Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.08.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 04.08.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 6 AL 85/03
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 B 42/03 AL
Der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 15. Mai 2000 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für die Durchführung
ihres Verfahrens vor dem Sozialgerichts Stade Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus G.
bewilligt. Ratenzahlung wird nicht angeordnet.
Gründe:
I.
Die im Jahr 1970 geborene Klägerin ist von Beruf Heilpraktikerin. Ihr Kind ist im Juli 1999 geboren. Seit Mai 2002
studiert sie an der Fachhochschule H., einer staatlich anerkannten Fachhochschule in freier Trägerschaft, im
Studiengang Therapie in der Studienrichtung bildende Kunst.
Die Klägerin meldete sich am 8. Oktober 2001 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg).
Nach der von ihr vorgelegten Arbeitsbescheinigung war sie vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2001 in der Praxis der
Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie I., ihrer Mutter, als Mitarbeiterin beschäftigt. Über deren Vermögen
wurde durch Beschluss des Amtsgerichts J. vom 30. Juli 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin kündigte
der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Frau I ...
Die Beklagte bewilligte der Klägerin durch Bescheid vom 23. November 2001 (Änderungsbescheid vom 3. Januar
2002) Alg mit Wirkung ab 8. Oktober 2001 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 730,00 DM in Höhe von
348,46 DM wöchentlich, 49,78 DM täglich, Leistungsgruppe B, ein Kindermerkmal auf der Steuerkarte eingetragen,
erhöhter Leistungssatz für eine Anspruchsdauer von 300 Tagen. Die der Klägerin für die Zeit vom 1. September bis
15. November 2001 geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt rechnete die Beklagte auf die Alg-Leistungen der Klägerin
nach § 107 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) an. Weil sich die Klägerin mit Wirkung ab 1. Mai 2002
aus dem Leistungsbezug abmeldete, hob die Beklagte ihren Bewilligungsbescheid vom 23. November 2001 mit
Wirkung ab diesem Zeitpunkt auf.
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens von Frau I. vertrat das Finanzamt J. die Auffassung, dass es sich bei dem
Arbeitsverhältnis mit der Klägerin steuerrechtlich um ein Scheinarbeitsverhältnis handele und teilte dies der Beklagten
mit. Daraufhin nahm die Beklagte ihren Alg-Bewilligungsbescheid vom 23. November 2001 mit Wirkung ab 8. Oktober
2001 gemäß § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) wegen einer
Mitteilungspflichtverletzung nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zurück und verlangte die Erstattung der
für den Zeitraum vom 8. Oktober 2001 bis 30. April 2002 gezahlten Leistungen in Höhe von 5.218,63 Euro und der
erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.242,80 Euro.
Zur Begründung ihres Widerspruchs erklärte die Klägerin, sie habe in ihrem Antrag auf Alg vom 8. Oktober 2001 keine
falschen Angaben gemacht. Bereits vor Beginn ihres Arbeitsverhältnisses mit Frau I. am 1. Januar 1999 habe sie
erhebliche Arbeitsleistungen für die Arbeitspraxis ihrer Mutter erbracht. Daher sei mit dieser vereinbart worden, ein
Beschäftigungsverhältnis mit entsprechender Bezahlung einzugehen. Sie habe dann in regelmäßigen Abständen von
zwei Wochen zumindest drei Tage am Wochenende in der Praxis ihrer Mutter in J. ihre Arbeiten erledigt und im
Übrigen Arbeiten mit nach G. an ihren Wohnort mitgenommen, um sie dort zu Hause zu erledigen. Sie habe sämtliche
buchhalterischen Tätigkeiten für ihre Mutter erledigt und die Korrespondenz mit ihrem Prozessbevollmächtigten und
ihrem Steuerberater geführt.
Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 18. März 2003 als unbegründet zurück. Weil
die Klägerin in der Rahmenfrist vom 8. Oktober 1998 bis 7. Oktober 2001 nicht abhängig beschäftigt gewesen sei,
habe sie keinen Anspruch auf Alg für den streitigen Zeitraum gehabt. Sie habe lediglich an sechs Tagen im Monat,
vornehmlich an den Wochenenden die Büroarbeiten ihrer Mutter erledigt. Das bedeute, dass ein Weisungsrecht der
Mutter nicht bestanden habe. Sie habe ihre Arbeitszeit, den Arbeitsort und die Art der Arbeitsausführung bis auf
wenige Ausnahmen frei gestalten können. Eine Eingliederung in die Betriebsorganisation habe ebenfalls nicht
vorgelegen. Sie habe die Beklagte nicht darüber informiert, dass es sich auf Grund der Ausgestaltung und besonderen
Umstände allenfalls um familiäre Mithilfe, nicht jedoch um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
gehandelt habe. Das Erstattungsverlangen beruhe auf § 50 SGB X hinsichtlich der überzahlten Leistungen in Höhe
von 5.218,63 Euro auf § 335 Abse. 1 und 5 SGB III hinsichtlich der erbrachten Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge für den streitigen Zeitraum in Höhe von 1.242,80 Euro.
Gegen den am 22. März 2003 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 22. April 2003 Klage erhoben
und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Das
Sozialgericht (SG) Stade hat den Antrag durch Beschluss vom 15. Mai 2003 abgelehnt und zur Begründung
ausgeführt, das Rechtsschutzbegehren der Klägerin habe keine Aussicht auf Erfolg im Sinn des § 114
Zivilprozessordnung (ZPO). Nach Aktenlage sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Bescheide der Beklagte rechtmäßig seien. Bei realistischer Beurteilung des Sachverhalts sei nach den
Gesamtumständen der Arbeitsausführung davon auszugehen, dass diese Arbeiten nicht nach Weisung der Mutter der
Klägerin hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Weise der Durchführung ausgeführt worden seien. Eine im Klageverfahren etwa
vorzunehmende Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung stehe dieser Einschätzung nicht entgegen.
Gegen den am 13. Mai 2003 zugestellten Beschluss führt die Klägerin am 17. Juni 2003 Beschwerde und hält an ihrer
Auffassung fest, dass es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe.
Die Beklagten tritt dem entgegen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Auf die Erklärungen
der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 27. März 2003 wird verwiesen. Die die
Klägerin betreffende Leistungsakte (KundenNr. 123A533581) liegt vor und ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Die gemäß §§ 172 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet. Das
Rechtsschutzbegehren der Klägerin hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§ 73a SGG i.V.m. §
114 ZPO).
Nach § 117 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos
gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Der Anspruch der Klägerin für den streitigen Zeitraum hängt alleine
davon ab, ob sie die Anwartschaftszeit erfüllt hat (§ 123 SGB III). Dies ist dann der Fall, wenn sie in der dreijährigen
Rahmenfrist vom 8. Oktober 1998 bis 7. Oktober 2001 (§ 124 Abs. 1 SGB III) in einem Versicherungspflichtverhältnis
im Sinn des § 24 Abs. 1 SGB III gestanden hat.
Ein Versicherungspflichtverhältnis ist allerdings nicht bereits deshalb anzunehmen, weil, wie aus dem Schreiben der
Barmer Ersatzkasse vom 13. August 2002 zu entnehmen ist, Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit gezahlt worden
und die Beitragszahlungen durch die Einzugsstelle unbeanstandet geblieben sind. Auf Grund der Abkoppelung des
Leistungsrechts der Arbeitslosenversicherung vom Beitragsrecht ist ausschlaggebend das Prinzip der materiellen
Gerechtigkeit (BSG, Urteil vom 09.02.1995 – 7 RAr 76/94 – Die Beiträge 1995, 358 ff). Maßgebend ist danach, ob die
von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit versicherungspflichtig im Sinn des § 24 Abs. 1 SGB III war.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 30.01.1997 – 10 RAr 6/95 – SozR 3-4100 §
141b Nr. 17) ist Arbeitnehmer, wer von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Das bedeutet Eingliederung in den
Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort
der Arbeitsausführung. Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, wie das insbesondere bei
Diensten höherer Art der Fall ist. Vollständig entfallen darf es jedoch nicht; es muss eine fremdbestimmte
Dienstleistung bleiben. Die Dienstleistung muss also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des
Betriebes aufgehen. Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also wesentlich frei
gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen oder fügt er sich nur
in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt eine selbständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch
ein Unternehmensrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt.
