Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.06.2003

LSG Nsb: anspruch auf rechtliches gehör, privatdozent, psychiatrisches gutachten, anhörung, akte, erwerbstätigkeit, zustand, niedersachsen, auflage, beweismittel

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 26.06.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 1 SB 472/94
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10/9 SB 27/99
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialge-richts Braunschweig vom 19. November 1998 wird zu-
rückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger der Nachteilsausgleich der erheb-lichen Gehbehinderung (Merkzeichen
"G”) zu gewähren ist.
Bei dem 1944 geborenen Kläger hatte das Versorgungsamt I. mit Bescheid vom 8. März 1991 einen Grad der
Behinderung (GdB) von 70 statt vorher 50 festge-stellt, die Feststellung von Merkzeichen jedoch abgelehnt. Auf den
Verschlimme-rungsantrag des Klägers hatte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 1992 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1993 die Neufeststellung abgelehnt. Eine wesentliche Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem der Bescheiderteilung vom 8. März 1991 zugrundeliegenden Zustand sei
nicht eingetreten. Das sich anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig (Az.: S 8a Vs
77/93) fand seinen Abschluss dadurch, dass der Beklagte sich bereit erklärte, den GdB seit September 1991 mit 90
anzuset-zen. Der Kläger erklärte sich damit einverstanden, wies mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1993 zugleich aber
darauf hin, dass ihm nach seiner Auffassung auch das Merkzeichen "G” zustehe. Mit Bescheid vom 27. Januar 1994
führte das Versorgungsamt I. das Anerkenntnis aus und stellte den GdB mit Wirkung ab September 1991 mit 90
wegen der Funktionsstörungen
1. Arthro-musculäre Erkrankung des gesamten Kauorgans bei fortgeschrittener Arthrose mit weitgehender Destruktion
der rechten Gelenkkapsel, Verlust des rechten Discus articularis, narbige Ver-änderungen der
Gelenkaufhängungselemente ("Schlottergelenk”), Funktionsstörung des linken Kiefergelenks, insgesamt stark einge-
schränkte Kaufunktion, schmerzhafte Verspannungen der gesamten Kau- und Nackenmuskulatur bei stark abradierten
Frontzähnen und Nonokklusion im Seitenzahnbereich
2. Abnorme Erlebnisverarbeitung auf die Zahn- und Kieferge-lenksbeschwerden
3. Alter Morbus Scheuermann
4. Fettleber
fest. Die Feststellung eines Merkzeichens lehnte das Versorgungsamt I. mit dem genannten Bescheid aber ab.
Mit weiterem Bescheid vom 14. März 1994 lehnte das Versorgungsamt I. die Rücknahme des Bescheides vom 1. Juli
1992 ab. Dieser Bescheid sei nicht rechtswidrig, soweit die Feststellung eines Merkzeichens versagt werde. Bei dem
Kläger liege eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Stra-ßenverkehr nicht vor. Die von ihm
vorgebrachten Schmerzbeschwerden im Kie-ferbereich seien nicht geeignet, eine erheblichen Gehbehinderung zu
begründen.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die der Bescheiderteilung zugrundeliegenden
Befundunterlagen seien überholt. Im Übri-gen könne eine kompetente Stellungnahme zu seinem gravierenden
Krankheits-bild nur von einem Kieferchirurgen abgegeben werden. Privatdozent Dr. J. habe die Vergabe des
Merkzeichens "G” ausdrücklich befürwortet. Prof. Dr. K., der ihn zuletzt im Januar 1992 gesehen habe, werde diese
Auffassung aufgrund der Entwicklung des Gesundheitszustandes zweifellos teilen. Mit Bescheid vom 19. August
1994 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der
vorliegenden Unterlagen sei der Klä-ger nicht gehindert, ortsübliche Wege zu Fuß zurück zu gehen.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem SG Braunschweig erhoben und zunächst die Feststellung eines GdB von 100
oder des Merkzeichens "G” begehrt. Zur Be-gründung hat er vorgetragen, bei ihm liege eine chronische
bewegungsabhängige Schmerzkrankheit vor. Bei jeder Bewegung schaukele der Unterkiefer im Kopf herum, was
Schmerzattacken im Gesichtsbereich verursache.
