Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.10.2002

LSG Nsb: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, abstufung der beiträge, vollziehung, sachliche zuständigkeit, vorläufiger rechtsschutz, härte, unternehmen, hauptsache

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 22.10.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 36 U 196/02 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 398/02 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 22. August 2002 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt, die Vollziehung des Beitragsbescheides der Antragsgegnerin für das Jahr 2001 in Höhe
eines Teilbetrages von 28.718,99 EUR auszusetzen.
Die Antragstellerin, die ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung betreibt, ist Mitglied der
Antragsgegnerin. Sie wurde mit dem Veranlagungsbescheid vom 27. Juni 2001 nach dem vom 1. Januar 2001 an
geltenden Gefahrtarif zu den Gefahrtarifstellen 52 (Gefahrklasse 0,56) und 53 (Gefahrklasse 10,66) veranlagt.
Gestützt auf den Veranlagungsbescheid erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Beitragsbescheid für 2001
vom 24. April 2002. Die Antragstellerin erhob gegen diesen Beitragsbescheid Widerspruch. Am 3. Juni 2002 hat sie
beim Sozialgericht - SG - Hannover beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den vorgenannten
Beitragsbescheid in Höhe von 28.718,99 EUR wiederherzustellen. Sie hält diesen Antrag nach §§ 86a Abs. 2 Nr. 1
und 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - für begründet und ist der Auffassung, dass ernstliche Zweifel an
der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides bestünden. Die Antragstellerin hat zur Begründung im
Wesentlichen geltend gemacht: Die gesetzliche Grundlage (§ 157 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch - SGB - VII) des
Gefahrtarifs sei verfassungswidrig, die Antragsgegnerin sei nicht der für Zeitarbeitsunternehmen sachlich zuständige
Unfallversicherungsträger, die Zusammenfassung aller gewerblichen Arbeitnehmer in einer Gefahrtarifstelle sei
unzulässig, der Gefahrtarif beruhe auf unzureichenden Erhebungen mit einer falschen Zuordnung der Lohnsummen
und Unfallgefahren, die Zuordnung der Call-Center-Agenten durch die Verwaltung sei eigenmächtig erfolgt und daher
nicht statthaft, die Bildung von Gefahrtarifstellen für Unternehmen mit Kriterienkatalog und QM-System sei
ermessensfehlerhaft, die Vertreterversammlung sei nicht ordnungsgemäß über Änderungen der Abgrenzungskriterien
und über die nicht ausreichende Nacherhebung informiert worden und die Antragsgegnerin habe die Prüfungen des
Rechnungsprüfdienstes nicht verwertet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz der
Antragstellerin vom 31. Mai 2002 Bezug genommen.
Das SG hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den
Beitragsbescheid mit Beschluss vom 22. August 2002 abgelehnt: Der Antrag sei nach § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG
statthaft und insgesamt zulässig. Er sei jedoch nicht begründet. Das erforderliche überwiegende
Aussetzungsinteresse der Antragstellerin wäre nur zu bejahen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Verwaltungsaktes bestünden oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Verwaltungsakts wären zu bejahen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher sei als der Misserfolg. Aus
dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Landessozialgerichts - LSG - Niedersachsen vom 10. Dezember 1999
- Az: L 3 U 341/99 ER - ergäben sich indessen Gesichtspunkte, die für die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides
bzw. Veranlagungsbescheides sprächen, der für Zeitarbeitsunternehmen nur zwei gesonderte Gefahrtarifstellen
aufweise. Dieser Rechtsauffassung schließe sich die Kammer im summarischen Prüfungsverfahren vollinhaltlich an
und verweise zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten aus anderen Verfahren bekannten Urteile.
Die Vollziehung hätte für die Antragstellerin überdies auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche
Interessen gebotene Härte zur Folge.
Die Antragstellerin hat gegen diesen ihr am 30. August 2002 zugestellten Beschluss am 11. September 2002
Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, der angefochtene Beschluss halte einer rechtlichen und tatsächlichen
Überprüfung nicht stand. Das SG habe sich mit den Ausführungen in der Antragschrift nicht auseinandergesetzt. Des
Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin im Einzelnen die Begründungen der Urteile des Sächsischen LSG vom 7.
