Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.07.2009

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 22.07.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 19 SO 181/05
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 B 89/08 SO
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 9. Oktober 2008 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.
Gründe:
Die gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 17a Abs 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) statthafte
Beschwerde ist zulässig. Sie ist nicht begründet, weil das Sozialgericht (SG) Stade in dem vorliegenden Rechtsstreit
wegen der geltend gemachten Ansprüche aus § 116 Abs 7 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zu Recht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß
§ 17a Abs 3 Satz 1 GVG ausgesprochen hat.
Der am 25. Februar 1993 geborene Beklagte wurde bei seiner Geburt durch die Geburtshelfer die Beigeladenen zu 3.
und 4. schwerst geschädigt. Von dem Kläger erhielt er auf Antrag seiner Eltern Sozialhilfeleistungen ab dem 1. Januar
1994 (Eingliederungshilfe für Frühförderung und den Besuch eines heilpädagogischen Kindergartens sowie einer
Tagesbildungsstätte). Die Sozialhilfeleistungen wurden bis zum 30. September 2004 bewilligt und ausgezahlt. Nach
einer Aufstellung des Klägers belaufen sich die Eingliederungshilfeleistungen auf insgesamt 189.527,76 EUR. Der
Beklagte vertreten durch seine Eltern schloss mit den Haftpflichtversicherern den Beigeladenen zu 1. und 2. seiner
Schädiger einen Abfindungsvergleich vom 1. Februar 1999, wonach ihm wegen der bei der Geburt erlittenen
Schädigungen ein Betrag von 2.100.000,00 DM ausgezahlt wurde. Der Kläger wurde über diesen Abfindungsvergleich
zunächst nicht unterrichtet. Nachdem er davon erfahren hatte, wurden die Sozialhilfeleistungen ab dem 1. Oktober
2004 eingestellt, Zahlungen erfolgten seitdem nicht mehr. Der Kläger war nunmehr bestrebt, seine
Sozialhilfezahlungen vom Beklagten bzw den Haftpflichtversicherern erfolglos zurückzuerhalten.
Der Kläger hat am 29. Dezember 2005 Klage beim SG Stade erhoben "wegen Ansprüche gegen
Schadensersatzpflichtige gemäß § 116 Abs 7 SGB X". Die Klage richtet sich gegen den am 25. Februar 1993
geborenen H. I. als Beklagten. Die Forderung lautet auf Zahlung des Betrages von 189.527,76 EUR nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass für die Ansprüche aus § 116 Abs
7 SGB X der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben sei. Dem treten der Beklagte und die Beigeladenen zu 1.
und 2 entgegen; die fragliche Forderung müsste vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Die Beigeladenen zu
3. und 4. haben sich nicht geäußert.
Das SG hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2008 den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für zulässig erklärt. Die
Vorabentscheidung beruhe auf § 17a Abs 3 GVG. Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit folge aus § 51 Abs 1 Nr
6a SGG. Der streitgegenständliche Anspruch sei öffentlich-rechtlicher Natur. Zwar seien die nach § 116 Abs 1 SGB X
auf den Sozialversicherungsträger bzw den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Ansprüche grundsätzlich
zivilrechtlicher Art. Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch gemäß § 116 Abs 7 Satz 1 SGB X habe
seine Grundlage jedoch maßgeblich im Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem
Leistungsempfänger. Er bilde die Umkehrung bzw das Gegenstück des zwischen ihnen bestehenden
Leistungsverhältnisses. Es bestehe keine Veranlassung und sei auch nicht sachgerecht, den Leistungsanspruch und
den sich hieraus ergebenden Erstattungsanspruch unterschiedlichen Rechtswegen zuzuordnen. Hinzu käme, dass der
Anspruch zwar dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch des § 816 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
nachgebildet sei, wegen seines Bezuges zum sozialrechtlichen Leistungsverhältnis aber einen speziellen öffentlich-
rechtlichen Erstattungsanspruch darstelle, bei dem eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs
3 BGB ausgeschlossen sei.
Gegen den ihm am 14. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 10. November 2008 Beschwerde
eingelegt, weil er den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für nicht gegeben hält. Die Beigeladenen zu 1. und 2.
schließen sich ohne Beschwerde einzulegen dieser Rechtsansicht an.
