Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.05.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 16.05.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 7 U 24/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 416/00
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 12. September 2000 und der Bescheid
der Beklagten vom 17. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2000 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Hinterbliebenen-leistungen zu zahlen. Die Beklagte hat dem Kläger die
außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Hinterbliebenenleistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Ehefrau des Klägers, C. (Versicherte) war seit dem Jahr 1995 als Verkäuferin im V-Markt Filiale D. beschäftigt.
Am 15. September 1999 war sie für die Spät-schicht von 14.30 Uhr bis 20.15 Uhr eingeteilt (Unfallanzeige vom 5.
November 1999). Am 30. September 1999 wurde die Beklagte durch das Bestattungsunter-nehmen E. davon
unterrichtet, dass die Versicherte am Nachmittag des 15. September 1999 gegen 16.50 Uhr bei einem Verkehrsunfall
verstarb. Der Be-klagten wurde mitgeteilt, die Versicherte habe einen zuhause vergessenen Schlüssel zu einem Spind
im V-Markt holen und danach an den Arbeitsplatz zu-rückkehren wollen. Auf dem Weg nach Hause sei sie aus
unerklärlichem Grund von der Straße abgekommen und gegen einen Baum gefahren (Gesprächsnotiz vom 30.
September 1999, vgl. auch die Verkehrsunfallanzeige vom 16. September 1999). Die Ermittlungen der Beklagten bei
der Polizeiinspektion D. und der Arbeitgeberin der Versicherten ergaben im Wesentlichen folgenden Ablauf des
Unfalltages: Nachdem die Versicherte in der Filiale erschienen war, sagte sie zu der stellvertretenden Filialleiterin F.,
sie habe ihren Spindschlüssel vergessen und wolle nach Hause fahren. Diese wies sie darauf hin, dass sie nicht nach
Hause fahren müsse; sie könne den Arbeitskittel von einer Kollegin anzie-hen. Die Versicherte wollte aber unbedingt
nach Hause fahren und fuhr los. Nachdem sie den Schlüssel gefunden hatte, begab sie sich wieder auf den Weg zur
Arbeit. Dabei erlitt sie einen leichten Unfall, den sie auf der Polizeiinspektion D. meldete. Von dieser Dienststelle aus
informierte sie die stellvertretende Filial-leiterin, dass sie etwas später kommen werde. Daraufhin sagte Frau F. ihr, sie
solle zuhause bleiben. Auf dem Heimweg verunglückte die Versicherte nicht weit entfernt von ihrem Wohnort
(Verkehrsunfallanzeige vom 16. September 1999, Gesprächsnotiz vom 1. Oktober 1999, Unfallanzeige vom 5.
November 1999). Die Beklagte lehnte Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, die Versicherte habe zum
Zeitpunkt des Unfalls nicht unter Versicherungsschutz ge-standen. Denn das nachträgliche Besorgen des
vergessenen Spindschlüssels, um an den eigenen Arbeitskittel zu gelangen, stelle keine versicherte Tätigkeit dar. Es
habe weder eine betriebliche Notwendigkeit zur Besorgung des Kittels bestanden, noch habe die Versicherte davon
ausgehen können, da ihr ausdrück-lich Ersatz angeboten worden sei. Ein Zusammenhang zwischen der betriebli-chen
Tätigkeit und dem Antritt des unfallbringenden Weges bestehe deshalb nicht (Bescheid vom 17. November 1999). Der
Widerspruch blieb erfolglos (Wi-derspruchsbescheid vom 25. Januar 2000).
Das Sozialgericht (SG) Stade hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlos-sen und die am 7. Februar 2000
erhobene Klage durch Urteil vom 12. September 2000 abgewiesen.
