in
wechselnder Körperhaltung in geschlossenen Räumen verrichten, wobei Wirbelsäulenzwangshaltungen, knieende und
hockende Tätigkeiten, Überkopfarbeiten, Heben und Tragen von Gewichten über 10kg, Tätigkeiten im Akkord bzw.
unter besonderem Zeitdruck oder Stress, am Fließband und an laufenden Maschinen, in Nacht- und Wechselschicht
sowie auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden sind. Mit diesen Leistungseinschränkungen kann sie nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats und der Senate mehrerer anderer Landessozialgerichte noch folgende
Krankenpflegeberufe ausüben: Krankenschwester im öffentlichen Gesundheitsdienst, Betriebskrankenschwester,
Krankenschwester in Laboratorien zur Patientenbetreuung, im EEG-, EKG-Dienst sowie in Blutzentralen von Kliniken
und Krankenhäusern, Krankenschwestern in Kurkliniken, Sanatorien und Reha-Kliniken (ohne
Anschlussheilbehandlungs- und Nachsorgekliniken) sowie in Ambulanzen oder Kurkliniken des internistischen,
neurologischen oder psychiatrischen Fachgebiets. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um leichte Arbeiten in
wechselnder Körperhaltung. Die Hauptaufgaben bestehen jeweils im organisatorischen bzw. betreuenden Bereich
(Überwachung der Anwendungs- und Visitetermine der Patienten, Aktenführung, Patientenschulungen, Dokumentation
des Krankheitsverlaufs; Blutdruck- und Gewichtskontrollen, Injektionen, Blutentnahmen, Medikamentenausgabe); dem
hingegen fallen Grundpflegearbeiten (Herausheben bzw. Umbetten bettlägeriger Patienten) mit schwerem Heben und
Tragen nicht an. In Notfällen, die namentlich in Reha-Kliniken nur selten auftreten, stehen mehrere Betreuungskräfte
zur Verfügung bzw. ist der Notdienst zu rufen. Das Heben und Tragen von Gewichten über 10kg fällt dabei regelmäßig
nicht an, die Tätigkeit ist auch nicht besonderem Zeitdruck oder Stress ausgesetzt, und - namentlich bei
Krankenschwestern im öffentlichen Gesundheitsdienst oder bei Betriebs-, EEG-, EKG- oder Laborschwestern - auch
ohne Nacht- und Wechselschicht auszuüben. Sogar weitergehende Leistungseinschränkungen, als sie bei der
Klägerin bestehen, stehen der Berufsausübung in solche Tätigkeitsfeldern nicht entgegen (so etwa keine besonderen
Anforderungen an das Sehvermögen, Notwendigkeit der Schonung eines Armes) eine ausreichende Anzahl von
Arbeitsplätzen steht zur Verfügung (vgl. zum Vorstehenden: LSG Niedersachsen, Urteil vom 29.6.2000, L 1 RA 54/99;
LSG Niedersachsen, Urteil vom 13.4.2000, L 1 RA 238/98; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.2.1999, L 14 RA
22/98; LSG Niedersachsen, Urteil vom 24.6.1999, L 1 RA 62/98; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.12.1993, L 10
An 66/94; LSG Berlin, Urteil vom 22.8.1995, L 12 An 38/95; LSG Niedersachsen, Urteil vom 17.3.1999, L 1 RA
103/98; LSG für das Saarland, Urteil vom 27.2.1997, L 1 A 5/95). Dabei kann auch dem insulinpflichtigen diabetes
mellitus in arbeitsüblichen Pausen Rechnung getragen werden (persönliche Verteilzeit; vgl. nur: LSG Niedersachsen,
Beschluss vom 13.3.2001, L 10 RI 73/00; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 29.3.2000, L 1 RA 226/98; LSG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.7.1995, L 6 I 121/94; Kerztendorff, Ärztliche Gutachtertätigkeit in der gesetzlichen
Rentenversicherung, Der Medizinische Sachverständige 1990, S. 111, 114).
Der Senat sah sich zur Frage der BU nicht zu weiterer berufskundlicher Ermittlung veranlasst, da die vorstehend
genannten Entscheidungen durchgängig auf der Grundlage von berufskundlichen Ermittlungen getroffen wurden,
namentlich durch Einholung von Gutachten oder Einführung bereits vorliegender Stellungnahmen berufskundlicher
Sachverständiger, durch Einholung berufsverbandlicher Auskünfte oder Einführung einschlägiger Auskünfte der
Landesarbeitsverwaltung (siehe nochmals die zitierten Entscheidungen).
