Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.02.2008

LSG Nsb: erbschaft, gemeinde, erlass, vorläufiger rechtsschutz, arbeitslosenhilfe, notlage, unterbrechung, zukunft, hauptsache, abgrenzung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 13.02.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 25 AS 257/07 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 AS 237/07 ER
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 10. Juli 2007 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig und unter Vorbehalt der
Rückforderung den Antragstellern für die Zeit ab dem 1. November 2007 bis zum 31. März 2008, längstens jedoch bis
zur bestandskräftigen Entscheidung über den am 23. April 2007 eingelegten Widerspruch der Antragsteller gegen den
ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 2. April 2007 laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch zu gewähren, ohne dabei einen Einkommenszufluss aus einer im Oktober 2006 ausgezahlten Erbschaft
der Antragstellerin zu 2. i. H. v. 15.731,22 EUR zu berücksichtigen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sind zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Bezug von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch
(SGB II) durch die Antragsteller eine Erbschaft der Antragstellerin zu 2. als Einkommen – und gegebenenfalls für
welchen Zeitraum – oder als Vermögen zu berücksichtigen ist.
Der im Oktober 1949 geborene Antragsteller zu 1. und die im Mai 1949 geborene Antragstellerin zu 2. sind verheiratet;
nachdem der Antragsteller zu 1. vorher Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe bezogen hatte, gewährte die im Namen
und Auftrag des Antragsgegners handelnde Gemeinde G. ihnen mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 laufende
Leistungen nach dem SGB II zunächst für den Bewilligungszeitraum vom Januar bis zum Mai 2005. Auch für die
nachfolgenden Zeiträume wurden ihnen auf ihre jeweils rechtzeitig gestellten Fortzahlungsanträge mit verschiedenen
Bescheiden laufende Leistungen gewährt. Zuletzt wurden ihnen mit Bescheid vom 29. Mai 2006 für den
Bewilligungszeitraum vom Juni bis einschließlich November 2006 laufenden Leistungen i. H. v. monatlich 720,00 EUR
gewährt. Bei der Berechnung dieser Leistungen knüpfte die Gemeinde an die jeweiligen Regelleistungen und die
laufenden Kosten der Unterkunft für das Haus an, das im Eigentum der Antragsteller steht und von ihnen bewohnt
wird. Es handelt sich dabei um ein etwa im Jahre 1900 errichtetes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von etwa 95
qm.
Am 31. Oktober 2006 teilten die Antragsteller der Gemeinde mit, dass die Antragstellerin zu 2. aus einer (Mit-)
Erbschaft nach ihrer verstorbenen Mutter Mitte des Monats einen Barbetrag i. H. v. insgesamt 15.731,22 EUR
erhalten hatte. Nach vorherigen Anhörung hob daraufhin die Namens und im Auftrage des Antragsgegners handelnde
Gemeinde mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 den Bewilligungsbescheid vom 29. Mai 2006 mit Wirkung ab dem 1.
November 2006 auf und forderte zugleich die bereits für den November 2006 ausgezahlten Leistungen i. H. v. 720,00
EUR zurück. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass es sich bei der Erbschaft um eine
einmalige Einnahme handele, die nicht als Vermögen, sondern als Einkommen anzusehen und auf einen
angemessenen Zeitraum aufzuteilen sei. In dem Bescheid war eine Regelung, um wie viel der monatliche Bedarf der
Antragsteller von 720,00 EUR durch welchen Einkommensbetrag überschritten werde, nicht enthalten. Ebenso fehlte
eine Regelung, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe die "entsprechenden Teilbeträge" als Einkommen
anzurechnen seien. Nach einem in den Akten befindlichen handschriftlichem Vermerk vom 6. November 2006 gingen
Mitarbeiter der Gemeinde wohl davon aus, der angemessene Teilbetrag sei auf monatlich 880,00 EUR zu bestimmen
(monatlicher Bedarf 720,00 EUR, freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung 130,00 EUR, Versicherungspauschale
30,00 EUR). Zu einer Verteilung dieses Betrages auf die zugeflossene Erbschaft wurde handschriftlich vermerkt
"Leistungen für 17 Monate ab November 2006 einstellen". Ob dieser Vermerk den Antragstellern mitgeteilt oder
mündlich erläutert wurde, ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats aus den Akten nicht festzustellen.
