Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.02.2002

LSG Nsb: berufungskläger, hepatitis, rechtlich geschütztes interesse, anerkennung, versorgung, niedersachsen, heilbehandlung, vitamin, form, zustand

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 26.02.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 23 V 82/92
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 V 88/95
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Berufungskläger wegen der Ver-schlimmerung bereits anerkannter oder wegen
der Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Versor-gung nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mehr als 40 vH zu gewähren ist.
Nachdem der 1922 geborene Berufungskläger während des Dienstes in der Wehrmacht eine unklare Erkrankung des
Verdauungstraktes und während der anschließenden Kriegsgefangenschaft einen Knochenbruch im Bereich des linken
Armes erlitten hatte , war bei ihm mit Bescheid vom 20. Februar 1964 eine MdE um 30 vH wegen
1. chronischer Entzündung der Magen-Darm-Schleimhaut 2. geringer Streckbehinderung im linken Ellenbogenge-lenk
nach geheiltem Bruch des Gelenkfortsatzes des Ellenkno-chens
festgestellt worden. Mit dem letzten bestandskräftigen Bescheid vom 1. Februar 1974 hat das Versorgungsamt (VA)
Hannover bei dem Beru-fungskläger mit Wirkung ab dem 1. August 1970 eine MdE um 40 vH we-gen der
Schädigungsfolgen
1. Malassimilationssyndrom (chronische Verdau-ungsstörungen nach mehrfachen Darminfektionen) 2. geringe
Streckbehinderung im linken Ellenbo-gengelenk nach geheiltem Bruch des Gelenkfortsatzes des Ellenknochens
festgestellt.
Nachdem in der Vergangenheit Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten über den Umfang der dem
Berufungskläger zu gewährenden Versorgung mit Medikamenten bestanden hatten, erteilte der Berufungs-beklagte
dem Berufungskläger unter dem 21. August 1987 eine Bescheini-gung dahingehend, daß auch
1. Fermente, 2. Vitamine, 3. Laktasepulver, 4. Calciumtabletten
zu Lasten des Bundes verordnet und abgerechnet werden können. Mit Schreiben vom 28. August und 18. 0ktober
1987 begehrte der Berufungskläger darüber hinaus, ihn zur Behandlung der Schädigungsfolgen auch mit Eisen,
Vitamin D, Vitamin B 12 und Heilgymnastik zu versorgen. Mit Bescheid vom 16. März 1989 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1991 lehnte der Beru-fungsbeklagte dies ab. Die genannten Präparate würden für
die Behandlung der 0steoporose benötigt, die ihrerseits mit den Schädigungsfolgen aber nicht in Zu-sammenhang
stehe. Dagegen hat der Berufungskläger am 28. Mai 1991 Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover erhoben, mit der
er sein Begehren weiterver-folgt hat (Az des SG S 18 V 47/91).
Mit Schreiben vom 22. Januar 1989 hat der Berufungskläger die Anerkennung einer chronischen persistierenden
Hepatitis B als weitere Schädigungsfolge sowie die Erhöhung der MdE um 20 bis 30 vH beantragt. Mit weiterem
Schriftsatz vom 16. März 1989 hat er dazu erklärt, er werde keinen weiteren Untersuchungen nachkommen, weil die
Hepatitis serologisch bereits eindeutig diagnostiziert wor-den sei. Nach Stellungnahme nach Aktenlage durch Prof Dr.
G. auf innerem Fachgebiet hat der Berufungsbeklagte den Antrag mit Bescheid vom 2. März 1990 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. April 1990 abgelehnt. Bereits 1972 seien durch Prof Dr. H. geringfügige Reste einer
früher abgelaufe-nen Hepatitis festgestellt worden. In späteren Jahren seien die Antikörper einer Hepatitis B-Infektion
nicht nachzuweisen gewesen. Eine chronisch persistierende Hepatitis B liege bei dem Kläger daher nicht vor. Soweit
der Berufungskläger et-wa während des Wehrdienstes eine Hepatitis A oder eine Hepatitis Non-A-Non-B-Infektion
erlitten habe, könne darauf eine chronische Leberentzündung nicht zu-rückgeführt werden. Im übrigen seien auch
deutliche Veränderungen der Leber-funktion nicht nachweisbar. Eine Rücknahme der früheren Bescheide gemäß § 44
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) komme daher nicht in Be-tracht. Dagegen hat der Berufungskläger
am 23. Mai 1990 Klage beim SG Han-nover erhoben, mit der er die Anerkennung einer chronischen Hepatitis begehrt
hat (Az des SG S 23 V 102/90).