Die (Wieder-)Einarbeitung in einen der genannten Krankenpflegebereiche dürfte gerade der Klägerin möglich sein, die
in ihrem heutigen Alter von 52 Jahren nicht nur über eine umfassende Berufsausbildung (Krankenschwester und
Fachschwester für den Operationsdienst), sondern auch über umfangreiche berufliche Erfahrungen in verschiedenen
Bereichen der Krankenpflege verfügt, in denen sie im Verlaufe ihres bisherigen Erwerbslebens bereits tätig war (Op.-
Schwester, Ambulanz-Schwester, Schwester in der Altenpflege, Schwester in der forensischen Abteilung eines LKH,
Krankenschwester bei Schwerpflegebedürftigen).
Die vorstehend vom Senat zugrunde gelegten, von Dr. P. geforderten Leistungseinschränkungen der Klägerin
erscheinen aufgrund der gesundheitlichen Situation der Klägerin notwendig, aber auch ausreichend. Den Beschwerden
im Bereich von Wirbelsäule (Zervicobrachialgien mit leichten Funktionseinschränkungen, leichten degenerativen
Veränderungen und Protusio bei C 6/7 sowie den rezidivierenden Lumbalgien, zum Teil mit Ischialgien, mit
einhergehenden Funktionseinschränkungen bei degenerativen Veränderungen der unteren LWS und Foramenstenose
bei L5/S1), Schultern (Rotatorenmanschettensyndrom rechts bei Tendinosis), Hüfte (beginnende Coxarthrose
beidseits mit endgradigen Bewegungseinschränkungen) und Knien sowie Füßen (beginnende Gonarthrose bds.,
Spreizfußhaltung bds.) wird durch die Beschränkung auf leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung in
geschlossenen Räumen, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne knieende und hockende Tätigkeiten sowie ohne
Überkopfarbeiten Rechnung getragen. Den dabei wegen der Protusio bei C 6/7 und der Foramenstenose bei L5/S1
möglichen Nervenwurzelreizerscheinungen kann durch die Beschränkung von Heben und Tragen auf Gewichte bis zu
10kg begegnet werden (so überzeugend Dr. P. ), der Orthopäde Dr. K. hatte bei gleicher Diagnosestellung (siehe S. 7
seines Gutachtens) noch Gewichte von bis zu 15kg für zumutbar gehalten. Der von Dr. P. geäußerte Verdacht auf
eine diabetische Neuropathie erschöpfte sich nach seinen Untersuchungsbefunden in einer bloßen
Sensibilitätsstörung im Bereich beider Fußsohlen und der Zehen bei nach wie vor seitengleich erhaltenen Reflexen.
Der insulinpflichtige diabetes mellitus und der Hypertonus sind nach Aussage aller sozialmedizinischen Beurteilungen
befriedigend eingestellt, so dass die oben genannten Leistungseinschränkungen (Gelegenheit zu regelmäßiger
Nahrungsaufnahme) ausreichend sind (siehe auch nochmals die oben zitierte Rechtsprechung zum insulinpflichtigen
diabetes mellitus). Die Resektion des benignen Mamma-Carzinoms (1993) und das Magengeschwürsleiden nach
Diclofenac-Einnahme (1999) verursachten lediglich vorübergehende Beschwerden, die rentenrechtlich ohne Bedeutung
sind.
War die Klägerin daher nicht berufsunfähig nach § 43 SGB VI a.F., so war sie erst recht nicht erwerbsunfähig nach §
44 SGB VI a.F., da hierfür noch weitergehende Leistungseinschränkungen erforderlich wären. Entgegen der
Auffassung der Klägerin kommt es dabei nicht darauf an, dass sie bei ihrem letzten Arbeitgeber zuletzt allein eine
Teilzeitstelle innehatte und ihr eine andere Teilzeitstelle bislang vom Arbeitsamt nicht vermittelt werden konnte. Denn
aus den vorstehenden medizinischen Feststellungen ergibt sich, dass sie noch vollschichtig leistungsfähig war und
ist.
Die Klägerin ist schließlich auch nicht erwerbsgemindert im Sinne von §§ 43, 240 SGB VI in der ab dem 1.1.2001
geltenden Fassung, weil insbesondere eine zeitliche Leistungsbegrenzung nicht feststellbar ist.
Die Frage, ob der Klägerin einer der oben genannten Arbeitsplätze vermittelt werden kann, ist für die Beurteilung der
Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht maßgebend. Die Vermittlung eines
geeigneten Arbeitsplatzes fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Rentenversicherungsträgers, sondern in
denjenigen der Bundesanstalt für Arbeit (BA).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund gem. § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.