Gegen den Bescheid der Gemeinde vom 14. Dezember 2006 legten die Antragsteller mit Schreiben vom 3. Januar
2007 Widerspruch ein, über den – soweit ersichtlich – bislang noch nicht entschieden worden ist. Bereits am 31.
Oktober 2006 hatten die Antragsteller die Fortzahlung der Leistungen ab dem 1. Dezember 2006 beantragt. Dieser
Antrag wurde – soweit ersichtlich – bislang noch nicht beschieden. Nach dem Akteninhalt haben die Antragsteller in
der Folgezeit auch nicht eine Bescheidung dieses Antrages angemahnt. Die Antragsteller erhalten – soweit ersichtlich
– seit dem 1. Dezember 2006 keine Leistungen mehr.
Nach ihrem späteren Vorbringen zahlten die Antragsteller einen Betrag von ungefähr 10.000,00 EUR aus der
Erbschaft auf ein Sparbuch ein. In der Zeit von November 2006 bis einschließlich Februar 2007 hätten sie aus der
Erbschaft einen Betrag von etwa 5.700,00 EUR für den allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht.
Am 16. Februar 2007 beantragten die Antragsteller bei der Gemeinde G. erneut, ihnen laufende Leistungen nach dem
SGB II zu gewähren. Nach ihren Angaben befand sich auf ihrem Girokonto am 8. März 2007 ein Guthaben von
1.396,34 EUR und auf dem Sparbuch ein Guthaben von 8.414,72 EUR. Mit Bescheid vom 2. April 2007 lehnte es die
Gemeinde ab, ihnen Leistungen zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der gemeinsame Bedarf der
Antragsteller von monatlich 735,13 EUR durch ein aus der Erbschaft zu berechnendes Einkommen von monatlich
870,00 EUR überschritten werde. Dieses Einkommen errechne sich daraus, dass die einmalige Einnahme aus der
Erbschaft i. H. v. etwa 15.700,00 EUR auf den Zeitraum vom 1. November 2006 bis einschließlich April 2008 zu
verteilen und so mit monatlichen Teilbeträgen von 870,00 EUR als Einkommen anzurechnen sei.
Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller am 24. April 2007 Widerspruch ein, über den – soweit ersichtlich –
bislang noch nicht entschieden worden ist.
Am 25. April 2007 haben sich die Antragsteller an das Sozialgericht (SG) Aurich mit der Bitte um Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Sie haben geltend gemacht: Bei der Erbschaft der Antragstellerin zu 2. handele
es sich nicht um Einkommen, sondern um Vermögen, das unterhalb der maßgeblichen Freibetragsgrenze liege, so
dass es dem Anspruch auf laufende Leistungen nicht entgegengehalten werden dürfe. Selbst wenn man aber den
einmaligen Zufluss als Einkommen behandeln wolle, so dürfe dies nur für einen Zeitraum von 6 Monaten geschehen
(hier vom November 2006 bis April 2007), so dass ihnen nunmehr ab dem 1. Mai 2007 ein Anspruch auf
Grundsicherungsleistungen zur Seite stünde. Das im Antrag vom Februar 2007 angegebene Vermögen auf dem
Girokonto und dem Sparbuch läge unterhalb der Freibetragsgrenze.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2007 hat es das SG abgelehnt, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, es fehle an einem Anordnungsgrund, da die Antragsteller aus der Erbschaft noch über
ein Vermögen von etwa 8.400,00 EUR verfügten, welches sie zur gegenwärtigen Steuerung der Notlage einsetzen
könnten. Auch fehle es an einem Anordnungsanspruch, da die Gemeinde aus zutreffenden Erwägungen den Zufluss
aus der Erbschaft als Einkommen behandelt habe, das nicht nur auf einen Zeitraum von 6 Monaten, sondern
jedenfalls auf einen Zeitraum von November 2006 bis Mitte Mai 2008 zu verteilen sei.
Gegen den ihnen am 11. Juli 2007 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 9. August 2007 Beschwerde
eingelegt, die zunächst trotz Aufforderung nicht begründet wurde. Am 18. September 2007 hat das SG beschlossen,
der Beschwerde nicht abzuhelfen. In ihrer am 31. Oktober 2007 eingegangenen Beschwerdebegründung wiederholen
und vertiefen die Antragsteller ihr bisheriges Vorbringen. Selbst wenn man die Erbschaft nicht als Vermögen, sondern
als einmaligen Einkommenszufluss ansehe, so dürfe dieser nur auf den üblichen Bewilligungszeitraum von Leistungen
nach dem SGB II verteilt werden. Dieser Zeitraum von 6 Monaten sei nunmehr aber verstrichen, so dass jetzt die
Gewährung von Leistungen dringlich geboten sei.
Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),
den Beschluss des SG Aurich vom 10. Juli 2007 aufzuheben und
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab dem 25. April 2007 laufende
Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung eines Einkommens aus der Erbschaft der Antragstellerin zu 2. zu
gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtnen Bescheid der Gemeinde G. und den Beschluss des SG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Gemeinde Rhauderfehn und des Antragsgegners ergänzend Bezug
genommen
II.
Die zulässige Beschwerde ist z. T. begründet. Nach dem dem Senat gegenwärtig bekannt gewordenen Sachverhalt ist
es den Antragstellern gelungen, sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch für eine
Leistungsgewährung ab November 2007 glaubhaft darzutun.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein
Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein
Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen
Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die
endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven
Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung
dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende
Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der
Lage wäre (vgl. BVerfG, BVerfGE 79, 69, 74 mwN).
1. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es den Antragstellern gelungen – jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren
– einen Anordnungsanspruch ab 1. November 2007 glaubhaft zu machen.
a) Grundsätzlich ist mit dem Antragsgegner davon auszugehen, dass ein einmaliger Einkommenszufluss aus einer
Erbschaft als Einkommen i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und nicht – wie die Antragsteller meinen – als
Vermögen i. S. des § 12 Abs. 1 SGB II anzusehen ist. Zwar lässt sich dem Gesetz selbst für eine Differenzierung
zwischen Einkommen und Vermögen nichts entnehmen (vgl. Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 11 Rdn. 14
ff.). Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind Einkommen "Einnahmen in Geld oder Geldeswert", ohne dass der Begriff
der Einnahmen näher definiert würde; Vermögen sind alle "verwertbaren Vermögensgegenstände" (§ 12 Abs. 1 SGB
II). Zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II
kann daher auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Bestimmung des
sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffs beim Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und des Bundessozialgerichts
(BSG) zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nach den §§ 137 ff. AFG
bzw. §§ 193 SGB III zurückgegriffen werden. Danach ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit
wertmäßig zusätzlich erhält. Demgegenüber ist Vermögen, was der Betreffende zu Beginn der Bedarfszeit bereits hat
(so genannte Zuflusstheorie: vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 – 5 C 16/98 – in NJW 1999, 3210 = Buchholz
436.0 § 76 BSHG Nr. 30 = ZfS 2000, 82, zit. nach juris; Urteil vom 18. Februar 1999 – 5 C 35/97 – in BVerwGE 108,
296; sowie BSG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – B 11 RAr 57/96 – in: BSGE 79, 297 und Urteil vom 9. August 2001
– B 11 AL 15/01 R – in: BSGE 88, 258 = SozR 3 – 4300 § 193 Nr. 3).
Diese Zuflusstheorie ist auch weiterhin heranzuziehen, da die Regelungen in den §§ 11 ff. SGB II im Wesentlichen
den Bestimmungen des früheren BSHG entsprechen und der Einkommensbegriff aus dem Recht der Sozialhilfe auf
das SGB II übertragen worden ist (vgl. BT-Drs. 15/1516, Seite 5).
Für den Fall eines Vermögenszuwachses aufgrund Erbschaft während des Bezugs von Arbeitslosengeld II erschwert
die Vielzahl von denkbaren Konstellationen eine generalisierende Handhabung der Frage, welchem Zeitpunkt der
Zufluss gemäß der Zuflusstheorie zuzuordnen ist; auf den – zivilrechtlich korrekten – Zeitpunkt des Todes des
Erblassers, kann für den Zuflusszeitpunkt ist nur in Ausnahmefällen abgestellt werden.
Für die Beurteilung des vorliegenden Falles genügt folgende Feststellung: Wächst einem Erben bzw. einem
Vermächtnisnehmer zunächst lediglich ein erbrechtlicher Anspruch gegen einen Dritten – etwa den Erben oder den
Erbschaftsbesitzer – zu, so ist davon auszugehen, dass dieser Anspruch nicht sofort zur Befriedigung des täglichen
Lebensbedarfs (was im Wesentlichen Aufgabe der Leistungen nach dem SGB II ist, vgl. auch BVerwG, Urteil v. 15.