Das SG hat zunächst einen Befundbericht der Allgemeinmedizinerin Dr. L., so-dann einen Befundbericht mit
Stellungnahme des Privatdozent Dr. J. und schließ-lich einen Befundbericht des Prof. Dr. Dr. M. beigezogen und den
Kläger dann von Prof. Dr. Dr. N./Prof. Dr. Dr. O. auf kieferchirurgischem Fachgebiet begut-achten lassen. Die
Sachverständigen haben in dem unter dem 16. Oktober 1996 erstatteten Gutachten zusammenfassend ausgeführt, es
sei denkbar, dass Er-schütterungen jeglicher Art eine Schmerzverstärkung im Kiefergelenk auslösen könnten. Die
typischen Befunde einer Arthrosis deformans stünden bei dem Klä-ger nicht mehr im Vordergrund der geäußerten
Beschwerden. Ein Zusammen-hang zwischen der Erkrankung und funktionellen Einschränkung der Gehfähigkeit
könne allenfalls durch ein psychiatrisches Gutachten herzustellen sein.
Auf seinen Antrag gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hin hat das SG den Kläger sodann von Privatdozent Dr.
J. auf kieferchirurgischem Fachgebiet begut-achten lassen. In dem unter dem 12. Januar 1998 erstatteten Gutachten
hat der Sachverständige ausgeführt, die Kiefergelenkserkrankung des Klägers sei durch-aus geeignet, zu chronischen
Schmerzzuständen zu führen. Das Merkzeichen "G” stehe dem Kläger seit Oktober 1993 zu. Der Schmerzzustand sei
glaubhaft.
Darüber hinaus hat das SG das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. P. vom 2. Januar 1998 beigezogen,
das dieser in dem Rechtsstreit vor dem SG Braunschweig, Az: S 3 RA 152/96 erstattet hat.
Mit Urteil vom 19. November 1998 hat das SG die nunmehr auf Zuerkennung ei-nes GdB von 100 und des
Merkzeichens "G” gerichtete Klage abgewiesen. Ein höherer GdB stehe dem Kläger nicht zu, weil eine wesentliche
Verschlimmerung gegenüber demjenigen Zustand nicht eingetreten sei, der der Bescheiderteilung vom 22. Januar
1994 zugrunde gelegen habe. Der Nachteilsausgleich der erheb-lichen Gehbehinderung stehe dem Kläger nicht zu,
weil eine wesentliche Beein-trächtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr durch Schmerzen im Kiefergelenk
nicht bestehe.
Gegen das ihm am 13. Januar 1999 zugestellte Urteil wendet sich die am 11. Februar 1999 bei dem
Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klä-gers, mit der er – nach Hinweis des Gerichts – nur noch die
Feststellung des Merkzeichens "G” begehrt. Hierzu trägt er vor, dass er nicht in der Lage sei, 2 km in etwa 30
Minuten zu Fuß zu gehen. Der Unterkieferknochen sei vollkommen frei beweglich, so dass Erschütterungen zu
Schmerzattacken führten. Zwar sei er bei der Einnahme des Medikamentes Tramadol fünf Stunden schmerzfrei, doch
kön-ne er nach Einnahme dieses Medikamentes weder einer Erwerbstätigkeit nach-gehen noch ein Kraftfahrzeug
führen. Das SG habe sich im Übrigen nicht umfas-send genug mit seinem außergewöhnlichen Erkrankungszustand
auseinanderge-setzt und insbesondere die allein qualifizierten fachlichen Äußerungen der ihn behandelnden
Kieferchirurgen außer Acht gelassen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 19. November 1998 und den Bescheid des Beklagten vom 14.
März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 1994 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, bei ihm die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs der erheblichen
Gehbehinderung (Merkzei-chen "G”) seit September 1991 festzustellen.
