Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.10.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 14.10.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 19 SB 139/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5 SB 48/02
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streit besteht nur noch über die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Zuerken-nung des Nachteilsausgleichs "G” hat.
Mit Feststellungsbescheid vom 23.März 1999 hatte der Beklagte bei der 1957 geborenen Klägerin einen Grad der
Behinderung (GdB) von 30 festgestellt. Als Funktionsbeeinträchtigungen wurden ein Fibromyalgiesyndrom sowie ein
Wirbel-säulensyndrom anerkannt. Dagegen wurden die ebenfalls geltend gemachten Depressionen und die Myome in
der Gebärmutter nicht als Gesundheitsstörun-gen, die einen GdB bedingen, bewertet.
Am 23. September 1999 stellte die Klägerin einen Verschlimmerungsantrag auf Feststellung eines höheren GdB und
Ausstellung eines Schwerbehindertenaus-weises sowie Zuerkennung des Merkzeichens "G”. Zur Begründung verwies
sie auf die Verschlimmerung ihrer Leiden und das Hinzutreten eines Tinnitus. Nach Bewertung der Befundberichte der
behandelnden Ärzte durch den Versorgungs-ärztlichen Dienst lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom
25.November 1999 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte nach Beiziehung des
neurologisch-psychiatrischen Rentengutachten von Prof. Dr. H. vom 20.Mai 1999 mit Widerspruchsbescheid vom
27.April 2000 zurück.
Dagegen richtet sich die am 21.Mai 2000 vor dem Sozialgericht (SG) erhobene Klage, mit der die Klägerin die
Feststellung eines GdB von mindestens 50 be-gehrt sowie die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G”. Zur
Begründung führt sie aus, sie leide aufgrund des Fibromyalgiesyndroms an Bewegungsschmerzen aller großen und
kleinen Gelenke. Aufgrund dessen sei sie – wie von Frau Dr. I. attestiert - nicht mehr in der Lage, eine Gehstrecke
von 2 km in 30 Minuten zu bewältigen. Aus dem Befundbericht von Dr. J. vom 31.März.00 ergebe sich, dass es zu
Überschneidungen der Auswirkungen ihrer orthopädischen Erkrankungen und der Fibromyalgie komme, so dass einige
Körperabschnitte, insbesondere Gelenke, doppelt betroffen seien. Zudem verweist die Klägerin auf das im Ren-
tenstreitverfahren (Az: S 9 RA 134/99) eingeholte orthopädische Gutachten des Dr. K. vom 06.Juni 2000 sowie den in
Kopie vorgelegten Arztbrief der Radiologen Dres. L. vom 30.Oktober 2000.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung des orthopädischen Gutachtens vom 14.Juni 2001, das der
Sachverständige Dr. K. nach Aktenlage erstellt hat.
Mit Urteil vom 11.Dezember 2001 – zugestellt am 5.März 2002 - hat das SG unter Aufhebung der Bescheide des
Beklagten bei der Klägerin einen (Gesamt-)GdB von 50 festgestellt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 18.März 2002 eingegangenen Berufung, mit der sie geltend macht,
aufgrund ihrer Erkrankungen eine ortsübliche Wegstrecke von ca. 2000 m nicht mehr in einer halben Stunde
zurücklegen zu können. Sie vertritt die Auffassung, dass die Aufzählung der nach den AHP berücksichtigungsfähigen
inneren Leiden nicht abschließend, sondern nur exemplarisch aufzufassen sei. Deshalb sei es nicht nachvollziehbar,
eine Fibromyalgie, die sich ebenfalls auf das Schwerste auf die Gehfähigkeit auswirke, davon auszunehmen. In
diesem Zusammenhang verweist sie auf die Bescheinigung ihres Hausarztes Dr. M. und auf das orthopädische
Gutachten des Dr. K. vom 14. Juni 2001, wonach sie auf-grund ihrer massiven Schmerzsymptomatik mit
einhergehender psycho-physischer Konstitution nicht in der Lage sei, die betreffende Wegstrecke in der geforderten
Zeit zurückzulegen. Daher habe der Gutachter die Zuerkennung des Merkzeichens "G” befürwortet. Zur Unterstützung
ihres Vorbringens hat sie Be-fundberichte des Neurologen Dr. N. vom 11. Januar 2002, der Fachärztin für
Rheumatologie Dr. O. vom 05. Februar 2002, des Orthopäden Dr. P. vom 29. Januar 2002 und des Internisten Dr. Q.
vom 12. Februar 2002 überreicht.
