Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.06.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 25.06.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 14 RA 204/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 78/02
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren um die Weiterzahlung einer großen Witwenrente über das
Sterbevierteljahr hinaus. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob auf die Rente Einkommen anzurechnen ist oder ob
der Klägerin die Rente anrechnungsfrei deshalb zusteht, weil sie und ihr verstorbener Ehegatte eine Erklärung über die
Fortgeltung des bis zum 31. Dezember 1985 in Kraft gewesenen Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben haben.
Die 1934 geborene Klägerin beantragte am 1. Juli 1997 Hinterbliebenenrente nach ihrem am 17. Juni 1930 geborenen
und am 18. Juni 1997 verstorbenen Ehemann Uwe Leykam (im Folgenden: Versicherter). In ihrem Antrag wies sie
darauf hin, gemeinsam mit dem Versicherten eine Erklärung über die Weitergeltung des bis zum 31. Dezember 1985
in Kraft gewesenen Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben zu haben. Dem Antrag fügte sie die Kopie eines von ihr
und dem Versicherten unter dem 16. Februar 1989 unterzeichneten Schreibens an die Beklagte bei, demzufolge es
bei der "Rentenregelung nach dem bisherigen Recht” bleiben sollte.
Hintergrund des Hinweises der Klägerin war die Aufhebung des bis Ende 1985 geltenden Witwen bzw. Witwer
unterschiedlich behandelnden Hinterbliebenenrentenrechts. Während Frauen nach dem damaligen Recht stets eine
Witwenrente erhielten, wenn der verstorbene Versicherte eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt hatte,
konnten Männer eine Witwerrente nur unter der zusätzlichen Voraussetzung beanspruchen, dass die verstorbene
Ehefrau den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hatte. Die durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
veranlasste Neuregelung beseitigte die Ungleichbehandlung für Todesfälle ab dem 1. Januar 1986 und übertrug die
bisher für Witwen geltende Regelung auf Witwer. Gleichzeitig wurde für alle Hinterbliebenen festgelegt, dass das
eigene Einkommen des Überlebenden auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen ist, wenn es einen bestimmten
Freibetrag übersteigt. Den Ehegatten war nun übergangsrechtlich durch § 17a Abs. 2 Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetz (AnVNG) gestattet worden, bis zum 31. Dezember 1988 (wegen der Antragsflut und vielfacher
Ersuchen um Beratungsgespräche analog § 142 Angestelltenversicherungsgesetz – AVG – a.F., Fassung bis zum
31. Dezember 1991, verlängert bis zum 31. März 1989) gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu erklären, dass
das alte Recht weiterhin Anwendung finden solle. So konnten sie die Einkommensanrechnung vermeiden, nahmen
allerdings zugleich in Kauf, dass der Ehemann nur unter erschwerten Voraussetzungen die Witwerrente erhalten
konnte.
Die Beklagte teilte der Klägerin zu dem Antrag vom 1. Juli 1997 mit, ein Eingang der Erklärung vom 16. Februar 1989
bis zum 31. März 1989 lasse sich nicht feststellen. Nachforschungen der Beklagten über die von der Klägerin damals
aufgesuchte Auskunfts- und Beratungsstelle in Hamburg blieben erfolglos. Die Ordner mit Kopien der von den
Versicherten damals eingereichten gemeinsamen Erklärungen enthielten das Schreiben der Klägerseite vom 16.
Februar 1989 nicht. Gleichzeitig forderte die Beklagte die Klägerin zum Nachweis des von ihr erzielten Einkommens
auf. Letzterem kam die Klägerin nicht nach.
Am 19. Mai 1998 bewilligte die Beklagte große Witwenrente für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 1997
(Sterbevierteljahr). Gleichzeitig lehnte sie es ab, darüber hinaus Rente zu zahlen. Denn für die Zeit ab dem 4. Monat
sei eigenes Einkommen anzurechnen. Die Klägerin sei der Aufforderung zu einem entsprechenden Nachweis jedoch
nicht nachgekommen. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 21. Februar 2000 ging bei der Beklagten der Antrag ein, den Bescheid vom 19. Mai 1998 zu überprüfen. Es
sprächen erhebliche Gesichtspunkte dafür, dass die gemeinsame Erklärung für die Anwendung des alten
Hinterbliebenenrentenrechts aufgrund mangelhafter Aktenführung und Datensicherung der Beklagten abhanden
gekommen sei. Von dem Versicherten könne nicht verlangt werden, selbst Nachweise über einen zu vermutenden
Verlust in der Sphäre der Beklagten zu führen.
Die Beklagte lehnte den Aufhebungsantrag durch den Bescheid vom 8. Juni 2000 ab. Weder sei das Recht unrichtig
angewandt, noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Beklagte verwies darauf, weder im
Versicherungskonto der Klägerin noch in dem des Versicherten sei die gemeinsame Erklärung abgespeichert worden.
