Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.03.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 20.03.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 28 VG 31/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 VG 7/02
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 30. November 2001 aufgehoben. Die
Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. November 1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1998 verur- teilt, dem Kläger wegen der Folgen der Gewalttat vom 28. März
1997 Heilbehandlung in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen
Kosten zu ¾ zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Heilbehandlung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Strei-tig ist, ob er Opfer einer
Gewalttat geworden ist.
Der 1969 geborene Kläger wurde am frühen Morgen des 28. März 1997 mit Kopfverlet-zungen in das
Zentralkrankenhaus (ZKH) I. in Bremen eingeliefert. Festgestellt wurde der Verlust der Zähne 21 und 22, ein
Bluterguss im rechten Ohr und eine starke Prellung an der linken Stirn. Eine knöcherne Gesichtsverletzung konnte
röntgenologisch ausge-schlossen werden. In dem Polizeibericht heißt es, die Polizeibeamten seien zu dem Lokal J.
beordert wor-den, da dort eine verletzte Person vor der Tür liege. Vor Ort habe man den Kläger am Taxistand stehend
angetroffen. Aufgrund des stark alkoholisierten Zustandes und der Verletzungen habe der Kläger nicht weiter zur Tat
befragt werden können. Er habe ledig-lich sagen können, dass er geschlagen worden sei. Tatzeugen hätten nicht
ermittelt wer-den können. Auf telefonische Rücksprache am Folgetag habe der Kläger mitgeteilt, dass er im
angetrunkenen Zustand das Lokal J. habe aufsuchen wollen, allerdings keinen Einlass erhalten habe. Er habe sich
sodann in das nebenan liegende Lokal K. begeben. Es könne sein, dass er dort ein Getränk umgestoßen habe,
jedenfalls sei er plötzlich von drei Personen gegriffen und hinausgeworfen worden. Vor der Tür habe er von einer Per-
son drei Faustschläge ins Gesicht erhalten, während die beiden anderen daneben ge-standen hätten. Er wisse nicht,
ob er die drei Täter wiedererkennen würde. Der Kranken-hausarzt habe ihm angesichts der Verletzungen gesagt, dass
der Täter einen Gegens-tand in der Hand gehalten haben müsse. Er – der Kläger - könne sich aber nicht mehr
erinnern. In einem weiteren Telefongespräch am 15. April 1997 teilte der Kläger der Polizei mit, er könne seinen
bisherigen Angaben nichts hinzufügen. An den konkreten Vorfall habe er keinerlei Erinnerungen. Einen konkreten
Tatverdacht könne er nicht äußern. Nachdem Zeugen des Vorfalls von der Polizei nicht ermittelt werden konnten,
wurde das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Im April 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten Versorgung nach dem Opferent-schädigungsgesetz (OEG) und
gab an, er sei in Bremen, L., von noch nicht ermittelten Tätern grundlos brutal zusammengeschlagen worden. In dem
ihm daraufhin übersandten Antragsvordruck schilderte er den Tathergang dahingehend, dass er sich auf dem Weg
zum Taxistand M. befunden habe, als ihm ein Unbekannter grundlos mit der Faust mehrmals ins Gesicht und
seitwärts an den Kopf geschlagen habe. Er sei gefallen und zunächst liegengeblieben. Dann habe er sich zum
Taxistand geschleppt, wo schnell ein Rettungswagen und Polizei eingetroffen seien. Der Kläger legte ferner ein
Schreiben der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des ZKH I. vom 25. August 1997 vor. Darin heißt es, der
Kläger habe sich im Rahmen eines Rohheitsdelikts eine Totalluxation der Zähne 21 und 22 zugezogen. Therapeutisch
sei von Seiten der Klinik eine primäre Wundversorgung durchgeführt worden. Später sei die Zahnlücke 21 und 22
mittels einer provisorischen Klammerprothese versorgt worden. Eine dauerhafte Versorgung der
Oberkieferfrontzahnlücke mittels einer abnehmbaren Konstruktion bzw. einer gegossenen Klammerprothese lehne der
Kläger jedoch ab, da er diese weder kaufunktionell noch unter psychosozialem Aspekt als ausreichend ansehe. Er
wünsche eine festsitzende, implantatgetragene Lösung. Eine konventionelle Brücken-konstruktion komme für ihn
nicht in Betracht. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich in Regio 12 bis 21 ein traumatisch bedingter
Substanzverlust des Alveolarknochens in vestibulo-oraler Richtung. Da es sich bei implantologischen Maßnahmen um
außerver-tragliche Leistungen handele, werde diese Versorgung mit dem Kläger privatärztlich ab-gerechnet. Beigefügt
war ein Heil- und Kostenplan, in dem die Kosten mit insgesamt 8.663,82 DM beziffert wurden. Mit dem angefochtenen
Bescheid vom 10. November 1997 lehnte die Beklagte den An-trag ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht
nachgewiesen, dass der Kläger am 28. März 1997 Opfer einer Gewalttat geworden sei. Es habe anhand der Angaben
des Klägers nicht geklärt werden können, wie es zu den Verletzungen gekommen sei. Der ohne Begründung
eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1998).
