Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.04.2002

LSG Nsb: depression, ekzem, behinderung, gutachter, niedersachsen, ausdehnung, berufskrankheit, einverständnis, diagnose, behandlung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 30.04.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 1a SB 10139/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 SB 135/99
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Berufungsklägerin ein schwer-behindertenrechtlicher Grad der Behinderung
(GdB) von mindestens 50 festzustellen ist.
Bei der 1939 geborenen Berufungsklägerin war zuletzt mit Bescheid vom 4. März 1986 ein GdB von 30 wegen der
Behinderungen "allergisches Handekzem, Gallensteinleiden, Depression sowie degenerative Verände-rungen der
Lendenwirbelsäule” festgestellt.
Am 24. Januar 1995 stellte die Berufungsklägerin einen Verschlimme-rungsantrag, der mit Bescheid des
Versorgungsamtes (VA) Oldenburg vom 30. August 1995 zur Feststellung eines GdB von 40 wegen der Be-
hinderungen
1. allergisches Handekzem (interner Teil-GdB 20) 2. degenerative Veränderungen der Lenden-, sowie Hals- und
Brustwirbelsäule (interner Teil-GdB 30) 3. Depression mit psycho-vegetativer Symptomatik (interner Teil-GdB 20) 4.
Postcholecystektomie-Syndrom (interner Teil-GdB 10) 5. Fußfehlform beiderseits mit Warzenbildungen (interner Teil-
GdB 10)
führte. Den Widerspruch der Berufungsklägerin wies das Landesversor-gungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 23.
Februar 1996 zurück.
Am 21. März 1996 ist Klage erhoben worden, zu deren Begründung die Berufungsklägerin geltend gemacht hat,
weitere Ermittlungen würden bestätigen, dass bei ihr ein GdB von wenigstens 50 festzustellen sei. Das angerufene
Sozialgericht (SG) Oldenburg hat Befundberichte des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. I. vom 2. August 1996, des
Internisten Dr. J. vom 16. Dezember 1996, des Orthopäden Dr. K. vom 27. November 1998 sowie des Internisten Dr.
L. vom 19. Januar 1998 eingeholt und das sozialmedizinische Gutachten des Dr. M. vom 5. August 1997 erstatten
lassen und den Orthopäden Dr. N. im Termin zur mündlichen Verhand-lung am 29. April 1999 gutachtlich gehört.
Sowohl Dr. M. als auch Dr. N. haben den bei der Berufungsklägerin festzustellenden Gesamt-GdB unter zusätzlicher
Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms mit 40 geschätzt.
Mit Urteil vom 29. April 1999 hat daraufhin das SG Oldenburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Einzelnen dargelegt, dass auf der Grundlage der gutachtlichen Ausführungen des Dr. M. sowie des Dr. N. ein
Gesamtgrad der Behinderung von mehr als 40 bei der Berufungsklä-gerin nicht festzustellen sei.
Mit ihrer am 15. Juni 1999 eingelegten Berufung verfolgt die Berufungs-klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht
geltend, dass die Schwere ihrer psychischen Erkrankung von Dr. M. unzutreffend eingeschätzt worden sei. Zudem
dehne sich ihr allergisches Ekzem in Übereinstimmung mit den Feststellungen dieses Sachverständigen über den
Bereich der Hän-de weiter aus.
Die Berufungsklägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 29. April 1999 aufzuheben, den Bescheid des Versorgungsamtes
Oldenburg vom 30. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1996 zu ändern und
2. den Beklagten zu verurteilen, bei der Klägerin einen GdB von mindestens 50 festzustellen.
Der Berufungsbeklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbrin-gen,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Schwerbehin-dertenakten Bezug genommen, die beigezogen worden sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung. Dabei
ist die zulässige, insbe-sondere rechtzeitig eingelegte Berufung zurückzuweisen. Sie ist nicht be-gründet. Die
Berufungsklägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung ei-nes höheren schwerbehindertenrechtlichen Grades des
Behinderung – GdB – als 40.