Da eine solche Speicherung aber stets erfolge, wenn entsprechende Erklärungen eingingen, müsse davon
ausgegangen werden, dass im Falle der Klägerin gerade kein Eingang zu verzeichnen gewesen sei. Das jeweilige
Schriftstück müsse sich in der Akte bzw. Kontotasche finden lassen, selbst bei Vernichtung einer angelegten Akte
würde die gemeinsame Erklärung mit einem Vorblatt in der Kontoverwaltung bis zum 90. Lebensjahr des Erklärenden
aufbewahrt.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 30. August 2000 zurück. Die
Beklagte führte ergänzend aus, solche Post, die wie bei der hier in Rede stehenden gemeinsamen Erklärung für
mehrere Zuständigkeitsbereiche (der Beklagten) bestimmt sei, werde beim Eingang in der Poststelle abgelichtet und
danach in jeweils einer Ausfertigung an die einzelnen Dezernate weiter geleitet. Dadurch werde sicher gestellt, dass
alle Stellen im Haus von den zu bearbeitenden Geschäftsvorfällen unterrichtet und Verzögerungen vermieden würden.
Der Umstand, dass das Schreiben vom 16. Februar 1989 weder zur Akte der Klägerin noch zu derjenigen des
Versicherten gelangt sei, lasse den Schluss zu, dass es die Beklagte tatsächlich nicht erreicht habe.
Dagegen hat die Klägerin am 2. 0ktober 2000 Klage zum Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben und betont, es müsse
eine Umkehr der Beweislast zu ihren Gunsten stattfinden.
Das SG hat die Klage durch den Gerichtsbescheid vom 1. März 2002 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt,
die Beklagte habe zutreffend das seit dem 1. Januar 1986 geltende Hinterbliebenenrentenrecht – mit Anrechnung
eigenen Einkommens – herangezogen. Die Weiterzahlung der Witwenrente über das Sterbevierteljahr hinaus habe
verweigert werden dürfen, weil ab dieser Zeit keine Erkenntnisse über das eigene Einkommen der Klägerin mehr
vorlagen. Die Anwendung des alten Rechts sei ausgeschlossen, weil die Klägerin den erforderlichen Nachweis nicht
habe führen können. Dafür genüge es nicht, glaubhaft darzulegen, dass die Erklärung rechtzeitig unterschrieben und
abgesandt worden sei. Die Beklagte habe mit ihren Nachforschungen und Erklärungen zur Aktenführung und
Datenbehandlung hinreichend an der Aufklärung mitgewirkt. Die Klägerin habe Unregelmäßigkeiten in der
Aktenführung der Beklagten nicht plausibel machen können.
Gegen den am 11. März 2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Klägerin mit ihrer am 9. April 2002
eingegangenen Berufung. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie betont, die
Erklärung zur Anwendung des alten Rechts sei für die Eheleute damals eine Selbstverständlichkeit gewesen.
Während sie – die Klägerin – über einen langen Zeitraum nur Mindestbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt
habe, seien es bei dem Versicherten ab 1974 regelmäßig Höchstbeiträge gewesen. Auch für die Sachbearbeiterin der
Beklagten sei es anlässlich des Beratungsgesprächs vom 25. Januar 1989 Routine gewesen, zur Entscheidung für
die weitere Anwendung des alten Rechts zu raten.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 1. März 2002 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten
vom 19. Mai 1998 zu ändern sowie den Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30. August 2000 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den
30. September 1997 hinaus große Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes nach dem bis
zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrecht – ohne Anrechnung eigenen Einkommens – zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Rentenakten der
Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung,
Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143 f Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht
begründet.
Der Gerichtsbescheid des SG Lüneburg erweist sich nicht als rechtswidrig. Die angefochtenen Bescheide der
Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht verlangen, über den 30. September
1997 hinaus große Witwenrente zu zahlen. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Klägerin an der Aufklärung des
Sachverhalts hinsichtlich der Einkommensabrechnung war die Beklagte berechtigt, die weitere Zahlung der
Witwenrente zu verweigern, §§ 97 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI i.V.m. 66 Abs. 1 SGB I.
Die Berufung auf anzurechnendes eigenes Einkommen der Klägerin wäre der Beklagten nur dann verwehrt gewesen,
wenn das alte Hinterbliebenenrentenrecht hätte angewendet werden müssen. Das ist indessen nicht der Fall, weil sich
nicht feststellen lässt, dass die bis zum 31. Dezember 1988 bzw. entsprechend der Handhabung der
Rentenversicherungsträger bis zum 31. März 1989 mögliche Erklärung über die weitere Anwendung des alten Rechts
bei der Beklagten eingegangen ist.