hilfsweise
ihm eine Stellungnahmefrist von mindestens drei Wochen zur Stel-lungnahme des Ergebnisses der Beweisaufnahme,
insbesondere den mündlichen Erläuterungen des Terminssachverständigen Dr. Kunz nach Rücksprache mit seinen
behandelnden Ärzten zu ermöglichen,
weiter hilfsweise,
Herrn Privatdozent Dr. J. als Sachverständigen zeugenschaftlich zu dem Ergebnis des Gutachtens des
Terminssachverständigen Dr. Kunz anzuhören, insbesondere zu dem Beweisthema, ob und inwieweit er wegen des
völlig zerstörten Kiefergelenkes und den damit eingängigen Funktionseinschränkungen noch in der Lage ist, 2 km in
30 Minuten zu Fuß zurückzulegen,
weiter hilfsweise,
Beweis zu erheben gemäß den Beweisanträgen aus den Schriftsät-zen vom 23. April 1999 (Seite 4, Seite 5, Seite 8,
Seite 11 - jeweils alle -) und 8. März 2000 (Seite 2, Seite 3 - jeweils alle -),
weiter hilfsweise,
Gutachten gemäß § 109 SGG einzuholen wie beantragt im Schrift-satz vom 3. Februar 2000 (Seiten 2 und 3), weiter
wie im Schriftsatz vom 8. März 2000 und insbesondere vom 28. Mai 2003.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braun-schweig vom 19. November 1998
zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil und die mit ihm überprüften Bescheide für zu-treffend. Unter Bezugnahme auf von ihm
vorgelegte versorgungsärztliche Stel-lungnahmen hält er daran fest, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des streitigen Nachteilsausgleichs nicht vorgelegen haben.
Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes hat der Senat einen Befundbericht der Nervenärztin Dr. Q.
vom 11. Juni 2003 beigezogen. Darüber hinaus hat er im Termin der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2003 den
Neu-rologen und Psychiater Dr. Kunz als Sachverständigen gehört. Wegen des Er-gebnisses der Beweisaufnahme
wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Be-zug genommen. Zugleich hat der Sachverständige eine schriftliche
Ausarbeitung zur Akte gereicht, die der Entscheidung aber nicht zugrundegelegt wird, weil ein sorgfältiges Studium
der Ausarbeitung aus Zeitgründen im dem Termin nicht möglich gewesen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Ak-teninhalt, den Inhalt der Akte des SG
Braunschweig Az: S 8a Vs 77/93 sowie der Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes I. Bezug genommen. Die
ge-nannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger der streitige Nachteilsaus-gleich der erheblichen Gehbehinderung
nicht zusteht. Soweit der Anspruch des Klägers auf § 44 SGB X gestützt wird, ist auf die Sach- und Rechtslage zum
Zeit-punkt des Erlasses des zur Überprüfung gestellten bestandskräftigen Bescheides am 11. Februar 1993
abzustellen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes - BSG - vom 14. November 2002, Az.: B 13 RJ 47/01 R, zur
Veröffentlichung vorgese-hen). Andererseits beinhaltet der Antrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 31. Oktober
1993 bei verständiger Würdigung wenigstens hilfsweise das Begeh-ren, ihm das streitige Merkzeichen vom Zeitpunkt
der Antragstellung an für die Zukunft zuzuerkennen. Dem ist der Beklagte auch insoweit nachgegangen, als er sich in
seinen Bescheiden nicht auf die Beantwortung der Frage beschränkt hat, ob die Voraussetzungen des Merkzeichens
etwa im Februar 1993 vorgelegen haben. Vielmehr hat der Beklagte jeweils zur Begründung der ablehnenden Be-
scheide darauf verwiesen, dass eine erhebliche Gehbehinderung bei dem Kläger - aktuell - nicht vorliege. Insoweit
erstreckt sich die Prüfung des Senates auf die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Meyer-Ladewig,
Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 54 RandNr. 34).
Ohne dass sich dadurch wesentliche materiell-rechtliche Änderungen ergeben, ist der Anspruch des Klägers
inzwischen anhand der Vorschriften des Sozialgesetz-buches, Neuntes Buch (SGB IX) zu beurteilen, die an die Stelle
der Vorschriften des aufgehobenen Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) getreten sind. Gemäß § 145 Abs. 1 in
Verbindung mit § 146 Abs. 1 SGB IX steht das Merkzeichen "G" solchen Behinderten zu, die infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Ori-
entierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Ge-fahren für sich oder andere
Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als übliche
Wegstrecke ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10. Dezember 1987, Az: 9a RVs 11/87, SozR 3870 §
60 Nr 2) eine solche von 2 km bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde anzusehen.
Die genannten Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers nicht vor. Zwischen den Beteiligten ist mit Recht nicht
streitig, dass dem Kläger auch unter Einbezie-hung der von ihm vorgebrachten Schmerzbeschwerden das Gehen zu
Fuß nicht objektiv unmöglich ist. Zu prüfen ist vielmehr allein die Frage, ob dem Kläger das Gehen wegen dabei
auftretender oder sich verstärkender Schmerzen unzumutbar ist.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass mit dem Gehen verbundene Schmerzbeschwerden
grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen des streitigen Merkzeichens erfüllen können, sind diese im vorliegenden
Fall nicht nachgewiesen. Denn der Senat kann sich nicht die Überzeugung bilden, dass bei dem Kläger im
Zusammenhang mit dem Fortbewegen durch Gehen Schmerzen aufträten oder sich derart verstärkten, dass ihm das
Ertragen der Schmerzen nicht zuzumuten wäre. Insoweit ist ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Gehen und
den Schmerzen zwar nicht erforderlich, jedoch muss ein zeitlicher Zusammenhang gegeben sein.
Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger seit geraumer Zeit gegenüber ver-schiedenen Ärzten wiederholt angegeben
hat, er habe insbesondere oder ver-stärkt Beschwerden bei Erschütterungen oder beim Gehen. Dieselbe Behauptung
hat der Kläger auch im vorliegenden Rechtsstreit aufgestellt. Hingegen kann sich der Senat nicht die Überzeugung
bilden, dass der Kläger beim Gehen tatsächlich unter unzumutbaren Schmerzen zu leiden hat.
Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass sich Schmerzen nicht unmittelbar objektivieren und quantifizieren
lassen. Insoweit stützt sich der Senat nur bei-spielhaft auf die Ausführungen von Gottschalg (in Kügelen/Hanisch,
Begutach-tung von Schmerz, Seite 63 ff. ). Er folgt insoweit nicht der sich scheinbar aus dem Gutachten von
Privatdozent Dr. J. vom 12. Januar 1998 ergebenden abwei-chenden Einschätzung. Der Sachverständige hat auf Blatt
3 des genannten Gut-achtens im vierten Absatz von "messbaren Schmerzzuständen" gesprochen. Je-doch finden
sich weder in dem Gutachten noch in den sonstigen medizinischen Äußerungen dieses Arztes irgendwelche Hinweise
darauf, dass, mit welcher Me-thode und mit welchem Ergebnis Messungen der Schmerzzustände des Klägers
vorgenommen worden wären. Anhaltspunkte in dieser Richtung finden sich auch in den gesamten sonstigen in der
Akte befindlichen medizinischen Unterlagen nicht.
Insoweit unterliegt es nach Auffassung des Senates keinem Zweifel, dass bei dem Kläger ein Körperzustand vorliegt,
der das Auftreten von Schmerzen im Zu-sammenhang mit dem Gehen durchaus zu erklären in der Lage ist. In
kieferchi-rurgischer Hinsicht ist der medizinische Sachverhalt geklärt. Es steht fest, dass bei dem Kläger ein Zustand
nach mehrfacher Operation des rechten Kiefergelen-kes mit Verlust des Discus articularis, Destruktion der
Gelenkkapsel, Arthrose des Gelenkes und Schwäche des oberen Musculus masseter und daraus resultieren-der
ungenügender Führung des Unterkiefers vorliegt. Insoweit ist das Vorbringen des Klägers durchaus plausibel, dass bei
Erschütterungen, wie etwa beim Gehen, der Unterkiefer zu unkontrollierten Bewegungen angeregt werden und dass
dies mit Schmerzen verbunden sein kann. Eine weitere Beweisaufnahme auf kiefer-chirurgischem Fachgebiet oder
auch nur eine ergänzende Befragung der bereits auf diesem Fachgebiet gehörten Sachverständigen ist nicht
erforderlich.
Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob etwa die behaupte-ten Schmerzbeschwerden ihren
Ursprung gar nicht in dem geschädigten Kiefer-gelenk haben. Deshalb muss der Senat auch dem von Prof. Dr. Dr.
N./Prof. Dr. Dr. O. geäußerten Hinweis nicht weiter nachgehen, dass die Beschwerden nicht im Bereich des Gelenkes
sondern im umgebenden Gewebe zu lokalisieren seien.
Hinsichtlich der Feststellung von Schmerzen folgt der Senat dem methodischen Ansatz von Gottschalg, der a.a.O.
ebenso wie etwa Widder und Aschoff (in Der medizinische Sachverständige 1995, Seite 14 ff. ), die
Verhaltensbeobachtung als Mittel zur Einschätzung der sozialmedizinischen Bedeutsamkeit von Schmer-zen
empfiehlt. Der Senat befindet sich damit in Übereinstimung mit dem von ihm gehörten Sachverständigen Dr. R. sowie
auch mit den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. N./Prof. Dr. Dr. O., die ebenso wie die den Kläger behandelnde Ärztin Dr.
