Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.11.2009

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 24.11.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 22 U 162/07
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 3 U 168/08
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 15. Juli 2008 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung eines Unfallereignisses vom 30. September 2006 als
Arbeitsunfall.
Der 1958 geborene Kläger ist Landwirt und Inhaber eines Jagdscheins. Sein Vater, E., und F. sind Pächter des
Jagdreviers G. (H.). Mit Jagderlaubnisschein vom 23. November 2000 haben sie dem Kläger erlaubt, in ihrem Revier
die Jagd auszuüben.
Am 30. September 2006 führte der Kläger seinen Hund auf einer Jagdeignungsprüfung für Jagdhunde der Jägerschaft
I. in der Gemarkung J. vor. Als ihm die Hundeleine entglitten war und er dem Hund nachsetzen wollte, kam er beim
Sprung über einen quer liegenden Baumstamm zu Fall und zog sich eine Tibiakopf-Impressionsfraktur rechts zu.
Der Jagdpächter K. zeigte den Unfall der Beklagten am 06. Oktober 2006 an und teilte mit, er habe dem Kläger in der
Vergangenheit die Aufgabe übertragen, einen brauchbaren und geprüften Jagdhund zu führen, den die Jagdpächter
laut Gesetz vorweisen müssten; weder er noch sein Mitpächter führten selbst einen Jagdhund. Der Kläger habe diese
Aufgabe in den vergangenen Jahren auch stets mit jagdtauglichen und geprüften Hunden erfüllt. Da der bisherige
Jagdhund aus Altersgründen nur noch bedingt jagdtauglich sei, habe der Kläger sich im vergangenen Jahr nach
Absprache mit dem Pächter K. einen neuen Welpen gekauft und ausgebildet, um beim Ableben des alten Hundes
sicher zu stellen, dass dem Gesetz Genüge getan werde.
Auf Anfrage der Beklagten machte der Jagdpächter K. mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 nähere Angaben,
insbesondere zu Art und Weise des Hundeeinsatzes und zur Tragung der anfallenden Kosten. Wegen des Inhalts
dieser Angaben wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2007 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab, weil ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen
habe. Der Kläger sei bei der Jagdhundeignungsprüfung nicht wie ein Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 2
Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) tätig gewesen. Bei der Ausbildung des Hundes habe es sich nicht um eine
Tätigkeit gehandelt, die eine sonst im Jagdrevier abhängig beschäftigte Person hätte verrichten können.
Weisungsgebundenheit gegenüber den beiden Jagdpächtern habe nicht bestanden, das finanzielle Risiko habe allein
beim Kläger gelegen. Außerdem sei er vorrangig im eigenen Interesse als Hundehalter und Hobbyjäger tätig geworden.
Der hiergegen am 13. März 2007 eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2007).
Hiergegen hat der Kläger hat am 17. Juli 2007 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Zur Begründung
hat er darauf hingewiesen, dass er einen Jagderlaubnisschein besitze und den ausdrücklichen Auftrag der
Jagdpächter bekommen habe, seinen Hund auch in Abwesenheit der Pächter in diesem Revier einzusetzen. Damit sei
er Jagdausübungsberechtigter iSd § 4 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG), der bei der Beklagten
versichert sei. Da er der Jagdausübung mit Hund im Auftrag der Jagdpächter nachgehe, fehle jeder Beweis für die
Behauptung, er sei nicht weisungsgebunden. Die Annahme, bei ihm liege eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit vor, lasse
den Wortlaut des § 4 Abs 4 NJagdG unberücksichtigt, wonach die Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung
Jagdausübung sei.
Das SG Hannover hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2008 abgewiesen. Der Kläger sei im
Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter noch wie ein Beschäftigter tätig gewesen. Insbesondere habe er während der
Teilnahme an der Jagdgebrauchshundeprüfung nicht überwiegend fremde Interessen der Revierpächter verfolgt. Aus
den Angaben des Jagdpächters K. ergebe sich vielmehr, dass das wesentliche Eigeninteresse des Klägers darin
bestanden habe, einen zur generellen Jagdausübung geeigneten Hund zu erhalten. Dies ergebe sich bereits daraus,
dass er sämtliche mit der Anschaffung, Haltung und Ausbildung des Hundes verbundene Kosten allein trage. Auch
der Umstand, dass die Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung gemäß § 4 Abs 4 NJagdG Jagdausübung sei,
ändere nichts an diesem Ergebnis, weil der Kläger versicherungsfreie Person iSv § 4 Abs 4 Abs 2 Nr 1 SGB VII sei;
hiernach sind Personen versicherungsfrei, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten
erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen.
