Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.12.2008

LSG Nsb: werbung, verfügung, buchführung, arbeitslohn, kontrolle, einverständnis, vergütung, niedersachsen, firma, kino

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 17.12.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 13 KR 40/03
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 KR 203/07
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens in
vollem Umfang. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 3.997,69 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beigeladene während ihrer vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1997 für das
Unternehmen der Klägerin durchgeführten Tätigkeit der Sozialversicherungs- bzw. der Umlagepflicht für geringfügig
Beschäftigte unterfiel.
Die Klägerin ist Inhaberin der Firma I. in J ... Das Unternehmen betreibt einen Großhandel für Zierfische, wofür etwa
500 bis 600 Aquarien mit einer Größe von jeweils 1,40 x 0,40 x 0,35 m unterhalten werden. Es handelt sich um ein
Familienunternehmen, in dem neben der Klägerin ihr Ehemann und ihr Sohn arbeiten. Zeitweise wurden (und werden)
zusätzlich auch geringfügig beschäftigte Personen eingestellt.
Die Beigeladene war in den Jahren 1992/1993 bei der Klägerin geringfügig beschäftigt. Sie wurde hierfür in die nach
dem Vortrag der Klägerin besonders verantwortungsvolle Aquarienpflege eingewiesen. Hierbei handelt es sich um die
einmal wöchentlich vorzunehmende Reinigung eines jeden Aquariums, bei der ein 1/3 der Wassermenge abzulassen
und zu ersetzen ist sowie weitere Reinigungsarbeiten durchzuführen sind (z.B. Entkalkung der Pumpen). Die Fische
befinden sich auch während der Reinigungsarbeiten in den jeweiligen Aquarien, so dass deren Wohlergehen besondere
Aufmerksamkeit zu widmen ist. Aufgrund der Anzahl der zu reinigenden Aquarien (ca. 100 pro Arbeitstag) erfordert
diese Tätigkeit eine schnelle, aber auch umsichtige und gewissenhafte Arbeitsdurchführung. Die Tätigkeit wird von der
Klägerin als "Vertrauenstätigkeit" bezeichnet – es gehe "schließlich um Lebewesen".
Nachdem die Beigeladene im September 1993 aus dem Unternehmen der Klägerin ausgeschieden war, gründete sie
im Juli 1996 mit Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit ein selbstständiges Unternehmen. Dieses am 10. Juli
1996 bei der Stadt K. als "Tierpflege und Hundeschule" angemeldete Unternehmen betreibt die Beigeladene auch
heute noch.
Im zeitlichen Zusammenhang mit der Unternehmensgründung bot die Beigeladene der Klägerin an, nunmehr als
Selbstständige die Aquarienpflege zu übernehmen. Vereinbarungsgemäß führte die Beigeladene in der Zeit vom 1. Juli
1996 bis 31. Dezember 1997 diese Arbeiten aus und erstellte gegenüber der Klägerin entsprechende Rechnungen.
Diese enthielten als einzigen Rechnungsposten die Position "Arbeitslohn" und einen bestimmten DM-Betrag. Die
Klägerin zahlte die in Rechnung gestellten Beträge jeweils am Tag der Überreichung der Rechnung in bar. Die
Zahlungen verbuchte sie in ihrer Buchführung unter der Bezeichnung "Fremdarbeiten (L., Aquarienpflege)".
Nach einer im Unternehmen der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes
Buch (SGB IV) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Februar 1999 die Versicherungspflicht der Beigeladenen in
allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung für die Tätigkeit im Betrieb der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober
1996 bis 31. Dezember 1997 fest. Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1996 wurde die Klägerin zu einer Umlage
für geringfügig Beschäftigte veranlagt. Dies begründete die Beklagte u.a. damit, dass die Beigeladene über keine
eigene Unternehmensorganisation verfügt habe (keine eigenen Mitarbeiter und keine eigenen Geschäftsräume). Die
Beigeladene sei in der Vergangenheit als geringfügig Beschäftigte mit dem gleichen Berufsbild für die Klägerin tätig
gewesen. Der Arbeitsort sei nicht frei wählbar gewesen. Vielmehr seien die Arbeiten ausnahmslos in den Räumen der
Klägerin ausgeführt worden. Die Beigeladene habe den Weisungen und der Kontrolle der Klägerin unterlegen. Für ihr
Gewerbeunternehmen habe die Beigeladene keine Werbung gemacht. Sie habe gegenüber der Klägerin auch keine
Kalkulationsangebote erstellt oder für Schäden bzw. Schlechtleistung haften müssen. Die Beigeladene habe die
Arbeiten persönlich ausgeführt und Hilfskräfte allenfalls mit Zustimmung der Klägerin einsetzen dürfen. Insgesamt
wurde gegenüber der Klägerin eine Nachforderung für Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 7.818,81 DM
festgesetzt.