Gegen das ihm am 25. Oktober 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. November 2000 Berufung eingelegt. Er
hält an seiner Auffassung fest, dass ein wesentlicher Zusammenhang zwischen dem Tod seiner Ehefrau und ihrer
Beschäftigung bestehe. Im Spind habe sich nicht nur der Arbeitskittel, sondern auch die Arbeitsbrille befunden. Seine
Frau habe sich neben zwei Gleitsichtbrillen eine Nahsichtbrille für die Arbeit angeschafft. Damit habe sie an der Kasse
leich-ter sehen können. Damit sie die Brille zur Arbeit nicht vergesse, habe sie diese im Spind aufbewahrt. Seine
Kinder hätten nach dem Unfall den Spind geleert und Brille sowie Arbeitskittel entnommen. Der Weg nach Hause, um
den Spind-schlüssel zu holen, habe deshalb nicht eigenwirtschaftlichen Zwecken gedient, sondern im Interesse des
Unternehmens gestanden. Aber selbst wenn die Heimfahrt zum Holen des Spindschlüssels als nicht versichert
anzusehen sei, habe er - der Kläger - Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen. Denn mit dem auf der Polizeiinspektion
mit der stellvertretenden Filialleiterin F. geführten Tele-fongespräch sei der Bezug zum Arbeitsverhältnis
wiederhergestellt und der weite-re Weg aufgrund der Anweisung der stellvertretenden Filialleiterin, seine Frau brauche
nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen und möge nach Hause fahren, als Heimfahrt bestimmt worden.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des SG Stade vom 12. September 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 17. November 1999 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2000 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Hinterbliebenenleistungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Stade vom 12. September 2000 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass aufgrund des aus
eigenwirtschaftlichen Gründen angetretenen Heimweges zum Holen des Spindschlüssels auch ein Zusammenhang
zwischen der Beschäf-tigung und des nach dem mit der stellvertretenden Filialleiterin geführten Telefon-gesprächs
angetretenen Heimwegs ausscheide.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten und zur Beweis-aufnahme am 21. März 2002 vor dem
Berichterstatter ist die stellvertretende Filialleiterin F. als Zeugin vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Be-
weisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tag verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Unfallakten der Beklagten vor-gelegen. Sie sind Gegenstand der
Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Ak-teninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung von SG und der Beklag-ten hat der Kläger Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen (§ 63
Sozialgesetz-buch - SGB - VII). Denn der Tod der Ehefrau des Klägers ist infolge eines Arbeitsunfalls eingetreten.
Versicherte Tätigkeiten sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhän-genden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Auf einem sol-chen Weg, nämlich
der Heimfahrt ist die Versicherte tödlich verunglückt.
Aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen der Beklagten, des vom SG von der Polizeiinspektion D. zu dem ersten
Verkehrsunfall, den die Versicherte am 15. September 1999 verursachte, am 13. Dezember 1999 gefertigten Reports
und der Vernehmung der Zeugin steht nach dem Gesamtergebnis des Verfah-rens folgender Sachverhalt fest:
Als die Versicherte am Unfalltag zum Arbeitsbeginn in der Filiale erschien, wirkte sie nervös. Sie erwähnte, dass sie
mit einer Kollegin nicht mehr so gut zusam-menarbeiten könne und besprach dieses mit der Zeugin im Büro. Dabei
wies die Versicherte darauf hin, dass sie ihren Spindschlüssel vergessen habe und nach Hause fahren müsse. Denn
sie wolle ihre Handtasche im Spind einschlie-ßen. Die Zeugin bot ihr an, die Handtasche im Safe einzuschließen.
Doch die Versicherte wollte unbedingt den Spindschlüssel von zuhause holen. Daraufhin verabredeten Zeugin und
Versicherte, dass diese den Spindschlüssel holen kön-ne und danach wieder zur Arbeit kommen solle. Der Senat geht
aufgrund der An-gaben des Klägers vor dem Berichterstatter, an denen zu zweifeln kein Grund besteht, auch davon
aus, dass sich in dem Spind der Versicherten ein Arbeitskit-tel und eine Nahsichtbrille befanden. Um ihre Tätigkeit am
Unfalltag auszuüben, war die Versicherte jedoch auf beide Gegenstände nicht angewiesen. Zum einen hat die Zeugin
darauf hingewiesen, dass Arbeitskittel in allen Größen vorrätig ge-wesen seien. Zum anderen benötigte die
Versicherte auch die Nahsichtbrille nicht, um am Unfalltag ihrer Arbeit nachgehen zu können. Denn diese hatte sie