Mit am 15. Juni 1990 bei dem VA eingegangenen Schreiben beantragte der Be-rufungskläger die Erhöhung der MdE
um 20 vH wegen Verschlimmerung der Malabsorption/Maldigestion. Diese habe inzwischen zu einer Vielzahl weiterer
Beschwerden geführt. Nachdem zwischen den Beteiligen keine Einigung darüber erzielt werden konnte, ob zur
Abklärung der Beschwerden eine stationäre oder eine ambulante Begutachtung des Berufungsklägers erfolgen sollte
und welcher Arzt damit zu beauftragen war, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 1991 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 1991 die Aufhebung des Bescheides und die Neufeststellung des
Anspruches gemäß § 48 SGB X ab. Nach Überprüfung durch den ärztlichen Dienst sei in den anerkannten
Schädigungsfolgen gegenüber den für die letzte Festsetzung maßgebenden Be-funden eine wesentliche Änderung
nicht eingetreten. Dagegen hat der Beru-fungskläger am 9. Januar 1992 Klage beim SG Hannover eingelegt und die
Ge-währung höherer Versorgung wegen der Folgewirkungen der verschlimmerten Erkrankung des Verdauungstraktes
begehrt (Az des SG S 18 V 10/92).
Mit Beschluss vom 27. Mai 1992 hat das SG die Klagen zur gemeinsamen Ver-handlung und Entscheidung
verbunden.
Mit Schreiben vom 7. Juli 1993 beantragte der Berufungskläger im Zusammen-hang mit einer Auseinandersetzung um
die Gewährung von Heilbehandlung we-gen der 0steoporose die Erhöhung der MdE von 40 auf 60 vH. Dies lehnte der
Berufungsbeklagte mit Bescheid vom 28. Februar 1994 ab. Eine Verschlimme-rung des anerkannten
Versorgungsleidens sei nach den vorliegenden ärztlichen Befundberichten nicht erkennbar. Eine gründliche gastro-
enterologische Untersu-chung habe bisher aufgrund der ablehnenden Haltung des Berufungsklägers nicht durchgeführt
werden können.
Bei dem SG hat der Berufungskläger zuletzt noch beantragt, eine chronische He-patitis B und eine Hefepilzinfektion
als Schädigungsfolge anzuerkennen und eine MdE von mehr als 40 vH festzustellen. Das SG hat die Klagen mit
Urteil vom 28. Juli 1995 als unbegründet abgewiesen. Insbesondere auf der Grundlage der Stellungnahme des Prof Dr.
G. vom 26. Juni 1989 hat das SG zur Begründung seiner Entscheidung die Auffassung vertreten, die
Schädigungsfolgen seien bei dem Berufungskläger richtig und vollständig festgestellt und mit einer MdE um 40 vH
auch richtig bewertet worden. Eine chronische Hepatitis B liege bei dem Berufungskläger nicht vor. 0b weitere
Schädigungsfolgen vorlägen, habe deswe-gen nicht aufgeklärt werden können, weil der Berufungskläger eine weitere
Un-tersuchung abgelehnt habe. Allein die Erkrankung an Hefepilzen bedeute nicht, daß diese auf das
Schädigungsereignis zurückzuführen sei. Im übrigen würde, selbst wenn die Zusammenhangsfrage zugunsten des
Berufungsklägers beant-wortet werde, die Hefepilzinfektion allein nicht zu einer Erhöhung der MdE führen.
Gegen das ihm am 26. August 1995 zugestellte Urteil wendet sich die am 12. September 1995 bei dem
Landessozialgericht eingegangene Berufung des Berufungsklägers. Er begehrt die Feststellung weiterer
Schädigungsfolgen und die Gewährung von Versorgung nach einer höheren MdE. Insbesondere geht es ihm jedoch
darum, die Ursachen des Malassimilationssyndroms im Hinblick auf die von dem Berufungsbeklagten zu gewährende
Heilbehandlung festgestellt zu wissen.
Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinnge-mäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. Juli 1995, den Bescheid des Berufungsbeklagten vom 2. März
1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 1990, den Be-scheid vom 6. Juni 1991 in der Gestalt
des Widerspruchsbeschei-des vom 13. Dezember 1991 und den Bescheid vom 28. Februar 1994 aufzuheben, 2. eine
Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen sowie als weitere Schädigungsfolge die Ursachen des
Malassimila-tionssyndroms, insbesondere die Leberbeteiligung an den chroni-schen Verdauungsstörungen, die
Ulcuserkrankung, die systemische Mycose und die Funktionsstörungen der Gallenblase sowie eine vorzeitige nicht
altersgerechte 0steoporose festzustellen, 3. den Berufungsbeklagten zu verurteilen, dem Berufungskläger
Beschädigtenrente nach einer MdE um 60 vH seit Januar 1989 zu gewähren.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil und die mit ihm überprüften Bescheide für zutref-fend.
Zur Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat zunächst einen Befundbericht nebst Befundunterlagen von dem
Internisten I. beigezogen. Nachdem eine defi-nitive Bereiterklärung des Berufungsklägers zur Teilnahme an einer
weiteren Be-gutachtung nicht zu erlangen gewesen ist, hat der Senat ein Gutachten nach Ak-tenlage von dem
Internisten Prof. Dr. J. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insbesondere auf das Gutachten
vom 28. Mai 2001 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der
Beschädigtenakte des VA Hannover, GrundlNr K. , der Schwerbehindertenakte des VA Hannover, Az: L. , sowie der
von dem Beru-fungskläger vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Die genannten Unterla-gen waren Gegenstand
der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2002 in der Sache entscheiden, obwohl für
den Berufungskläger in dem Termin niemand erschienen ist. Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 25. Januar
2002 ist er ordnungsgemäß unter Hinweis auf diese gesetzlich vorgesehene Verfahrens-weise zu dem Termin geladen
worden.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Berufungskläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung einer Verschlim-merung der anerkannten
Schädigungsfolgen. Grundlage einer solchen Anerken-nung wäre gemäß § 48 SGB X, daß gegenüber denjenigen
tatsächlichen Verhält-nissen, die zu dem Abschluß des Teilvergleiches vom 12. Dezember 1973 in dem Verfahren Az:
S 17 V 385/71 vor dem SG Hannover und damit zu dem Ausfüh-rungsbescheid vom 1. Februar 1974 geführt haben,
eine wesentliche Änderung eingetreten wäre. Davon kann der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnah-me und
insbesondere nach dem gesamten Akteninhalt nicht ausgehen.
Der Berufungskläger hat nicht geltend gemacht, daß es in Bezug auf die den lin-ken Ellenbogen betreffende
Schädigungsfolge zu einer Änderung gekommen wä-re. Dies ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Auch im Hinblick
auf das aner-kannte Malassimilationssyndrom ist eine wesentliche Änderung gegenüber dem Zustand von 1973 nicht
ersichtlich. Der Berufungskläger verkennt in diesem Zu-sammenhang, daß auch schon im Jahre 1973 Grundlage der
Anerkennung des Malassimilationssyndroms lediglich der festgestellte Laktasemangel mit den dar-aus resultierenden
Durchfällen gewesen ist. Nach dem gesamten Akteninhalt liegt dieses Leiden auch nach der Einschätzung des im
hiesigen Verfahren gehörten Prof. Dr. J. noch in gleicher Weise vor. Daß sich etwa der Laktasemangel mit der Folge
einer Verschlimmerung der Laktoseintoleranz verstärkt hätte, ist nicht er-sichtlich. Im Gegenteil ist darauf
hinzuweisen, daß der Berufungsbeklagte sich spätestens mit der Bescheinigung vom 21. August 1987 bereit erklärt
hat, den Berufungskläger zu seinen Lasten mit Laktasepulver zu versorgen. Dieses ver-mag die Grunderkrankung
nicht zu beseitigen, den Laktasemangel im Verdau-ungstrakt jedoch zu reduzieren oder sogar zu beseitigen, so daß
damit zugleich die Laktoseintoleranz reduziert oder beseitigt und infolgedessen die Auswirkun-gen des
Laktasemangels auf die Verdauung des Berufungsklägers gemindert werden.
