Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.05.2002

LSG Nsb: diabetes mellitus, kopfschmerzen, psychische störung, psychiatrie, gutachter, distorsion, diagnose, berufskrankheit, schleudertrauma, arbeitsunfall

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 16.05.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 72/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 430/99
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozial-gerichts Hildesheim vom 14. September 1999 wird zurück-
gewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Verletztenrente.
Der im Januar 1941 geborene Kläger erlitt im Rahmen seiner Tätigkeit als Ange-stellter im Außendienst am 10. Januar
1995 gegen 11.35 Uhr einen Verkehrsun-fall. Auf seinen verkehrsbedingt an einer Ampel stehenden PKW Passat fuhr
eine andere Verkehrsteilnehmerin auf. Der Kläger wickelte anschließend den Unfall mit der Polizei ab, fuhr den Wagen
in eine Werkstatt und begab sich mit einem Leihwagen nach Hause, wo er sich hinlegte. Im weiteren Verlauf des
Tages traten Kopfschmerzen auf. Am nächsten Morgen nahm er zunächst wieder seine Arbeit auf, als sich während
einer Autofahrt Kopfschmerzen entwickelten, begab er sich gegen 12.00 Uhr zum Durchgangsarzt. Dort gab er einen
kurzzeitigen Bewusst-seinsverlust, persistierende Übelkeit sowie ziehende Schmerzen im HWS-Bereich ausstrahlend
in die rechte Gesichtshälfte an. Prof Dr C. diagnostizierte eine HWS-Distorsion, auf den Röntgenaufnahmen zeigte
sich eine dezente Steilstel-lung der HWS, aber keine Knochenverletzung (Bericht vom 13. Januar 1995). Auch die
Röntgenuntersuchung vom 21. Februar 1995 bei Dr D. ergab keine An-zeichen für knöcherne Verletzungen (Bericht
vom 23. Februar 1995). Dr E., der die Behandlung am 19. Januar 1995 aufnahm, bescheinigte wegen anhaltenden
Schwindel Arbeitsunfähigkeit bis 19. März 1995 (Bescheinigung vom 20. März 1995). Bei zunächst erfolgtem
Abschluss der ambulanten Behandlung am 20. März 1995 bestanden nur noch leichte Halsbeschwerden (Bericht des
Dr E. vom 19. April 1995). Ab 18. April 1995 suchte der Kläger ca 1 x monatlich Dr E. auf (vgl Abrechnungen des Dr
E.). Dieser bescheinigte ab dem 14. Februar 1996 erneut Arbeitsunfähigkeit wegen chronischem HWS-Syndrom mit
Schwindel und Cephalgien. Ende 1996 ist dem Kläger rückwirkend ab 1. November 1995 Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit bewilligt worden.
Im November 1995 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Verletztenrente geltend. Die Beklagte zog das
Vorerkrankungsverzeichnis der Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse vom 22. November 1995 bei und holte das
neurophysiolo-gische Gutachten des Prof Dr F. vom 10. Januar 1996 und den neurophysiologi-schen Befundbericht
des PD Dr G. vom 8. Januar 1996 ein, die einen Diabetes Mellitus und eine entsprechende Polyneuropathie
diagnostizierten. Der Orthopä-de Dr H. verneinte in seinem Gutachten vom 3. April 1996 eine strukturelle Ver-letzung
der HWS durch den Unfall. Hiergegen sprächen die Angaben des Klägers zum Beschwerdeverlauf und die Befunde.
