Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.04.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 18.04.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 77/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 468/00
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 14. Dezember 2000 wird
zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 15. November 2000 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 25. Januar 2001 wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung.
Der 1952 geborene Kläger war als Elektromeister in den Jahren 1980 bis 1989 bei der B. Physik Forschungs- und
Entwicklungs-GmbH in der Abteilung For-schung und Entwicklung mit Entwicklungsarbeiten an Lasersystemen,
insbeson-dere an Hochspannungsschaltkreisen beschäftigt und verschiedenen Gefahr-stoffen ausgesetzt (vgl. im
Einzelnen die Stellungnahme des Unfallverhütungs-dienstes vom 25. Juni 1993, die Angaben des Prof. Dr. C. vom 25.
September 1993 und das Schreiben des Prof. Dr. D. vom 25. September 1993). Die Beklagte lehnte mit Bescheid
vom 25. März 1993 die Entschädigung einer "Nervenerkran-kung” als oder wie eine Berufskrankheit (BK) ab.
Widerspruch, Klage, Berufung und Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) blieben erfolglos (Wider-
spruchsbescheid vom 15. September 1993, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts - SG - Hildesheim vom 6. März
1995, Urteil des Landessozialgerichts Nieder-sachsen vom 25. März 1997, Beschluss des BSG vom 28. Juli 1997).
Von Oktober 1995 bis Juli 1996 war der Kläger in der ATL Lasertechnik und ACC GmbH im Wesentlichen mit
organisatorischen Aufgaben und Konstruktionsarbei-ten beschäftigt. In dem Bericht vom 1. September 1998 verneinte
der Unfallver-hütungsdienst eine Gefährdung durch Gase und eine Ozonbelastung. In der am 14. Oktober 1997 bei der
Beklagten eingegangenen Ärztlichen Anzeige über eine BK hatte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. E. eine
"uncharakteristische Hirnpa-renchymschädigung” mitgeteilt, die der Kläger auf eine "Laserexposition” zurück-führe. Im
Juli 1998 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, Ursache seiner Probleme seien "Durchblutungsstörungen im
Gehirn”. Eine psychische Erkran-kung, die bis 1997 angenommen worden sei, liege nicht vor. Die Psychopharma-ka
seien inzwischen abgesetzt worden. Seitdem fühle er sich so gut wie seit Jah-ren nicht mehr (Aktenvermerk über ein
Telefonat vom 29. Juli 1998). Zur Klärung beruflich verursachter Gesundheitsstörungen ließ die Beklagte den Kläger in
dem Institut und der Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin der Medizinischen Fakul-tät der Technischen Universität
F. untersuchen. Prof. Dr. G. gelangte im Gutach-ten vom 23. Dezember 1999 zu dem Ergebnis, es gebe keine
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass eine Durchblutungsstörung im Gehirn oder die im
abgeschlossenen Verfahren geprüfte psychotische Erkrankung des Versi-cherten durch die Gefahrstoffe, denen der
Versicherte ausgesetzt gewesen sei, verursacht werde. Deshalb müsse nicht diskutiert werden, wie gesichert die
klini-sche Diagnose einer Hirndurchblutungsstörung sei und welche Relevanz sie ha-be. Des Weiteren wies der
Gutachter darauf hin, dass eine obstruktive Atem-wegserkrankung nicht vorliege. Deshalb scheide die BK Nr. 4302
der Anlage (Anl.) zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV - durch chemisch-irritativ oder to-xisch wirkende Stoffe
verursachte obstruktive Atemwegserkrankung) aus. Dar-aufhin lehnte die Beklagte die Entschädigung von
"Durchblutungsstörungen im Gehirn” ab (Bescheid vom 19. Januar 2000) und wies den Widerspruch zurück
(Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2000).
Das SG hat die am 5. Juni 2000 erhobene Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 14.
Dezember 2000 abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 29. Dezember 2000 eingelegten Be-rufung.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15. November 2000 die Anerkennung und Entschädigung einer BK nach Nr. 4302
der Anl. zur BKV abgelehnt und den Widerspruch mit Bescheid vom 25. Januar 2001 zurückgewiesen.
Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, an beruflich verursachten und von der Beklagten zu entschädigenden
Gesundheitsstörungen zu leiden und beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 14. Dezember 2000 und die Bescheide der Beklagten vom 19.
Januar 2000 und 15. November 2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. Mai 2000 und 25. Januar
2001 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, Durchblutungsstörungen im Ge-hirn als oder wie eine BK und eine
obstruktive Atemwegserkrankung als BK Nr. 4302 der Anl. zur BKV zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 14. Dezember 2000 zurückzuweisen
und die Klage gegen ihren Be-scheid vom 15. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 25.
Januar 2001 abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren
Vorbrin-gens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2000
ist recht-mäßig (dazu unter 2). "Durchblutungsstörungen im Gehirn” können nicht als oder wie eine BK entschädigt
werden (§§ 551, 580 f. der auf den vorliegenden Sach-verhalt noch anzuwendenden - vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-
Einordnungsgesetz, § 212 Sozialgesetzbuch VII - Reichsversicherungsordnung). Auch die zulässige Klage gegen den
Bescheid vom 15. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2001, der gemäß § 96
Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch Gegenstand des Verfahrens geworden ist und über den das SG nicht entschieden
hat, ist nicht begründet und hat deshalb kei-nen Erfolg (dazu unter 1).
