Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.05.2000

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 31.05.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 6 KR 60094/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 KR 138/97
Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. September 1997 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Versicherungspflicht zur Künstlersozialversicherung.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger ist Grafiker und hatte im Jahre 1983 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland. Mit Bescheid vom 2. Februar 1983 stellte die Beklagte die Pflichtversicherung des Klägers in der
Rentenversicherung der Angestellten und in der gesetzlichen Krankenversicherung fest.
Ab 1. Oktober 1987 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach C ... Auf die Anfrage der Beklagten vom 1. Juli 1988
teilte er mit Schreiben vom 19. September und 3. Oktober 1988 mit, dass er seinen Wohnsitz aus privaten Gründen
dauerhaft nach D. verlegt habe, dass er ausschließlich für deutsche Auftraggeber tätig sei und seine Einnahmen zu
100 % aus der Bundesrepublik Deutschland kämen.
Mit Schreiben vom 15. März 1996 fragte die Beklagte beim Kläger an, zu welchem Zeitpunkt er eine Rückverlegung
seines Tätigkeitsortes nach Deutschland plane. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 1. April 1996, dass es sich
bei seinem Wohnsitz nur zu einem Teil auch um seinen Tätigkeitsort handele; seine Haupteinkunftsquelle, die etwa 65
% seines Einkommens abdecke, bestehe in der freien grafischen Mitarbeit in der Druckerei E., in der er sich in der
Regel 3 Tage pro Woche aufhalte. Weiteres Standbein seiner künstlerischen Tätigkeit sei seine Zusammenarbeit mit
verschiedenen Kinder- und Jugendbuchverlagen. In F. unterhalte er keine Geschäftsbeziehungen. Eine Rückverlegung
seines Wohnortes nach Deutschland plane er nicht.
Mit Bescheid vom 30. Mai 1996 stellte die Beklagte das Ende der Versicherungspflicht des Klägers nach § 1
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zum 31. Mai 1996 fest, weil der Kläger seine künstlerische Tätigkeit im
Ausland ausübe. Auf den Widerspruch des Kläger stellte die Beklagte das Ende der Versicherungspflicht mit dem 30.
Juni 1996 fest (Bescheid vom 20. Juni 1996). Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
22. Juli 1996 zurück: Nach Art. 14 a der Verordnung der Europäischen Union Nr. 1408/71 (VO Nr. 1408/71) unterliege
eine Person, die eine Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübe, den
Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dessen Gebiet sie wohne, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet
dieses Mitgliedsstaates ausübe. Auf Grund der Änderung in den Verhältnissen des Klägers sei die getroffene
Entscheidung zutreffend.
Hiergegen hat der Kläger am 23. Oktober 1996 Klage vor dem Sozialgericht Oldenburg (SG) erhoben. Mit Urteil vom
24. September 1997 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1996 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger
habe unwidersprochen ausgeführt, dass er drei Tage pro Woche in G. arbeite und hier sein wirtschaftlicher
Schwerpunkt liege. Bei der Versicherungspflicht von Selbstständigen komme es auf wirtschaftliche Bedeutung im
Rahmen der allgemeinen Lebensführung an.
Gegen das ihr am 26. September 1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. Oktober 1997 Berufung eingelegt:
Wohnsitz bzw. der allgemeine Aufenthalt des Klägers sei nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern
ausschließlich D ... Entgegen der Ansicht des SG sei der Kläger nicht "hauptberuflich" in H. tätig. Der Kläger habe
seinen Wohnsitz dauerhaft nach D. verlegt, so dass eine Ausstrahlung nach § 4 Viertes Sozialgesetzbuch (SGBIV)
nicht vorliege. Die Tatsache, dass der Kläger in Frankreich keine Berufsbeziehungen habe, sei rechtlich unerheblich.
Nach Art. 14 a Abs 1 bis 3 VO 1408/71 sei französisches Recht anzuwenden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. September 1977 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren mit den Prozessakten der ersten und zweiten
Instanz Gegenstand der Entscheidung. Auf ihren Inhalt wird wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des
Vortrages der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Versicherungspflicht des Klägers zur Künstlersozialversicherung
nach § 1 Abs. 1 KSVG mit dem 30. Juni 1996 geendet hat. Die Beklagte war befugt, den Bescheid über die
Versicherungspflicht des Klägers vom 2. Februar 1983 aufzuheben. Ihr Bescheid vom 20. Juni 1996 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1996 ist rechtmäßig. Das erstinstanzliche Urteil kann keinen Bestand
haben.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für
die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen
haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Der Bescheid vom 2. Februar 1983 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Mit ihm hat die Beklagte die
Versicherungspflicht des Klägers zur KSVG festgestellt.
Die bei seinem Erlass bestehenden tatsächlichen Verhältnisse des Klägers haben sich bis zum Erlass des
angefochtenen Bescheides vom 20. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1996
wesentlich geändert.
Diese Änderung betrifft nicht die künstlerische Tätigkeit des Klägers. Der Kläger übt vielmehr nach wie vor als
Selbstständiger erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 1 KSVG alter
und neuer Fassung aus. Das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Eine wesentliche Änderung ist insoweit
eingetreten, als der Kläger wegen Änderung seines Wohnortes und seines Tätigkeitsortes nicht mehr unter den
Anwendungsbereich des KSVG fällt. Der gegenteiligten Ansicht des Klägers vermag sich der Senat nicht
anzuschließen.