sich nach den Angaben des Klägers deshalb angeschafft, um leichter sehen zu können. Für die Annahme, dass sie
die Arbeit am Unfalltag nur mit der Nahsicht-brille und nicht auch mit der Gleitsichtbrille, die die Versicherte
regelmäßig trug, verrichten konnte, besteht kein Anhaltspunkt. Diese Wertung stimmt mit der Er-innerung der Zeugin
überein, dass die Versicherte deshalb den Spindschlüssel holen wollte, um ihre Handtasche einzuschließen. Ein
anderer Grund ist der Zeu-gin jedenfalls nicht im Gedächtnis verblieben. Damit fehlt für die Annahme, dass die
Versicherte wesentlich auch aus dem Grund wieder nach Hause fuhr, um an ihre Nahsichtbrille zu gelangen, und dass
sie auf diese Brille zur Verrichtung der Tätigkeit am Unfalltag angewiesen war, ein Anknüpfungspunkt. Nachdem die
Versicherte den Spindschlüssel zuhause gefunden hatte, begab sie sich wieder auf den Weg zur Arbeit. Dabei stieß
sie mit einem Trecker zusammen, der weiter fuhr. Die Versicherte suchte die Polizeiinspektion D. auf, um diesen
Unfall zu melden. Von dort rief sie die Zeugin an. In diesem Gespräch erklärte die Zeugin, dass sie - die Versicherte -
nicht mehr zur Arbeit erscheinen brauche. Die Versi-cherte wirkte auf die Zeugin nervös und die Zeugin hielt es
deshalb nicht für an-gebracht, dass die Versicherte die Arbeit noch aufnahm. Die Versicherte fragte die Zeugin noch,
ob sie zur Werkstatt fahren solle. Die Zeugin sagte ihr daraufhin, sie solle Feierabend machen und einen
Werkstattbesuch mit ihrem Mann be-sprechen. Daraufhin fuhr die Versicherte wieder nach Hause und verunglückte
aufgrund überhöhter Geschwindigkeit (Verkehrsunfallanzeige vom 16. September 1999) auf dem üblichen Heimweg
vor ihrem Wohnort tödlich.
Bei diesem Unfall stand sie gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung. Versicherungsschutz besteht danach auch bei Fahrten auf dem mit der versicherten Tätigkeit (§ 2
Abs. 1 Ziffer 1 SGB VII) zusammenhängenden unmittelbaren Weg von dem Ort der Tätigkeit. Hierfür ist eine
sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit, der so genannte innere Zu-sammenhang, der es rechtfertigt, die Fahrt
der versicherten Tätigkeit zuzurech-nen, erforderlich. Der innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den
Versicherte zurücklegen, wesentlich dazu dient, nach Beendigung der Betriebstä-tigkeit die eigene Wohnung zu
erreichen. Maßgeblich ist die durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigte Handlungstendenz der
Versicherten (BSG, Urteil vom 28. Juni 1991 - 2 RU 70/90, S. 6 f.). Ist das Verhalten von Versicherten in erster Linie
auf die Zurücklegung des Weges von dem Ort der Tätigkeit ge-richtet, so ist damit im Allgemeinen auch der
versicherungsrechtlich geforderte Sachzusammenhang mit ihr gegeben (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 23, S. 75 f.).
Nach dieser vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Rechtsprechung, die allgemeine Zustimmung gefunden und
die sich auch der erkennende Senat zu eigen gemacht hat (s. z.B. das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom
17. Januar 2002 - L 6 U 429/99), befand sich die Ehefrau des Klägers im Zeit-punkt des tödlichen Verkehrsunfalls
unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfall-versicherung. Denn sie hatte vor diesem Unfall den Heimweg angetreten
und verunglückte auf einem Wegabschnitt, der gewöhnlich zu dem Weg von der Ar-beitsstätte zum häuslichen
Bereich gehörte.
Der Versicherungsschutz scheitert nicht daran, dass die Versicherte am Unfalltag die Arbeit nicht aufgenommen
hatte. Denn Versicherungsschutz kann auf dem Weg von dem Ort der Tätigkeit grundsätzlich auch dann bestehen,
wenn es gar nicht zu einer Arbeitsaufnahme gekommen ist (BSG, Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 37/89, S. 5). Der
Versicherungsschutz ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Versicherte vor Antritt des Heimwegs den Ort
der Tätigkeit noch nicht (wieder) erreicht hatte. Denn auch wenn der Ort der Tätigkeit etwa infolge äuße-rer Umstände,
z.B. wegen der Witterungsbedingungen (starker Schneefall, Glatt-eis, Hochwasser) oder infolge einer akuten
Verschlechterung des Gesundheits-zustandes von Versicherten überhaupt nicht erreicht wird, ist Versicherungs-
schutz anzuerkennen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz Breithaupt 1994, 907; Krasney in: Brackmann, Handbuch der
Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversiche-rung, § 8 Rn. 202; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche
Unfallversicherung, Kommentar, § 8 SGB VII Anm. 12.1, A 371).