Die Röntgenaufnahme vom 11. Januar weise keine dezente Steilstellung, sondern eine bereits bestehende initiale
Spon-dylose vor dem Segment C6/7 auf. Die Kernspinaufnahme vom 22. Dezember 1995 sei ohne Hinweis auf eine
traumatische Einwirkung. Der Gutachter fand Hinweise für eine neurotische Unfallverarbeitung bei erkennbar
vorbestehenden Neigungen. Die Kopfschmerzen und psychogenen Mechanismen seien persön-lichkeitsbedingt und
nicht auf den relativ harmlosen Auffahrunfall zurückzufüh-ren. Die unfallbedingte leichtgradige Distorsion der HWS
habe eine Arbeitsunfä-higkeit lediglich bis 28. Februar 1995 bedingt. Der Neurologe und Psychiater Dr I. vermochte in
seinem Gutachten vom 4. April 1996 auf seinem Fachgebiet keinen krankhaften Befund festzustellen. Daraufhin
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 1996 die Gewährung einer Verletztenrente ab. Wegen der
unfallbedingten Zerrung der Halsmuskulatur habe eine Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 28. Februar 1995
bestanden.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger den Schriftwechsel aus dem Zivilpro-zess nebst dem Bericht der Prof Dr
J., Leiterin der Klinik für Neurologie der Uni-versitätsklinik K. vom 22. Januar 1996 sowie das nervenärztliche
Gutachten des Prof Dr L. vom 28. März 1996 vor. Dieser Gutachter führte die leichtgradigen psy-chischen
Veränderungen nicht auf den Unfall, sondern auf den vorbestehenden psychischen Zustand des Klägers zurück. Der
Unfall habe lediglich zu einer HWS-Zerrung leichter Natur ohne dauerhafte Folgen geführt. Weiterhin über-reichte der
Kläger das Privatgutachten des Chirurgen Dr M. vom 15. Mai 1996. Dieser diagnostizierte ein Schleudertrauma Grad
III, aufgrund multipler Blockie-rungen und einer Instabilität bei C6/7 sei von einer Ruptur des vorderen Längs-bandes
auszugehen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte er auf 20 vH ein. In seiner gutachtlichen
Stellungnahme vom 25. Oktober 1996 ver-neinte Dr H. eine diskoligamentäre Verletzung bei C6/7. Auch ein
Schleudertrau-ma Grad III läge nicht vor, da anderenfalls eine ausgeprägte Schmerzsymptoma-tik zu erwarten
gewesen wäre. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch zu-rück (Widerspruchsbescheid vom 16. April 1997).
Hiergegen hat der Kläger am 6. Mai 1997 Klage erhoben. Seine gesundheitlichen Beschwerden aus dem Jahre 1994
stünden mit seinem jetzigen Gesundheitszu-stand in keinem Zusammenhang. Zudem interpretiere der Gutachter Prof
Dr N. den Hausarzt Dr E. falsch. Die Beklagte hat sich gegen das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie O. ge-
wandt und auf die im Schwerbehinderten-Verfahren eingeholten Berichte des Neurologen Dr P. vom 13. März und 30.
Oktober 1995 Bezug genommen. Der Kläger hat eine Bescheinigung des Dr E. vom 9. Juni 1998 und dessen medi-
zinische Unterlagen aus dem Jahre 1994 sowie das im Schwerbehinderten-Verfahren eingeholte Gutachten des
Internisten Dr Q. vom 8. April 1997 vorge-legt. Das Sozialgericht (SG) hat das Gutachten des Chirurgen Prof Dr N.
vom 27. April 1998 sowie das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie O. vom 25. März 1999 eingeholt.
Anschließend hat das SG Hildesheim die Klage mit Urteil vom 14. September 1999 abgewiesen. Der Kläger habe
unfallbedingt lediglich eine HWS-Distorsion leichten bis allenfalls mäßigen Grades erlitten, die Folgen
rentenberechtigenden Ausmasses nicht hinterlassen habe. Gegen eine gravierende Verletzung der HWS sprächen die
Anfangsbefunde, die Röntgen- und Kernspinaufnahmen er-gaben keine Hinweise auf Weichteilverletzungen, eine
Lockerungssymptomatik oder knöcherne Verletzungen. Von Bedeutung sei zudem, dass der Kläger bereits im Juni
1994 wegen HWS-Beschwerden in ärztlicher Behandlung gestanden ha-be und die Röntgenaufnahmen nach dem
Unfall vorbestehende degenerative HWS-Veränderungen belegten. Auch auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet
seien Unfallfolgen nicht hinreichend wahrscheinlich zu machen. Die Kammer schließe sich insoweit den Gutachten
der Prof Dr R. an. Demgegenüber ver-mochte sich die Kammer nicht vom Vorliegen eines somatisierten Schmerzsyn-
droms zu überzeugen. Dieser Diagnose der Sachverständigen O. stünde die Disposition des Klägers auf
psychiatrischem Gebiet aus der Zeit vor dem Unfall und die Banalität des Unfallereignisses entgegen. Der Nervenarzt
P. habe be-richtet, dass der Kläger dort im September 1994 eine seit 3 bis 5 Jahren beste-hende
Kopfschmerzsymptomatik angegeben und sich im Rahmen der Behand-lung ein schicksalsmäßiger, weitgehend
psychovegetativer Beschwerdekomplex mit Überforderungs- und Erschöpfungszustand gezeigt habe.