Der Senat konnte dabei als zutreffend unterstellen, dass die Klägerin und der Versicherte am 16. Februar 1989
tatsächlich die mit dem Rentenantrag vom 1. Juli 1997 an die Beklagte gesandte "gemeinsame Erklärung” gefertigt
hatten. Diese Erklärung hat jedoch gegenüber der Beklagten keine Rechtswirksamkeit entfaltet. Rechtswirksam wäre
die Erklärung nur dann geworden, wenn sie der Beklagten zugegangen wäre. Dass es auf den Zugang ankommt,
ergibt sich aus § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Anwendbarkeit der BGB-Norm folgt aus ihrem
grundsätzlichen Charakter, aus dem Fehlen eigener Regelungen im Sozialversicherungsrecht und daraus, dass
Schutznormen und Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen stehen (zum
Anwendungsbereich des § 130 BGB vgl. Heinrichs in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 62. Aufl.
2003, § 130 BGB Rdnr. 3). Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber
abzugeben ist (hier die Wahl des alten Hinterbliebenenrentenrechts gegenüber der Beklagten), wenn sie in dessen
Abwesenheit abgegeben wird (was hier der Fall ist) in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht. Zugang
bedeutet, dass die Erklärung so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen
die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören dabei die
von ihm zur Entgegennahme bereit gehaltenen Einrichtungen, also etwa Briefkasten, Postfach oder Anrufbeantworter.
Vollendet ist der Zugang dann, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich ist und nach der
Verkehrsanschauung erwartet werden kann (Heinrichs aa0 Rdnr. 5).
Da im vorliegenden Fall die Klägerin behauptet, die gemeinsame Erklärung für die Anwendung des alten
Hinterbliebenenrentenrechts sei aufgrund mangelhafter Aktenführung und Datensicherung bei der Beklagten abhanden
gekommen, während die Beklagte angesichts ihrer Nachforschungen davon ausgeht, die Erklärung sei nicht in ihren
Machtbereich gelangt, kam es auf die Frage der Beweislast an. Die Beweislast hat aber die Klägerin zu tragen, weil
sie sich auf den Zugang als einen ihr günstigen und anspruchsbegründenden Umstand beruft (Heinrichs aa0 Rdnr. 21
mwN).
Die Klägerin kann nicht mit Erfolg damit gehört werden, die Beweislast müsse sich angesichts der Umstände des
Falles umkehren. Eine derartige Umkehr der Beweislast ist zwar grundsätzlich denkbar. Denn es würde dem auch das
öffentliche Recht beherrschenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen, wenn etwa der
Erklärungsempfänger Vorkehrungen trifft, um – ihm nicht genehme – Erklärungen nicht in seinen Machtbereich
gelangen zu lassen oder wenn er an der Aufklärung des Sachverhalts nicht ausreichend mitwirkt. Weder das Eine
noch das Andere ist hier feststellbar. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beklagte den Zugang der
Erklärungen zur Wahl des Hinterbliebenenrentenrechts in irgendeiner Weise behindert hätte. Das Gegenteil ist der Fall,
was auch allein dem gesetzlichen Auftrag entspricht, den Versicherten zur Verwirklichung ihrer sozialen Rechte zu
verhelfen, vgl. § 13 ff. SGB I. Die Beklagte hat ausreichend dargelegt, alle Vorkehrungen getroffen zu haben, um die
gemeinsamen Erklärungen dem jeweiligen Versicherungskonto und der jeweiligen Akte des Versicherten zuzuordnen.
Die eingehenden und intern mehrfach benötigten Erklärungen wurden in die Bearbeitungsdezernate (der Versicherten
und ihrer Ehegatten) weiter geleitet sowie im 0riginal in besonderen Ordnern verwahrt. Darüber hinaus erfolgte jeweils
sogleich die Eingabe in das maschinelle Versicherungskonto. Die Klägerseite kann sich schließlich nicht –
entsprechend ihrem Vortrag vom 3. Mai 2000 – darauf berufen, das Konto des Versicherten sei gemäß dem
Aktenvermerk vom 28. 0ktober 1997 "nach Rentengewährung vernichtet” worden. Zum Einen bewahrte die Beklagte
die gemeinsamen Erklärungen selbst im Falle einer Aktenvernichtung bis zum 90. Lebensjahr des Versicherten auf,
zum Anderen standen weiterhin Akte und Konto des Ehegatten und die 0rdner mit den Original-Erklärungen zur
Verfügung.
Der Klägerin – und dem verstorbenen Versicherten – hätte es vielmehr oblegen, sich Sicherheit über den Zugang der
Erklärung dadurch zu verschaffen, dass sie diese etwa mit Empfangsbekenntnis und Rückschein übersandten oder
sich sonst den Empfang bestätigen ließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund vorgelegen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).