Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 02.09.2002

LSG Nsb: ausbildung, beruf, absicht, personalakte, beendigung, widerspruchsverfahren, niedersachsen, firma, aufstehen, gleichwertigkeit

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 02.09.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 19 VS 4/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 VS 5/00
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 27. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Der 1961 geborene Kläger absolvierte zunächst eine 2 ½-jährige Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und
Außenhandel und übte diesen Beruf aus, bis er zum 1. April 1981 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen
wurde. Er leistete Dienst als Zeitsoldat und wurde nach Ablauf der Gesamtverpflichtung von 8 Jahren am 31. März
1989 entlassen.
Während der Zeit seines Dienstes bei der Bundeswehr erlitt der Kläger zwei Unfälle. Am 25. August 1983 knickte er
beim dienstlichen Sport mit dem rechten Fuß um; am 21. Januar 1987 erfolgte – wiederum beim dienstlichen Sport –
ein Umknicken mit dem linken Knie. Das Wehrbereichsgebührnisamt III (WBGA) erkannte aufgrund eines Bescheides
vom 21. Januar 1988 als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung an: 1. operativ behandelter Außenbandriss am
rechten oberen Sprunggelenk; 2. Innenmeniskus-Teilentfernung links, vordere Kreuzbandnaht. Dabei wurde die
Schädigungsfolge zu 1. anerkannt im Sinne der Entstehung, die Schädigungsfolge zu 2. im Sinne der
Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens. Das WBGA stellte die schädigungsbedingte Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) ab 21. Januar 1987 bis zum 31. Juli 1987 mit 30 v. H. fest. Für die Zeit vor oder nach dem
genannten Zeitraum sei die MdE nicht in ausgleichsberechtigendem Grade (25 v. H. oder mehr) gemindert gewesen.
Noch während der Zeit seines Dienstes bei der Bundeswehr wurden mit dem Kläger mehrere Beratungsgespräche bei
dem Berufsförderungsdienst des Kreiswehrersatz-amtes Bremen geführt. In der Erstberatung am 18. August 1982
erklärte der Kläger, es stehe für ihn fest, dass er in seinen erlernten Beruf nicht zurückkehren werde. Er strebe in
erster Linie eine Übernahme in den öffentlichen Dienst an. In einem weiteren Gespräch am 13. Februar 1984
wiederholte der Kläger seinen Wunsch nach einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Nachdem er am 14. Januar 1985
eine Verzichtserklärung für die Ausbildung zum Feldwebel abgegeben hatte, teilte er in einem weiteren
Beratungsgespräch am 16. März 1987 mit, eine Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes einschlagen zu
wollen, wobei er noch nicht wisse, ob es sich um die gehobene oder die mittlere Verwaltungslaufbahn handeln solle.
Im Auftrag des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr nahm der Kläger im Zeitraum vom 4. September 1985 bis
7. Oktober 1985 an einem Lehrgang "EDV im Büro” mit Erfolg teil. Aufgrund eines Bescheides des
Kreiswehrersatzamtes Bremen vom 23. Februar 1988 wurde ihm eine Fachausbildung zum Industriekaufmann ab 1.
März 1988 bei der Firma F. bewilligt; der Kläger kündigte das Ausbildungsverhältnis zum 16. Juli 1989, wobei nach
einer Mitteilung der Ausbildungsfirma vom 24. November 1989 die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aus
familiären Gründen erfolgte.
Vom 17. Juli 1989 ab war der Kläger als Verwaltungsangestellter tätig. Eine ihm auf seinen Antrag hin mit Bescheid
vom 31. Januar 1991 des Kreiswehrersatzamtes Bremen bewilligte ergänzende Fachausbildung zum
Verwaltungsfachangestellten brach er aus gesundheitlichen Gründen ab, nachdem bei ihm im März 1991 eine
Hodenerkrankung festgestellt worden war. Bei Beginn seiner Tätigkeit als Verwaltungsangestellter bei der G. erfolgte
die Vergütung zunächst nach Vergütungsgruppe BAT VIII. Im Wege des Bewährungsaufstiegs erreichte der Kläger in
dem bis heute bestehenden Arbeitsverhältnis später die Vergütungsgruppe BAT VII.