Im Widerspruchsverfahren machten die Klägerin und die Beigeladene geltend, dass die Beigeladene als
Selbstständige gearbeitet habe. Die Beigeladene habe einen angemeldeten Gewerbebetrieb geführt und sehr wohl
Werbung für ihr Unternehmen betrieben. Sie habe das Unternehmerrisiko getragen, da bei mangelnder Zufriedenheit
des Auftraggebers weitere Aufträge nicht erteilt worden wären. Sie habe auch für sämtliche Schäden an den ihr
anvertrauten Zierfischen und Anlagen gehaftet. Zwar seien die Arbeiten persönlich von der Beigeladenen ausgeführt
worden. Dies stelle jedoch kein Argument für eine abhängige Beschäftigung dar, da es sich bei ihrem Unternehmen
um einen Ein-Mann-Betrieb gehandelt habe. Ergänzend gab die Beigeladene in dem von ihr am 14. Dezember 1998
ausgefüllten Fragebogen u.a. an, über mehrere Auftraggeber und einen eigenen Kundenstamm verfügt zu haben. Die
Fragen, ob sie die Preise selbst gestalten könne und bei Schäden oder Schlechtleistung haften würde, verneinte die
Beigeladene. Ihr (der Beigeladenen) sei ein Pkw zur Verfügung gestellt worden. Die ihr für Fahrten mit dem eigenen
Pkw entstandenen Kosten habe die Klägerin erstattet. Später teilte die Beigeladene schriftlich mit, dass sie die Höhe
der Vergütung selbst festgelegt habe (Schreiben vom 30. August 1999).
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2003 mit der ergänzenden Begründung
zurück, dass nach den tatsächlichen Verhältnisse von einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen bei der
Klägerin auszugehen sei. Die Beigeladene sei im Bereich der Aquarienpflege ausschließlich für die Klägerin tätig
geworden. Diese Tätigkeit sei unabhängig von dem Betreiben der Hundeschule zu sehen. Die Beigeladene habe die
Klägerin z.B. bei Erkrankung oder unerwarteter Verhinderung informieren müssen und habe der Kontrolle der Klägerin
unterlegen. Materialkosten seien ihr von der Klägerin ersetzt worden. Auch habe die Klägerin einen nach Aufwand
entsprechenden Arbeitslohn festgelegt. Die Beigeladene habe kein eigenes Kapital eingesetzt und damit auch kein
unternehmerisches Risiko getragen. Ebenso wenig habe sie Werbung für ihre Tätigkeit betrieben oder Beiträge zur
Unfallversicherung entrichtet.
Mit der am 28. Februar 2003 beim Sozialgericht (SG) Osnabrück erhobenen Klage hat die Klägerin ergänzend geltend
gemacht, dass der erneute Kontakt im Jahre 1996 auf Initiative der Beigeladenen entstanden sei, die im Rahmen ihrer
Selbstständigkeit habe tätig werden wollen. Die Beigeladene sei weder von der Klägerin persönlich abhängig gewesen
noch in deren Betrieb eingegliedert worden. Vielmehr habe die Beigeladene nur dann für die Klägerin gearbeitet, wenn
sie aufgrund anderer Aufträge (Tier- und Hundepflege) sowieso im Bereich J. zu tun gehabt habe. Selbstverständlich
hätte die Beigeladene für etwaige Schäden haften müssen. Der Beigeladenen sie kein Firmenwagen zur Verfügung
gestellt worden.
Das SG hat der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 1999 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2003 aufgehoben. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die
Angaben der Beigeladenen in dem von der Beklagten übersandten Fragebogen nur eingeschränkt zugrunde gelegt
werden könnten. Die Beigeladene habe möglicherweise nicht alle Fragen korrekt erfasst, so dass es zu
widersprüchlichen Angaben gekommen sei. Dies zeige sich schon daran, dass einerseits die Frage nach dem Firmen-
Pkw bejaht worden sei, andererseits jedoch eine Erstattung für Fahrten mit dem eigenen Pkw erfolgt sein soll.
Maßgeblich seien die tatsächlichen Verhältnisse, wonach die Beigeladene im Jahre 1996 eine selbstständige Tätigkeit
aufgenommen habe und in der Phase der Existenzgründung an ihre alten Kontakte zur Klägerin angeknüpft habe.
