Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.11.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 20.11.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 5 U 56/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 16 U 30/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 14. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zahlung einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) – Astbeststaublungenerkran-kung (Asbestose) oder durch Asbeststaub
verursachte Erkrankungen der Pleura –.
Der am 28. Juni 1945 geborene Kläger war nach seinen Angaben in einer Beschäfti-gungsaufstellung vom 19.
September 1996 wie folgt beruflich tätig: April 1960 bis Sep-tember 1963 Maschinenschlosser bei der H.,
Bremerhaven; Oktober 1963 bis Februar 1964 (richtig: November 1964 bis Februar 1965) Betriebsschlosser bei der I.,
München; März 1964 bis Juni 1974 (richtig: Februar 1965 bis Juni 1975) Maschinenschlosser bei der J.; 1974 (richtig:
1975) bis Juli 1976 kaufmännischer Angestellter bei einem Kiosk; Juli 1976 bis August 1977 arbeitslos; seit August
1977 Hafenexpedient bei der K., Bre-merhaven. Seit 1995 wird er von der »Zentralen Erfassungsstelle
asbeststaubgefährde-ter Arbeitnehmer« (ZAs) regelmäßig untersucht.
Im August 1996 übersandte die ZAs der Beklagten die Unterlagen über den Kläger, da bei der letzten Untersuchung
der begründete Verdacht auf eine Berufskrankheit geäußert wurde. Der Arzt für Arbeitsmedizin L. hatte in einer
Stellungnahme vom 24. April 1996 auf einen Bericht der Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin
Dres. med. M. u. a. vom 30. April 1996 über eine Computertomographie (CT) des Thorax hingewiesen, der die
Beurteilung enthält, dass der erhobene Befund als Asbestose zu klassifizieren sei.
Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren ein. Der Arzt L. erstattete am 26. August 1996 eine Ȁrztliche Anzeige
über eine Berufskrankheit« wegen einer Asbestose der Pleura. Die Beklagte holte Auskünfte von den Arbeitgebern
des Klägers und von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Bremen/Bremerhaven sowie der Betriebskran-
kenkasse (BKK) der N. ein. Sie forderte von den Technischen Aufsichtsdiensten (TAD) der Süddeutschen Metall-
Berufsgenossenschaft und der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft sowie von ihrem TAD Arbeitsplatz-
analysen vom 26. Februar 1997, 19. März und 28. April 1997 an. Danach bestand in den Zeiträumen vom 1. April
1960 bis 30. September 1963 und vom 9. Februar 1965 bis 20. Juni 1975 während der Tätigkeit bei der O. und der J.
eine Exposition gegenüber Asbest. – Mit Bescheid vom 6. Juni 1997 erkannte die Beklagte dem Grunde nach eine
Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage 1 zur BKVO an, lehnte jedoch die Zahlung einer Verletztenrente mit der
Begründung ab, die Erkrankung habe keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zur Folge. Als
Folgen der Berufskrankheit erkannte sie an: Rönt-genologisch und computertomographisch nachweisbare
Veränderungen des Rippenfells; als Folge der Berufskrankheit erkannte sie nicht an: Übergewicht, Bluthochdruck.
Bei nachgehenden Untersuchungen vom 14. Mai 1998, 8. Juni 1999 und 13. Juli 2000 durch die Ärztin für Innere
Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie Dr. med. P. wurde eine Befundzunahme in Bezug auf die
Asbestose nicht fest-gestellt. In einem fachradiologischen Gutachten vom 21. Juli 2000 führte Prof. Dr. Q.
(Zentralkran-kenhaus – ZKH – Bremen-Ost, Zentrum für Radiologie) aus, der computertomographi-sche Befund
spreche für eine Pleuraasbestose, für eine Parenchymfibrose gebe es keinen Anhalt. Im Vergleich zur
Voruntersuchung vom 2. Juni 1998 (Dr. med. M.) sei keine Zunahme festzustellen.