Am 16. April 1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem
SVG. Die Beklagte zog die Akten des WBGA III bei und ermittelte zum medizinischen Sachverhalt. Unter anderem
holte sie ein fachorthopädisches Gutachten des Dr. H. vom 31. Juli 1997 ein. Entsprechend einem
versorgungsärztlichen Prüfungsvermerk vom 10. September 1997 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober
1997 als Schädigungsfolgen 1. operativ behandelter Außenbandriss am rechten oberen Sprunggelenk; 2.
Innenmeniskus-Teilentfernung und operativ sanierter Kreuzbandriss mit Instabilität im linken Kniegelenk,
instabilitätsinduzierte Kniearthrose links, Narbe an Kniescheiben-innen- und –außenseite an, und zwar zu 1.
entstanden und zu 2. verschlimmert durch schädigende Einwirkungen im Sinne von § 81 SVG. Sie stellte ferner fest,
die Schädigungsfolgen bedingten keine rentenberechtigende MdE um mindestens 25 v. H. Die Zahlung einer Rente
wurde abgelehnt.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, die MdE sei nicht ausreichend bewertet worden. Zu
berücksichtigen seien sich ständig verschlimmernde Dauerschmerzen, ein Wegknicken des linken Beines,
schmerzbedingte Schlafstörungen und eine extreme Überbelastung des Nervensystems. Aufgrund der
Wehrdienstbeschädigung sei eine geplante Weiterverpflichtung als Feldwebel nicht möglich gewesen. Er habe nur eine
Stelle als Angestellter nach Vergütungsgruppe BAT VII bekommen können. Dies bedeute einen erheblichen
wirtschaftlichen Nachteil gegenüber der Besoldung eines Stabsunteroffiziers mit der Besoldungsgruppe A6.
Die Beklagte zog die Personalakte des Klägers beim Bundesarchiv sowie die Reha-Akte des Kreiswehrersatzamtes
bei und holte einen weiteren ärztlichen Befundbericht ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet
zurück und führte aus, eine rentenberechtigende MdE um wenigstens 25 v. H. werde nicht erreicht. Der die Gesamt-
MdE bestimmende Knieschaden links sei entsprechend den maßgeblichen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachter-
tätigkeit angemessen und ausreichend hoch bewertet, wobei berücksichtigt worden sei, dass der Schaden wesentlich
sei und mit Funktionsbeschwerden einhergehe. Seelische Begleiterscheinungen seien hierbei mit umfasst.
Hinsichtlich des somatoformen Schmerzsyndroms müsse davon ausgegangen werden, dass den Nichtschädigungs-
folgen (Tumorleiden) eine wesentliche Bedeutung beizumessen sei. Eine besondere berufliche Betroffenheit sei nicht
festzustellen. Bereits 1 ½ Jahre vor dem wesentlichen zweiten Unfall habe der Kläger die Verzichtserklärung zur
Ausbildung zum Feldwebel abgegeben, die somit nicht in Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu bringen sei. Die
Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten habe aus gesundheitlichen, nicht schädigungsbedingten Gründen
abgebrochen werden müssen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 3. Februar 1998 Klage beim Sozialgericht (SG) Bremen erhoben. Er hat
nach wie vor geltend gemacht, die MdE sei angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu gering
festgestellt. Auch sei entgegen der Ansicht der Beklagten eine besondere berufliche Betroffenheit begründet. Die
Verzichtserklärung zur Ausbildung zum Feldwebel vom 14. August 1985 habe er ausschließlich aus persönlichen
Gründen abgegeben, da er es für ausgeschlossen gehalten habe, seine zu diesem Zeitpunkt unter erheblichen
scheidungsbedingten psychischen Störungen leidende Mutter zurückzulassen und nach Aachen zur Ausbildung
versetzt zu werden. Er hätte jedoch diese Verzichtserklärung jederzeit widerrufen können. Aufgrund der Folgen des
weiteren Dienstunfalls vom 21. Januar 1987 sei dies jedoch nicht mehr möglich gewesen, so dass er nach Ablauf der
achtjährigen Verpflichtungszeit entlassen worden sei, ohne seine Absicht, Berufssoldat zu werden, weiter in die Tat
umsetzen zu können. Der Kläger hat ein für die VGH Versicherungsgruppe erstelltes fachorthopädisch-
fachchirurgisches Gutachten des Dr. I. vom 3. Oktober 1988 vorgelegt.
Die Beklagte hat sich zur Abwehr des Klageanspruchs auf ihre im Vorverfahren vorgetragene Auffassung bezogen.