März 2001 - L 2 U 51/99 - und des LSG Schleswig-Holstein vom 6. Februar 2002 - L 6 U 50/01 -. Außerdem ist sie der
Meinung, der Gefahrtarif 2001 sei unwirksam, weil danach erstmalig keine Herabsetzungsmöglichkeit mehr gegeben
sei, gleichzeitig die Antragsgegnerin aber trotz entsprechender Anträge in der Vertreterversammlung kein
Prämiensystem nach § 162 Abs. 2 SGB VII vorgesehen habe. Nicht zu folgen sei überdies der Auffassung des SG,
eine unbillige Härte liege erst bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Existenzvernichtung vor. Denn der Zinsschaden
(5 % Differenz zwischen Kapitalmarktzins und gesetzlichem Zins) führe bei einer mehrjährigen Verfahrensdauer schon
von vier Jahren zu einer Belastung in Höhe von 20 % der streitigen Forderung. Es sei nicht sachgerecht, dieses
Risiko bei den Unternehmen zu belassen.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den Beschluss des SG Hannover vom 22. August 2002 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 24. April 2002 in Höhe von 28.718,99 EUR - hilfsweise gegen
Sicherheitsleistung - anzuordnen,
2. der Antragsgegnerin aufzugeben, den von der Antragstellerin gezahlten Beitrag in Höhe von 28.718,99 EUR
einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - hilfsweise gegen Sicherheitsleistung - an diese
zurückzuzahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Hannover vom 22. August 2002 zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die nach §§ 172, 173 SGG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Denn das SG hat zutreffend
entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den
Beitragsbescheid vom 24. Februar 2002 anzuordnen, nicht erfüllt sind.
Die Frage, ob die Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides teilweise auszusetzen ist, richtet sich nach den
den vorläufigen Rechtsschutz regelnden Vorschriften der §§ 86a und 86b SGG. Diese durch das 6. SGG-
Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) eingefügten Vorschriften sind am 2. Januar 2002 ohne
Übergangsregelung in Kraft getreten (vgl. Art. 17 und 19 des 6. SGG-Änderungsgesetzes) und erfassen somit den
vorliegenden Sachverhalt.
Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen - wie hier im
Hinblick auf den angefochtenen Beitragsbescheid - der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Kriterien des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG,
nach denen die Verwaltung die Vollziehung aussetzen soll - bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Verwaltungsaktes oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte - sind auch für die gerichtliche
Ermessensentscheidung maßgebend. Danach sind, wie sich aus der Formulierung "ernstliche Zweifel ...” ergibt, vor
allem die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren für die gerichtliche Ermessensentscheidung von Bedeutung.
Solche die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Beitragsbescheides bestehen bei der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der
Klage hier nicht. Sie wären dann zu bejahen, wenn das Hauptsacheverfahren wahrscheinlich erfolgreich sein wird (vgl.
Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rdn. 852) und nach einer
weniger strengen Auffassung auch schon dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren
mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (so BVerwG, DVBl. 1982, 412; vgl. auch Meyer-Ladewig,
SGG, Kommentar, 6. Auflage, 2002, § 86a Rdn. 27 m.w.N.). Bloße Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Beitragsbescheides und damit die Möglichkeit eines Erfolges in der Hauptsache reichen indessen nicht aus, um die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen.
So liegt es - insbesondere unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) - im vorliegenden Fall. Danach spricht viel dafür, dass sich der Gefahrtarif im Rahmen
der verfassungsmäßigen gesetzlichen Ermächtigung hält. Nach § 167 Abs. 1 SGB VII ergibt sich der Beitrag aus den
zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß. Der Unfallversicherungsträger setzt
als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In diesem sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§
157 Abs. 1 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach
Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157
Abs. 2 SGB VII).