L. für die abschließende Beurteilung die Stellungnahme eines Neurologen und Psychiaters für angezeigt gehalten
haben.
Mit den genannten Autoren ist der Senat der Auffassung, dass sozialmedizinisch bedeutsame Schmerzzustände
Verhaltensänderungen zur Folge haben müssen, die ihrerseits einer Ermittlung zugänglich sind. Einerseits können
sich gewichtige Anhaltspunkte aus der Gestaltung des Alltags ergeben, soweit darin nämlich gra-vierende
Einschränkungen erkennbar werden. Andererseits können Verhaltens-änderungen auch fassbare physiologische
Veränderungen bewirken, die messbar sind. Werden etwa schmerzbringende Bewegungen über längere Zeit weitmög-
lichst vermieden, so führt dies zu messbaren Veränderungen der Muskelmassen.
Nach Maßgabe dieser Maßstäbe müsste bei dem Kläger ein weitgehendes Mei-den des schmerzverursachenden
Verhaltens oder, soweit dies etwa nicht oder nicht ausreichend möglich ist, eine gravierende, zu erheblichen sozialen
Anpas-sungsschwierigkeiten führende Störung des Wohlbefindens wenigstens glaubhaft gemacht sein. Davon kann
der Senat aber nicht ausgehen.
Nach dem Gesamteindruck anhand des Akteninhaltes ist nicht glaubhaft, dass der Kläger das Auftreten von
Erschütterungen im Kopfbereich weitestgehend meidet. Solche Erschütterungen sind nach seinem Vorbringen beim
Gehen aber auch beim Autofahren zu befürchten. Der Sachverständige Dr. R. hat darauf hin-gewiesen, dass bei
Gesichtsschmerzzuständen die stärksten schmerzauslösen-den Erschütterungsreize beim Hackengang und beim
Treppensteigen zu erwar-ten sind. Derartige schmerzverstärkende Momente hat der Kläger im gesamten Verfahren
und auch gegenüber seinen behandelnden Ärzten nicht beschrieben. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob nach
dem Ergebnis der Begutachtung durch Dr. P. im Dezember 1997 im Gegenteil bewiesen ist, dass der Kläger so-wohl
den Hackengang als auch Treppensteigen ohne Schmerzverstärkung durchführen kann. Möglicherweise lässt sich
nicht völlig ausschließen, dass der Kläger bei den entsprechenden Untersuchungen unter schmerzdämpfender Me-
dikation gestanden haben könnte, wenn auch sich in dem Gutachten des Dr. P. dafür keine Hinweise finden.
Der Umstand, dass der Kläger jedenfalls bis etwa in das Jahr 2000 hinein noch regelmäßig einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist und dass er sich hierbei ins-besondere auch in den letzten Jahren zu einem Spezialisten für
Fotografie - häu-fig auch außerhalb des Werkes - entwickelt hat (vgl. Gutachten des Dr. P., Seite 18), spricht eher
gegen die Annahme, dass der Kläger Gehen weitgehend meidet. Nach seinen Angaben ist die Erwerbstätigkeit mit
einer jeweils 30-minütigen PKW-Fahrt für das Zurücklegen des Arbeitsweges verbunden gewesen. Auch würde eine
reine Schreibtischtätigkeit Erschütterungen des Kopfes eher vermei-den können als eine "häufig auch außerhalb des
Werkes" zu verrichtende Tätig-keit. Ob Fotografieren an sich bereits geeignet ist, zu Kopferschütterungen zu führen
und daher eher gegen die Annahme von erheblichen Schmerzen spricht, kann dahingestellt bleiben.