Die Klägerin beantragt schriftlich,
1. das Urteil des SG Hildesheim vom 11.12.2001 und den Bescheid des Beklagten vom 25.11.1999 in der Gestalt des
Wi-derspruchsbescheides vom 27.04.2000 abzuändern;
2. festzustellen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G” erfüllt.
Der Beklagte beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass auch die im Klageverfahren vorgelegten Arztberichte kei-ne neuen medizinisch verwertbaren
Gesichtspunkte enthielten.
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die die Klägerin betreffende Schwerbehindertenakte (R.) sowie die
Akte des Sozialgerichtsstreits (S 9 RA 134/99 SG Hildesheim) als Beiakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis gemäß § 124 Abs.2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) erteilt haben.
Die nach § 143 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "G”. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass
bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens "G” fehlen.
Nach § 59 Abs.1 S.1 und § 60 Abs.1 S.1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) beziehungsweise nach den seit 1. Juli
2001 geltenden §§ 145 Abs.1 S.1 und 146 Abs.1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ) sind
Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheb-lich
beeinträchtigt sind, unentgeltlich zu befördern. In seiner Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist nach § 146
SGB IX, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder
von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich
oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurück-zulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt
werden. Die Weg-strecken, "die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden” und die der Schwerbehinderte
infolge seiner Funktionsausfälle nicht ohne erhebliche Schwie-rigkeiten und Gefahren bewältigen kann, sind nach
gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit 2 km bei einer Fußwegdauer von einer hal-ben
Stunde zu bemessen (Urteil vom 10. Dezember 1987, Az 9a RVs 11/87). An diesem Vergleichsmaßstab gemessen
geben die AHP darüber hinaus als antizi-pierte Sachverständigengutachten an, welche Funktionsstörungen in welcher
Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein Be-hinderter infolge einer Einschränkung
des Gehvermögens "in seiner Bewe-gungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist”. Die AHP 1983 und
1996 beschreiben dazu in Ziffer 30 Abs.3 bis 5 Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzun-gen für des Merkzeichen "G” als erfüllt anzusehen sind, und die bei
dort nicht er-wähnten Behinderungen als Vergleichsmaßstab dienen können (BSG, Urteil vom13. August 1997, Az 9
RVs 1/96 = SozR 3-3870 § 60 Nr. 2).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Nach dem hier maßgeblichen Absatz 3 der Ziffer 30 der AHP ist eine
erhebliche Gehbehinderung anzunehmen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren
Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB um wenigstens 50 bedingen. Zwar hat
der Beklagte in Ausführung des Urteils des SG mit Bescheid vom 18.03.02 das Fibromyalgiesyndrom mit
psychosomatischer Begleitsymptomatik einschließlich subdepressiver Verstimmung mit einem GdB von 50
anerkannt. Doch handelt es sich insoweit nicht um eine auf die unteren Gliedmaßen beschränkte Funktionsstörung im
erwähnten Sinne - vergleichbar etwa eine Unterschenkelamputation -, sondern um ein (globales) inneres Leiden.