Hiergegen hat der Kläger am 8. Juni 1998 Klage erhoben, mit der er die Kostenüber-nahme für eine implantologische
Behandlung im Bereich der Zähne 21, 22 und 11 be-gehrt hat. Hinsichtlich des Tathergangs hat er die im
Antragsvordruck gemachte Schilde-rung wiederholt. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass er stets erklärt habe, die
von ihm erlittenen Verletzungen beruhten auf Gewaltanwendung durch andere Personen, insbesondere auf
Faustschlägen ins Gesicht. Er habe niemals erklärt, dass er sich die Verletzungen durch einen Sturz zugezogen oder
sie sich selbst zugefügt habe. Die Ver-letzungen könnten wegen ihrer besonderen Eigenart auch nur durch brutale
Gewaltan-wendung anderer Personen erfolgt sein.
Das Sozialgericht (SG) hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich gehört. Dieser hat
angegeben, er habe wegen der erfolgten Schläge zunächst keine Er-innerungen an den Vorfall gehabt. Es müsse so
gewesen sein, dass er in dem Lokal K. ein Bier bestellt habe. Dieses habe er wohl verwechselt und aus dem falschen
Glas ge-trunken. Er sei dann wohl von drei Personen hinausgeschleppt worden. Anschließend hätten sie ihn auf der
Straße verprügelt. Er habe dort eine Zeitlang bewusstlos gelegen. Als er wieder aufgewacht sei, habe er sich Richtung
M. geschleppt. Dort sei dann der Krankenwagen gekommen. Er habe nachträglich über den Vorgang nachgedacht und
so, wie er ihn jetzt geschildert habe, erscheine es ihm logisch. Es könne nur so gewesen sein. Eine konkrete
Erinnerung fehle ihm jedoch. Ferner hat der Kläger mitgeteilt, dass der Zahn 11 ebenfalls geschädigt worden sei.
Mit Urteil vom 30. November 2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne
nicht festgestellt werden, dass der Kläger Opfer eines vor-sätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei.
Die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-opferversorgung
(VfG-KOV) komme dem Kläger nicht zugute, da seine Angaben nicht als glaubhaft anzu-sehen seien. Er habe drei
verschiedene Sachverhaltsvarianten geschildert, nämlich ge-genüber der Polizei, im Antragsverfahren bei der
Beklagten sowie in der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen setze die Anwendung des § 15 VfG-KOV voraus, dass
der An-tragsteller Angaben aus eigenem Wissen machen könne. Daran fehle es hier jedoch, da der Kläger sowohl
gegenüber der Polizei als auch in der mündlichen Verhandlung ange-geben habe, dass bei ihm Erinnerungslücken
bestünden. Schließlich könne der Kläger sich auch nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen, da mehrere
Geschehens-abläufe möglich seien. Schließlich sei die Klage auch deswegen unbegründet, weil eine implantologische
Versorgung im Rahmen des BVG nicht abrechnungsfähig sei. Dieses ergebe sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 BVG,
wonach u. a. für die Versorgung mit Zahner-satz die krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften entsprechend
anzuwenden seien. Eine implantologische Versorgung gehöre nach § 28 Abs. 2 Satz 9 Sozialgesetzbuch Fünftes
Buch (SGB V) nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversiche-rung.