Das SG hat gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Dr. I. ein weiteres fachorthopädisch-fachchirurgisches
Gutachten vom 22. Oktober 1998 erstellen lassen. Er hat ausgeführt, bei dem Kläger lägen auf orthopädischem
Fachgebiet neben einer skoliotischen Fehlform der Brustwirbelsäule eine angedeutete Seitenbandauslockerung im
oberen Sprunggelenk rechts sowie ein Verschleißleiden des linken Kniegelenks aufgrund einer chronischen
Bandinstabilität vor. Der Bänderriss am oberen Sprunggelenk aus dem Jahre 1983 sei vollständig ausgeheilt ohne
Folgen. Eine messbare MdE liege diesbezüglich nicht vor. Hinsichtlich des linken Kniegelenks sei zu berücksichtigen,
dass durch 12 Jahre langes Fußballspiel des Klägers vor dem Bundeswehrdienst degenerative Veränderungen der im
Kniegelenk liegenden Knorpelscheiben hervorgerufen worden seien. Insofern habe der Kläger einen Vorschaden
mitgebracht, der am 27. Januar 1987 nur eines kleinen Anstoßes bedurft habe, um einen Meniskusriss hervorzurufen.
Anders verhalte es sich jedoch mit dem Riss des vorderen Kreuzbandes und dem teilweisen Einriss des
Innenbandes, wo ausgeprägte degenerative Veränderungen nicht vorgelegen hätten. Die entstandene Bandinstabilität
mit hieraus resultierenden Belastungen der Gelenkflächen führe zu Schäden des Gelenkknorpels im Sinne eines
Verschleißleidens. Dieses Verschleißleiden schreite äußerst langsam voran, da Röntgenaufnahmen von 1983 bis zur
Erstellung des Gutachtens keine wesentlichen Unterschiede aufwiesen. Es bestehe eine freie Beweglichkeit im
Kniegelenk. Der Kläger biete ein flüssiges und gutes Gangbild. Er vermöge auf einem Bein zu stehen, und auch
Aufstehen und Hinsetzen bereiteten ihm keine größeren Probleme. Insgesamt sei die MdE für den wehrdienst-
bedingten Schaden am linken Kniegelenk mit 25 v. H. einzuschätzen. Eine besondere berufliche Betroffenheit
aufgrund der Schädigungsfolgen liege nicht vor. Keinesfalls sei der Aufstieg des Klägers als Verwaltungsangestellter
in der Bundeswehrverwaltung behindert, da die dortigen Tätigkeiten in verschiedenen Positionen keine
unterschiedlichen körperlichen Voraussetzungen erforderten.
Mit Urteil vom 27. Januar 2000 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei nicht begründet, da
die bei dem Kläger vorliegenden Schädigungsfolgen allenfalls die Annahme einer MdE um 20 v. H. rechtfertigten.
Nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz", herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Stand 1996
(Anhaltspunkte), könne eine MdE um 20-40 erst angenommen werden, wenn zusätzlich zu ausgeprägtem
Knorpelschaden der Kniegelenke und anhaltenden Reizerscheinungen einseitig auch noch eine
Bewegungseinschränkung vorliege. Nach dem Gutachten des Dr. H. vom 31. Juli 1997 lägen bei dem Kläger weder
andauernde Reizerscheinungen noch eine wesentliche Bewegungseinschränkung vor. Auch der Sachverständige Dr. I.
habe in seinem Gutachten vom 22. Oktober 1998 ausgeführt, der Gang des Klägers habe sich flott und sicher, ohne
Hinken, mit normaler Schrittlänge und –breite dargestellt. Hinsetzen und Aufstehen seien schmerzlos und ohne Mühe
gelungen. Es habe eine freie Beweglichkeit im Kniegelenk bestanden. Angesichts dessen erscheine die von dem
Sachverständigen Dr. I. getroffene Bewertung des Kniegelenkschadens mit einer MdE um 25 v. H. erheblich zu hoch.
Nicht berücksichtigt sei außerdem der Vorschaden.