Grundlage der auf diese gesetzliche Grundlage gestützten Veranlagung der Antragstellerin zur Gefahrklasse und des
Beitragsbescheides ist der von der Vertreterversammlung der Antragsgegnerin beschlossene ab 2001 geltende
Gefahrtarif. Dieser ordnet die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung lediglich zwei Gefahrtarifstellen zu und
unterscheidet insoweit nur zwischen kaufmännischen und verwaltenden Tätigkeiten einerseits und allen anderen
Tätigkeiten andererseits. Diese Regelung steht nach Auffassung des Senats im Vordergrund der Prüfung der
Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs. Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass eine
Reihe von Sozialgerichten diese Satzungsregelung für gesetzeswidrig und eine weitere Differenzierung der nicht zu
dem kaufmännischen und den verwaltenden Bereich gehörenden Tätigkeiten für geboten hält, insbesondere mit der
Begründung, dass sich die Zeitarbeitsunternehmen zunehmend hinsichtlich der Branchen unterschieden, in denen sie
tätig seien (vgl. z.B. SG Koblenz, Urteil vom 2. Juli 1998 - S 2 U 42/96 = BB 1999, 323 m.Anm. von Fischer; s.
hierzu auch Bertram, NZS 1999, 68). Demgegenüber ist aber auch zu berücksichtigen, dass sich nach der
Rechtsprechung des BSG die Veranlagung von Zeitarbeitsunternehmen zu nur zwei Tarifstellen im Rahmen der den
Berufsgenossenschaften vom Gesetz eingeräumten Satzungsautonomie hält. Das BSG hat die
Zeitarbeitsunternehmen als gesonderten Gewerbezweig mit einer ausreichend großen Gefahrengemeinschaft
angesehen und es für zulässig gehalten, im Hinblick auf den stark expandierenden Gewerbezweig der
Arbeitnehmerüberlassung mit seinen vielfältigen Unfallgefahren an den gewerbetypischen Gefahren zu orientieren
(BSG, Urteil vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 = NZA 1992, 335; s. auch Höller, SGb 1999, 661 mit dem Hinweis,
dass irgendwann der Gewinn an Beitragsgerechtigkeit wegen des immensen Verwaltungsaufwandes nicht mehr
gerechtfertigt ist). Dieser Rechtsprechung sind u.a. die Landessozialgerichte Schleswig-Holstein (Urteil vom 6.
Februar 2002 - L 8 U 50/01 - ) und Sachsen (Urteil vom 7. März 2001 - L 2 U 51/99 - ) gefolgt. Obwohl das BSG auch
die Verpflichtung des Satzungsgebers herausstellt, Mängel in der Satzungsregelung zu korrigieren, hat es damit die
Beitragsgestaltung durch die Antragsgegnerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern deren Sachgerechtigkeit
betont (BSG, a.a.O., 336 re. Spalte). Bei angemessener Berücksichtigung der vorstehend skizzierten Rechtsprechung
des BSG ist ein Erfolg im Hauptsacheverfahren demgemäß zwar nicht ausgeschlossen, aber doch nicht
wahrscheinlich und nicht einmal ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg.
Das gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass eine weitere Differenzierung der Gefahrtarifstellen jedenfalls für
solche Zeitarbeitsunternehmen geboten ist, die nicht branchenübergreifend tätig werden, sondern die Arbeitnehmer
ausschließlich in hinreichend abgrenzbare spezielle Branchen überlassen. Denn daraus folgt nach der bisherigen
Rechtsprechung des BSG nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit des geltenden Gefahrtarifs, sondern nur die
Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Frage der unterschiedlichen Unfallgefahr in den einzelnen Branchen im Wege
gesonderter statistischer Erfassung über einen längeren Zeitraum zu klären (vgl. BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2).