Gegen das ihm am 27. März 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. April 2002 Berufung eingelegt. Diese hat er
auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Heilbehandlung dem Grunde nach beschränkt. Der Kläger ist
der Auffassung, das OEG statuiere eine so weitgehende Darlegungs- und Beweislast, wie sie das SG angenom-men
habe, schon deshalb nicht, weil das Opfer eines gewaltsamen Angriffs häufig – wie auch in seinem Fall - überhaupt
keine Erinnerung bezüglich der genauen Einzelheiten mehr habe. Es müsse vielmehr ausreichen, dass der Betroffene
nach den Umständen des Einzelfalles einem vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen seine Person
ausgesetzt gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien in seinem Fall gegeben. Denn er habe bei dem Vorfall vom
28. März 1997 schwere körperliche Schäden davongetragen, die nicht anders zu erklären seien, als dass gegen ihn
brutale körperliche Gewalt ausge-übt worden sei. Die von ihm erlittenen Verletzungsfolgen seien so beschaffen, dass
eine andere Ursache – etwa ein Stolpern oder Hinfallen – nicht in Frage komme. Zwar seien mehrere
Geschehensabläufe möglich, jeder für sich betrachtet stelle jedoch eine Ge-walttat dar. Damit könne er – der Kläger –
sich auch auf den Beweis des ersten An-scheins berufen. Seine Sachdarstellungen seien auch nicht widersprüchlich.
Vielmehr enthielten sie alle denselben Kern, nämlich dass er von anderen vor der Gaststätte N. in Bremen grundlos
brutal zusammengeschlagen worden sei. Die Erinnerungslücken könnten ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, da
er aufgrund seiner Verletzungen lange Zeit bewusstlos ge-wesen sein müsse. Aus eigener Erinnerung könne er nicht
einmal sagen, wie lange er vor der Gaststätte N. blutend auf der Straße gelegen habe, bevor er sich zum nahegele-
genen Taxistand habe schleppen können. Er habe nur noch in Erinnerung, dass plötzlich Polizei und Rettungswagen
vor Ort gewesen seien. Ferner meint der Kläger, der Versorgungsanspruch nach dem OEG umfasse auch
implantologische Leistungen, wenn – wie in seinem Fall – herkömmlicher Zahnersatz aus medizinischen Gründen
nicht möglich sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 30. November 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 10. November
1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm
wegen der Folgen der Ge- walttat vom 28. März 1997 Heilbehandlung in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Ur-teils.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Prozess-akte sowie die
Verwaltungsakte der Beklagten (Az. OEG-139/97-4). Diese Unterlagen haben dem Gericht vorgelegen und sind zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das SG hat die Klage – soweit sie im Berufungsverfahren aufrecht erhalten worden ist - zu Unrecht abgewiesen. Die
angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf
Opferentschädigung nach § 1 OEG.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG hat Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwen-dung der Vorschriften des
BVG, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen
seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere ist
der Kläger zur Überzeugung des Senats am 28. März 1997 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen
Angriffs geworden.
Zutreffend hat das SG zunächst festgestellt, dass sich aus § 15 VfG-KOV, der nach § 6 Abs. 3 OEG auch im
Opferentschädigungsrecht gilt, zugunsten des Klägers keine Be-weiserleichterung herleiten lässt. § 15 VfG-KOV,
wonach bei Fehlen von Urkunden und Zeugen auf die nach den Umständen glaubhaften Angaben des Antragstellers
abzustel-len ist, erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR-3900 § 15 Nr. 3 m. w. N.),
dass der Antragsteller Angaben aus eigenem Wissen, jedenfalls aber überhaupt Angaben machen kann. Das ist hier
nicht der Fall. Entsprechend seinen damaligen Aussagen gegenüber der Polizei hat der Kläger in der mündlichen
Verhand-lung vor dem SG eingeräumt und im Berufungsverfahren wiederholt, dass er eine kon-krete Erinnerung an
den fraglichen Vorfall nicht habe. Da auch keine Tatzeugen vorhan-den sind, beruhen die verschiedenen
Sachverhaltsdarstellungen des Klägers auf bloßen Vermutungen. Dieses schließt die Anwendbarkeit des § 15 VfG-
KOV von vornherein aus.