1. Zutreffend hat die Beklagte entschieden, dass die Anerkennung und Entschädi-gung einer BK nach Nr. 4302 der
Anl. zur BKV schon deshalb nicht möglich ist, weil der Kläger nicht an dem Krankheitsbild dieser BK, einer
obstruktiven Atem-wegserkrankung leidet. Denn seine Lungenfunktion ist normal (Gutachten des Prof. Dr. G. vom 23.
Dezember 1999, S. 9, 12).
2. Zutreffend haben SG und Beklagte hervorgehoben, dass der Feststellung von "Durchblutungsstörungen im Gehirn”
schon entgegensteht, dass diese Diagnose nicht gesichert und dass nicht erkennbar ist, welche klinische Relevanz
ihnen zu-kommt, dh ob und wie sie sich auf den Gesundheitszustand des Klägers auswir-ken. Der in der Ärztlichen
Anzeige über eine BK erwähnte Hirnparenchymscha-den oder ein hirnorganisches Psychosyndrom liegen sicher nicht
vor (S. 15 unten des Gutachtens vom 23. Dezember 1999).
Bereits im Arztbrief vom 6. November 1997 hatte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. H. darauf
hingewiesen, dass die von dem Arzt für Radiologie Dr. I. durchgeführte Emissions-Tomographie (Spect) nicht
ausreiche, um eine "Perfusionsstörung” (Arztbrief vom 21. Juli 1997) sicher diagnostizierten zu kön-nen. Die
Fachärztin für Nuklearmedizin Dr Heinken schließt im Arztbrief vom 29. Januar 1998 eine "Hirndurchblutungsstörung”
aus und vermutet eher "diffuse Hirnabbaustörungen” und - das ist entscheidend - Prof. Dr. G. hat in seinem Gut-
achten vom 23. Dezember 1999 (S. 13), das der Senat - als Urkundenbeweis (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 415
ff. Zivilprozessordnung) - zu würdigen hat (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1988 - 2/9b RU 66/87), darauf aufmerksam
gemacht, dass dieser Befund in umfangreichen klinischen und paraklinischen Untersuchungen keine Entsprechung
gefunden hat (vgl. die Mitteilung des Prof. Dr. H. über einen unauffälligen dopplersonographischen Befund im Arztbrief
vom 6. November 1997 und über unauffällige Befunde von EEG, SEP und MRT im Arztbrief vom 2. März 1998).
Ungeachtet dessen geht aus dem Arztbrief des Prof. Dr. H. vom 2. März 1998 und im Ergebnis - darauf weist Prof.
Dr. H. in die-sem Arztbrief hin - auch aus der von Dr. J. im Januar 1997 veranlassten Untersu-chung hervor, dass der
klinische Befund im Wesentlichen unauffällig ist. In dem Gutachten vom 23. Dezember 1999 hat Prof. Dr. G.
vermerkt, dass die 1985 auf-getretene psychotische Erkrankung einen Klinikaufenthalt zuletzt im Jahre 1989 zur
Folge gehabt habe. Vom Nervenarzt bekomme der Kläger seit 2 Jahren keine Medikamente mehr. Die Symptomatik
sei weg (s. auch die Angabe des Klägers gegenüber der Beklagten im Juli 1998, er fühle sich "so gut wie seit Jahren
nicht mehr”.). Der Kläger berichtete noch über rezidivierende Migräneanfälle und gab bei der Untersuchung am 27.
Oktober 1999 an, der letzte Anfall sei im Sommer 1999 gewesen. Des Weiteren bemerke er in den Sommermonaten
verstärktes Schwitzen, Abgespanntheit und Druck auf der Brust. Dämpfe, Gase oder Lacke vertrage er nicht. Mit
diesen Angaben über unspezifische Beschwerden, die un-abhängig von einer beruflichen Belastung in der
Allgemeinbevölkerung weit ver-breitet sind, stimmt der durch Prof. Dr. G. erhobene klinisch unauffällige Untersu-
chungsbefund überein. Der Kläger war kooperativ, koordiniert und jederzeit orien-tiert. In den psychischen Leistungen
konnten keine wesentlichen Auffälligkeiten festgestellt werden (S. 9 f. des Gutachtens vom 23. September 1999).
Vor diesem Hintergrund vermag auch der erkennende Senat nicht mit der erfor-derlichen Sicherheit festzustellen, ob
überhaupt geringe Durchblutungsstörungen des Gehirns vorliegen und ob sie überhaupt Krankheitswert besitzen.
Dieses wä-re aber - wie ausgeführt - Voraussetzung für die Feststellung einer BK oder einer Krankheit, die wie eine
BK zu entschädigen ist.
Doch selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, eine Ge-sundheitsstörung sei bewiesen, ist kein
für ihn günstiges Ergebnis die Folge. Denn Prof. Dr. G. hat im Einzelnen begründet, dass eine Durchblutungsstörung
im Gehirn nach dem medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht durch die Gefahrstoffe, denen der Kläger
beruflich ausgesetzt war, verursacht wird. Dieses stimmt mit der Wertung des Prof. Dr. H. im Arztbrief vom 2. März
1998 überein, dass eine Durchblutungsminderung vieldeutig ist und dass eine Ursache nicht benannt werden kann.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.