Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.12.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 11.12.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 22 U 39/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 384/99
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 17. August 1999 wird
zurück- gewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung von Unfallfolgen und die Zahlung einer Ver-letztenrente. Der 1943 geborene
Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Filialleiter in der Fleisch-markt C. GmbH in D. tätig. Am 11. März 1994 gegen 7.30
Uhr rutschte er im Fleischvorbereitungsraum der Filiale in E. aus und fiel rückwärts auf das Gesäß, die Schulter und
den Nacken. Er arbeitete zunächst weiter und suchte gegen 14.30 Uhr den Orthopäden Dr. F. auf, der Reizzustände
der Halswirbelsäule (HWS) und Brustwirbelsäule (BWS) mit Funktionseinschränkungen (Blockierun-gen), jedoch keine
Nervenwurzelreizung im Bereich der Arme feststellte. Nach dem Bericht von Dr. F. vom 12. Juli 1994 gab der Kläger
am 18. März 1994 Krib-beln im linken Arm sowie Nackenschmerzen an. Am 8. April 1994 erfolgte ein MRT der HWS,
Dres. G. diagnostizierten einen Bandscheibenprolaps im Segment C5/6. Am 18. Mai 1994 stellte Dr. H. ein leich-tes
Wurzelkompressionssyndrom C6 links fest. Am 7. Dezember 1994 erfolgte die Bandscheibenoperation in der
Neurochirurgi-schen Klinik des I. (Bericht Dr. J. vom 6. Juni 1996).
Im Verwaltungsverfahren holte die Beklagte medizinische Unterlagen ein, u.a. die Behandlungsberichte von Dr. F.
vom 12. Juli 1994 und vom 24. Juni 1996, in de-nen der behandelnde Arzt über Behandlungen der HWS seit 1990
berichtet. Die Beklagte holte das Gutachten von Dr. K. vom 3. März 1997 ein. Der Gutachter führte aus, der
Bandscheibenvorfall C5/6 habe bereits am Unfalltag vorgelegen. Das Unfallereignis habe nicht zu einer signifikanten
Gesundheitsstörung geführt, insbesondere nicht zu einer substantiellen Schädigung. Gegen eine traumatische
Bandscheibenverletzung sprächen die bereits am Unfalltag bestehende erhebliche Schädigung der HWS sowie der
Umstand, dass keine außergewöhnlichen Kräfte auf die Bandscheibe eingewirkt hätten. Mit Bescheid vom 23. Juli
1997 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab. Zur Begründung führte sie aus, der Unfall sei nicht geeignet
gewesen, eine Band-scheibe zu verletzen. Wenn es nach dem Unfall zu verstärkten Beschwerden ge-kommen sei,
liege dies daran, dass die vorbestehende Schädigung so leicht an-sprechbar gewesen sei, dass es jederzeit zu dem
Krankheitsbild hätte kommen können. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger die Bescheinigung von Dr. F. vom
15. November 1997 vor. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Wider-spruchsbescheid vom 12. Januar 1998 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Hannover hat der Kläger die Bescheinigung von Dr. F.
vom 31. Januar 1998 eingereicht. Das SG hat das Gutachten von Dr. L. vom 8. Oktober 1998 eingeholt. Nach dessen
Beur-teilung hat der Unfall keine bleibende Gesundheitsstörung hervorgerufen. Die nachweisbaren
Funktionseinschränkungen der HWS seien Folge einer schicksal-haften Bandscheibenerkrankung mit
Bandscheibenmassenverlagerung, die bereits vor dem Unfall vorgelegen habe. Der Kläger hat dazu die Stellungnahme
von Dr. F. vom 7. März 1999 vorgelegt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. August 1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
den degenerativen Vorschäden im Bereich der HWS komme das weitaus überwiegende Gewicht bei der Verursachung
des Bandscheibenvorfalls zu. Der Kläger sei bereits seit 1990, und auch unmittelbar vor dem Arbeitsunfall wegen des
Wirbelsäulenleidens behandelt worden. Durch das streitbefangene Ereignis sei eine grundlegende Änderung der
gesundheitli-chen Situation nicht eingetreten. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht aus den
Stellungnahmen von Dr. F ... Zum einen könne die erhebliche Be-handlungsbedürftigkeit der Beschwerden des
Klägers nicht als altersentsprechend angesehen werden, zum anderen sei Dr. F. in der Beurteilung des Kausalzusam-
menhangs unsicher, weil er alternativ eine Berufskrankheit (BK) bejahe.
Gegen diesen am 14. September 1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Klä-ger am 6. Oktober 1999 Berufung
eingelegt, mit der er sein Begehren weiter ver-folgt.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 17. August 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 23.