Schließlich greift die von der Beklagten im Termin zur Erörterung des Sachver-halts und zur Beweisaufnahme
vertretene Auffassung nicht durch, der Versiche-rungsschutz scheitere daran, dass die Versicherte von der aus
eigenwirtschaftli-chen Gründen unternommenen Fahrt (noch) nicht zum Ort ihrer Tätigkeit zurück-gekehrt war, als sie
sich auf den Heimweg begab. Erst wenn der Heimweg von der Betriebsstätte aus angetreten worden wäre, hätte
Versicherungsschutz be-standen. Diese Argumentation vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Abge-sehen davon,
dass sie im Ergebnis darauf hinausläuft, die Gewährung von Versi-cherungsschutz an eine längere Wegstrecke und
damit auch an eine Erhöhung des Unfallrisikos zu knüpfen, ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BSG
entscheidend, ob der von der Versicherten von der Polizeistation D. aus nach dem mit der Zeugin geführten
Telefongespräch angetretene Heimweg je-denfalls ab Erreichen der gewöhnlich auf dem Weg von der Arbeitsstätte
zum häuslichen Bereich gefahrenen Wegstrecke mit der versicherten Tätigkeit ver-knüpft werden kann, ob also der
Heimweg in einem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit der Versicherten im V-Markt stand. Entgegen der
Auffassung der Beklagten ist dieser Zusammenhang nicht deshalb zu verneinen, weil der unmit-telbar zuvor
unternommene Weg der Versicherten eigenwirtschaftlich bestimmt war. Entscheidend ist vielmehr, dass nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme die Zeugin mit dem Holen des Spindschlüssel einverstanden war, mit der Versi-cherten
eine spätere Arbeitsaufnahme verabredete und schließlich diese anwies, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, sondern
nach Hause zu fahren:
Die Zeugin vereinbarte am Unfalltag unmittelbar vor Arbeitsbeginn mit der Versi-cherten, dass diese zunächst den
zuhause vergessenen Spindschlüssel holen könne und danach die Arbeit aufnehmen solle. Diese Fahrt erfolgte –
darauf weist die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers zutreffend hin – zwar aus ei-genwirtschaftlichen
Gründen, um die Handtasche in den Spind einschließen zu können und stand selbst dann nicht in einem sachlichen
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die Versicherte auch an Arbeitskittel und Nahsicht-brille wollte.
Denn sie benötigte diese Gegenstände – wie ausgeführt – nicht, um am Unfalltag ihre Beschäftigung ausüben zu
können. Jedoch erhielt der (erneute) Heimweg, auf dem die Versicherte tödlich verunglückte, aufgrund des auf der Po-
lizeistation D. geführten Telefongesprächs zwischen Zeugin und Versicherte – auf diesen Gesichtspunkt deutete
schon das SG in der prozessleitenden Verfügung vom 4. September 2000 hin – den zur Bejahung von
Versicherungsschutz erfor-derlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Da die Versi-cherte
nach dem Unfall mit dem Traktor auf die Zeugin "sehr nervös” wirkte, hielt diese es nicht für angebracht, dass sie
noch arbeitete. Entsprechend der in §§ 617 f. Bürgerliches Gesetzbuch normierten Fürsorgepflicht und im Hinblick auf
die Wahrung des Betriebsablaufs stellte die Zeugin die Versicherte von der Ar-beitsleistung am Unfalltag frei.
Nachdem die Versicherte zunächst nicht darauf eingegangen war, stellte die Zeugin ausdrücklich klar, dass sie
"Feierabend ma-chen” solle und sprach darüber auch noch einmal mit dem Polizeibeamten, den die Zeugin darauf
hinwies, dass die Versicherte nicht mehr arbeiten brauche. Daraufhin kam die Versicherte der Anweisung der Zeugin
nach, fügte sich also dem Direktionsrecht und begab sich auf den Heimweg. Damit ist der innere Zu-sammenhang
dieses Weges mit der versicherten Tätigkeit gegeben, während dem zuvor aus eigenwirtschaftlichen Gründen, aber
mit Einverständnis der Ar-beitgeberin unternommenen Weg für die Bewertung des tödlich verlaufenen Heimwegs keine
entscheidende Bedeutung zukommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.