Ein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff lässt sich vorliegend allerdings nach den Grundsätzen des Beweises des
ersten Anscheins, die auch im sozial-gerichtlichen Ver-fahren anwendbar sind, feststellen. Der Anscheinsbeweis
ermöglicht bei sogenannten typischen Geschehensabläufen, von einer festgestellten Ursache auf einen bestimmten
Erfolg oder von einem festgestellten Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu schließen. Er beruht auf
Erfahrungswissen. Es muss also ein Hergang zugrunde liegen, der erfah-rungsgemäß in bestimmtem Sinne abläuft.
Sind mehrere Geschehensabläufe oder Vor-gänge möglich, dann ist diese Beweisregel ausgeschlossen, auch wenn
eine von mehre-ren Möglichkeiten, die für den Kläger günstig wäre, wahrscheinlicher ist als die andere (BSG SozR
1500 § 128 Nr. 34 m. w. N.). Die Art der bei dem Kläger festgestellten Verletzungen (zwei zerbrochene Schneidezäh-
ne, Bluterguss im rechten Ohr, starke Prellung an der linken Stirn) rechtfertigt den Schluss, dass er Faustschläge ins
Gesicht erhalten hat und damit Opfer eines vorsätzli-chen tätlichen Angriffs geworden ist. Denn diese an drei
verschiedenen Stellen des Kopfes lokalisierten Verletzungen sprechen für zielgerichtet ausgeführte Schläge und sind
durch andere Geschehensabläufe – etwa einen Unfall – nicht zu erklären. So hätte z. B. das Aufschlagen des Kopfes
infolge eines Sturzes allenfalls eine einzelne Verlet-zung der vorliegenden Art verursachen können, nicht aber ein
solches Verletzungsbild.
Der vorsätzliche tätliche Angriff auf den Kläger war auch rechtswidrig. Die Verwirklichung eines Unrechtstatbestandes
– hier eine Körperverletzung – indiziert auch dessen Rechtswidrigkeit (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom
15.4.1999 – L 6 VG 2776/98 –, veröffentlicht in der JURIS-Datenbank; Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom
25.1.2000 – L 6 VG 76/96 –, E-LSG VG-007; Bayrisches LSG in Breithaupt 1986, 523 m. w. N.). Die hieraus folgende
Vermutung der Rechtswidrigkeit des tätlichen An-griffs kann wie jeder Anscheinsbeweis durch Umstände entkräftet
werden, die einen ab-weichenden Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen und damit die
Vermutung zerstören. Selbst unter Zugrundelegung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG
geschilderten Sachverhalts liegen aber keine Anhaltspunkte für einen durch Notwehr gerechtfertigten und damit nicht
rechtswidrigen tätlichen Angriff vor. Denn die dem Kläger zugefügte körperliche Misshandlung hätte als Reaktion auf
die Verwechselung und/oder das Umstoßen eines Bierglases das Notwehrrecht bei weitem überschritten. Dieses gilt
umso mehr, als gegenüber Betrunkenen nur ein eingeschränk-tes Notwehrrecht besteht (Dreher/Tröndle, StGB-
Komm., § 32 Rn. 19).
Versagungsgründe nach § 2 OEG liegen nicht vor, insbesondere ist die Entschädigung hier nicht "unbillig” i. S. von §
2 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. OEG. Eine Opferentschädigung ist nach diesem Gesetzestatbestand zu versagen, wenn die
Besonderheiten des Einzelfalls nach dem Normzweck eine staatliche Hilfe gemäß dem OEG als sinnwidrig und damit
als ungerecht erscheinen lassen (BSGE 49, 104; 57, 168). Allein das Aufsuchen eines Nachtlokals im Bremer
Bahnhofsviertel, auch im angetrunkenen Zustand, reicht für die Annahme von "Unbilligkeit” noch nicht aus. Dieses
wäre vielmehr erst dann der Fall, wenn der Kläger mit Gewalttaten gegen seine Person hätte rechnen müssen und
sich gleichwohl in die Gefahrenlage begeben hätte. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.
Nach alledem hat der Kläger wegen der durch die Gewalttat erlittenen gesundheitlichen Schädigung einen Anspruch
auf Heilbehandlung nach § 9 Nr. 1 BVG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Bei der Kostenverteilung hat
das Gericht berücksichtigt, dass der zunächst konkret geltend gemachte, weitergehende Anspruch auf
implantologische Behandlung nach dem Schrei-ben der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des ZKH O.
vom 25. August 1997 offen ist.
Anlass für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.