Gegen den ihm am 23. Juli 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. August 2008 Berufung
eingelegt, die am 20. August 2008 bei dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingegangen ist.
Entgegen der Auffassung des SG ergebe sich aus den Ausführungen des Jagdpächters K. zweifelsfrei, dass er im
Auftrag der Jagdpächter gehandelt habe, also wie ein Arbeitnehmer. Im Übrigen sei er als Inhaber eines
Jagderlaubnisscheines Jagdausübungsberechtigter und als solcher bei der Beklagten versichert. Er habe nur auf
Anweisung und mit Einverständnis der Jagdpächter im Jagdrevier G. tätig werden können. Dieses Jagdrevier habe
auch das jagdliche Hauptbetätigungsfeld des Klägers dargestellt, so dass die Hundeausbildung zum weitaus
überwiegenden Teil für den Einsatz in diesem Jagdrevier durchgeführt worden sei. Wenn das SG darauf verweise, er
habe sämtliche mit der Anschaffung, Haltung und Ausbildung des Hundes verbundenen Kosten allein getragen,
übersehe es, dass allein der Jagdwert mit einer Summe von 1.000,00 bis 3.000,00 EUR anzusetzen sei und auch
ggfs. erlegtes Wild einen bezifferbaren Wert habe; hierin liege ein Äquivalent für die Kosten der Hundehaltung.
Schließlich fehle für die Annahme des SG, er sei als Jagdgast tätig geworden, jeglicher Anhaltspunkt.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 15. Juli 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.
Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2007 aufzuheben,
2. festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 30. September 2006 um einen Arbeitsunfall handelte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG Hannover für zutreffend.
Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung muss in der Sache ohne Erfolg bleiben.
Die Klage ist zwar - als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs 1, 55 Abs 1 Nr. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) - zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar
2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2007 nicht zu beanstanden ist.
Bei dem Vorfall am 30. September 2006 handelte es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1
SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder
6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) erleidet. Die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers am
30. September 2006 - das Nacheilen im Verlauf der Jagdeignungsprüfung für Jagdhunde - stand nicht unter dem
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Unstreitig liegt eine Versicherung als Beschäftigter gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII nicht vor. Der Kläger stand in
keinem abhängigen Dienstleistungsverhältnis zu den Jagdpächtern und unterlag nicht deren Direktionsrecht über Zeit,
Ort sowie Art und Weise der Ausführung der zu verrichtenden Tätigkeit.
Der Kläger war auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII als Unternehmer eines landwirtschaftlichen
Unternehmens versichert. Zu diesen Unternehmen gehören zwar auch Jagden (§ 123 Abs 1 Nr 5 SGB VII).
Unternehmer einer Jagd ist jedoch im Wesentlichen nur der Eigentümer, Nießbrauchsberechtigte oder Pächter des
Jagdbezirkes (BSGE 16, 79, 80 ff); zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht.
Auch seine Auffassung, er sei "Jagdausübungsberechtigter", ändert hieran nichts; denn sie trifft nicht zu.
Jagdausübungsberechtigte sind gemäß § 1 Abs 2 NJagdG - neben Eigentümern, Nießbrauchsberechtigten und
Pächtern - Personen, denen diese Berechtigung von einer jagdausübungsberechtigten Person übertragen worden ist,
die selbst keinen Jahresjagdschein besitzt (§ 10 Abs 1 Satz 1 NJagdG); außerdem gehören hierzu die von Erben
eines Jagdpächters benannten Personen gemäß § 21 Abs 1 Satz 2 NJagdG. Hierunter fällt der Kläger nicht. Seine
Befugnis zur Jagd ergibt sich daraus, dass die Jagdpächter, die selbst jagen, ihm ausweislich des vorgelegten
Jagderlaubnisscheines im November 2000 die Jagderlaubnis erteilt haben. Damit ist er gemäß § 18 Abs 1 Nr 2
NJagdG lediglich zur Jagd befugter Jagdgast (vgl § 1 Abs 3 Nr 4 NJagdG).