Auch bei inneren Leiden kommt es nach Ziffer 30 Abs.3 AHP bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung
des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit anzunehmen
z.B. bei Herzschäden mit einer Beeinträchtigung der Herzleistung bereits bei alltägli-cher leichter Belastung. Einer
solchen Funktionsbeeinträchtigung ist das bei der Klägerin im Vordergrund stehende Fibromyalgiesyndrom in seinen
Auswirkungen auf das Gehvermögen nicht gleichzustellen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass es sich bei der
Fibromyalgie nicht um eine Muskelkrankheit, sondern um ein nicht entzündlich bedingtes Schmerzsyndrom mit
Weichteilbeschwerden handelt (Pschyrembel). Dementsprechend würdigt Dr. S. in der von der Klägerin vorge-legten
Kurzfassung seines Vortrages zum Thema "Fibromyalgie” diese Störung als komplexe Schmerzkrankheit. In diesem
Zusammenhang weist er darauf hin, dass Entstehen und Aufrechterhaltung von Schmerzen nicht Funktionsstörung
bedeute. Soweit Dr. K. in seinem orthopädischen Fachgutachten vom 14. Juni 2001 zu der Beurteilung gelangt, die
Klägerin sei nicht in der Lage, eine Wegstrecke von 2 km in der Zeit von 30 Minuten zurückzulegen, hält er sich nicht
im Rahmen der von den einschlägigen AHP genannten medizinischen Kriterien. So legt der Sachverständige nicht
dar, wie sich die massive Schmerzsymptomatik im Einzelnen konkret auf das Gehvermögen auswirkt. Dies wäre
insbesondere deshalb erforderlich, weil er bei der letzten Untersuchung der Klägerin am 7. April 2000 ein klinisch
nahezu reguläres Gangbild nachgewiesen hat und darüber hin-aus zu dem Ergebnis kommt, dass nennenswerte
Bewegungsdefizite oder neu-rologisch nachweisbare Defekte oder Defizite fehlen. Hinzu kommt, dass Dr. K. bei
seiner Beurteilung neben der massiven Schmerzsymptomatik auf die psychi-sche Konstitution der Klägerin abstellt.
Dieser psychischen Komponente misst er eine erhebliche Bedeutung bei, indem er ausführt, es komme hier sicherlich
im Wesentlichen darauf an, wie weit die Betroffene mit ihren vorhandenen Schmer-zen umzugehen in der Lage sei –
nicht im Wesentlichen aufgrund der "Mechanik” der Beine, sondern vornehmlich hinsichtlich der psychischen
Bewältigung einer solchen Aufgabe. Insoweit erscheint zweifelhaft, ob diese psychische Begleit-symptomatik - die als
subdepressives Syndrom diagnostiziert wurde - zu berück-sichtigen ist. Jedenfalls kann sie nicht ausschlaggebend
sein.
Als zusätzliche Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit nach § 146 Abs. 1 SGB IX werden der Beeinträchtigung
des Gehvermögens "Anfälle” und "Störung der Orientierungsfähigkeit” gegenübergestellt. Diese Aufzählung ist
abschließend. Als nicht in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt gelten daher psychisch
erkrankte Personen, deren Leiden nur mit sonstigen Be-einträchtigungen einher geht, wie z.B. mit Verstimmungen,
Antriebsminderung und Angstzuständen (BSG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 BVs 45/93 -). Auch die behandelnde
Internistin Dr. O. misst der psychischen Konstitution der Klägerin ausweislich ihres Befundberichtes vom 05. Februar
2002 erhebliches Gewicht bei. Dort diagnostiziert sie neben der Fibromyalgie und dem degenerativen Wir-
belsäulenleiden eine psychophysische Erschöpfung sowie eine depressive Stim-mungslage und hält die Fortsetzung
der Psychotherapie für dringend erforderlich. Der behandelnde Orthopäde Dr. P. weist in seinem Befundbericht vom
29. Januar 2002 keine wesentlichen Funktionseinschränkungen des Bewegungs-apparates nach, sondern verweist
das Hauptbeschwerdegeschehen in den Be-reich der Psychosomatik. Aus dem Befundbericht des Neurologen und
Psychia-ters Dr. T. vom 11. Januar 2002 ergibt sich ebenfalls kein pathologischer oder neurologisch auffälliger
Befund. Damit decken sich die Befundberichte auch mit dem für die BfA erstatteten neurologisch-psychiatrischen
Rentengutachten von Prof. Dr. H. vom 20. Mai 1999, das ebenfalls zu den Diagnosen: subdepressive Verstimmung
mit gelegentlichen Angstzuständen und wechselnden psychosoma-tischen Beschwerden, Fibromyalgie sowie
chronischem Wirbelsäulensyndrom gelangt und nicht auf das Vorliegen der für die Zuerkennung des Merkzeichens "G”
erforderlichen Voraussetzungen schließen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.