Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 08.08.2003

LSG Nsb: zumutbare tätigkeit, rentenanspruch, erwerbstätigkeit, arbeitsunfähigkeit, angestellter, niedersachsen, berufsunfähigkeit, verkehrsunfall, betriebsleiter, gesundheitszustand

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 08.08.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 4 RI 319/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 RI 332/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. September 2002 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) zusteht.
Der 1970 geborene Kläger hat in der Zeit von 1988 bis 1991 eine Berufsausbildung zum Steinmetz durchlaufen und in
der Folgezeit in diesem Beruf gearbeitet. Ab 1996 hat er die Meisterschule besucht und im Juli 1997 die
Meisterprüfung bestanden. Bis zu einem Verkehrsunfall am 26. September 1998 hat der Kläger in seinem Beruf
gearbeitet. Bei dem Verkehrsunfall hat er sich insbesondere vielfache Knochenbrüche und schwere Verbrennungen im
Bereich der Beine und der linken Hand zugezogen.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2000 hatte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit für
die Zeit von November 1999 bis Dezember 2000 bewilligt. Nachdem der Kläger ab dem 1. März 2000 als
Verkaufsrepräsentant für einen Natursteinhandel beschäftigt war, berechnete die Beklagte die Rente mit Bescheid
vom 8. Februar 2001 mit Wirkung ab dem 1. März 2000 neu. Unter Berücksichtigung des erzielten Einkommens und
der Hinzuverdienstgrenzen ergab sich kein auszahlbarer Betrag.
Im Februar 2001 beantragte der Kläger die Gewährung von BU. Die Beklagte wertete das von dem Chirurgen Dr. I.
erstattete Gutachten sowie ein Attest des Chirurgen J. aus und lehnte sodann mit Bescheid vom 15. Juni 2001 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2001 die Gewährung von Rente wegen BU ab. Der Kläger sei
trotz der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter verweisbar. Die tatsächliche
Ausübung dieser Tätigkeit beweise auch, dass er zur Ausübung der Tätigkeit in der Lage sei.
Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben und zur Begründung vorgetragen, er könne
nicht weiter als Außendienstmitarbeiter arbeiten. Im Juni 2001 sei eine erneute Operation am Fuß erforderlich
gewesen, die zur Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von Juli bis Oktober 2001 geführt habe. Das Arbeitsverhältnis sei
durch den Arbeitgeber zum Ende Oktober 2001 gekündigt worden. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage
habe er mit Rücksicht darauf zurückgenommen, dass dasselbe Unternehmen ihm stattdessen eine Tätigkeit als freier
Handelsvertreter angeboten habe. Aufgrund der vielen Fehlzeiten könne man auch nicht davon ausgehen, dass die
tatsächliche Tätigkeit als Indiz für die Arbeitsfähigkeit zu werten sei. Im Übrigen habe sich sein Gesundheitszustand
gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung der EU-Rente auch nicht geändert.
Das SG hat den berufskundlichen Sachverständigen K. gehört, der den Kläger für noch in der Lage gehalten hat, als
Betriebsleiter im Steinmetzbereich oder als technischer Angestellter in Bauämtern, Ämtern für Denkmalspflege oder in
Museen einer Erwerbtätigkeit nachzugehen. Die derzeitig von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit sei zur Zeit noch
leidensgerecht. Dagegen hat der Kläger vorgetragen, Steinmetzbetriebe seien üblicherweise mittelständische
Unternehmen, so dass auch der Betriebsleiter regelmäßig handwerklich mitarbeiten müsse. Die Tätigkeit eines
technischen Angestellten könne er nicht verrichten, weil damit u.a. Baustellenbesuche und das Besteigen von
Gerüsten verbunden seien, was er nicht ausführen könne. Auch reine Bürotätigkeiten könne er nicht verrichten, weil er
nicht den ganzen Tag sitzen könne.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12. September 2002 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei nicht
berufsunfähig. Er sei auf die Tätigkeit als Handelsvertreter im Grabmalverkauf und auf die von dem Sachverständigen
K. genannten Tätigkeiten verweisbar.
Gegen das ihm am 30. September 2002 zugestellte Urteil wendet sich die am 23. Oktober 2002 bei dem
Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er verfolgt seinen Anspruch weiter und macht zur
Begründung insbesondere geltend, auf die derzeitige selbständige Tätigkeit könne er nicht zumutbar verwiesen
werden, weil er für diese Tätigkeit nicht ausreichend qualifiziert sei. Die von dem Sachverständigen K. genannten
Tätigkeiten könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben. Ergänzend legt er einen ärztlichen Bericht des
Chirurgen J. vom 17. April 2003 vor.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. September 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni
2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2001 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. September 2002 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der
Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat
zu Recht festgestellt, dass dem Kläger Rente wegen BU nach altem Recht oder wegen Erwerbsminderung nach
neuem Recht nicht zusteht.
Dem Kläger steht Rente wegen BU gemäß § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.
Dezember 2000 geltenden alten Fassung (a.F.) nicht zu. Die genannten Vorschriften sind gemäß § 302b Abs. 1 Satz
2 SGB VI weiter anwendbar, soweit der Eintritt eines Leistungsfalles zu prüfen ist, der zu einem unmittelbar an die
bereits gewährte Zeitrente anschließenden Rentenanspruch führen würde. Berufsunfähig ist gemäß § 43 Abs. 2 SGB
VI a.F. der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und
seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken
ist. Dies setzt nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema voraus, dass der Versicherte auch
in der gegenüber seinem bisherigen Beruf nächst niedrigeren Stufe der Arbeiterberufe nicht mehr zumutbar arbeiten
kann (vgl. nur Urteil des Bundessozialgerichtes - BSG - vom 26. Juni 1990, Az: 5 RI 46/89, SozR 3-2200 § 1246 Nr.
5). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F.
Aufgrund der Gesamtheit der über den Kläger bekannt gewordenen medizinischen Erkenntnisse steht zur
Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger nicht berufsunfähig ist.
Im Vordergrund der Funktionsstörungen des Klägers stehen die Unfallfolgen im Bereich der Beine und Füße und der
linken Hand. Nach dem Gutachten von Dr. I. vom 8. November 2000, dessen Befunde der Kläger nicht bestreitet und
das der Senat seiner Beurteilung zugrundelegt, kann der Kläger trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch
vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen verrichten,
wobei lange Fußwege - mehr als 750 m - zu meiden sind und eine volle Gebrauchsfähigkeit der linken Hand nicht
vorliegt. Das in sich schlüssige Gutachten in Zweifel zu ziehen, sieht der Senat insbesondere auch im Hinblick auf
den von dem Kläger vorgelegten Bericht des Chirurgen J. vom 17. April 2003 keinen Anlass. Dieser beschreibt
Schwankungen in dem Gesundheitszustand des Klägers und weist auf möglicherweise in Zukunft drohende
Verschlechterungen hin. Letztere vermögen einen gegenwärtigen Rentenanspruch nicht zu begründen. Erstere wären
nur insoweit von Bedeutung, als durch sie so häufige oder so langanhaltende Arbeitsunfähigkeitszeiten für die in
Aussicht genommenen Verweisungstätigkeiten eintreten würden, dass von eine regelmäßigen Erwerbstätigkeit nicht
mehr die Rede sein könnte.
Davon ist aber nicht auszugehen. Konkrete Erkenntnisse über Zeiten von Arbeitsunfähigkeit liegen nur im Hinblick auf
die in dem Schriftsatz des ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 5. September 2002 genannten Daten vor.
Danach hat bei dem Kläger innerhalb von mehr als fünf Monaten an 21 Arbeitstagen Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.
Damit überschreitet der Kläger zwar möglicherweise im Jahresschnitt diejenige Anzahl von Fehltagen, die der
Rentengesetzgeber im Rahmen des Fremdrentenrechts als durchschnittliche Ausfallzeit jedes Arbeitnehmers
angenommen hat (vgl. § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes), doch erreichen sie nicht ein solches Ausmaß, dass
von einer regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht mehr die Rede sein könnte.
Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen kann der Kläger jedenfalls noch die ihm sozial zumutbare Tätigkeit als
technischer Angestellter in Bauämtern, in Ämtern der Denkmalspflege oder auch bei Museen verrichten. Dabei geht
der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass er aufgrund der zuletzt vor dem Unfall verrichteten Tätigkeit der
ersten Berufsgruppe zuzuordnen ist. Der Senat stützt seine Überzeugung auf die Äußerungen des Sachverständigen
K., der in erster Instanz gehört worden ist. Der Sachverständige ist bei seinen Ausführungen davon ausgegangen,
dass die linke Hand des Klägers nahezu gebrauchsunfähig ist und dass Behinderungen an beiden Unterbeinen und
Füßen vorliegen. Bereits aufgrund der Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand ist klar, dass der Kläger Gerüste oder
Leitern nicht mehr besteigen kann. Wenn der Sachverständige die genannten Verweisungstätigkeiten gleichwohl für
zumutbar erachtet, so unterliegt es für den Senat keinem Zweifel, dass er hierbei die genannte Einschränkung auch
berücksichtigt hat. Der Senat geht auch davon aus, dass der Sachverständige aufgrund der von ihm gesehenen und
ausdrücklich erwähnten Behinderungen der Unterbeine und Füße dauernde Geh- oder Stehbelastungen für den Kläger
nicht mehr für zumutbar gehalten hat. Gegen die gesundheitliche Zumutbarkeit der genannten Verweisungsberufe
kann der Kläger daher nicht mit Erfolg einwenden, die mit ihnen verbundenen Baustellenbesuche seien ihm
gesundheitlich nicht zumutbar.
In diesem Zusammenhang hat der Senat nicht zu prüfen, ob der Kläger etwa wegen der gegenwärtigen
Arbeitsmarktlage keine Chance hat, eine derartige Arbeitsstelle tatsächlich zu bekommen (vgl. Beschluss des BSG
vom 19. Dezember 1996, Az.: GS 2/95, SozR 3-2600 § 43 Nr. 16).
Ob der Kläger zumutbar auch auf die von ihm in der Zeit von März 2000 bis Oktober 2001 verrichtete Tätigkeit als
angestellter Außendienstmitarbeiter verwiesen werden kann, lässt der Senat ausdrücklich dahingestellt. Ebenso hat er
die Frage nicht zu prüfen, ob etwa ein Rentenanspruch mit Rücksicht auf die Höhe des bis Oktober 2001 erzielten
Arbeitsentgeltes und des seit Dezember 2001 erzielten Arbeitseinkommens überhaupt zu einem auszahlbaren
Leistungsbetrag führen würde.
Der Kläger ist auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert i.S. des § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001
geltenden neuen Fassung (n.F.). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Da der
Kläger, wie bereits ausgeführt, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, fehlen bereits aus diesem Grund
die Voraussetzungen für die Annahme einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung. Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei BU gemäß § 240 SGB VI n.F. kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht
vor dem 2. Januar 1961 geboren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.