Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.02.2003

LSG Nsb: wiederaufnahme des verfahrens, niedersachsen, rücknahme, mandat, zivilprozessordnung, vertretung, unrichtigkeit

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 28.02.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 2 V 5/02 WA
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5 B 394/02 V
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der zulässigen Beschwerde wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer gegen den Beschluss des
Sozialgerichts (SG) Osnabrück vom 20. November 2002, durch den der Antrag des Klägers abgelehnt worden ist, ihm
für das erstinstanzliche Wiederaufnahme- und Zugunstenverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm
Rechtsanwalt E. aus Osnabrück zur Vertretung beizuordnen. Am 6. Dezember 2002 hat das SG der Beschwerde nicht
abgeholfen.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Gemäß § 73a Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m § 114 Satz 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO) kann Prozesskostenhilfe u.a. nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies hat das SG mit dem hier angegriffenen Beschluss vom
20. November 2002 zutreffend verneint. Nachdem der Kläger sein Begehren näher konkretisiert hat, hat es der
Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2002
erneut abgelehnt, den Bescheid vom 17. Dezember 1990 – mit dem Beschädigtenversorgung nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG) erstmals abgelehnt worden war – im Zugunstenwege nach § 44 Zehntes Buch
Sozialgesetz (SGB X) zurückzunehmen. Dieser Bescheid ist durch den jetzt mit der Restitutionsklage angegriffenen
Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 24. Januar 2000, Az.: S 2 V 35/97 bestätigt worden. Die dagegen
gerichtete Berufung ist durch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen vom 2. Oktober 2001, Az.: L
5/9 V 8/00 zurückgewiesen worden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist
durch den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 19. Juni 2002, Az.: B 9 V 74/01 B als unzulässig verworfen
worden.
Der Kläger bezieht sich in diesem Verfahren in vollem Umfang auf das Vorbringen aus den vorangegangenen
Rechtsstreitigkeiten. Darüber hinaus meint er die Beschwerde mit diversen sog. "Beweisurkunden” begründen zu
können, die die Unrichtigkeit des bindenden Bescheides des Beklagten vom 17. Dezember 1990 und des
rechtskräftigen Gerichtsbescheides des SG Osnabrück vom 24. Januar 2000, Az.: S 2 V 35/97 belegen sollen.
Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um das Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. September 1978, Az.: RV
100/76, ein Schreiben des SG München vom 7. Mai 2002 zum Az.: S 14 AN 0907/79, das Urteil des Bayerischen
LSG vom 9. Januar 1979, Az.: L 16/AN 253/77, das Urteil des SG Dortmund vom 23. Oktober 1986, Az.: 13 J 96/85,
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1993, Az.: BVerwG 9 C 25.92, vom 17. Februar 1984,
Az.: BVerwG 3 B 46.81, vom 27. Juni 1985, Az.: BVerwG 8 C 30.83 und schließlich um das Urteil des LSG
Niedersachsen vom 2. Oktober 2001, Az.: L 5/9 V 8/00.
Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ist es offensichtlich, dass die weitere Rechtsverfolgung des Klägers und
Beschwerdeführers nicht hinreichend erfolgversprechend ist. Die für die Wiederaufnahme des Verfahrens notwendigen
Voraussetzungen sind in § 179 Absätze 1 und 2 SGG, § 580 ZPO und in § 180 SGG abschließend geregelt. Ein
plausibler Grund, der die Wiederaufnahme wahrscheinlich macht, ist nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich
bei den Entscheidungen, auf die das Wiederaufnahmeverfahren gestützt wird, nicht um früher rechtskräftig gewordene
Urteile in derselben Sache im Sinne von § 780 Nr 7a) ZPO und auch nicht um andere Urkunden, die eine günstigere
Entscheidung herbeigeführt haben würden im Sinne von § 780 Nr 7b) ZPO. Andere Tatbestände im Sinne der
genannten Vorschriften kommen nicht in Betracht.
Ebenso verhält es sich mit den Voraussetzungen des Zugunstenverfahrens gem. § 44 SGB X. Der Vortrag des
Klägers enthält keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass die mit Bescheid vom 26. August 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. November 2002 erfolgte Ablehnung der Rücknahme des Bescheides vom 17.
Dezember 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 1991 rechtsfehlerhaft ergangen sein könnte.
Der Kläger hat hierfür nichts Entscheidungserhebliches vorgetragen, das nicht bereits Gegenstand der
vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten gewesen ist.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung des Rechtsanwaltes F. aus Osnabrück war daher ebenfalls abzulehnen. Die
Beiordnung eines Anwaltes kommt gem. § 121 ZPO nur in Betracht, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Ohne die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfällt die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Im Übrigen hat
Rechtsanwalt E. mit Schreiben vom 25. November 2002 mitgeteilt, dass er auch nicht im Wege der Beiordnung bereit
sei, das Mandat zu übernehmen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).