Februar 1999, a.a.O., Rz. 14) verwendet werden kann. Realisiert sich eine solche Forderung aus einer Erbschaft in
der Art und Weise, dass aus ihr unmittelbar Geld oder eine Einnahme in Geldeswert dem Hilfeempfänger zufließt, so
konkretisiert sich der eingetretene Wertzuwachs in diesem Zeitpunkt in Form eines Einkommenszuflusses i. S. von §
11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Im Falle der Erfüllung einer erst während des Bestehens der Leistungsbeziehung vom Hilfebedürftigen erworbenen
Geldforderung interessiert hierbei leistungsrechtlich grundsätzlich nicht das Schicksal der betreffenden Forderung,
sondern das Gesetz stellt in § 11 Abs. 1 SGB II insofern allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder
Geldeswert ab. Ein einmaliger Einkommenszufluss aus einer Erbschaft ist als Einkommen i. S. von § 11 Abs. 1 Satz
1 SGB II zu werten, wobei die Einkommenserzielung bei wertender Betrachtung regelmäßig dem Bedarfszeitraum –
dies ist in der Regel der Monat gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II – des tatsächlichen Zuflusses der Geldmittel
zuzuordnen ist und eine einheitliche Betrachtung in der Weise angezeigt ist, dass die zwischenzeitlich vor
Auszahlung bestehende Vermögensposition einer Forderung gegen einen Dritten leistungsrechtlich regelmäßig außer
Betracht bleibt (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23. März 2006 – L 20 B
72/06 AS – in: Breithaupt 2007, 173 = FEVS 58, 332; (333); Beschl. des 6. Senats des Gerichts v. 22. November
2006 – L 6 AS 660/06 ER -; Beschl. des 8. Senats des Gerichts v. 22. November 2006 – L 8 AS 325/06 ER – in:
FEVS 58, 319; Bayerisches LSG, Beschl. v. 11. September 2006 – L 7 B 468/06 -, zit. nach juris, Rz. 14; LSG
Baden-Württemberg, Beschl. v. 21. Februar 2007 – L 7 AS 690/07 ER – B – in: FEVS 58, 507 = NZS 2007, 606 für
eine Erbschaft in Form eines Barvermögens; so auch: Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, a.a.O., § 11 Rdn. 26;
anderer Ansicht: Brühl in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rdn. 9; Conradis, Einkommen und Vermögen im SGB II –
Probleme der Abgrenzung, info also 2007, 10; SG Aachen, Urteil v. 11. September 2007 S 11 AS 124/07 – zit. nach
juris).
Soweit das LSG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 3. Mai 2007 (L 20 B 18/07 AS ER, zit. nach juris) unter
Bezugnahme auf den Beschluss des BVerwG vom 19. Mai 2005 ( 5 B 106/04 = FEVS 57, 212) die Rechtsfrage, ob
ein Barvermögen aus einer Erbschaft als Einkommen oder als Vermögen i. S. der §§ 11, 12 SGB II zu behandeln ist,
als offen ansieht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn bei dem vom BVerwG entschiedenen Fall handelte es
sich um einen Vermögenszuwachs bei einer Tochter der Hilfesuchenden, nicht aber um einen Zufluss oder
Vermögenszuwachs direkt bei ihr selbst. Für den hier interessierenden Problemkreis hilft diese Entscheidung des
BVerwG mithin nicht weiter.
Durch das neu geschaffene SGB II ist im materiellen Recht auch eine Änderung gegenüber dem früher geltenden
Recht der Arbeitslosenhilfe eingetreten, zu der das BSG noch die Ansicht vertreten hat, Erbschaften seien kein
Einkommen (vgl. BSG, Urteil v. 17. März 2005 – B 7 a/7 AL 10/04 R – in: SozR 4 – 4300 § 193 Nr. 4 = SGb 2005,
282). Denn die Sonderregelung, die früher in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Arbeitslosenhilfeverordnung vom 13.
Dezember 2001 (BGBl. I Seite 3724) aufgenommen und nach der eine Erbschaft als Vermögen anzusehen war, gilt
seit Einführung des SGB II nicht mehr. Mithin kann nicht ohne weiteres auf die früheren Entscheidungen des BSG zur
Bewertung einer Erbschaft bei der Arbeitslosenhilfe zurückgegriffen werden. Dem vorstehend beschriebenen
Verständnis der wertenden Betrachtung eines Einkommenszuflusses aus einer Erbschaft hat sich auch der
erkennende Senat bereits in einer früheren Entscheidung angeschlossen (vgl. Beschl v. 14. Juni 2007 L 13 B 34/07
AS – V. n. b.).