Das Sozialgericht hat die Rechtsgrundsätze, nach denen sich die Fest-stellung des schwerbehindertenrechtlichen
GdB richtet, in seinem ange-fochtenen Urteil vom 29. April 1999 zutreffend dargelegt. Auf dieser Grundlage hat es die
eingeholten ärztlichen Berichte und insbesondere die von Dr. M. und Dr. N. erstatteten Gutachten eingehend und
zutref-fend gewürdigt und auch aus Sicht des Senats erschöpfend dargelegt, weshalb bei der Berufungsklägerin ein
höherer Gesamt – GdB als 40 nicht festzustellen ist. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen
nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der erstinstanz-lichen Entscheidung (Seiten 5, letzter Absatz bis 11, erster
Absatz) Be-zug.
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt demgegenüber keine abweichende Entscheidung. Soweit die Berufungsklägerin
geltend macht, Dr. M. habe die Tragweite der bei ihr vorliegenden psychischen Erkrankung verkannt, vermag der
Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Es trifft allerdings zu, dass Dr. M. bei der testpsychologischen
Untersuchung der Beru-fungsklägerin für den Wert des Beck-Depressions-Inventars mit 27 einen Wert referiert hat, der
den vom Gutachter für als schwer eingestufte Fälle in stationärer Behandlung mitgeteilten Wert von 27,5 nahezu
erreicht. Dieser Umstand ist indessen dem Gutachter bei der Beurteilung der de-pressiven Störung der
Berufungsklägerin offensichtlich bewusst gewesen. Soweit er gleichwohl nicht bereits von einer schweren Störung
ausgegan-gen ist, allerdings immerhin eine schon stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der
Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ange-nommen hat, wird dies durch die Untersuchung der Berufungsklägerin
gerechtfertigt, bei der diese zwar anamnestisch über Grübeln, Ängste und zwanghafte Verhaltensweisen berichtet hat,
für den Sachverständigen in-dessen noch keine wesentliche Beeinträchtigung bei der Bewältigung der alltäglichen
Verrichtungen erkennbar geworden ist. Zudem hat Dr. M. bei der Berufungsklägerin zwar eine Herabsetzung der
Vitalgefühle, aber kei-ne Antriebsminderung feststellen können. Da für die Bemessung des GdB nach § 3 Abs. 1 und
2 SchwbG bzw. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX die Auswirkungen nicht nur vorübergehender
Funktionsbeeinträchtigungen, d.h. die Auswirkungen der festgestellten regelwidrigen körperlichen, geis-tigen oder
seelischen Zustände maßgeblich sind, ist es hiernach nicht zu beanstanden, dass Dr. M. das bloße zahlenmäßige
Ergebnis des Beck-Depressions-Tests nicht zum Anlass für eine Höherbewertung der de-pressiven Störung der
Berufungsklägerin genommen hat.
Soweit die Berufungsklägerin daneben geltend macht, dass sich ihr als Berufskrankheit nach einer MdE um 20 vH
entschädigtes Ekzem, den schon von Dr. M. getroffenen Feststellungen entsprechend, durch zu-nehmende
Ausdehnung über die Handregion hinaus verschlimmere, hat bereits das SG darauf hingewiesen, dass die von der
Berufsgenossen-schaft getroffene Feststellung zur MdE nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SchwbG zugleich als wirksame
schwerbehindertenrechtliche Feststellung gilt. Hiervon abgesehen lässt aber auch die von Dr. M. festgestellte
Ausdeh-nungstendenz des Ekzems als solche noch keine nach den Anhalts-punkten für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungs-recht und nach dem Schwerbehindertengesetz von 1996 – AHP 96 –
be-deutsame Verschlimmerungstendenz erkennen, da es für die Bemessung des diesbezüglichen Teil – GdB neben
der Ausdehnung vor allem auf die Rezidivbereitschaft, die Schwere der Begleitbeschwerden und die Schwe-re
psychoreaktiver Störungen ankommt (vgl. Nr. 26.17 AHP 96). Schließ-lich haben in diesem Zusammenhang sowohl
Dr. M. als auch Dr. N. zu-treffend darauf hingewiesen, dass im Falle der Berufungsklägerin von ei-ner ungewöhnlich
intensiven Überschneidung der durch die führenden Leiden Depression, Fibromyalgiesyndrom (bei
Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule) und chronisches allergisches Ekzem festzustellen ist, so dass insgesamt
der von Dr. M. und Dr. N. vorgeschlagene Gesamt – GdB von 40 selbst dann noch als weiterhin zutreffend anzusehen
wäre, wenn hinsichtlich des allergischen Ekzems der Berufungsklägerin nun-mehr von einem Teil–GdB von 30
auszugehen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG die Revision zuzulas-sen, besteht nicht.