Entsprechend ihrem Angebot sei die Beigeladene für die Klägerin als Selbstständige tätig geworden. Die Beigeladene
habe Arbeiten nur dann ausgeführt, wenn sie aufgrund weiterer Aufträge sowieso in der Nähe des Betriebssitzes der
Klägerin zu tun gehabt habe. Auch wenn die von der Beigeladenen durchgeführten Tätigkeiten durchaus auch im
Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses hätten erbracht werden können, sei dies so jedoch nicht
erfolgt. Aufgrund der Betriebsgröße (Ein-Mann-Betrieb) seien die Aufträge ausschließlich von der Beigeladenen selbst
ausgeführt worden. Dass für einen Einsatz von Hilfskräften die Zustimmung der Klägerin erforderlich gewesen wäre,
beruhe auf der Eigenart der Tätigkeit und der hiermit verbundenen besonderen Verantwortung. Ein Wettbewerbsverbot
habe nicht bestanden. Tatsächlich sei die Beigeladene auch für eine Vielzahl weiterer Auftraggeber tätig geworden
(Urteil vom 24. Mai 2007).
Gegen das der Beklagten am 14. Juni 2007 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 2. Juli 2007 eingelegte Berufung.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das SG die Angaben der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren weiter hätte
überprüfen müssen. Alle Indizien würden für eine abhängige Beschäftigung sprechen, da die Beigeladene lediglich
Arbeitslohn in Rechnung gestellt habe, wie eine Arbeitnehmerin tätig geworden sei und kein Unternehmerrisiko
getragen habe. Auf einen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Parteiwillen komme es nicht an.
Aufgrund der Weisungen der Klägerin habe ein eigenständiges Arbeiten nicht vorgelegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 24. Mai 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, dass die Beigeladene gerade wegen ihrer besonderen Kenntnisse aus ihrer früheren Tätigkeit
erneut beauftragt worden. Weisungen oder Kontrollen seien dementsprechend nicht erforderlich gewesen. Auch die
Beschäftigung von Hilfskräften habe nie zur Debatte gestanden, da die Beigeladene ein Ein-Mann-Unternehmen
geführt habe. Grundsätzlich hätte die Klägerin allerdings auch den Einsatz von Dritten akzeptiert, wenn diese über die
erforderliche Sachkunde verfügt hätten. Zwar sei die Beigeladene nach Arbeitsstunden bezahlt worden. Allerdings
habe die Klägerin konkrete Vorstellungen über das innerhalb einer Arbeitsstunde zu leistende Arbeitspensum gehabt.
Wenn die Beigeladene zuviel Zeit für die einzelnen Reinigungsarbeiten gebraucht hätte, hätte die Klägerin sich dies
lediglich "einmal angeschaut". Der Beigeladenen seien keine Vorgaben hinsichtlich ihrer Arbeitszeit gemacht worden.
Dies sei auch gar nicht erforderlich gewesen. Denn in den Zeiten, in denen die Beigeladene tätig geworden sei, habe
sich die Klägerin der Buchführung widmen können. Bei längerem Ausbleiben der Beigeladenen habe sie die
Buchführung dagegen ein paar Tage liegen gelassen und die - in festen Zeitabständen erforderlichen -
Reinigungsarbeiten selbst durchgeführt. Ein Firmen-Pkw sei nicht zur Verfügung gestellt worden und für
Aquarienpflege auch überhaupt nicht erforderlich gewesen. Unabhängig davon hätten es die Betriebsabläufe gar nicht
gestattet, der Beigeladenen, die nur ein bis zweimal die Woche für die Klägerin tätig geworden sei und zudem ca. 50
bis 60 km vom Betriebssitz entfernt gewohnt habe, ein Auto zur Verfügung zu stellen. Die wenigen Firmenfahrzeuge
seien ständig im Betrieb gebraucht worden. Die Beigeladene habe vielmehr ihren eigenen Wagen genutzt, auf dem sie
damals Werbung für ihre Tierpflege und Hundeschule angebracht habe. Sie habe auch Handzettel verteilt und im Kino
Werbung gemacht.
Die Beigeladene hat im Berufungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben und keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 26. Juni, 1. Juli und 3. Juli 2008 ihr Einverständnis mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die die
Firma I. betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: 2302-2-14-28796181) sowie die erst- und zweitinstanzliche
Gerichtsakte verwiesen. Sie haben der Entscheidung zugrunde gelegen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1
i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die form – und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat eine
Sozialversicherungs- bzw. Umlagepflicht der Beigeladenen für die von Oktober 1996 bis Dezember 1997 bei der
Klägerin durchgeführte Tätigkeit zutreffend verneint. Dementsprechend erfolgte die Aufhebung des angefochtenen
Feststellungs- und Beitragsbescheides rechtsfehlerfrei.