Nach diesen Grundsätzen richtet sich auch, ob die Tätigkeit der Klägerin ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
darstellt oder nicht. Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer
nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung auf Grund der familienhaften Zusammengehörigkeit ist nicht immer leicht
zu ziehen und kann nur nach Lage der jeweiligen Umstände entschieden werden. Hierbei sind insbesondere die
Eingliederung in den Betrieb, die vertragliche Regelung auch der Höhe der Geld- und Sachbezüge und ihr Verhältnis
zu Umfang und Art der im Betrieb zu verrichteten Tätigkeit, die steuerlicher Behandlung und die tatsächliche
Ausgestaltung von Bedeutung (BSG, Urteil vom 21.04.1993 – 11 RAr 67/92 – SozR 3-4100 § 168 Nr. 11 – zur Frage
eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei Ehegatten).
Ob zwischen der Klägerin und ihrer Mutter ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im streitigen
Zeitraum vorgelegen hatte, ist ungeklärt und demnach im gerichtlichen Verfahren weiter aufzuklären, wobei sich eine
Zeitraum vorgelegen hatte, ist ungeklärt und demnach im gerichtlichen Verfahren weiter aufzuklären, wobei sich eine
Vernehmung von Frau I. zur tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit der Klägerin und zur Frage der Ausübung eines
Weisungsrechts aufdrängt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. 1. Senat, 1.
Kammer, Beschluss vom 20.02.2002 – 1 BvR 1450/00) ist hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des § 114 ZPO
anzunehmen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird. So liegt es hier, wie
den o. g. Ausführungen zu entnehmen ist. Wenn auch einige Umstände darauf hinweisen, dass es sich hierbei um
keine versicherungspflichtige Beschäftigung auf Grund der familienhaften Zusammengehörigkeit gehandelt hat, lassen
diese Gesichtspunkte indes nicht notwendig darauf schließen, dass eine weitere Aufklärung der Tätigkeit der Klägerin
nicht mehr erforderlich ist.
Aufklärungsbedarf besteht zudem aus einem weiteren Grund: Die Aufhebung des Alg-Bewilligungsbescheides vom 23.
November 2001 durch Bescheid vom 4. Oktober 2002 ist unter anderem nur dann gerechtfertigt, wenn einer der
vertrauensvernichtenden Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2
SGB III vorliegt. Geht man mit der Beklagten davon aus, dass hier die Alternative der Nr. 2 die Rücknahme der Alg-
Bewilligung rechtfertigt, ist Voraussetzung, dass die Klägerin die Alg-Bewilligung durch Bescheid vom 23. November
2001 auf Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtiger oder unvollständiger Angaben veranlasst hat. Abgesehen
von der Frage der Unrichtigkeit von Angaben im Antrag auf Bewilligung von Alg vom 8. Oktober 2001 müssen wegen
des anzuwendenden subjektiven Begriffs des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit Umstände vorliegen, die auf ein
Verschulden der Klägerin in diesem Sinn schließen lassen. Ob derartige Umstände vorliegen, ist gegebenenfalls durch
eine Anhörung der Klägerin zu ermitteln, weil dies dem Gericht ermöglicht, sich einen Eindruck von der persönlichen
Urteils- und Kritikfähigkeit sowie dem Einsichtsvermögen der Kläger zu verschaffen (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 27).
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der
Prozessführung aufzubringen. Daher ist zu ihrer Vertretung gemäß § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwalt K. aus G.
beizuordnen.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).