Nachdem - entgegen der offensichtlichen Vorstellung des Berufungsklägers und anders als noch im Bescheid vom 20.
Februar 1964 - eine chronische Entzün-dung der Magen-Darm-Schleimhaut nicht als Schädigungsfolge anerkannt ist,
braucht der Senat im vorliegenden Zusammenhang der Frage nicht weiter nach-zugehen, ob etwa eine
Verschlimmerung dieser Entzündung eingetreten ist. Sollte im übrigen eine Verschlimmerung der Entzündung
eingetreten sein, so ist keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die Verschlimmerung von Nicht-
Schädigungsfolgen ihrerseits Schädigungsfolge sein könnte.
Der Berufungskläger hat kein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der Ursachen des
Malassimilationssyndroms. Denn festzustellen sind nur Schä-digungsfolgen, nicht etwa auch ihnen zugrundeliegende
Erkrankungen. Soweit diese zugrundeliegenden Erkrankungen auch weiterhin vorliegen, besteht jedoch ein
Rechtsschutzinteresse an deren Feststellung, insbesondere auch im Hinblick darauf, daß in der Vergangenheit
zwischen den Beteiligten Meinungsverschie-denheiten über den Umfang des Berufungsklägers auf die Gewährung von
Heil-behandlung bestanden hat. Gleichwohl hat der Berufungskläger keinen Anspruch auf die Feststellung einer
Lebererkrankung als weitere Schädigungsfolge. Die Anerkennung kommt weder unter dem Gesichtspunkt des § 44
noch des § 48 SGB X in Betracht. Insoweit geht der Senat davon aus, daß spätestens seit der Laparoskopie vom 9.
Juni 1971 nachgewiesen ist, daß bei dem Berufungskläger eine bereits zum damaligen Zeitpunkt abgelaufene
chronische Hepatitis vorgele-gen hat. Die Lebererkrankung ist aber in dem hier maßgeblichen Bescheid vom 1.
Februar 1974 nicht als Schädigungsfolge aufgeführt. Der Senat kann insoweit auch weitergehende Erkenntnisse
darüber nicht sehen, daß die Hepatitiserkran-kung gleichwohl mit Wahrscheinlichkeit Folge eines vom § 1 BVG
geschützten Sachverhaltes ist. Zwar ist durchaus denkbar, daß der Berufungskläger sich die Hepatitis während des
Kriegsdienstes oder der Kriegsgefangenschaft zugezogen hat, jedoch sprechen letztlich nicht mehr Gesichtspunkte
dafür als dagegen. Prof. Dr. G. hat in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 1989 darauf hingewiesen, daß eine denkbare
Hepatitis A-Infektion nicht zu einer chronischen Leberentzündung führen kann. Eine Hepatitis Non-A-Non-B hätte zu
deutlichen Veränderungen der Leberfunktionsproben führen müssen. Hinsichtlich einer Hepatitis B-Infektion fehlte
jedenfalls bis Mitte der 70er Jahre der Nachweis von Antikörpern.
Denkbar wäre weiterhin, daß der Berufungskläger nach Mitte der 70er Jahre an Hepatitis B erkrankt ist. Eine solche
Erkrankung ließe sich jedoch mit den von § 1 BVG geschützten Sachverhalten nicht in einen ursächlichen
Zusammenhang bringen.
Der Berufungskläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung einer Ulcu-serkrankung als weitere
Schädigungsfolge. Abgesehen von ganz erheblichen Kausalitätszweifeln des Senates steht auch nicht fest, daß der
Berufungskläger überhaupt an einem derartigen Leiden erkrankt ist. Prof. Dr. J. hat in seinem Gut-achten darauf
hingewiesen, daß endoskopische Untersuchungen weder 1984 noch 1986, 1992 oder 1994 zur Sicherung eines
Ulcusleidens geführt haben. Zwar wurde in diesem Zusammenhang bei dem Berufungskläger eine helicobac-
terpositive Gastritis diagnostiziert, daß diese Infektion mit nach § 1 BVG ge-schützten Sachverhalten oder mit den
bereits anerkannten Schädigungsfolgen in Zusammenhang stehen könnte, ist weder nach Auffassung des Prof. Dr. J.
anzu-nehmen noch für den Senat in irgendeiner Weise ersichtlich.