Gegen das ihm am 8. Oktober 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. November 1999 Berufung eingelegt und
sich zur Begründung auf das Gutach-ten der Ärztin O. gestützt. Diese habe überzeugend dargelegt, dass er an einem
Schmerz-Syndrom leide, das als Folge einer Fixierung auf die Unfallfolgen her-vorgerufen worden sei.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 14. September 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Mai
1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1997 aufzuhe-ben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 14. September 1999 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Bericht des Dr P. vom 15. März 2001 eingeholt und Unterla-gen aus dem Zivilrechtsstreit vor dem
Landgericht K., insbesondere das weitere Gutachten des Prof Dr L. vom 29. Juni 1997, die KFZ-Gutachten des Ing-
Büros S. vom 21. Juli 1998 und des Dipl-Ing T. vom 18. Juni 1998 und 4. September 1998 sowie das im Auftrag des
Rentenversicherungsträgers erstattete Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr U. vom 17. September 1996
beigezogen.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte der Beklag-ten sowie die Gerichtsakte dieses
und des Schwerbehinderten-Verfahrens Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Das SG Hildesheim hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Be-scheide der Beklagten sind
rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente nach den auf diesen Sachverhalt noch anwendbaren
§§ 548, 581 Reichsversicherungsordnung (RVO, vgl Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungs-gesetz, § 212 SGB VII).
Der Arbeitsunfall des Klägers vom 10. Januar 1995 hat lediglich eine innerhalb kurzer Zeit folgenlos ausheilende
leichtgradige HWS-Distorsion verursacht. Auch der Senat folgt nach nochmaliger Überprüfung sämtlicher
medizinischer Unterla-gen aufgrund der lediglich geringgradigen Anfangsbefunde, die eine Inanspruch-nahme ärztlicher
Hilfe erst einen Tag nach dem Unfall erforderten, den überzeu-genden Gutachten der Prof Dr V., Dr H., Dr I. und Prof
Dr N ... Der anderslauten-den Diagnose des Dr M. - dass bei dem Kläger von einem Schleudertrauma Grad III mit
multiplen Blockierungen und einer Instabilität bei C6/7 mit einer Rup-tur des vorderen Längsbandes auszugehen ist -
vermochte nicht zu überzeugen. Eine Instabilität und eine Ruptur des Längsbandes im Segment C 6/7 ist bei kei-ner
der bildgebenden Untersuchungen festgestellt worden, und auch die von den Gutachtern erhobenen Befunde sprechen
gegen diese Diagnose. Denn der be-handelnde Hausarzt Dr E. stellte bei dem zunächst erfolgten Abschluss der Be-
handlung Ende März 1995 nur noch geringe Halsbeschwerden fest und auch im Rahmen der folgenden
Untersuchungen zeigte der Kläger in unbeobachteten Momenten eine freie Beweglichkeit der HWS bzw des Kopfes
(Gutachten des Dr H., des Dr I., des Prof Dr N.), was bei einer schweren HWS-Verletzung nicht der Fall gewesen
wäre. Zudem geht auch ein Schleudertrauma Grad III nach den vom Senat zu berücksichtigenden allgemeinen
unfallmedizinischen Erfahrungs-grundsätzen mit schwerwiegenden, unmittelbar nach dem Unfall auftretenden
Symptomen (zB Schluckbeschwerden und Haltungsinsuffizienz des Kopfes) ein-her (Schönberger/Mehrtens/Valentin,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl 1998, S. 517), die beim Kläger sämtlichst nicht vorlagen (Stellungnahme
des Dr H. vom 25. Oktober 1996). Im Übrigen verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG Hil-desheim (§ 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und sieht von
einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren wird lediglich ergänzend auf Folgendes
hingewiesen:
Es lässt sich nach Durchsicht der umfangreichen medizinischen Unterlagen nicht feststellen, dass bei dem Kläger als
Folge des Unfalls eine psychische Störung besteht. Insbesondere sieht der Senat es nicht als erwiesen an, dass der
Kläger an einem unfallbedingten somatisierten Schmerzsyndrom leidet. Während für die Beurtei-lung des
Kausalzusammenhangs zwischen einer Gesundheitsstörung und einem Unfallereignis der Maßstab der hinreichenden
Wahrscheinlichkeit ausreicht, muss die Gesundheitsstörung als solche voll bewiesen sein. Danach muss eine ge-
sundheitliche Schädigung in so hohem Maße wahrscheinlich sein, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger
Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die
volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG Urteil vom 22. September 1977 - 10 RV 15/77 - in BSGE 45, 1 ff).
Das ist hier nicht der Fall.
Zwar hat die Ärztin für Psychiatrie O. - wie im Übrigen auch der Internist Dr Q. in seinem im
Schwerbehindertenverfahren erstatteten Gutachten - bei dem Kläger ein somatisiertes Schmerzsyndrom bei Verdacht
auf neurotische Fehlverarbei-tung diagnostiziert. Vom tatsächlichen Vorliegen dieser Gesundheitsstörung ver-mochte
sich der Senat indes nicht zu überzeugen. Denn die weiteren, den Kläger in den vergangenen Jahren begutachtenden
und untersuchenden Ärzte für Neu-rologie und Psychiatrie Dr W., Dr I., Dr U. und Prof Dr L. haben keine entspre-
chende Diagnose gestellt.