Gegen die Annahme von erheblichen erschütterungsbedingten Schmerzen spricht, dass der Kläger nach seinen
Angaben Gartenarbeiten verrichtet hat und dass diese durch Lendenwirbelsäulenbeschwerden limitiert worden sind
(vgl. Seite 16 des Gutachtens von Dr. P.). Auch die von dem Kläger angegebene Rei-sefreude spricht eher gegen die
Annahme erschütterungsbedingter Schmerzen. Denn weder bei dem Reisen an sich noch bei dem Aufenthalt am
Zielort lassen sich Erschütterungen weitgehend sicher vermeiden. Selbst bei Flugreisen ist je-weils ein Transfer zum
und vom Flughafen erforderlich, der typischerweise über Straßenverkehr gewährleistet wird. Insbesondere bei
ausländischen Reisezielen (Fuerteventura, vgl. Gutachten des Dr. P., Seite 14) kann hierbei schwerlich im Vorhinein
sichergestellt werden, dass derartige Transferwege ohne nennenswerte Erschütterungen vonstatten gehen werden. Im
Übrigen kann auch am Zielort zur Sicherstellung der Versorgung (Beschaffung von Lebensmitteln oder Aufsuchen von
Restaurants) oder aus Hobbygründen (Fotografieren, vgl. Gutachten des Dr. P. , Seite 14) das häufigere Zurücklegen
von Fußwegen erforderlich sein, die nicht sicher unter den besonderen geschützten heimatlichen Bedingungen erle-
digt werden können. Bemerkenswerter Weise hat der Kläger in der Woche des Termins der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat eine Ferienwohnung auf S. gemietet. Bei einer solchen Unterbringungsart ist typischerweise ein
erhöhter Selbstversorgungsaufwand als bei einem Hotelaufenthalt zu erwarten.
Wenn darüber hinaus der Kläger das Gehen auf das absolut unvermeidliche Min-destmaß beschränken würde, so
wäre eine Atrophie der Beinmuskulatur zu er-warten. Für eine solche Schonungsfolge an den Beinen ergeben sich aus
den gesamten medizinischen Unterlagen aber keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil hat Dr. P. noch Ende 1997 eine
äußerlich unauffällige Muskulatur beschrieben.
Zu erwarten wäre darüber hinaus, dass der Kläger bei starker Schmerzhaftigkeit von Erschütterungen des Kiefers
auch willkürliche Kieferbewegungen hinsichtlich Häufigkeit und Kraftaufwand auf ein Mindestmaß beschränken würde.
Auch da-von kann nach der Akte nicht die Rede sein. Ebenso wie bei Dr. P. (nahezu un-unterbrochenes Reden,
mehrfaches herzhaftes Lachen) waren auch bei dem Neurologen und Psychiater T. (Befundbericht vom 8. Juli 1999:
wortreich weit-schweifig) sowie bei Dr. Q. (Befundbericht vom 11. Juni 2003: logorrhoeisch) Einschränkungen der
Sprechfunktion nicht ersichtlich. Solche der Kaufunktion hat der Kläger gegenüber Prof. Dr. Dr. N./Prof. Dr. Dr. O.
ebenfalls verneint. In die-sem Zusammenhang muss der Senat den später vom Kläger hinsichtlich des Kauens von
Fleisch gemachten Einschränkungen seiner früheren Angaben nicht nachgehen. Dr. R. hat mit Recht darauf
hingewiesen, dass die bei gravierender Störung der Kaufunktion zu erwartende Gewichtsreduktion bei dem Kläger
nicht eingetreten ist: er hat von Mitte 1983 (Heilverfahren in Bad Kissingen ) von 85 kg bis Ende 1997 (Begutachtung
bei Dr. P.) auf 102 kg zugenommen.
Anhand der Akte lassen sich auch gravierende, zu erheblichen sozialen Anpas-sungsschwierigkeiten führende
Störungen des Wohlbefindens des Klägers nicht nachvollziehen. Nach den von dem ärztlichen
Sachverständigenbeirat beim Bun-desministerium für Arbeit in der Sitzung vom 18./19. März 1998 für die Bewertung
von sozialen Anpassungsschwierigkeiten entwickelten Grundsätzen sind deren Auswirkungen insbesondere in den
Bereichen Berufstätigkeit, Ehe und Familie und Freundes- und Bekanntenkreis zu berücksichtigen. Es wurde bereits
darauf hingewiesen, dass der Kläger noch bis in das Jahr 2000 hinein ohne nennens-werte Dauerfehlzeiten einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dadurch ist er-wiesen, dass eine Berufstätigkeit nicht etwa durch gravierende
Störungen des Wohlbefindens ausgeschlossen oder auch nur wesentlich eingeschränkt gewe-sen ist. Die von dem
Kläger gegenüber Dr. P. geschilderten Beeinträchtigungen in den Bereichen Ehe und Familie und Freundes- und
Bekanntenkreis sind e-benfalls nun gering ausgeprägt. Zudem werden sie von dem Kläger im Wesentli-chen nicht auf
die Folgewirkungen von Kiefergelenkschmerzen, sondern auf die besondere familiäre Situation zurückgeführt: der
Schlaf sei seit zehn Jahren auch wegen der Tochter schlecht; die Sexualfunktion sei hauptsächlich wegen der
Tochter herabsetzt; ihretwegen sei man so gut wie nur zu Hause, obwohl man sozial gut eingebunden sei; die
Limitierung der Gartenarbeit erfolge, worauf be-reits hingewiesen wurde, wegen der Wirbelsäulenbeschwerden. Auch
im Hinblick auf die Urlaubsreisen des Klägers kann von einer sozialen Rückzugstendenz nicht die Rede sein.