Auch erscheint es dem Senat nicht sachgerecht, auf den Einkommensbegriff des Steuerrechts abzustellen (so das
SG Aachen, a.a.O.), weil dort neben der Absicht des Staates, Einkünfte durch Steuern zu erzielen, auch
wirtschaftslenkende Erwägungen eine Rolle spielen. Demgegenüber gilt im SGB II ein spezifischer
Einkommensbegriff, weil es sich bei der Grundsicherungsleistung des SGB II um aus Steuern finanzierte staatliche
Transferleistung an Menschen handelt, die trotz Erwerbsfähigkeit aus eigener Kraft nicht in ausreichendem Maße
ihren monatlichen Lebensunterhalt sichern können.
b) Ausgehend von diesem Verständnis begegnet es auch zunächst im Ansatz keinen Bedenken, wenn ein derartiger
Einkommenszufluss gem. § 2 b i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 3 Arbeitslosengeld II-/Sozialgeldverordnung in der Fassung
vom 2. Oktober 2004 (BGBl. I Seite 2622 – Alg II-V a. F. -) bzw. in der nunmehr geltenden Neufassung gem. § 4 i. V.
m. § 2 Abs. 4 Alg II-V (v. 17. Dezember 2007, BGBl. I Seite 2942) aufgrund der damit erfolgten normativen Korrektur
der reinen Zuflusstheorie nicht nur im Monat des Zuflusses des Geldes, sondern darüber hinaus auf einen
angemessenen Zeitraum verteilt wird.
Allerdings fällt im vorliegenden Falle auf, dass mit dem Einstellungsbescheid vom 14. Dezember 2006 eine Verteilung
des Einkommenszuflusses aus der Erbschaft auf einen bestimmten Zeitraum nicht geregelt wurde. Vielmehr wurde in
diesem Bescheid lediglich allgemein davon gesprochen, der Einkommenszufluss müsse in angemessenen
Teilbeträgen verteilt werden. In welcher Höhe und für welchen Zeitraum, wurde indessen vom Leistungsträger nicht
bestimmt. Fehlt eine derartige Bestimmung, so ergibt sich für den Hilfesuchenden in der persönlichen Lebensführung
die Schwierigkeit, dass er sich nicht darauf einstellen kann, wenn er nicht weiß, welchen Teilbetrag im betreffenden
Monat der Leistungsträger als angemessen ansieht. Auch müsste es dem Bürger möglich sein, in einem
Rechtsbehelfsverfahren überprüfen zu lassen, ob von der Verwaltung der unbestimmte Rechtsbegriff "angemessene
Teilbeträge" zutreffend ausgefüllt wurde.
c) Der Senat der Ansicht, dass durch die tatsächliche Unterbrechung der Leistungsgewährung in der Zeit vom 1.
Dezember 2006 bis zur Stellung des (Fortzahlungs-) Antrages vom 16. Februar / 8. März 2007 in rechtlicher Hinsicht
keine Unterbrechung in der Rechtsbeziehung zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner eingetreten ist.
Denn mit der Stellung des Fortzahlungsantrages vom 31. Oktober 2006, der bislang vom Antragsgegner noch nicht
beschieden oder von den Antragstellern noch nicht zurückgenommen wurde, wurde ein Verwaltungsverfahren i. S. von
§ 8 SGB X eingeleitet, das es rechtfertigt, die Verteilung des einmaligen Einkommenszuflusses im Oktober 2006 über
das Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraumes, der mit dem Bescheid vom 29. Mai 2006 geregelt war, hinaus
vorzunehmen. Zwar wurde eine derartige Verteilung bislang vom Antragsgegner nicht vorgenommen, jedoch ist der
Senat der Ansicht, im vorliegenden Falle bei der Prüfung eines Anordnungsanspruchs diese vornehmen zu müssen.
In Anbetracht der persönlichen Lebensumstände der Antragsteller, des zugeflossenen Betrages von etwa 15.700,00
EUR im Oktober 2006 und des nunmehr bis zur Entscheidung des Gerichts eingetretenen Zeitablaufs erscheint es
dem Senat als angemessen i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 3 der Alg II-V a. F., dass eine Verteilung dieses Einkommens
auf einen Zeitraum von 12 Monaten erfolgt. Dabei hat der Senat unter Berücksichtigung der in diesem Eilverfahren nur
möglichen vorläufigen Betrachtungsweise jeweils den monatlichen doppelten Regelsatz und die anfallenden Kosten
der Unterkunft seinen Überlegungen zugrunde gelegt. Nähergehende Überlegungen, nach welchen Grundprinzipien und
für welchen Zeitraum im Allgemeinen und unter Berücksichtigung welcher Besonderheiten des Einzelfalles die
Zumessung angemessener Teilbeträge für einen angemessenen Zeitraum vorzunehmen ist, müssen den
Überprüfungen in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung kann im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs lediglich eine grobe Richtschnur gefunden
werden, um daraufhin die im konkreten Einzelfall gebotene Lösung zu finden, soweit dies im Verfahren auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung möglich ist.
