Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.08.2010

LSG Nsb: untätigkeitsklage, erlass, niedersachsen, begriff, ausnahme, mehrheit, auflage, fax, rücknahme, hirnverletzung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 26.08.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 34 SO 215/06
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 SO 159/10
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers werden Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG in Höhe
von 225,00 EUR auferlegt.
Gründe:
Gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers waren Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 iVm §
192 Abs 1 S 2 SGG zu verhängen, weil er den Rechtsstreit durch Einlegung der Berufung und auch danach fortgeführt
hat, obwohl ihm sowohl der Senatsvorsitzende als auch die Berichterstatterin die Missbräuchlichkeit der
Rechtsverfolgung dargelegt und ihn auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei weiterer Fortführung des
Rechtsstreits hingewiesen haben. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss, weil das Verfahren durch die
Zurücknahme des Rechtsmittels beendet worden ist (§ 192 Abs 1 S 1 SGG). Über die Kosten, die auch die Kosten
nach § 92 SGG umfassen, entscheidet gemäß § 155 Abs 2 Nr 5, Abs 4 SGG die Berichterstatterin.
Die Verschuldenskosten waren dem Prozessbevollmächtigten selbst aufzuerlegen. Es ist streitig, ob § 192 Abs 1 S 2
SGG die Möglichkeit eröffnet, auch gegen den Prozessbevollmächtigten Verschuldenskosten festzusetzen. Die
Mehrheit in der Literatur und Rechtsprechung (Nachweise bei Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer SGG, 9.
Auflage, § 192 Rdnr 2) ist der Ansicht, dass Verschuldenskosten nicht gegenüber dem Prozessbevollmächtigten,
sondern nur gegenüber den Beteiligten zu verhängen sind. § 192 Abs 1 S 2 SGG ("Dem Beteiligten steht gleich sein
Vertreter oder Bevollmächtigter") sei eine Zurechnungsnorm und beziehe sich auf das Verschulden und die
missbräuchliche Rechtsverfolgung. Demgegenüber vertritt Krasney in Krasney- Udsching, Handbuch des
sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl., Kap. XII Rdnr 29, 38 die Auffassung, die Zurechnung ergebe sich bereits aus
allgemeinen Grundsätzen § 85 ZPO , sodass es einer besonderen Regelung in dieser Vorschrift (§ 192 SGG) nicht
bedurft hätte. Deshalb könnten nunmehr aufgrund des § 192 Abs 1 S 2 SGG dem Bevollmächtigten Kosten auferlegt
werden. Den Gesetzesmaterialien zum 6. SGG- Änderungsgesetz vom 17.08.2001 (BT- Drs 14/5943 S. 28) ist dazu
kein ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers zu entnehmen. Allerdings führt die vom Gesetzgeber in der amtlichen
Begründung (BT-Drs, aaO) ausdrücklich erwähnte Anlehnung des § 192 SGG an § 34 GKG jetzt § 38 GKG (Gebühr
bei Verzögerung des Rechtsstreits) und hier einschlägig an § 34 BVerfGG (Missbrauchsgebühr) weiter. Der
Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum 6. SGG- Änderungsgesetz sah zunächst vor, den bisherigen Begriff des
"Mutwillens" durch den der "offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung" zu
ersetzen. Auf Antrag des BT- Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung wurde der Terminus dann durch den der
"Missbräuchlichkeit" ersetzt, weil dieser Begriff als weiter angesehen wurde (BT- Drs 14/6335 S.33). Er enthält auch
ein subjektives Element (Krasney aaO, Rdnr 35, Wenner SozSich 2001, 422, 427). Da der Gesetzgeber den Wortlaut
des § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG somit an den des § 34 BVerfGG angelehnt hat, ist ein Rückgriff auf die
Rechtsprechung des BVerfG zu § 34 BVerfGG naheliegend.
Das BVerfG hat dem Prozessbevollmächtigten selbst wiederholt eine Missbrauchsgebühr auferlegt, wenn sich
besondere Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde vorrangig ihm und
nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Es ist dabei ohne weiteres davon ausgegangen, dass § 34 Abs 2
BVerfGG die Auferlegung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten gestattet (z.B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss
vom 09.06.2004, 1 BvR 915/04, NJW 2004, S 2959, Nichtannahmebeschluss vom 12.09.2005, 2 BvR 1435/05, NJW-
RR 2005, 1721f, Nichtannahmebeschluss vom 01.12.2008, 2 BvR 2187/08, JURIS). Dieser Rechtsprechung, die
danach differenziert, wem die missbräuchliche Handlung bzw Rechtsverfolgung vorrangig zuzurechnen ist, schließt
die Berichterstatterin sich an.
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG liegen vor: Die Rechtsverfolgung ist
missbräuchlich, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig
aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG aa0; BT- Drs 14/6335 S 35, Leitherer aaO, Rdnr 9). Dies war hier der
Fall; die Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG (echte Untätigkeitsklage) hatte sich nach Erlass der beantragten
Bescheide durch die Beklagten erledigt, die Einlegung der Berufung gegen den die Klage als inzwischen unzulässig
abweisenden Gerichtsbescheid des SG Hildesheim konnte zu keinem weiteren Ziel führen, sie ging ins Leere. Die
Berufung war offensichtlich unbegründet, der Prozessbevollmächtigte hat sie demzufolge auch nicht begründen
können und sich seit Erlass der Bescheide durch die Beklagten im August/ September 2009 gar nicht mehr mit
Ausnahme der Einlegung der Berufung zum Rechtsstreit geäußert.
Der Senatsvorsitzende und die Berichterstatterin haben den Prozessbevollmächtigten frühzeitig mit insgesamt drei
Verfügungen auf die Anwendbarkeit und die Folge des § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG hingewiesen, darauf hat er nicht
reagiert. Erst einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat er per Fax die Berufung zurückgenommen.
Durch dieses Verhalten sind nicht unerhebliche Gerichtshaltungskosten verursacht worden, unter anderem die bei
frühzeitiger Rücknahme der Berufung nicht erforderliche Befassung des gesamten Senats mit dem Rechtsstreit bei
der Vorbereitung des Termins.
Die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ist vorrangig dem Prozessbevollmächtigten und nicht dem Kläger
zuzurechnen. Der Kläger ist nach einem schweren Unfall mit Hirnverletzung dauerhaft pflegebedürftig. Ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten kann ihm selbst schon deshalb nicht vorgeworfen werden. In seinem
wohlverstandenen Interesse hätte es gelegen, gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten die zulässigen
Rechtsbehelfe einzulegen, um eine weitere Klärung über die Tragung der Krankenbehandlungskosten herbeizuführen.
Der Prozessbevollmächtigte hat stattdessen ein Rechtsmittel eingelegt, das nicht nur aussichtslos, sondern
vollkommen sinnlos ist, weil es die Rechtsposition des Klägers offensichtlich in keiner Weise verbessern kann. Die
Sinnlosigkeit ist dem Prozessbevollmächtigten, der in vielen Verfahren Kläger vor den Sozialgerichten und dem LSG
vertritt und mit dem SGG vertraut ist, bekannt.
Hinsichtlich des durch die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung verursachten Kostenbetrags greift die
Berichterstatterin zurück auf § 192 Abs 1 S 3 SGG. Danach gilt als verursachter Kostenbetrag mindestens der Betrag
nach § 184 Abs 2 SGG für die jeweilige Instanz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.