Eine Erhöhung der MdE gemäß § 30 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen besonderer beruflicher
Betroffenheit komme nicht in Betracht. Es lägen keinerlei Nachweise dafür vor, dass der Kläger den Beruf des
Feldwebels als Berufssoldat angestrebt habe. Die Verzichtserklärung zur Ausbildung zum Feldwebel habe er nach
eigenen Angaben aus unfallunabhängigen Gründen abgegeben. Im Übrigen habe er schon zu Beginn seines
Wehrdienstes in Beratungsgesprächen beim Berufsförderungsdienst zum Ausdruck gebracht, eine Tätigkeit im
Verwaltungsdienst anzustreben. Außerdem könne der Kläger auch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben. Der
Beruf des Verwaltungsangestellten nach Vergütungsgruppe BAT VII sei gegenüber dem eines Stabsunteroffiziers
nach Besoldungsgruppe A6 als sozial gleichwertig anzusehen. Bei der Ermittlung des Einkommensverlustes zur
Prüfung der sozialen Gleichwertigkeit sei erst eine schädigungsbedingte Minderung des Einkommens um ca. 20 v. H.
als erheblich anzusehen. Nach der vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Vergütungsbescheinigung für
die Zeit ab 1. Mai 1997 verfüge er bei Vergütungsgruppe BAT VII über Bruttobezüge in Höhe von 3.876,07 DM. Nach
der gleichfalls von ihm vorgelegten Besoldungstabelle für die Bundesbesoldungsordnung A ab 1. Juli 1997 betrage
das Bruttogehalt nach A6 unter Berücksichtigung der Altersstufe 8 mit Verheiratetenzuschlag und Kinderzuschlag für
zwei Kinder insgesamt 4.065,16 DM. Eine Einkommensminderung um wenigstens 20 v. H. liege danach nicht vor. Der
Kläger sei auch nicht durch die Art der Schädigungsfolgen nachweisbar am weiteren Aufstieg in seinem Beruf
gehindert. Die Aufgabe der Umschulung zum Industriekaufmann und der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten
seien jeweils aus schädigungsunabhängigen Gründen erfolgt.
Gegen dieses ihm am 14. März 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. April 2000 schriftlich Berufung beim
Landessozialgericht (LSG) Bremen eingelegt. Er trägt vor, bereits bei Beginn seines Wehrdienstes habe er die Absicht
gehabt, Berufssoldat zu werden. Zwar habe er am 14. August 1985 eine Verzichtserklärung bezüglich der Ausbildung
zum Feldwebel abgegeben, jedoch seien für ihn damals die schon im Klageverfahren geschilderten familiären
Umstände maßgeblich gewesen. Er habe die Absicht gehabt, sich zu einem späteren Zeitpunkt und wenn eine
ortsnahe Ausbildung und Verwendung möglich sei, erneut für die Ausbildung zum Feldwebel zu melden. Hierzu sei es
jedoch aufgrund des Dienstunfalles vom 21. Januar 1987 nicht mehr gekommen. Seine Erklärungen zu einer späteren
Tätigkeit als Verwaltungsangestellter im mittleren oder gehobenen öffentlichen Dienst habe er nur hilfsweise für den
Fall abgegeben, dass eine Übernahme als Berufssoldat nicht möglich sein würde. Die Ausbildung zum
Industriekaufmann für das Baugewerbe habe er aufgrund der äußerst schlechten Aussichten für eine Anstellung in
diesem Beruf aufgegeben. Die weitere Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten habe er wegen seiner
Tumorerkrankung nicht beenden können. Ent-gegen der Ansicht des SG sei ein relevanter Unterschied in den
Bruttobezügen eines Beamten der Besoldungsgruppe A6 und eines Angestellten nach Vergütungsgruppe BAT VII
festzustellen. Der Beamte habe keinerlei Leistungen zur Sozial- und Arbeits-losenversicherung zu leisten und
bekomme in der Regel die hälftigen Beiträge zur Krankenversicherung von seinem Arbeitgeber erstattet. Darüber
hinaus habe ein Berufssoldat nach der Besoldungsgruppe A6 freie Krankenfürsorge.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 27. Januar 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des
Bescheides vom 8. Oktober 1997 in der Fassung des Widerspruchsbe- scheides vom 22. Januar 1998 zu verurteilen,
ihm Beschädigtenversorgung nach einer MdE um mindestens 40 v. H. ab 16. April 1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Gründe des angefochtenen Urteils sowie auf eine
versorgungsärztliche Stellungnahme vom 27. Juli 2001.