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist unstreitig. Auch die Beklagte hat - mittlerweile - keine Zweifel mehr
daran, dass die Klägerin den Geschehensablauf zutreffend schildert (vgl. die diesbezügliche ausdrückliche Erklärung
der Beklagten im Erörterungstermin vom 20. Mai 2008). Auch aus Sicht des erkennenden Senats liegen keine
Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Angaben der Klägerin vor. Denn der im Laufe des Verwaltungs- und Klage-
/Berufungsverfahrens erfolgte Vortrag der Klägerin ist in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Er entspricht
zudem im Wesentlichen den Angaben der Beigeladenen. Differenzen ergeben sich lediglich insoweit, als dass Teile
der Angaben der Beigeladenen offensichtlich aufgrund von Missverständnissen widersprüchlich geblieben sind.
Hierauf kommt es jedoch aufgrund der überzeugenden Angaben der Klägerin - auch nach Auffassung der Beklagten -
nicht mehr an.
Somit steht - mittlerweile - fest, dass die streitbefangene Tätigkeit der Beigeladenen nicht im unmittelbaren Anschluss
an ihre geringfügige Beschäftigung in den Jahren 1992/1993 erfolgte, sondern erst nach einer Unterbrechung von ca.
drei Jahren. Zwischenzeitlich hatte die Beigeladene nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit und mit Unterstützung durch
die Bundesagentur für Arbeit ein Gewerbeunternehmen gegründet. Dieses Unternehmen wurde beim
Gewerbeaufsichtsamt ordnungsgemäß angemeldet. Erst in der Phase der Existenzgründung trat die Beigeladene an
die Klägerin heran. Nach übereinstimmendem Willen beider Beteiligten sollte die Tätigkeit im Rahmen der neu
aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen durchgeführt werden. Der Beigeladenen wurde von der
Klägerin kein Firmen-Pkw zur Verfügung gestellt. Vielmehr verwendete die Beigeladene ihren eigenen Pkw, auf dem
sie im streitbefangenen Zeitraum Werbetafeln für ihr Unternehmen angebracht hatte. Weitere Werbung betrieb sie
mittels Handzetteln und im Kino. Ihre Arbeitseinsätze bei der Klägerin erfolgten ausschließlich zu den von ihr selbst
vorgegebenen Zeiten. Sie wurde - auch aufgrund der Entfernung ihres Wohnsitzes vom Betriebssitz der Klägerin von
ca. 50 bis 60 km - ausschließlich dann bei der Klägerin tätig, wenn sie sich wegen weiterer Aufträge zur Tier- und
Hundepflege sowieso im Bereich J. aufhielt. Anders als während der Zeit ihrer geringfügigen Beschäftigung in den
Jahren 1992/1993 wurde die Beigeladene nicht wie die anderen Beschäftigten in einem Dienstplan geführt. Konkrete
Arbeitsanweisungen wurden ebenfalls nicht erteilt. Dies lag zum Einen daran, dass die Klägerin gerade wegen ihrer
besonderen Kenntnisse und ihrer Fähigkeit, eigenverantwortlich zu arbeiten, beauftragt worden war. Aus dem
Vorbringen der Klägerin lässt sich aber zusätzlich entnehmen, dass die Beigeladene auch tatsächlich nicht
weisungsgebunden war. Denn bei etwaigen Schlechtleistungen oder zu langsamer Arbeit hätte die Klägerin keine
entsprechenden Weisungen ausgesprochen, sondern einfach keine weiteren Aufträge erteilt ("Das hätte ich mir nur
einmal angeschaut."). Für etwaige Schäden durch ihre Tätigkeit übernahm die Beigeladene die volle Haftung (vgl. S. 3
und 4 des Protokolls des Erörterungstermins vom 20. Mai 2008).
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses maßgeblichen Voraussetzungen zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig dargestellt
(vgl. Seite 5 des Urteils, auf das der erkennende Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) verweist). Ebenso hat das SG zutreffend und überzeugend dargelegt, dass nach diesen
Rechtsgrundsätzen kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, sondern dass die Beigeladene für die Klägerin
im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit tätig geworden ist (vgl. Seite 6 bis 8 des angefochtenen Urteils). Auch
hierauf nimmt der erkennende Senat gem. § 153 Abs. 2 SGG vollinhaltlich Bezug, nachdem die von der Beklagten in
der Berufungsschrift zunächst geäußerten Zweifel an der Richtigkeit des vom SG zugrunde gelegten Sachverhaltes
mittlerweile vollständig beseitigt sind (vgl. hierzu erneut die diesbezügliche Erklärung der Beklagten im
Erörterungstermin vom 20. Mai 2008).
Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach auch unter Zugrundelegung der – mittlerweile unstreitigen -
tatsächlichen Angaben der Klägerin eine abhängige Tätigkeit anzunehmen sein soll, vermag der erkennende Senat
nicht zu folgen.
Entgegen dem Vortrag der Beklagten (vgl. im Einzelnen, auch zu den folgenden Argumenten: Schriftsatz vom 26.
Juni 2008) erfolgte die Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin nicht außerhalb des "Kernbereichs der
angemeldeten Tätigkeit". Vielmehr erstreckte sich der Unternehmenszweck ausweislich der Gewerbeanmeldung u.a.
auf die Tierpflege. Hierunter fällt zweifelsfrei auch die Aquarienpflege. Der anders lautende Vortrag der Beklagten
erweist sich als unsubstaniiert. Die von der Beklagten vorgenommene Aufspaltung und gesonderte rechtliche
Betrachtung der einzelnen geschäftlichen Aktivitäten der Beigeladenen stellt sich angesichts des
Unternehmenszwecks "Tierpflege und Hundeschule" als lebensfremd dar. Die Tatsache, dass die Klägerin z.T.
vorgegeben hat, dass bestimmte Aquarien z.B. wegen Erkrankung der Fische nicht zu reinigen seien, begründet keine
Weisungsgebundenheit der Klägerin. Schließlich kann der Auftraggeber den Umfang seines Auftrags konkretisieren
bzw. auf bestimmte Arbeiten beschränken. Diese Befugnis ist nicht identisch mit dem arbeitsrechtlichen Direktions-
bzw. Weisungsrecht, das sich zusätzlich auch auf die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Erbringung der
Arbeitsleistung erstreckt. Ebenso wenig spricht im vorliegenden Fall die Vergütung nach Arbeitszeit für eine
abhängige Beschäftigung. Denn die Klägerin (als Auftraggeberin) hatte sehr konkrete Vorstellungen von dem in einer
Arbeitsstunde zu leistenden Arbeitspensum. Eine Arbeitsstunde entsprach somit einem konkreten Arbeitserfolg. d.h.
einem Werk im Sinne des Werkvertragsrechts. Das Risiko eines im Verhältnis zur aufgewandten Arbeitszeit
unzureichenden Arbeitsergebnisses trug nicht - wie typischerweise bei Beschäftigungsverhältnissen - die Klägerin als
Arbeit- bzw. Auftraggeberin, sondern die Beigeladene. Eine zu langsame Arbeit hätte sich die Klägerin nämlich "nur
einmal angeschaut" und weitere Aufträge nicht mehr erteilt. Die Abrechnung auf Stundenbasis beruhte vielmehr
ausschließlich darauf, dass der Umfang der Tätigkeit der Beigeladenen nicht von vornherein feststand. Schließlich
wurde die Beigeladene wurde nur im Rahmen ihrer zeitlichen Kapazitäten und zudem nur dann tätig, wenn sie sich
wegen anderer Aufträge im Bereich J. aufhielt. Eine Auftragserteilung z.B. zur Reinigung einer ganz konkreten Anzahl
von Aquarien zu vorher festgelegten Terminen war angesichts der unternehmerischen Freiheiten der Beigeladenen
nicht möglich und von den Beteiligten zudem übereinstimmend gar nicht gewollt. Entgegen dem Vortrag der Beklagten
trug die Beigeladene durch den Einsatz eigenen Kapitals (Pkw, Aufwendungen für Werbung, Kosten für
Gewerbeanmeldung und Buchführung) sowie infolge der von ihr zu tragenden Unsicherheit der Erteilung weiterer
Aufträge von diversen Kunden das volle wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Soweit die Beklagte einen
Revisionsgrund deshalb für gegeben hält, weil bei Bejahung einer selbstständigen Tätigkeit trotz fehlenden
unternehmerischen Risikos von gefestigter BSG-Rechtsprechung abgewichen werden würde (vgl. hierzu: S. 2, 3 des
Schriftsatzes vom 26. Juni 2008), verkennt die Beklagte, dass der Senat ein solches unternehmerisches Risiko der
Beigeladenen ausdrücklich bejaht.
Die - gemäß § 177 SGG unanfechtbare - Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Gerichtskostengesetz.