Die Beschwerde ist erfolglos. Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch aus § 116 Abs 7 Satz 1 SGB X
gegen den Beklagten ist vor den Sozialgerichten geltend zu machen. Dies gilt ebenso für den Anspruch nach § 116
Abs 7 Satz 2 SGB X, der gegen die Beigeladenen zu 1. und 2. in Betracht kommt, sofern die beigeladenen
Haftpflichtversicherer nicht mit befreiender Wirkung aus dem Abfindungsvergleich geleistet haben.
Die Art einer Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich bestimmt sich, wenn, wie hier, eine ausdrückliche
Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch
hergeleitet wird (vgl Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 4. Juni 1974 GmS-
OGB 2/73 BSGE 37, 292 = NJW 1974, 2087). Die aus § 116 Abs 7 SGB X geltend gemachten Ansprüche gehören
ihrer Natur nach dem öffentlichen Recht an. Da es sich um Sozialhilfeangelegenheiten handelt, ist der Rechtsweg zu
den Sozialgerichten eröffnet, § 51 Abs 1 Nr 6a SGG.
Die Vorschrift des § 116 SGB X gilt seit 1983 und löst die §§ 1542, 1543a Reichsversicherungsordnung (RVO) ab
(Gesetz vom 4. November 1982, BGBl I Seite 1450, Artikel II § 3 Nr 1a, in Kraft getreten am 1. Juli 1983, Artikel II §
25 Abs 1). Zu § 1542 RVO bestand die wohl einhellige Meinung, dass Ansprüche hieraus nicht dem öffentlichen Recht
zuzuordnen sind, es sich vielmehr in der Regel um privat-rechtliche Ansprüche handelt (vgl BSG, Urteil vom 26. Juni
1963 1 RA 21/60 BSGE 19, 207, 209; siehe auch BSG, Urteil vom 11. Dezember 1973 2 RU 102/71 nicht
veröffentlicht, in Juris im Volltext vorhanden; weiterhin Urteil vom 17. September 1981 4 RJ 13/80 SozR 1200 § 51 Nr
12 = Breithaupt 1982, Seite 628).
Durch § 116 Abs 1 Satz 1 SGB X ist geregelt, dass ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch
auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe übergeht, soweit dieser aufgrund
des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art
dienen und sich auf den selben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dieser dem
Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe aufgrund des gesetzlichen Forderungsüberganges zustehende
Regressanspruch ist soweit offensichtlich einhellige Meinung auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Der kraft
Gesetzes auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe übergegangene Schadensersatzanspruch des
Geschädigten gegen den Schädiger ändert bei einem gesetzlichen Forderungsübergang seine Rechtsnatur nicht, der
übergegangene Anspruch bleibt seiner Natur nach unverändert, also zivilrechtlich, weil ein Schadensersatzanspruch,
der im Regelfall auf § 823 BGB beruht, vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist.
Dieser zivilrechtliche Ansatz lässt sich auf die in § 116 Abs 7 SGB X geregelten Ersatzansprüche nicht übertragen.
Diese Vorschrift lautet folgendermaßen:
"Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadensersatz Verpflichteten auf einen
übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe
Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe die erbrachten
Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine
befreiende Wirkung, haften der zum Schadensersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene
dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner."
Durch die Regelung in § 116 Abs 7 Satz 1 SGB X wird dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe hier dem
Kläger ein Ersatzanspruch eingeräumt, wenn der Geschädigte hier der Beklagte aufgrund des Schadensereignisses
Leistungen sowohl von dem Geschädigten bzw dessen Haftpflichtversicherer und vom Träger der Sozialhilfe erhalten
hat. Die darin liegende ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten soll durch den Ersatzanspruch des § 116
Abs 7 Satz 1 SGB X ausgeglichen werden.