Jagdgäste sind jedoch nach § 4 Abs 2 Nr 1 SGB VII in jedem Fall von der Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII
ausgeschlossen. Aus diesem Grund stellt sich von vornherein auch nicht die Frage, ob der Kläger als im Jagdrevier
nicht nur vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Nr 5 b SGB VII anzusehen sein könnte.
Auch ein Jagdgast kann im Einzelfall jedoch unter Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII stehen,
wonach Personen versichert sind, die wie nach Abs 1 Nr 1 Versicherte (dh: Beschäftigte) tätig werden. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; SozR 4-2700 § 4 Nr 1) setzt dies voraus, dass die zum Unfall
führende Tätigkeit keine Jagdausübung war (1) und im Wesentlichen Zwecken des Jagdpächters und seines
Unternehmens gedient hat (2).
(1) Vor diesem Hintergrund könnte schon der vom Kläger betonte Umstand, bei der Durchführung der
Jagdhundprüfung habe es sich nach § 4 Abs 4 Satz 1 NJagdG um Jagdausübung gehandelt, gegen
Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII sprechen. Das BSG hat mehrfach dargelegt, dass es einen vom
Jagdrecht verschiedenen Begriff der Jagdausübung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gebe (SozR
2200 § 542 Nr 2; SozR 4-2700 § 4 Nr 1). Würde man dementsprechend auch im vorliegenden Fall der jagdrechtlichen
Wertung des § 4 Abs 4 Satz 1 NJagdG folgen, wäre der Kläger als Jagdgast bei der Jagdausübung verunglückt, was -
wie dargelegt - von vornherein einen Fall des § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ausschlösse.
Von der Prämisse, Jagdausübung iSd Jagdrechts sei auch eine solche iSd gesetzlichen Unfallversicherung, ist das
BSG bisher jedoch nur in Fällen ausgegangen, in denen sich der Unfall im Revier ereignet hat. Hiervon unterscheidet
sich die vorliegende Konstellation, weil die Durchführung von Hundeausbildung und -prüfungen nur in mittelbarem
Zusammenhang zur Jagdausübung gemäß § 1 Abs 4 Bundesjagdgesetz steht und in erster Linie waffen- und
tierschutzrechtlichen Zwecken sowie zum Schutz des Jagdbezirks vor fremden Hundeausbildern dient (Pardey, Das
Jagdrecht in Niedersachsen, Stand: Juni 2003, § 4 NJagdG, Anm. 3.2). Zugunsten des Klägers geht der Senat
deshalb vorliegend davon aus, dass die jagdrechtliche Qualifikation der Jagdhundprüfung als Jagdausübung der
unfallversicherungsrechtlichen Qualifikation dieser Tätigkeit als "Quasi-Beschäftigung" iSv § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII
nicht entgegensteht.
(2) Entscheidend ist damit nach der o.a. BSG-Entscheidung (SozR 4-2700 § 4 Nr 1; vgl auch Bereiter-Hahn/Mehrtens,
Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: November 2009, § 3 SGB VII, RdNr 17.3 mwN), ob der Kläger mit der
Durchführung der Jagdhundprüfung wesentlich Zwecke der Jagdpächter und deren Unternehmen verfolgt hat. Dies ist
zu verneinen.
Die Vorführung des Hundes zur Jagdhundprüfung am 30. September 2006 diente sowohl eigenen Zwecken des
Klägers als auch Zwecken der Jagdpächter. Im Interesse des Klägers lag es, einen ausgebildeten Jagdhund zu
gewinnen, der ihm bei seinen eigenen Aktivitäten als Jäger zur Verfügung stehen würde. Gleichzeitig lag die Prüfung
auch im Interesse der Jagdpächter, weil sie - nach den unstreitigen Angaben des Pächters K. - mithilfe des Hundes
ihre sich aus § 4 Abse 1 bis 3 NJagdG ergebenden Pflichten zum Führen eines brauchbaren und geprüften
Jagdhundes erfüllen könnten.