Juli 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1998 aufzuheben,
2. festzustellen, dass der Bandscheibenvorfall C5/6 Folge des Arbeitsun-falls vom 11. März 1994 ist,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 17. August 1999
zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid des SG und ihre Bescheide für zutreffend.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Arztes für
Orthopädie M. vom 30. Mai 2001 eingeholt. Der Sachverständige hat einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und
dem Band-scheibenvorfall bejaht und die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 10 v.H. geschätzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteilig-ten und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten
der Beklag-ten zu Grunde gelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG und die angefochtenen
Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung von
Unfallfolgen noch auf Verletztenrente.
Das Begehren des Klägers richtet sich auch nach Eingliederung des Rechts der Gesetzlichen Unfallversicherung in
das Sozialgesetzbuch (SGB) zum 1. Januar 1997 nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO). Das
ergibt sich aus der Übergangsregelung in § 212 SGB VII, wonach auf Versi-cherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997
eingetreten sind, das alte Recht (§§ 548, 580, 581 RVO) anzuwenden ist.
I.
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der am 8. April 1994 diagnostizierte Bandscheibenvorfall mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom 11. März 1994 zurückzuführen ist. Es ist nicht nachgewiesen, dass der
Bandscheibenvorfall tatsächlich bei dem Sturz am 11. März 1994 eingetreten ist, weil am Unfalltag entsprechende
Befunde nicht erhoben worden sind. Nach Auswertung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen und ärztlichen
Stellungnahmen ist dies auch nicht wahrscheinlich. Nach den Ausführungen von Dr. K. kann eine traumatische
Bandscheibenverlet-zung nur angenommen werden, wenn sofort nach dem Unfall eine typische Sym-ptomatik auftritt
und wenn außergewöhnliche Kräfte auf die Bandscheibe einge-wirkt haben. An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.
1. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass sich in unmittelbarem Anschluss an
den Unfall besondere Schmerzen oder Funktionsstörungen an der HWS eingestellt haben, die zuvor noch nicht
bestanden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Segment C5/6 der HWS des Klägers bereits
vor dem Unfall deutlich degenerativ verändert war. Alle Gutachter und Sachverständigen haben darauf hingewiesen,
dass die röntgenologischen und kernspintomographi-schen Befunde deutliche Verschleißveränderungen erkennen
lassen und dass dies durch die histologische Aufarbeitung postoperativ im Dezember 1994 bestätigt worden ist. Der
Kläger litt vor dem Unfall auch bereits unter chronischen HWS-Beschwerden, die mehrfach und mit zunehmender
Frequenz konservativ orthopädische Behandlungen erforderten: Nach dem Bericht des behandelnden Orthopäden Dr.
F. vom 24. Juni 1996 stellte sich der Kläger bereits am 13. März 1990 und am 15. August 1991 u.a. wegen
behandlungsbedürftiger HWS-Beschwerden vor. Im Mai/Juni 1993 erfolgte eine länger dauernde Therapie wegen
Nackenbeschwer-den. Auch in der Zeit unmittelbar vor dem Unfall war der Kläger wegen Wir-belsäulenschmerzen in
Behandlung. Dabei gab er schon am 24. Januar 1994 an, seit einigen Wochen Kribbeln im Bereich der linken Hand zu
ver-spüren. Dr. F. fand eine verspannte Schulternackenmuskulatur beidseits und einen Druckschmerz im Bereich des
cervicothorakalen Übergangs mit Bewegungsschmerz im Bereich der HWS. Es erfolgte eine Neuraltherapie im
Bereich der HWS. Bei der Kontrollvorstellung am 28. Januar 1994 fand sich noch eine endgradig verminderte
Beweglichkeit der HWS mit Schmerzangabe sowie eine verspannte Schulternackenmuskulatur. Dr. F. behandelte mit
Neuraltherapie und verordnete Packungen und Massagen. Da der Kläger auch am 4. Februar 1994 und 11. Februar
1994 über Ge-fühlsstörungen im linken Arm klagte, wurde die Mitbehandlung durch einen Neurologen besprochen.
Demgegenüber lässt sich nicht erkennen, welche verstärkten Beschwerden am (bzw. ab dem) Unfalltag aufgetreten
sein sollen, denn eine Befundaus-weitung ist nicht dokumentiert. Auch der Kläger selbst scheint dem Vorfall keine
große Bedeutung zugemessen zu haben. Er war - wenn auch mit Schmerzen - in der Lage, seine Arbeit am Unfalltag
noch 7 Stunden lang auszuüben. Bei der Vorstellung am Unfalltag gab er gegenüber Dr. F. an, er habe bereits seit
einer Woche Schmerzen im Bereich der BWS und der lin-ken Hand. Bei der Untersuchung durch Dr. N. am 15. März
1994 (4 Tage nach dem Unfall) erwähnte er einen Unfall nicht, sondern teilte Schulter-Arm-Schmerzen mit, die bereits
seit 2 Wochen bestünden. Auch in dem Be-richt von Dr. H. über eine Untersuchung am 18. Mai 1994 findet sich die
Angabe "seit etwa 10 Wochen besteht ein linksseitiger Schulter-Arm-Schmerz". Ein Unfall wird in dem Bericht vom
18. Mai 1994 nicht mitgeteilt. Soweit der Kläger am 31. Dezember 1994 gegenüber der Beklagten ange-geben hat, seit
dem Unfall seien neuartige Schmerzen aufgetreten (massi-ve Schmerzen im linken Schulter-Arm-Bereich mit
Ausstrahlung in den lin-ken Daumen), lässt sich aus den vorliegenden Befundmitteilungen schon ein solcher zeitlicher
Zusammenhang nicht ermitteln.