Das LSG hat Befundberichte des Nervenarztes Dr. J. vom 29. Mai 2001, des Orthopäden Dr. K. vom 3. Juni 2001,
des Orthopäden Dr. D. vom 10. Juli 2001 und des Internisten Dr. L. vom 10. Juli 2001 beigezogen. Auf Antrag des
Klägers gemäß § 109 SGG hat das LSG ein fachorthopädisches Gutachten des Dr. M. vom 23. Mai 2002 eingeholt.
Dieser hat ausgeführt, bei dem Kläger liege ein operativ versorgter Außenbandabriss des rechten oberen
Sprunggelenkes ohne Funktionseinschränkung und ohne Instabilität vor sowie ein Zustand nach Kreuzband- und
Innenbandverletzung mit beginnenden posttraumatischen Knorpelschäden im femoropatellaren Gleitlager und medial
bei leichter Instabilität des linken Kniegelenkes. Diese Gesundheitsstörungen seien unmittelbar auf die schädigenden
Einwirkungen vom 25. August 1983 und 21. Januar 1987 zurückzuführen. Die MdE nach Verletzung des rechten
oberen Sprunggelenks betrage 0 v. H. Die MdE durch die Verletzung des linken Kniegelenks sei mit 20 v. H.
festzustellen. Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. I. im Gutachten vom 22. Oktober 1998 sei zu hoch
angesetzt, da keine wesentliche Bewegungseinschränkung bestehe, es sich um eine leichte Instabilität handele,
keine wesentliche Muskelminderung im linken Bein vorliege, röntgenologisch im Seitenvergleich nur geringe
degenerative Veränderungen nachweisbar seien und die von dem Kläger angegebenen Reizerscheinungen nicht
objektiviert werden könnten. In seinem jetzigen Beruf als Verwaltungsangestellter bei der Bundeswehr sei der Kläger
durch die schädigenden Einwirkungen am weiteren Aufstieg nicht gehindert worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere wegen der genannten ärztlichen Berichte und
Gutachten, wird Bezug genommen auf die Prozessakte L 13 VS 5/00, die SVG-Akten der Beklagten zur Grundlisten-
Nr. 2639-SVG-13/96-1 mit Widerspruchsakte zum Az. 3302/164/97, die WDB.-Akte des WBGA III zum Az. E-37/87
und die Personalakte des Bundesarchivs zur Personenkennziffer 151261-E-20316. Diese Unterlagen haben dem
Senat vorgelegen und waren Grundlage der Entscheidung.
II.
Die gemäß § 143 f. SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG).
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf
Gewährung einer laufenden Rentenleistung nach dem SVG hat. Der Senat konnte über den Rechtsstreit gemäß § 153
Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Nach § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des
Wehrverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag
Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Das Bestehen einer gesundheitlichen
Schädigung des Klägers in diesem Sinne hat die Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 1997 anerkannt. Eine
monatliche Grundrente erhalten Beschädigte nach § 31 Abs. 1 BVG gestaffelt nach Vom-Hundert-Sätzen der MdE
von 30-100. Eine um 5 v. H. geringere MdE wird gemäß § 31 Abs. 1 BVG von diesen Vom-Hundert-Sätzen mit
umfasst. Die Schädigungsfolgen des Klägers bedingen jedoch, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nicht die nach
den genannten Vorschriften für die Rentenberechtigung entscheidende Mindesthöhe der MdE um 25 v. H.
Nach § 30 Abs. 1 BVG ist die MdE nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen
Erwerbsleben zu beurteilen. Dabei sind seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen mit zu berücksichtigen. Für
die Beurteilung ist maßgebend, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren
Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen
beeinträchtigt sind. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein
Zeitraum von bis zu sechs Monaten.
Die MdE ist grundsätzlich unter Zuhilfenahme der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", Stand 1996, zu bewerten. Diese sind zwar kein
Gesetz und auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen. Jedoch handelt es sich bei ihnen um eine
auf besonderer medizinischer Sachkunde beruhende Ausarbeitung. Sie engt das Ermessen von Verwaltung und
Ärzten ein, führt zur Gleichbehandlung und ist deshalb auch geeignet, gerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt
zu werden. Gibt es solche anerkannten Bewertungsmaßstäbe, ist auch nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich von diesen auszugehen (BSG, Urteil vom 9. Oktober 1987, Az. 9 A RVS
5/86). Deshalb stützt sich auch der erkennende Senat in seiner ständigen Rechtsprechung auf die genannten
Anhaltspunkte.