Nach § 3 Nr. 1 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht, soweit sie
eine selbstständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich des SGB IV selbstständig tätig
sind. Regelungen des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts bleiben dabei unberührt (§ 6 SGB IV). Nach
Art. 13 Abs. 1 Satz Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – VO Nr. 1408/71 – unterliegen Personen, für die diese
Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates. Soweit nicht die Art. 14 bis 17 VO Nr. 1408/71
etwas anderes bestimmen, gilt, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates eine selbstständige Tätigkeit
ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen
Mitgliedsstaates wohnt (Art. 13 Abs. 2b VO Nr. 1408/71). Hiervon macht Art. 14 VO Nr. 1408/71 folgende Ausnahme:
Eine Person, die eine selbstständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedsstaaten ausübt,
unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil
im Gebiet dieses Mitgliedsstaates ausübt (Satz 1). Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedsstaates aus, in dem
sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit
ausübt (Satz 2). Die Kriterien zur Bestimmung der Haupttätigkeit sind in der in Art. 98 vorgesehenen Verordnung
festgelegt (Satz 3). § 3 Nr. 1, § 6 SGB IV sowie Art. 13 ff VO Nr. 1408/71 finden auf den Kläger Anwendung. Denn er
ist im Geltungsbereich des SGB IV, d.h. in der Bundesrepublik Deutschland, tätig. Er wohnt und arbeitet im Gebiet
zweier Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU), in Deutschland und in Frankreich.
Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 2. Februar 1983 wohnte und arbeitete der Kläger ausschließlich in der
Bundesrepublik Deutschland. Er war daher sowohl nach Art. 13 Abs. 2b VO Nr. 1408/71 als auch nach § 1 KSVG iVm
§ 3 Nr. 1 SGB IV zur Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig. Als er im Jahre 1988 seinen Wohnsitz
dauerhaft nach D. verlegt, blieb diese Versicherungspflicht bestehen, weil der Kläger nach seinen Angaben nach wie
vor zu 100 % und damit ausschließlich in Deutschland tätig war.
In diesen Verhältnissen ist im Jahre 1996 eine wesentliche Änderung eingetreten. Denn seit 1996 arbeitet der Kläger
nicht nur in Deutschland, sondern auch in D ... Das ergibt sich aus seinem Schreiben vom 1. April 1996, wonach er
nur noch zu etwa 65 % in G. tätig ist und im Übrigen an seinem Wohnsitz für verschiedene Kinder- und
Jugendbuchverlage arbeitet. In seinem Schriftsatz vom 25 Januar 2000 hat der Kläger diese Angaben bestätigt und
betont, dass er seine illustrative Tätigkeit im Wesentlichen an seinem Wohnort ausübt. Die Tätigkeit in zwei Ländern
hat die rechtliche Konsequenz, dass der Kläger nicht mehr zum Personenkreis des Art. 13 b VO Nr. 1408/71 gehört.
Für ihn gilt vielmehr das Wohnortsprinzip des Art. 14 a Satz 1 VO Nr. 1408/71. Da er seine Tätigkeit in zwei der EU
angehörenden Ländern ausübt und er in D. wohnt, unterliegt er den französischen Rechtsvorschriften und nicht mehr
dem deutschen KSVG.
Der gegenteiligen Ansicht des SG vermag der Senat nicht zu folgen. Das SG vertritt die Auffassung, dass es, wie bei
§ 5 Abs. 5 SGB V, auch im Rahmen der Art. 13 ff VO Nr. 1408/71 auf den wirtschaftlichen Schwerpunkt der
selbstständigen Tätigkeit ankomme. Hiervon geht Art. 14 a Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 1408/71 nach seinem Wortlaut
jedoch nicht aus. Für die Fälle des Art. 14 a Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 1408/71 gilt ausschließlich das Wohnortsprinzip
(vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Oktober 1993 – C 121/92, Nr. 18). Es reicht nach dem ausdrücklichen Wortlaut der
Vorschrift aus, wenn der Betroffene seine Tätigkeit "zum Teil" im Gebiet des Mitgliedsstaates, in dem er auch wohnt,
ausübt. Es muss sich nicht um den "überwiegenden Teil" oder um die "Haupttätigkeit" seiner Tätigkeit handeln. Hätte
der Europäische Rat eine solche Regelung beabsichtigt, so hätte er Art. 14 a Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 1408/71
entsprechend formulieren können. Die Systematik des Art. 14 a Abs. 2 VO Nr. 1408/71 bestätigt diese Auslegung.
Denn die Sätze 2 und 3 stellen im Gegensatz zu Satz 1 der Vorschrift ausdrücklich auf die "Haupttätigkeit" des
Betroffenen ab, wenn er im Gebiet eines Mitgliedslandes wohnt, aber in mindestens zwei anderen Mitgliedsländern
tätig ist.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen somit ebenso wie die übrigen Voraussetzungen des § 48
für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor. Die Beklagte hat den Bescheid vom 2. Februar 1983
durch Bescheid vom 20. Juni 1996 mit dem 30. Juni 1996, d.h. mit Wirkung für die Zukunft, aufgehoben. Die Fristen
des § 48 Abs. 4 SGB X sind gewahrt.
Auf die Berufung ist das Urteil des SG daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision besteht kein gesetzlicher Grund (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).