Zur Klarstellung sei hinzugefügt, dass der vorliegende Rechtsstreit möglicherweise dann anders zu beurteilen wäre,
wenn nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht eine Unterbrechung in den aufeinander folgenden
Bewilligungszeiträumen eingetreten wäre.
d) Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher bei einer Verteilung des einmaligen Zuflusses auf 12 Monate für den
Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2007 ein Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht gegeben,
so dass nach Ansicht des Senats die Leistungen zunächst vorläufig wieder ab dem 1. November 2007 zu gewähren
sind und die Beschwerde insoweit erfolglos bleiben muss.
2. Soweit ein Anordnungsanspruch zugunsten der Antragsteller anzuerkennen ist, haben die Antragsteller auch einen
Anordnungsgrund glaubhaft dargelegt. In Anbetracht des nunmehr gegebenen Zeitablaufs und der Ausführungen der
Antragsteller über den nunmehr eingetretenen teilweisen Verbrauch der Gelder aus der Erbschaft spricht nach Ansicht
des Senats gegenwärtig Überwiegendes dafür, dass ab dem 1. November 2007 den Antragstellern nur noch Barmittel
zur Verfügung stehen, die unterhalb der Freibetragsgrenze des Schonvermögens liegen.
Entgegen der Ansicht im angefochtenen Beschluss dürfen die Antragsteller auch nicht darauf verwiesen werden,
generell einstweilen aus einem Schonvermögen den Lebensunterhalt zu bestreiten, um eine Klärung ihrer Ansprüche
in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten. Denn erfahrungsgemäß ist die Dauer eines Hauptsacheverfahrens wegen
der allgemeinen Überlastung der Leistungsträger und der Sozialgerichte durch die Vielzahl von Verfahren auf dem
Gebiet des SGB II so ausgestaltet, dass eine zweitinstanzliche Entscheidung häufig erst nach Ablauf von Jahren
erreicht werden kann.
a) Hinsichtlich des Beginns des Zuspruchs der vorläufigen Leistungen geht der Senat von dem Grundsatz aus, dass
regelmäßig ein Anordnungsgrund nicht für Leistungszeiträume vor Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung beim SG besteht, mithin sich ein Zuspruch erst auf den Tag der Antragstellung beim SG beziehen und
damit auch nicht ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erfolgen kann (vgl. Beschluss des 8. Senats des
Gerichts v. 28. April 2005 – L 8 AS 57/05 ER – in: FEVS 56, 503 (508), Beschluss des Senats v. 4. Mai 2007 – L 13
AS 32/06 ER -; LSG Sachsen, Beschluss v. 30. Oktober 2007 – L 2 B 373/07 AS – PKH -; Spellbrink, Einstweiliger
Rechtsschutz im SGB II, in: Sozialrecht aktuell 2007, 1, 3).
Dem Wesen der einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG entsprechend werden nämlich im Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung nur vorläufige Regelungen getroffen, um die Zeit bis zum Abschluss eines
Hauptsacheverfahrens zu überbrücken. Die vorläufige Regelung durch das Gericht soll nur sicherstellen, dass ein
Antragsteller während der Dauer eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens – was häufig viele Monate in Anspruch
nehmen kann – nicht ohne finanzielle Mittel für seinen Lebensunterhalt bleibt, obwohl ihm vielleicht in der Sache bei
vorläufiger Prüfung ein Anspruch zur Seite steht. Dieser Gedanke kann aber nicht eingreifen, wenn es sich um
Leistungszeiträume vor Stellung des Eilantrages beim SG handelt. Denn hinsichtlich dieser Zeiträume besteht kein
dringend zu regelendes Bedürfnis mehr, weil sich insoweit die Antragsteller selbst haben helfen können. Das knüpft
an den herkömmlichen Rechtsgrundsatz an "in praeteritum non vivitur" (vgl. auch Conradis in: LPK-SGB II, a.a.O.,
Anhang Verfahren, Rdn. 123).
Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn von der Verwaltung abgelehnte Leistungsansprüche für einen vergangenen
Zeitraum vor der Antragstellung beim SG aus tatsächlichen Gründen eine gegenwärtig (noch) bestehende Notlage so
negativ beeinflussen, dass dringlich durch das Gericht nach Antragstellung beim SG eine Regelung (für die Zukunft,
aber anknüpfend an vergangene Zeiträume) notwendig ist. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn Mietschulden aus
der Vergangenheit beglichen werden müssen, um für die Zukunft eine Wohnung zu erhalten. Für eine derartige
Ausnahmesituation sind hier aber Gründe weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit früher in der Rechtsprechung zum BSHG bei einer zusprechenden einstweiligen Regelung an den Tag der
(jeweiligen) gerichtlichen Entscheidung oder – aus Vereinfachungsgründen – an den Monatsersten, in dem die
(Beschwerde-) Entscheidung erging, angeknüpft wurde, folgt dem der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung nicht.
Zwar ist es richtig, dass der bereits angesprochene herkömmliche Rechtsgrundsatz auch für eine derartige Sicht der
Dinge herangezogen werden könnte, weil nur die zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung gegenwärtige Notlage ein
sofortiges Handeln erfordert (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31. Juli 1997 – 4 M 3063/97 –in: FEVS 48, 42, 46; OVG
Hamburg, Beschl. v. 4. April 1990 – Bs IV 8/90 – in: NVwZ 1990, 975; VGH München, Beschl. v. 16. Januar 2002 –
12 CE 01.2310 - in: FEVS 53, 550, 551; Petersen in: ZfF 1992, 121, 123). Indessen ist der Senat der Ansicht, dass
es die Effektivität des Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, zeitliche Verzögerungen, die
notwendigerweise bei der Bearbeitung eines Rechtsschutzantrages bei den Gericht entstehen, sich nicht zu Lasten
der Antragsteller auswirken zu lassen. Denn erfahrungsgemäß wird die Dauer eines Verfahrens zur Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes viel stärker durch den Geschäftsanfall bei den Gericht beeinflusst als dies von den
einzelnen Rechtshandlungen und Sachanträgen der jeweiligen Antragsteller oder Antragsgegner abhängt (vgl. dazu
auch: Conradis, a. a. O. , Rdn. 147; Grieger, in: Rothkegel, Sozialhilferecht, Baden-Baden 2005, Teil V, Kapitel I Rdn.
27, Seite 708, 709). Zur Klarstellung sein angemerkt, dass etwas anderes dann gilt, wenn erst während der Dauer
eines gerichtlichen Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – wie hier - eine Änderung in tatsächlicher
und / oder rechtlicher Hinsicht eintritt, die erst von diesem Zeitpunkt an zur Bejahung eines Anordnungsanspruchs und
eines Anordnungsgrundes führt.
Im Hinblick auf die Anrechnung des einmaligen Einkommenszuflusses besteht im vorliegenden Fall jedoch die
Besonderheit, dass gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V a. F. eine Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen ab dem
Monat erfolgt, der auf den Monat des Zuflusses folgt, wenn Leistungen im Monat des Zuflusses bereits erbracht
worden sind. Dies ist hier der Fall, denn im Oktober 2006 standen die Antragsteller im laufenden Leistungsbezug, so
dass eine Anrechnung – wie im Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Gemeinde G. vom 14. Dezember 2006
ausgesprochen - erst ab dem 1. November 2006 in Betracht kommt. Der oben dargestellten Verteilung des Zuflusses
auf 12 Monate folgend, ist daher im vorliegenden Fall wegen dieser Besonderheit ein Anordnungsgrund nur ab dem 1.
November 2007 zu bejahen.
b) Hinsichtlich der Dauer der vorläufigen Regelung hat sich der Senat von der Überlegung leiten lassen, dass es dem
Antragsgegner bis zum 31. März 2008 möglich sein müsste, die Ansprüche der Antragsteller in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht neu zu beurteilen bzw. zu ermitteln.