Aber auch wenn mit der Ärztin für Psychiatrie O. bei dem Kläger ein somatisiertes Schmerzsyndrom wegen länger
andauernder Kopfschmerzen angenommen wird, lässt sich nicht hinreichend wahrscheinlich machen, dass dies durch
den Unfall verursacht worden ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass nach der geltenden ärztlich-
wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich
einer anderen Ver-ursachung ausscheiden. Beim vernünftigen Abwägen aller Umstände müssen die auf eine
unfallbedingte Verursachung hinweisenden Faktoren so stark überwie-gen, dass hierauf die Entscheidung gestützt
werden kann (vgl Schönber-ger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl 1998, S. 117). Nach den
vom Senat zu berücksichtigenden allgemeinen unfallmedizinischen Erfahrungsgrundsätzen ist für die Annahme des
Kausalzusammenhangs zwi-schen einer chronischen Schmerzkrankheit und einem Unfallereignis Vorausset-zung,
dass unfallbedingt ein struktureller Körperschaden eingetreten ist, der län-ger andauernde Schmerzen zur Folge hat
(Schönberger/Mehrtens/Valentin, Ar-beitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl 1998, S. 232) oder aber psychisch fehl-
verarbeitet wird. Ein solcher struktureller Körperschaden liegt hier aber nicht vor. Der Unfall hat - wie bereits
ausgeführt - lediglich zu einer innerhalb kurzer Zeit ausheilenden leichtgradigen HWS-Distorsion geführt. Ein
struktureller Schaden der HWS, der das Auftreten länger andauernder Kopfschmerzen erklären könnte, ist von keinem
der Gutachter - abgesehen von Dr M., dem der Senat wie bereits ausgeführt nicht folgt, - diagnostiziert worden. Auch
der den Kläger wiederholt behandelnde Dr P. hat den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den
Kopfschmerzen und dem Schwindel verneint (Berichte vom 15. März 2001 und 13. März 1995).
Zudem hat der Kläger bereits vor dem Unfall unter erheblichen Kopfschmerzen gelitten und hierzu im September
1994, nur 3 Monate vor dem Unfall, im Wesent-lichen den gleichen Beschwerdeverlauf angegeben. Denn am 29.
September 1994 berichtete der Kläger gegenüber Dr W. von seit 3 bis 5 Jahren bestehen-dem, ständig vorhandenen
Druckgefühl im Bereich der rechten Kopfseite, wel-ches sich unvorhersehbar zu heftigen, drückenden Schmerzen im
Bereich der Schläfe steigere (Bericht des Dr W. vom 29. September 1994), welches von Dr W. nicht zwanglos
zugeordnet werden konnte und als Muskelkontraktions-schmerz bezeichnet worden ist. Entsprechende
Beschwerdeangaben hat der Kläger auch gegenüber Dr Q. (vgl dessen Gutachten vom 15. April 1997, S. 2: ... ständig
wiederkehrende Kopfschmerzen, von der HWS aus nach rechts zum Kopf hochziehend bis nach vorn in den
Schläfenbereich ...) gemacht.
Des Weiteren ist wegen der Geringfügigkeit des Unfalls und der vorbestehenden psychischen Probleme des Klägers
auch nicht von einer psychischen Fehlverar-beitung des Unfallereignisses als solches auszugehen (Gutachten Dr I.,
Prof Dr L., Dr P.). Ein solcher Kausalzusammenhang kann allenfalls dann begründet werden, wenn der Versicherte
durch den seelischen Eindruck eines schweren Unfalls nachhaltig beeindruckt wird. Dies ist beim Kläger nicht der
Fall, denn ge-genüber keinem der Ärzte oder Gutachter hat er hinsichtlich des Unfallherganges einen besonderen
Leidensdruck angegeben oder geltend gemacht, dass ihn das Ereignis an sich belaste. Dies ist angesichts des
lediglich geringfügigen Unfallge-schehens (vgl KFZ-Gutachten der Dipl-Ing X. und T. sowie der medizinischen
Gutachten des Dr I., Dr H., Prof Dr L.) auch plausibel und nachvollziehbar.
Angesichts der Geringfügigkeit des Unfallereignisses vom 10. Januar 1995 und der vorbestehenden Kopfschmerz-
und psychischen Beschwerdeproblematik un-ter Berücksichtigung der Ausführungen der weiteren neurologisch-
psychiatrischen Gutachter vermochte die Einschätzung der Ärztin für Psychiatrie O. und des Dr. Q. nicht zu
überzeugen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen ( § 162 SGG).