Der Senat lässt es als nicht entscheidungserheblich ausdrücklich dahingestellt, ob der Kläger etwa durch zumutbare
Maßnahmen (vgl. Urteil des BSG vom 12. Februar 1997, Az: 9 RVs 2/96, SozR 3-3870 § 4 Nr 17 ) die beim Gehen
auf-tretenden Schmerzen mindern kann.
Möglicherweise hätten sich die entscheidungserheblichen Fragen durch eine ziel-gerichtete Untersuchung bei dem
Sachverständigen Dr. R. weiter aufklären las-sen. Nachdem der Kläger aber erklärt hat, sich von dem
Sachverständigen nicht untersuchen lassen zu wollen, sieht der Senat keine weitere erfolgversprechende Möglichkeit,
den Sachverhalt aufzuklären. Der Kläger hat als Anspruchsteller denjenigen Nachteil zu tragen, der sich aus der
Nichterweislichkeit anspruchsbe-gründender Tatsachen ergibt.
Der Senat hat auch keinen Anlass, den Hilfsanträgen des Klägers nachzukom-men. Für die Gewährung einer weiteren
Frist zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt kein zureichender Grund vor. Schriftsatznachlass
müsste nur gewährt werden, wenn ohne diesen der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt
werden würde, dass er nicht ausreichend Ge-legenheit erhielte, sich zu neuem Tatsachenvortrag und zu neuen
Beweisergeb-nissen zu äußern (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 62 RandNr 6e). Neue tatsächli-che Erkenntnisse, zu
denen der Kläger sich hätte äußern können, hat es in dem Termin der mündlichen Verhandlung nicht gegeben. Weil
der Kläger sich von dem Sachverständigen Dr. R. nicht hat untersuchen lassen, konnten sich dessen Äußerungen nur
auf die bereits vorher aktenkundigen Tatsachen beziehen. Dass diese im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit des
Schmerzvorbringens des Klägers zu würdigen sein würden, musste dem Kläger bereits vorher bekannt sein. Wesentli-
che neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse, zu denen sich der Kläger noch hätte äußern können, hat die
Anhörung des Sachverständigen Dr. R. nicht er-bracht.
Dem Antrag auf Anhörung des Privatdozent Dr. J. muss der Senat nicht nach-kommen. Soweit der Antrag inhaltlich
auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes) gestützt wird, besteht ein Anhörungsrecht
grundsätzlich nur in derjenigen Instanz, in der das Gutachten eingeholt worden ist. Die Anhörung des
Sachverständigen kann im nächsten Rechtszug nur noch verlangt werden, wenn die Voraussetzungen für eine
notwendige Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens gemäß § 411 Abs 3
ZPO vorliegen und die Ablehnung des entsprechenden Antrags durch die nunmehr tätige Instanz ermessenswidrig
wäre (vgl. Beschluss des BSG vom 9. März 1999, Az.: B 9 VJ 1/98 B, Die Sozialgerichtsbarkeit 2000, 269). Ein An-
spruch auf Befragung gemäß § 411 Abs. 3 der Zivilprozessordnung besteht nur, soweit die Fragen sachdienlich sind
oder soweit das Gutachten erläuterungsbe-dürftig ist. Beide Voraussetzungen liegen im Hinblick auf das mit dem
Hilfsantrag umschriebene Beweisthema nicht vor. Der Sachverständige hat sich bereits in seinem schriftlichen
Gutachten unmissverständlich zu der Frage geäußert, ob der Kläger durch die an seinem Kiefer vorliegenden
Gesundheitsstörungen gehindert ist, Fußwege von 2000 m in etwa 30 Minuten zurückzulegen. Das Gutachten ist auch
nicht ansonsten ergänzungs- oder erklärungsbedürftig. Dies gilt insbesonde-re, soweit der Senat den Ausführungen in
dem Gutachten hinsichtlich "messbarer Schmerzzustände" nicht folgt. Da Schmerzen nicht unmittelbar objektivierbar
sind, wie bereits ausgeführt, kann Privatdozent Dr. J. diese Formulierung auch nicht im strengen Sinn verwendet
haben.