Denn hinsichtlich des Endes des Zeitraums einer einstweiligen Anordnung lässt sich der Senat von Erwägungen der
praktischen Handhabbarkeit und den konkreten Umständen des Einzelfalles leiten. Zwar wurde in der Vergangenheit in
der Rechtsprechung zum BSHG die Ansicht vertreten, ein Anordnungsgrund liege auf die Zukunft bezogen dann nicht
mehr vor, soweit es um die vorläufige Bewilligung von Leistungen für die Zeit nach dem Ende des Monats der
gerichtlichen Entscheidung gehe (vgl. Grieger, a. a. O., Rdn. 29, Seite 709). Indessen ist es aus praktischen Gründen
im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsschutzes nach Ansicht des Senats mitunter durchaus angebracht, im Wege
der einstweiligen Anordnung Leistungen für einen weitergehenden Zeitraum zuzusprechen. Zwar können sich die
einzelnen Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bezogen auf den
jeweiligen Monat ändern, wie der vorliegende Fall zeigt. Dies ist auch von den jeweiligen Trägern der Leistungen bei
den regelmäßig monatlich zu gewährenden Leistungen zu berücksichtigen. Auch spricht einiges für die Annahme,
dass ein Träger von Sozialleistungen eine vom Gericht erlassene einstweilige Anordnung zum Anlass nimmt, den
Hilfefall auch für weitergehende Zeiträume unter Zugrundelegung der gerichtlichen Entscheidung zu regeln. Indessen
muss auch praktischen Erfordernissen hinsichtlich der Vielzahl von Widerspruchs-, Klage- und einstweiligen
Anordnungsverfahren Rechnung getragen werden. Daher dürfte sich regelmäßig hinsichtlich der Dauer der
einstweiligen Anordnung ein mehrmonatiger Zeitraum anbieten, um den betreffenden Verfahrensbeteiligten die
Möglichkeit zu geben, auf der Grundlage der gerichtlichen Entscheidung – gegebenenfalls unter Berücksichtigung
neuer Sachverhaltserkenntnisse – Regelungen durch Erlass eines Verwaltungsaktes zu treffen, die dann die
Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht mehr notwendig machen.
c) Hinsichtlich der Höhe der Leistungen, die der Antragsgegner aufgrund der einstweiligen Anordnung zu gewähren
hat, ist der Senat nicht der Ansicht, dass eine Begrenzung der Leistungen auf ein etwaiges Maß des Unerlässlichen
vorgenommen werden dürfe, soweit es wie hier um Leistungen zur Sicherstellung des Existenzminimums geht. Zwar
sah § 25 Abs. 2 BSHG eine derartige Begrenzung von Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen vor, diese
Begrenzung hat jedoch im neu geschaffenen SGB II nicht Eingang gefunden. Auch kann aus den
Absenkungsregelungen in § 31 SGB II keine derartige Begrenzung gefolgert werden. Zwar lässt der Wortlaut der
Regelung in § 86 b Abs. 2 SGG dargestellten Ermächtigungsnorm zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ihre
weite und sehr vielgestaltige Ausgestaltung zu. Indessen sind die laufenden Leistungen nach dem SGB II –
insbesondere im Hinblick auf die erfolgte Pauschalierung und damit gebotene Ansparung für unregelmäßig anfallende
einmalige Bedürfnisse – so knapp ausgestaltet, dass es dem Senat im Hinblick auf die erfahrungsgemäß lange Dauer
eines Hauptsacheverfahrens nicht geboten erscheint, über einen längeren Zeitraum einen lediglich abgesenkten
Leistungssatz zuzubilligen, wenn die betreffenden Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft darlegen. Sonst
bestünde die Gefahr, dass für die betreffenden Antragsteller Nachteile eintreten würden, die auch später bei einer
obsiegenden Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr wirkungsvoll ausgeglichen werden könnten.
Denn eine unterlassene ausreichende Ernährung oder der Ankauf von notwendig werdenden Kleidungsstücken kann
später nicht mehr ohne weiteres ausgeglichen werden (vgl. zu den früheren kontroversen Ansichten bei der
Rechtsanwendung des BSHG: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl.,
München 1998, Rdn. 1242 ff., m. w. N.). Da die Hilfeleistungen nach dem SGB II zur Existenzsicherung ohnehin auf
das Notwendige begrenzt sind, um den betreffenden erwerbsfähigen Hilfesuchenden zu veranlassen, sich selbst
intensiv um Arbeit zu bemühen, erscheint es mit dem Gebot, ein menschenwürdiges Leben durch die Leistungen des
SGB II zu ermöglichen, dem Senat nicht vereinbar, wenn regelmäßig im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung Abschläge von den Regelleistungen vorgenommen würden. Dabei ist zu bedenken, dass ohnehin bei der
hier erfolgten Vorwegnahme der Hauptsache ein endgültiger Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Leistungen noch
nicht gesetzt ist, sondern erst von abschließenden Hauptsacheentscheidungen abhängt.
Der Antragsgegner konnte in diesem Eilverfahren gem. § 130 SGG auch nur zu Leistungsgewährung dem Grunde
nach verpflichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 – B 8/96 SO 2/06 R -, zit. nach juris, Rz. 22).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).