Die sich für den Kläger ergebenden Vorteile überwiegen die der Jagdpächter allerdings deutlich. Der geprüfte Hund
stand im Eigentum des Klägers, so dass dieser mit Bestehen der Prüfung einen ausgebildeten Jagdhund erhielt, den
er sofort und nach eigenem Belieben für sein Hobby als Jäger einsetzen konnte, und zwar nicht nur als Jagdgast im
Revier G., sondern auch bei Einladungen zur Treibjagd in andere Reviere (vgl Auskunft des Jagdpächters K. vom 11.
Dezember 2006). Demgegenüber treten die Vorteile der Jagdpächter in den Hintergrund. So sollte der Hund schon
nicht aktuell im Interesse der Jagdpächter tätig werden, sondern erst nach Ableben des gegenwärtig eingesetzten
Jagdhundes (Mitteilung des Jagdpächters Beulshausen vom 06. Oktober 2006). Die Vorteile der Jagdpächter waren in
erster Linie rechtlicher Natur, weil sie mit Hilfe des Hundes ihre rechtliche Verpflichtung aus § 4 NJagdG erfüllen
konnten. Zum praktischen Einsatz im Interesse der Pächter sollte der Hund nur erforderlichenfalls kommen, zB bei
der Nachsuche von auf der Straße verunfalltem Wild (Auskunft vom 11. Dezember 2006). Der Pächter K. hat zwar in
seiner Auskunft vom 11. Dezember 2006 den Eindruck zu erwecken versucht, dass der Kläger sein jägerisches
Tätigwerden ganz in den Dienst der Pächter stellte, wenn er etwa betont hat, dessen Jagderlaubnisschein diene dem
Waffeneinsatz bei der Nachsuche von Wild in Abwesenheit der Pächter, und selbst die Treibjagd in anderen Revieren
stehe noch im Interesse der Pächter, weil dabei der Hund weitergebildet werden könnte. Eine derartige Betonung
altruistischer Zielsetzungen ist bei lebensnaher Betrachtung jedoch nicht glaubhaft und dient offensichtlich der
Durchsetzung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Dass das Eigeninteresse des Klägers bei der Hundeausbildung und -prüfung überwog, ergibt sich weiterhin
nachdrücklich daraus, dass der Kläger nach Auskunft des Jagdpächters die gesamten Ausbildungskosten selbst
tragen musste. Darüber hinaus haben sich die Pächter in keiner Weise an den Kosten für Anschaffung und Haltung
des Hundes beteiligt. Der Kläger erhielt für den Hundeeinsatz keine Entschädigung; lediglich Tierarztkosten, die durch
Arbeit des Hundes im Revier entstehen würden, sollten von den Pächtern getragen werden (Auskunft vom 11.
Dezember 2006). Dies wird nicht dadurch aufgewogen, dass der Kläger den Jagderlaubnisschein unentgeltlich von den
Pächtern erhalten hat und der Jagdwert nach Angaben des Klägers im Berufungsverfahren mit einer Summe von
1.000,00 bis 3.000,00 EUR (zzgl. des gegebenenfalls erlegten Wildes) anzusetzen sei. Denn der Kläger hat in der
mündlichen Verhandlung vom 24. November 2009 angegeben, dass es nicht zwingend sei, Jagderlaubnisscheine
ansonsten nur entgeltlich zu erteilen. Maßgeblich für die Einräumung einer unentgeltlichen Jagderlaubnis dürfte im
Übrigen der Umstand sein, dass der Kläger der Sohn des Jagdpächters E. ist.
Gegen ein Tätigwerden des Klägers "wie ein Beschäftigter" spricht schließlich auch, dass dem Kläger vollkommen frei
stand, wie er seine Jagdhunde ausbildete. Er selbst entschied, was für ein Hund gekauft wurde und wie die
Ausbildung stattfand. Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Einflussnahme der Jagdpächter auf Ort, Zeitpunkt
oder sonstige Modalitäten der Jagdhundprüfung liegen nicht vor. Damit ist der Kläger am 30. September 2006 bei
Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit, die überwiegend im eigenen Interesse stand, verunglückt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.