Den im Termin der mündlichen Verhandlung ausdrücklich wiederholten Beweis-anträgen aus den Schriftsätzen vom
23. April 1999 und 8. März 2000 braucht der Senat nicht nachzugehen. Soweit sich die Beweisanträge darauf
beziehen, durch Einholung von ärztlichen Stellungnahmen und/oder Gutachten den Anspruch des Klägers auf die
Zuerkennung des Merkzeichens "G" nachzuweisen, handelt es sich bereits um untaugliche Beweismittel. Mit einem
Sachverständigenbeweis können Tatsachen oder fachspezifische allgemeine Erfahrungssätze ermittelt werden (vgl.
Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 61. Auflage, Übersicht vor § 402, RandNr. 4). Die
Feststellung eines Anspruches setzt hingegen die rechtliche Würdigung von Tatsachen und - möglicherweise -
Erfahrungssätzen voraus, die allein dem Gericht vorbehalten ist. Soweit die Be-weisanträge auf die Feststellung des
Schadensbildes am rechten Kiefergelenk des Klägers zielen, besteht eine Beweisbedürftigkeit nicht, weil der Senat
zu-gunsten des Klägers von dem von ihm behaupteten Sachverhalt ausgeht. Soweit die Beweisanträge auf die
Feststellung von Schmerzen zielen, handelt es sich ebenfalls um untaugliche Beweismittel. Schmerzen können nicht,
jedenfalls nicht von Kieferchirurgen, objektiviert werden. Für die Verhaltensbeobachtung als adä-quates Verfahren zur
mittelbaren Feststellung von Schmerzen sind Kieferchirur-gen nicht qualifiziert. Soweit die Beweisanträge auf die
Feststellung zielen, dass der von Privatdozent Dr. J. für die Zeit seit Oktober 1993 festgestellte Gesund-heitszustand
auch bereits seit Juli 1992 in gleicher Form bestand, besteht eine Beweisbedürftigkeit nicht, weil auch dies der Senat
zugunsten des Klägers als zutreffend unterstellt. Nicht entscheidungserheblich und mithin nicht beweisbe-dürftig ist
auch die Frage, ob Privatdozent Dr. J. und Prof. Dr. U. und Prof. Dr. K. dem Kläger gegenüber geäußert haben, die
Gesundheitsstörungen hätten bereits seit Juli 1992 in gleicher Ausprägung vorgelegen. Soweit schließlich die Beweis-
anträge auf die Feststellung der Voraussetzungen eines höheren GdB als 90 zielen, besteht ebenfalls eine
Beweisbedürftigkeit nicht, nachdem der Anspruch auf einen höheren GdB im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr
geltend gemacht wird.
Sämtliche Anträge auf Einholung weiterer Gutachten gemäß § 109 SGG sind zu-rückzuweisen. Gemäß § 109 SGG
kann die Anhörung eines bestimmten Arztes verlangt werden. Die Anhörung mehrerer Ärzte zeitgleich oder
nacheinander kommt nur in Betracht, wenn und soweit dafür ein vernünftiger Grund vorliegt (vgl. Meyer-Ladewig,
a.a.O., § 109 RandNr. 5). Ein solcher Grund liegt nicht vor, denn es wird nicht die Einholung eines Gutachtens auf
einem anderen als dem bereits von Privatdozent Dr. J. abgedeckten kieferchirurgischen Fachgebiet verlangt. Für eine
erneute Anhörung eines Kieferchirurgen besteht deshalb kein Anlass, weil sich auf diesem Fachgebiet nach der
Einholung des Gutachtens von Privatdozent Dr. J. keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben haben, zu
denen dieser Sachverständige noch nicht hat Stellung nehmen können. Der Senat muss daher auch nicht zu der
Frage Stellung nehmen, ob die Voraussetzungen dafür vorlie-gen, ausnahmsweise einen außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland ansässi-gen Arzt mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.