Die mit Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 1997 anerkannte Schädigungsfolge "operativ behandelter
Außenbandriss am rechten oberen Sprunggelenk” bedingt nach den insoweit übereinstimmenden und überzeugenden
Ausführungen des Gutachters Dr. H. vom 31. Juli 1997, des Sachverständigen Dr. I. vom 22. Oktober 1998 und des
Sachverständigen Dr. M. vom 23. Mai 2002 keine MdE, da die Verletzung vollständig ausgeheilt ist und weder
Funktionseinschränkungen noch Instabilität zurückgeblieben sind. Für die weitere Schädigungsfolge "Innenmeniskus-
Teilentfernung und operativ sanierter Kreuzbandriss mit Instabilität im linken Kniegelenk, instabilitätsinduzierte
Kniearthrose links, Narbe an Kniescheibeninnen- und -außenseite” ist zur Überzeugung des Senat nach dem
sachkundig erstellten, nachvollziehbaren und im Wesentlichen mit der Beurteilung des Dr. H. übereinstimmenden
Gutachten des Dr. M. vom 23. Mai 2002 eine MdE um 20 v. H. festzustellen. Unter Berücksichtigung von Nr. 26.18
der Anhaltspunkte (S. 152) ist für einseitige ausgeprägte Knorpelschäden des Kniegelenks ohne
Bewegungseinschränkung ein Bewertungsrahmen für die MdE von 10-30, mit Bewegungseinschränkung ein
Bewertungsrahmen von 20-40 eröffnet. Weder der Gutachter Dr. H. noch der Sachverständige Dr. M. haben
wesentliche Bewegungseinschränkungen feststellen oder Reizerscheinungen objektivieren können. Beide Ärzte haben
ein nicht hinkendes Gangbild ohne Kniegelenkserguss und ohne Überwärmung festgestellt. Dies entspricht im Übrigen
auch den durch Dr. I. in seinem Gutachten vom 22. Oktober 1998 erhobenen Befunden. Zutreffend ist aber der
Sachverständige Dr. M. unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien der Anhaltspunkte – im Gegensatz zu
der Einschätzung des Dr. I. – davon ausgegangen, dass diese Befunde die Feststellung einer MdE um mehr als 20 v.
H., insbesondere eine Eröffnung des Bewertungsrahmens zwischen 20 und 40, nicht rechtfertigen.
Eine Höherbewertung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit kommt nicht in Betracht. Nach § 30 Abs. 2
BVG ist die MdE höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der
Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders
betroffen ist, den er nach Eintritt der Schädigung ausgeübt hat oder noch ausübt.
Eine solche besondere berufliche Betroffenheit des Klägers kann nicht festgestellt werden. Der Kläger hat nach seiner
am 31. März 1989 erfolgten Entlassung aus dem Bundeswehrdienst seit dem 17. Juli 1989 ein Arbeitsverhältnis als
Verwaltungsangestellter bei der G. begründet, welches er bis heute – inzwischen in der Vergütungsgruppe BAT VII –
beibehalten hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob – wie der Kläger vorträgt – die Stellung eines Berufssoldaten
(Stabsunteroffiziers nach Besoldungsgruppe A6) nicht als sozial gleichwertig anzusehen ist. Voraussetzung hierfür
wäre, dass der Beruf des Verwaltungsangestellten nach Vergütungsgruppe BAT VII nach seiner Stellung in der
Gesellschaft, wie sie die allgemeine Auffassung bewertet, gegenüber dem Beruf eines Stabsunteroffiziers nach
Besoldungsgruppe A6 erheblich zurück bliebe (vgl. BSG 29, 139, 142 f = SozR Nr. 37 zu § 30 BVG m.w.N.; BSG
SozR 3100 § 30 Nr. 22). Wesentlich für die Frage der sozialen Gleichwertigkeit ist der Vergleich des Einkommens,
das für beide Tätigkeiten erzielt wird (BSGE 29, 139, 143; BSGE 29, 208), wobei der rechtserhebliche Minderverdienst
in der Regel wenigstens 20 v. H. betragen muss (BSGE 12, 212, 213; BSGE 29, 139, 142, 143 ff.; BSG SozR 3100 §
30 Nr. 6; BSG SozR 3100 § 30 Nr. 36). Ob, wie das SG in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, eine
Einkommensminderung um wenigstens 20 v. H. nicht gegeben ist, kann hier aber offen bleiben, da jedenfalls der
Beruf des Stabsunteroffiziers nicht als der nachweisbar ohne die Schädigung erreichte Vergleichsberuf festgestellt