Am 9. Oktober 2000 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Verschlimmerungsantrag und zweifelte die von Dr.
med. P. getroffenen Feststellungen an. – Die Beklagte holte eine Auskunft über Mitgliedschafts- und
Erkrankungszeiten des Klägers von der AOK Bremen/Bremerhaven vom 7. Dezember 2000 ein. Sie beauftragte ferner
Dr. med. P. mit der Erstattung eines Gutachtens. In ihrem Gutachten vom 16. Januar 2001 kam sie abschließend zu
dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine pleurale Asbestose als Be-rufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage 1 zur
BKVO vorliege, deren Folgen in röntgeno-logisch, insbesondere computertomographisch, nachweisbaren
asbestosetypischen Veränderungen im Bereich des Rippenfells beiderseits bestünden. Eine Einschränkung der
Lungenfunktionsparameter aufgrund der Asbestose finde sich nicht, auch bestehe kein Anhalt für eine maligne
Entartung des Leidens. Ferner lägen krankhafte Verände-rungen vor in Form eines Bluthochdrucks, einer
Fettstoffwechselstörung und eines Über-gewichts, die keine Folgen der Berufskrankheit seien. Eine durch die
Asbestose bedingte MdE könne zur Zeit nicht festgestellt werden.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Fest-stellung einer Rente mit der
Begründung ab, die anerkannte Berufskrankheit bedinge keine MdE in Höhe um mindestens 20 v.H. Sie stützte sich
auf das Gutachten von Dr. med. P. vom 10. Januar 2001, nach dem eine messbare MdE nach wie vor nicht bestehe.
– Den am 15. Februar 2001 eingelegten Widerspruch, den der Kläger nicht begründete, wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 30. August 2001 zurück.
Der Kläger hat am 20. April 2001 beim Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben und das Gutachten von Dr. med. P.
als unzutreffend bezeichnet. Er hat ferner auf eine Schwerhörigkeit sowie ein Wirbelsäulenleiden hingewiesen und
hierzu einen Bericht der Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin Dres. med. M. vom 27. März 2002
über eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule überreicht (Protrusio bei L4/L5 mit möglicherweise kleinem
subligamentärem medianständigem Prolaps, kein Prolapsanhalt bei L5/S1, degenerative Gelenkveränderungen).
Die Beklagte hat zu dem Gutachten von Dr. med. P. eine Stellungnahme des Arztes für Lungen- und
Bronchialheilkunde Dr. med. R. vom 22. Juni 2001 überreicht, in der er ausgeführt hat, für die Bewertung eventueller
restriktiver Ventilationsstörungen müsse immer der Best-Vitalkapazitätswert herangezogen werden, egal ob es sich
um die inspi-ratorische Vitalkapazität oder um die forcierte Vitalkapazität handele. Der Bestwert sei mit 4,01 l (85,2
v.H.) ermittelt worden, der eindeutig im Normbereich liege, so dass eine wesentliche Restriktion nicht erkennbar sei.
Die Werte von 3,53 nach Belastung und von 2,76 in Ruhe seien somit nicht zu berücksichtigen. Nach Broncholyse
habe sich sogar ein noch besserer Wert mit 5,23 ergeben. Da die Vitalkapazitätsbestimmung durchaus
mitarbeitsabhängig sei, müsse generell der beste Wert genommen werden. Ferner hat die Beklagte darauf
hingewiesen, dass die Hörstörung und Wirbelsäulenveränderungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
seien, sondern darüber gesonderte Feststellungsverfahren wegen einer Berufskrankheit durchzuführen seien.
Mit Urteil vom 14. Juni 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass nach den vorliegenden
lungenfachärztlichen Befunden keine Verschlimmerung der aner-kannten Berufskrankheit eingetreten sei, so dass
eine Rente nicht zu gewähren sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil (Bl. 45 – 50 Prozessakte)
Be-zug genommen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 6. Juli 2002 zugestellte Urteil am 15. Juli 2002 schrift-lich beim Landessozialgericht
(LSG) Niedersachsen-Bremen Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass das Gutachten von Dr. med.
P. vom 16. Januar 2001 unzutreffende Feststellungen enthalte und daher nicht verwertbar sei. Es sei die Einho-lung
eines weiteren Gutachtens erforderlich. Ferner weist er wiederum auf eine Hörmin-derung hin.
Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war, beantragt nach seinem
schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 14. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres
Bescheides vom 2. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2001 zu verurteilen, ihm
ab 1. Juli 2000 eine Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und weist darauf hin, dass die
Wirbelsäulenprobleme des Klägers unabhängig von der Asbestose zu beurtei-len seien und das Vorliegen einer
Lärmschwerhörigkeit von der Großhandels- und Lage-rei-Berufsgenossenschaft geprüft werde.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten (Az. BKS 3.23306.962) beigezogen. Diese Akte und die
Prozessakte – L 16 U 30/02 (S 5 U 56/01) – sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) eingelegte Be-rufung ist statthaft (§ 143
SGG). Sie ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist
rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente.
Der Senat konnte in Abwesenheit des ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigten Klägers verhandeln und
entscheiden, da er in der Terminsmitteilung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 26 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche
Unfallversicherung –, SGB VII) sind dann zu gewähren, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Nach § 7 Abs. 1
SGB VII sind Versiche-rungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Berufskrankheiten sind die Krankheiten,
welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die
Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9
Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Bundesre-gierung ist ermächtigt worden, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als
Berufs-krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere
Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich
höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 6. Juni 1997 anerkannt, dass bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr.
4103 der Anlage 1 zur BKVO vorliegt. Jedoch hat diese anerkannte Berufskrankheit nicht zu
Funktionseinschränkungen geführt, die eine MdE rentenberechtigenden Grades bedingen. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1
SGB VII wird eine Verletztenrente gewährt, solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge der Berufs-krankheit
um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
Für die Bemessung der MdE infolge einer Asbestose ist auf das Ausmaß der objektiv nachweisbaren pulmo-kardialen
Einbuße abzustellen. Sind asbestosebedingte wesentli-che, mehr als geringfügige Einschränkungen der kardio-
pulmonalen Funktion nicht fest-zustellen, kann eine durch die Asbestose bedingte MdE von 20 v.H. oder – im Falle
des Vorliegens einer Stütz-MdE von mindestens 10 v.H. gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB VII – von mindestens
10 v.H. nicht begründet werden (vgl. Urteil des Bundessozial-gerichts – BSG – vom 10.3.1994, Az. 2 RU 13/93,
veröffentlicht im Rundschreiben Nr. 64/94 vom 18.7.1994 des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öf-
fentlichen Hand). Nach den verschiedenen Nachuntersuchungsgutachten von Dr. med. P. und insbesondere dem
ausführlichen Gutachten vom 16. Januar 2001 liegt eine ent-schädigungspflichtige MdE nach wie vor nicht vor.
Diesem Gutachten hat Dr. med. R. in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2001, die die Beklagte überreicht hat,
zugestimmt und darauf hingewiesen, dass die Vitalkapazität eindeutig im Normbereich liege, so dass eine wesentliche
Restriktion nicht erkennbar sei. Als Folgen der Berufskrankheit beste-hen im wesentlichen nur röntgenologisch,
insbesondere computertomographisch, nach-weisbare asbestosetypische Veränderungen im Bereich des Rippenfells
beiderseits; eine Einschränkung der Lungenfunktionsparameter aufgrund der Asbestose findet sich dage-gen nicht.
Unabhängig von der Berufskrankheit liegen krankhafte Veränderungen vor in Form eines Bluthochdrucks, einer
Fettstoffwechselstörung und eines Übergewichts. Hierauf sind wohl die von dem Kläger geklagten Beschwerden
zurückzuführen, insbe-sondere eine Belastungsdyspnoe und ein Druck in der Brust bei Feuchtigkeit und Kälte.
Zutreffend hat die Beklagte wiederholt darauf hingewiesen, dass mögliche Berufskrank-heiten wegen eines
Wirbelsäulenleidens und einer Hörstörung nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Hierüber sind vielmehr getrennte
Feststellungsverfahren durchzufüh-ren.
Da die gutachterlichen Feststellungen von Dr. med. P. und Dr. med. R. überzeugen, ist die Einholung eines weiteren
Gutachtens nicht angezeigt. Die Auffassung des Klägers, dass das Gutachten von Dr. med. P. unzutreffende
Feststellungen enthalte, überzeugt nicht, zumal er seine Auffassung nicht durch medizinische Fachaussagen belegt
hat.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, und der Senat weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Ge-richtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.