Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.04.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 17.04.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 15 SB 84/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 SB 79/00
Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. März 2000 wird aufgehoben. Der Bescheid des Versorgungsamtes
Hannover vom 25. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes
Niedersachsen vom 17. März 1998 wird geändert. Der Beklagte wird entsprechend seinem Anerkenntnis vom 22.
November 2000 verurteilt, bei dem Kläger ab Oktober 1997 einen Grad der Behinderung von 30 mit der
Funktionsbeeinträchtigung "Kniegelenksschaden rechts" festzustellen. Der Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren lediglich noch um die Höhe der dem Berufungskläger zu erstattenden
außergerichtlichen Kosten.
Der 1970 geborene Berufungskläger hatte 1992 einen Verkehrsunfall erlitten. Im Oktober 1997 stellte er einen
Feststellungsantrag nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Nach Durchführung von Ermittlungen erkannte
ihm das Versorgungsamt (VA) Hannover einen Grad der Behinderung (GdB) von 20 zu. Auf den Widerspruch des
Berufungsklägers erging der abschlägige Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamtes Niedersachsen vom
17. März 1998.
Der Berufungskläger hat am 6. April 1998 Klage erhoben, mit der er einen GdB von 50 angestrebt hat.
Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat die Klage nach Durchführung von Ermittlungen mit Urteil vom 15. März 2000
abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen darauf hingewiesen, die beim Berufungskläger vorliegenden
Funktionsbeeinträchtigungen seien richtig eingestuft worden.
Der Berufungskläger hat gegen das ihm am 26. April 2000 zugestellte Urteil am 25. Mai 2000 Berufung eingelegt.
Auch mit dieser Berufung hat er das Ziel verfolgt, ihm einen GdB von 50 zuzuerkennen.
Nach Durchführungen von Ermittlungen durch den erkennenden Senat hat der Berufungsbeklagte das Teil-
Anerkenntnis vom 22. November 2000 dahingehend abgegeben, er sei bereit, dem Berufungskläger ab Oktober 1997
einen GdB von 30 zuzuerkennen sowie ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Berufungsklägers zu
übernehmen.
Hierauf hat der Berufungskläger erklärt, er sei bereit, sich mit dem Beklagten auf einen GdB ab Oktober 1997 mit 30
zu vergleichen, soweit der Beklagte sämtliche Kosten des Verfahrens trage.
Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichtes Lüneburg vom 15. März 2000 aufzuheben, 2. den Bescheid des Versorgungsamtes
Hannover vom 25. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes
Niedersachsen vom 17. März 1998 zu ändern, 3. den Beklagten zu verurteilen, bei dem Kläger einen Grad der
Behinderung von 50 anzuerkennen.
Der Berufungsbeklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des VA Hannover – Az.: 328478/6 –
Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet in Anwendung von §§ 155, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis der
Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des VA
vom 25. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes vom 17. März
1998 ist insoweit rechtswidrig, als dem Berufungskläger ab Oktober 1997 ein GdB von 30 zusteht.
Das erkennende Gericht sieht insoweit von näheren Ausführungen ab, da auch der Berufungsbeklagte mit seinem
Angebot eines Teil-Anerkenntnisses vom 22. November 2000 die Rechtslage anerkannt hat. Weiterer Erläuterungen
insoweit bedarf es nicht. Dieses Teilanerkenntnis ist vom Berufungskläger indes nicht rechtswirksam angenommen
worden, da er die Annahme an Bedingungen geknüpft hat. Daher hat sich der Rechtsstreit insoweit auch nicht erledigt
und es bedarf der Verurteilung des Berufungsbeklagten entsprechend seinem Anerkenntnis vom 22. November 2000.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG. Insoweit war für die Ermessensentscheidung des
Gerichts maßgeblich, daß der Berufungskläger ursprünglich einen GdB von 50 angestrebt hat und der
Berufungsbeklagte insoweit zu Recht dem Begehren des Berufungsklägers zu etwa einem Drittel nachgekommen ist.
Der Argumentation des Berufungsklägers, damit habe er im Berufungsverfahren im wesentlichen das erreicht, was er
angestrebt habe, kann nicht gefolgt werden. Der Status eines Schwerbehinderten mit einem zuerkannten GdB von 50
ist mitnichten mit dem Status desjenigen gleichzusetzen, dem lediglich ein GdB von 30 zuerkannt wird. Dies erhellt
schon daraus, daß das ursprünglich vom Berufungskläger ebenfalls angestrebte Merkzeichen "G" lediglich dann
zuerkannt werden kann, wenn ein GdB von 50 vorliegt.
Anlaß für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.