Bei dem Berufungskläger hat nach den Erkenntnissen des Prof. Dr. J. aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen
in der Zeit von mindestens Mai 1992 bis höchstens April 1995 eine systemische Candidainfektion vorgelegen.
Insoweit bestehen bereits Zweifel daran, ob die spätestens seit dem 12. April 1995 ausge-heilte Infektion überhaupt
noch als Schädigungsfolge festgestellt werden kann. Unabhängig davon sieht der Senat auch keinen Anhaltspunkt
dafür, daß der von dem Berufungskläger behauptete Ursachenzusammenhang zwischen den aner-kannten
Schädigungsfolgen und der Infektion bestehen könnte. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers hat nach den
Feststellungen des Prof. Dr. M. von Mai 1992 ein Immundefekt und auch eine Malnutrition nicht vorgelegen, die für
eine Ausbreitung der Pilzinfektion hätten verantwortlich gemacht werden kön-nen. Im Hinblick auf die bereits erwähnte
seit mindestens 1987 durchgeführte Therapie mit Laktasepulver hat der Senat darüber hinaus auch Zweifel, ob über-
haupt ein Immundefekt oder eine Malnutrition auf die Schädigungsfolgen zurück-geführt werden können. Diese Zweifel
brauchen letztlich nicht geklärt zu werden.
Die Anerkennung einer Funktionsstörung der Gallenblase als weitere Schädi-gungsfolge scheitert bereits daran, daß
für den Senat aus den medizinischen Unterlagen nicht erkennbar ist, daß im entscheidungsrelevanten Zeitraum über-
haupt eine ernstliche krankhafte Störung der Gallenblase vorläge. So ist in dem Arztbrief der Abteilung für
Gastroenterologie und Hepatologie der Medizinischen Hochschule Hannover vom 6. 0ktober 1994 die Gallenblase
unauffällig beschrie-ben. Dasselbe gilt auch für den Entlassungsbericht der Luitpold-Kliniken vom 16. November 1995.
Bezüglich der 0steoporose hat der Sachverständige Prof. Dr. J. für den Senat in überzeugender Weise darauf
hingewiesen, daß diese überwiegend wahrschein-lich ihre Ursache nicht in den Schädigungsfolgen hat. Dies beruht
einerseits dar-auf, daß 1976 histologisch das Vorliegen einer 0steoporose ausgeschlossen wer-den konnte. Erstmals
gesichert nachgewiesen wurde die 0steoporose 1990. In-soweit war zum damaligen Zeitpunkt aber nur der
Schenkelhals links betroffen, die Lendenwirbelkörper 2 bis 4 zeigten noch eine normale Dichte. Wenn dieser Prozeß
inzwischen fortgeschritten sein und möglicherweise auch die Lendenwir-belsäule des Berufungsklägers erreicht haben
sollte, so läßt sich auch daraus ein Zusammenhang zu den Schädigungsfolgen nicht herstellen. Prof. Dr. J. hat dar-
auf hingewiesen, daß bei dem Berufungskläger mindestens seit 1976 eine Calci-umsubstitution vorgenommen worden
ist. Darüber hinaus geht der Senat davon aus, daß bei dem Berufungskläger mindestens seit 1987 eine Behandlung
mit Laktasepulver vorgenommen wird, die ihrerseits bereits das Entstehen einer Cal-ciumminderversorgung zu
verhindern in der Lage ist.
Der Senat sieht sich im übrigen nicht dazu veranlaßt, den bei dem Berufungsklä-ger vorliegenden
Gesundheitsstörungen durch eine erneute Begutachtung nach-zugehen. Bereits mit Anschreiben des Gerichtes vom
12. Dezember 1998 war der Berufungskläger um Mitteilung gebeten worden, ob er überhaupt zu einer erneu-ten
Untersuchung bereit sei. Diese Frage hat er bis zum Tag der mündlichen Verhandlung nicht positiv beantwortet.
Insbesondere fehlt seit dem Schreiben des Berufungsklägers vom 17. Februar 1998 jede Stellungnahme auch zu den
mehr-fachen Rückfragen des Senates.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 des Sozial-gerichtsgesetzes (SGG).
Anlaß für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.