werden kann:
Nachweise oder konkrete Anhaltspunkte dazu, dass der Kläger vor der Schädigung vom 21. Januar 1987 den Beruf
des Feldwebels als Berufssoldat angestrebt habe, liegen nicht vor. Die bereits vor dieser Schädigung am 14. Januar
1985 von dem Kläger abgegebene Verzichtserklärung für die Ausbildung zum Feldwebel spricht dagegen. Wenn der
Kläger diese mit familiären Problemen erklärt, die für ihn zum damaligen Zeitpunkt eine Ausbildung in Aachen nicht
als durchführbar hätten erscheinen lassen, so wird damit lediglich deutlich, dass er auch nach eigenem Vorbringen im
Januar 1985 auf die Feldwebel-Ausbildung aus Gründen verzichtet hat, die mit dem schädigenden Ereignis nicht in
Zusammenhang stehen. Für sein weiteres Vorbringen, er habe für einen späteren Zeitpunkt und für den Fall einer
ortsnahen Ausbildung einen erneuten Antrag auf Ausbildung zum Feldwebel stellen wollen, gibt es weder konkrete
Hinweise noch Belege. Im Gegenteil finden sich sowohl in der Personalakte des Klägers als auch in der Reha-Akte
des Kreiswehrersatzamtes Bremen mehrere aussagekräftige Hinweise darauf, dass der Kläger eine Laufbahn als
Berufssoldat nicht einzuschlagen beabsichtigt, sondern bereits kurze Zeit nach Beginn seines Wehrdienstes eine
Tätigkeit im Verwaltungsdienst angestrebt hat, wie er sie heute innehat. So wäre schon vor Beginn der Dienstzeit in
dem am 9. Januar 1981 erstellten Personalbogen unter der Frage "Welche beruflichen und persönlichen Ziele wollen
Sie in den nächsten 5-10 Jahren erreichen?” Gelegenheit gewesen, den nach Angaben des Klägers schon zu Beginn
des Wehrdienstes bestehenden Berufswunsch "Berufssoldat” einzutragen; dieses hat der Kläger jedoch nicht getan.
Weiter findet sich in den ausführlichen Niederschriften über die Beratungen beim Berufsförderungsdienst des
Kreiswehrersatzamtes Bremen am 18. August 1982, 13. Februar 1984 und 16. März 1987 durchgängig das Streben
des Klägers nach einer Laufbahn im Verwaltungsdienst. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, er habe diese
Erklärungen nur für den Fall abgegeben, dass die Übernahme als Berufssoldat nicht möglich sein würde, erscheint
dies nicht glaubhaft und jedenfalls durch den Inhalt der Beratungsniederschriften nicht gestützt. Diese Niederschriften
sind ausführlich und geben durchaus auch vorläufige Überlegungen und Gedankenspiele des Klägers wieder, so dass
einiges dafür spricht, dass auch eine solche vom Kläger vorgebrachte "Eventual-erklärung” dort Eingang gefunden
hätte. Zum anderen zeigt gerade der Beratungsvermerk vom 13. Februar 1984 mit Deutlichkeit, dass der Kläger sich
zum damaligen Zeitpunkt nur deswegen nach der Möglichkeit einer Weiterverpflichtung bei der Bundeswehr
erkundigte, um damit eventuell seine Chancen bei einer Bewerbung für den öffentlichen Dienst zu vergrößern. Ob der
Kläger tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Antrag auf Ausbildung zum Feldwebel gestellt hätte, ist
reine Spekulation.
Der Kläger ist auch nicht durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem Beruf als Verwaltungsangestellter besonders
betroffen, insbesondere nicht am weiteren Aufstieg gehindert. Nach seinen eigenen Angaben hat er sowohl die
Umschulung zum Industriekaufmann bei der Firma N. als auch die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten
jeweils aus Gründen aufgegeben, die mit der Schädigung nicht im Zusammenhang standen. Nach den überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen Dr. M., die insoweit auch mit den Darlegungen des Dr. I. vom 22. Oktober 1998
übereinstimmen, bestehen keine Auswirkungen der Schädigungsfolgen auf einen Aufstieg des Klägers in seinem
jetzigen Beruf als Verwaltungsangestellter.
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich auf § 193 SGG.
Es hat kein Anlass bestanden, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).