2. Zudem haben Dr. O. darauf hingewiesen, dass angesichts des vom Kläger geschilderten Sturzes nur von einer
geringgradigen Energieeinwirkung auf die Bandscheibe auszugehen ist. Denn beim Sturz nach hinten wird die E-nergie
durch den primären Anprall von Gesäß und Rücken deutlich ge-bremst, so dass es erst sekundär zu einem Anprall
am Hinterkopf kommt.
3. Schließlich haben die Sachverständigen deutlich gemacht, dass der Sturz durchaus zu einer vorübergehenden
Verstärkung der vorbestehenden Schmerzen geführt haben kann. Da bei einem Sturz nach hinten reflekto-risch die
gesamte Muskulatur vermehrt angespannt werde, um die Sturzfol-gen zu minimieren, könnten die schon bestehenden
Nackenbeschwerden bei entsprechend schmerzhaft geschädigter Muskulatur vorübergehend stärker in Erscheinung
treten. Allein diese Schmerzen wiesen aber nicht auf eine Verletzung hin, die durch den Unfall verursacht worden sein
könnte.
Eine für den Kläger günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berück-sichtigung der Atteste von Dr. F. vom
15. November 1997, 31. Januar 1998 und 7. März 1999 und des Gutachtens des gemäß § 109 SGG beauftragten
Sachver-ständigen Dr. M., denn diese ärztlichen Stellungnahmen überzeugen den Senat nicht. In seinem Bericht vom
15. November 1997 teilt Dr. F. mit, vor dem Unfall habe ein völlig unauffälliger HWS-Befund bestanden, der Kläger
habe keinerlei HWS-Beschwerden beklagt. Damit setzt er sich in Gegensatz zu seinem eigenen Bericht vom 24. Juni
1996, in dem er detailliert über Behandlungen der HWS berichtet hat. Auf die Frage, ob die - im Bericht vom 31.
Januar 1998 eingeräumten - degenera-tiven Veränderungen altersentsprechend sind, kommt es bei der Beurteilung der
Kausalität im vorliegenden Fall nicht an. Soweit Dr. F. einwendet, dass nur eine deutliche klinische Symptomatik auf
einen schon vor dem Unfall vorliegenden Bandscheibenvorfall hingewiesen hätte (Berichte vom 15. November 1997
und 7. März 1999), hat Dr. L. dem unter Hinweis auf den aktuellen orthopädischen Wis-sensstand entgegengehalten,
dass es möglich sei, dass ein im MRT erkennbarer Bandscheibenvorfall über einen längeren Zeitraum stumm bleibt.
Nicht schlüssig ist schließlich die Argumentation von Dr. F. im Bericht vom 31. Januar 1998, durch die im Januar
1994 - d.h. vor dem Unfall - vorgenommene Nervenleitgeschwindig-keitsmessung sei eine radikuläre Ursache der
Beschwerden des Klägers ausge-schlossen worden, weil eine andere Ursache für die Schmerzen (ein Sulcus-ulnaris-
Syndrom) festgestellt worden sei. Denn Dr. L. hat nachvollziehbar darauf aufmerksam gemacht, dass sich in dem
Bericht des Dr. F. vom 24. Juni 1996 die gegenteilige Angabe (Sulcus-ulnaris-Syndrom ausgeschlossen) findet.
Der Sachverständige M. kommt zwar zu dem Ergebnis, dass der Sturz zu einer Aktivierung des degenerativen HWS-
Schadens und somit zu dem Bandscheiben-vorfall geführt habe. Er setzt bei seiner Beurteilung aber voraus, dass der
Kläger direkt nach dem Sturz eine "neurologische und Schmerz-Symptomatik", u.a. Krib-belparästhesien angegeben
habe. Dies ist jedoch - wie ausgeführt - nicht der Fall. Während der Kläger bereits am 4. Februar 1994, also vor dem
Unfall, über Ge-fühlsstörungen im linken Arm geklagt hatte, hat er diese Beschwerden am Unfall-tag gerade nicht
angegeben. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen lässt sich dem Umstand, dass der Bandscheibenvorfall vor
dem Unfall noch nicht diag-nostiziert worden war, nicht entnehmen, dass die Schmerzsymptomatik Folge des
Arbeitsunfalls sein muss. Entscheidend ist vielmehr, dass der Bandscheibenvorfall wahrscheinlich nicht durch den
Sturz am 11. März 1994 verursacht worden ist.
II.
Da Unfallfolgen nicht feststellbar sind, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zahlung einer Verletztenrente.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht
gegeben.