Zur Rechtsnatur dieses Anspruchs und damit zusammenhängend zum einzuschlagenden Rechtsweg werden
unterschiedliche Ansichten vertreten. Einerseits wird argumentiert, dass wegen der Regelung in § 116 SGB X der
Rechtsvorgang selbst dem Sozialrecht zuzuordnen sei, doch nicht der übergegangene Anspruch, an dem der
Gesetzgeber im Hinblick auf § 1542 RVO nichts geändert habe. Vielmehr sei der Anspruch dem Rechtsgebiet
zuzuordnen, dem der übergegangene Anspruch zugehörte, und das sei das Privatrecht (vgl Ebel, Die
Bereicherungsansprüche des § 116 Abs 7 SGB X, Versicherungsrecht 1985, Seiten 897f; Bley, Ausgleichsansprüche
der Sozialleistungsträger, Die Ortskrankenkasse 1981, Seiten 143, 153f). Andererseits vertritt die weit überwiegende
Ansicht die gegenteilige Meinung und sieht in dem Erstattungsanspruch nach § 116 Abs 7 Satz 1 SGB X einen
speziell geregelten sozialrechtlichen Erstattungsanspruch. Durch § 116 Abs 7 SGB X sei dem Versicherungsträger
bzw Träger der Sozialhilfe ein wirkungsvolles Instrument zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf Rückforderung zur
Verfügung gestellt worden, auf den § 818 Abs 3 BGB nicht anzuwenden sei (vgl Breitkreuz, LPK - SGB X, 2. Auflage
2007, § 116 Rdnrn 33f; Nehls in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB X, Loseblattsammlung Stand: Mai 2005, § 116
Rdnr 54; Bieresborn in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 6. Auflage 2008, § 116 Rdnr 41; Eichenhofer in
Wannagat, Kommentar zum SGB X, Loseblattsammlung Stand: 2001, § 116 Rdnrn 65f; Kater in Kasseler
Kommentar, Loseblattsammlung Stand: Dezember 1998, § 116 Rdnr 261; von Maydell, Gemeinschaftskommentar
zum SGB X 3, 1984, § 116 SGB X Rdnrn 476ff; Gitter in Schneider/Danwitz, Gesamtkommentar Sozialgesetzbuch
Sozialversicherung RVO, Loseblattsammlung Stand: Juli 1983, § 116 SGB X Rdnr 35; siehe auch OLG Frankfurt,
Beschluss vom 12. März 1996 17 W 18/95 NJW-RR 1997, Seite 1087).
Die sich für einen speziellen sozialrechtlichen Erstattungsanspruch aussprechende Meinung verdient den Vorzug.
Denn die in § 116 Abs 1 Satz 1 SGB X geregelte Erstattungspflicht beruht auf dem zwischen Versicherungsträger
oder Träger der Sozialhilfe bestehenden Sozial- (hilfe)- Leistungsverhältnis. Sie soll eine doppelte Entschädigung des
Geschädigten hier des Beklagten verhindern. Aus den hier womöglich zu Unrecht geflossenen Sozialhilfeleistungen
soll dem Sozialhilfeträger ein Erstattungsanspruch zuwachsen, um eine ungerechtfertigte Bereicherung des
Geschädigten wieder auszugleichen und den öffentlichen Haushalt zu entlasten. Die aus dem Sozialrechtsverhältnis
herrührende Pflicht des Geschädigten, den wegen der Leistung Schädigers bzw Haftpflichtversicherers
nichtbenötigten Teil der Sozialhilfe zurückzugewähren, gründet in dem zwischen Kläger und Beklagten bestehenden
Sozialleistungsverhältnis. Daher sind für die vom Sozialhilfeträger geltend gemachten Erstattungsansprüche die
Sozialgerichte zuständig. Ob der Erstattungsanspruch auch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden kann (vgl
Waltermann in Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 116 SGB X Rdnr 93; ebenso Eichenhofer, aaO, Rdnr 65) ist für
die Rechtswegbestimmung nicht ausschlaggebend und mag im noch durchzuführenden Klageverfahren geprüft und
entschieden werden.
Für den Anspruch aus § 116 Abs 7 Satz 2 SGB X gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Dieser Anspruch
greift nur, wenn der Haftpflichtversicherer nicht mit befreiender Wirkung an den Geschädigten gezahlt hat; der
Haftpflichtversicherer haftet dann neben dem Geschädigten als Gesamtschuldner. Hinzu tritt der Gesichtspunkt, dass
über die Ansprüche gegen den Geschädigten und den Haftpflichtversicherer in ein und demselben Rechtsweg
entschieden werden soll.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 193 SGG. Die Kostenentscheidung für das
Klageverfahren bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Die weitere Beschwerde gemäß § 17a Abs 4 Sätze 4 und 5 GVG ist zugelassen, weil hier über eine Rechtswegfrage
grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist. -