Auch die weiteren Argumente der Antragstellerin führen im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung zu keiner
anderen Beurteilung der Rechtslage: Insbesondere lässt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nicht die
komplexe Frage klären, inwieweit die von der Antragstellerin behaupteten Ungenauigkeiten bei der Zuordnung der
Lohnsummen in Zusammenhang mit der Berechnung der Belastungsziffern vorliegen und ob daraus gegebenenfalls
die Rechtswidrigkeit des Gefahrtarifs abzuleiten ist (vgl. dazu Urteil des BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 = SGb
1995, 253 m.Anm. v. Schulz). Das Gleiche gilt für die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, der Gefahrtarif
sei wegen fehlender Information der Vertreterversammlung und mangelnder Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse
des Rechnungsprüfungsdienstes nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und auch wegen des Fehlens einer
Herabsetzungsmöglichkeit und eines Prämiensystems - die Unfallversicherungsträger können nach § 162 Abs. 2 SGG
Prämien gewähren - unwirksam. Schließlich drängt sich im Anschluss an die Abhandlung von Papier/Möller (SGb
1998, 337) nicht die Annahme auf, dass die eingangs erwähnte gesetzliche Grundlage für die Beitragssatzungen der
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 157 Abs. 1 und 2 SGB VII) verfassungswidrig ist (s. dazu Schulz, SGb
1999, 172), zumal das BSG in jahrzehntelanger Rechtsprechung diese gesetzlichen Grundlagen nicht in Zweifel
gezogen hat. Ihnen ist nach Auffassung des Senats durchaus der Rahmen zu entnehmen, innerhalb dessen die
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ihre Beitragssatzung autonom gestalten können. Schließlich ist für den
Senat nicht ersichtlich, dass die generelle sachliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für Zeitarbeitsunternehmen
gesetzeswidrig ist (s. dazu im Einzelnen LSG Nordrhein-Westfalen, Breith. 2000, 136, 139; LSG Hamburg, Urt. v.
3.4.2002 - L 3 U 14/01 - ).
Generell, d.h. im Hinblick auf alle von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente hat der Senat überdies zu
berücksichtigen, dass ungewiss ist, ob sich aufgrund der von der Antragstellerin erstrebten Neugestaltung des
Gefahrtarifs ihre Beitragslast vermindern würde. Das BSG hat in einem insoweit vergleichbaren Zusammenhang
(Umlegung von Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet auf die Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung)
herausgestellt, dass die Rechtswidrigkeit (Verfassungswidrigkeit) eines Gefahrtarifs nur dann entscheidungserheblich
ist, wenn sich daraus ein niedrigerer Beitrag für das betreffende Unternehmen ergibt (BSG, Urteil vom 18.04.2000 - B
2 U 13/99 R - S. 12). Hierzu fehlen Feststellungen, so dass auch aus diesem Grund ein Erfolg im
Hauptsacheverfahren eher unwahrscheinlich ist.
Eine unbillige Härte, die es trotz dieser ungünstigen Beurteilung der Erfolgsaussicht gleichwohl geboten erscheinen
ließe, die aufschiebende Wirkung des angefochtenen Beitragsbescheides anzuordnen, ist nicht erkennbar. Eine
unbillige Härte bei der Vollziehung der Anforderung öffentlicher Abgaben liegt dann vor, wenn durch die sofortige
Zahlung ein durch die spätere Erstattung nicht wieder gut zu machender Schaden - insbesondere Konkurs oder
Existenzvernichtung - entstehen würde (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O. Rdn. 791 m.w.N.). Solche Gefahren sind hier
weder ersichtlich noch hat die Antragstellerin sie aufgezeigt. Sie hat vielmehr lediglich auf den möglichen Zinsnachteil
hingewiesen, der ihr für den Fall entstehen würde, dass der Beitragsbescheid rechtswidrig ist und aufgehoben wird.
Der hilfsweise gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid gegen
Sicherheitsleistung anzuordnen (§ 86b Abs. 1 S. 2 SGG), ist unbegründet. Denn für diese modifizierte Form der
Aussetzung der Vollziehung ist nur Raum, wenn die vorstehend erörterten - und verneinten - Voraussetzungen für eine
Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides vorliegen (s. dazu auch den den Beteiligten bekannten
Beschluss des Senats vom 13. Mai 2002 - L 6 U 439/01 ER - ).
Der Antrag zu 2. (Rückzahlung des Beitrages in Höhe von 28.718,99 EUR) ist unbegründet. Denn er setzt voraus,
dass der angefochtene Beitragsbescheid nicht vollzogen werden darf.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Antragstellerin erstrebte Eilentscheidung nicht getroffen werden kann
und es dieser zuzumuten ist, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.